SwenT: PN ging nicht. Bundesland wäre Niedersachsen, WS eingelegt wurde 2018 mit der schriftlichen, persönlichen Zusage, dieser würde auch für die Folgejahre gelten. 2021 werde ich sicherheitshalber nochmal WS einlegen.
Die Berechnung der Differenz zwischen der zu gewährenden Mindestalimentation (also der als Mindeststandard zu gewährenden Nettoalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe, berechnet anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie) und der tatsächlich gewährten Nettoalimentation kann in Niedersachsen derzeit mit Ausnahme der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife vollständig erfolgen. Da diese Kosten nicht vorliegen, sind die nachfolgenden Werte als verhältnismäßig deutlich zu gering zu betrachten, also nicht realitätsgerecht; unter Beachtung jener Werte dürften die nachfolgenden Werte pro Jahr um deutlich mehr als Netto 1.200,- höher liegen. Einen ersten Eindruck dieser auszuweisenden Mehrkosten werden wir mit dem neuen Besoldungsanpassungsgesetz für die Jahre ab 2022 erhalten. Nachdem das Bundesverfassunsgericht die niedersächsische Alimentation auf Grundlage der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum ab 2005 bis 2016 als verfassungswidrig betrachtet haben wird, werden das oder die zu verabschiedenden Reparaturgesetz(e) die realitätsgerechten Werte seit 2005 zu Grunde legen müssen.
Dies vorweggeschickt, beträgt die nicht realitätsgerechte Differenz zwischen der gewährten Netto- und der zu gewährenden Mindestalimentation für das Jahr 2018 mehr als 7.700,- €, 2019 (zum 01.03. wurde die Besoldungsgruppe A 5 zur niedrigsten) mehr als 6.800,- € und 2020 mehr als 7.400,- €. Für 2021 dürften die Werte in etwa im selben Korridor liegen; die Differenz zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimention für die unterste Besoldungsgruppe wird also für die vier Jahre deutlich mehr als 30.000,- € betragen. Die Berechnung der den höheren Besoldungsgruppen zu gewährenden Nettonachzahlungen wird zugleich komplex sein, wie die Beispiele Berlin und Thüringen unlängst gezeigt haben. Da auch das Land Niedersachsen aber jeden Prozess, in dem die Klageschrift präzise ausgearbeitet sein wird, verlieren wird, ist davon auszugehen, dass es am Ende ebenfalls noch die Kosten des Verfahrens übernehmen müssen wird. Jene wären also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt, vorzustrecken. Sofern der Streitwert anhand der Nettowerte festgesetzt werden würde, würden die Kosten allein für die Bestreitung des Verwaltungsgerichtswegs mehr als 3.000,- betragen (
https://www.anwalt.de/rechtstipps/anwaltskostenrechner). Da allerdings davon auszugehen wäre, dass - solange das BVerfG keine allgemeine Entscheidung nach § 35 BVerfGG fällt - gleichfalls noch der Gang nach Karlsruhe (jedoch zuvor keine Berufung oder Revision mehr) nötig wäre, wäre noch einmal mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, die erst enmal vorgestreckt werden müssten. Es ist zu vermuten, dass das Land Thüringen darauf baut, dass genau das viele Widerspruchsführer abschrecken wird, wenn ihre Widersprüche negativ beschieden werden. Auch von daher wird es zukünftig interessant, ob nun bald die Praxis des Ruhestellens allgemein und also auch in Niedersachsen enden wird.
Von der Tendenz her würde ich in Niedersachsen mit einer Klage die BVerfG-Entscheidung zu Niedersachsen abwarten, die eventuell ebenfalls im nächsten Jahr fallen wird. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Besoldungsgesetzgeber danach ein oder mehrere Reparaturgesetze verabschieden wird, das oder die über 2016 hinausreichen (alles andere wäre noch einmal eine Groteske für sich). Ob sich der niedersächsische Landtag dann daran erinnern wird, dass er in der Bundesrepublik Deutschland seinen Ort hat und dass er also ebenfalls dem Grundgesetz unterworfen ist, wird sich dann zeigen.
@ Kevin
Das Land hat im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass ohne zeitnah und statthaft erfolgte Rechtsbehelfe keine Nachzahlung gewährt werden wird.