Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2650358 times)

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2535 am: 20.11.2021 13:43 »
SwenT: PN ging nicht. Bundesland wäre Niedersachsen, WS eingelegt wurde 2018 mit der schriftlichen, persönlichen Zusage, dieser würde auch für die Folgejahre gelten. 2021 werde ich sicherheitshalber nochmal WS einlegen.

Kevin M

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2536 am: 20.11.2021 14:31 »
Hallo,

Ich habe eine grundsätzliche Frage zu dem erlassenen Gesetz im Bundesland Thüringen. In Thüringen ist entschieden, dass es die Nachzahlungen unabhängig eines Widerspruchs rückwirkend zum 01.01.2020 gibt. Auszahlung ist hier schon mit dem Dezembergehalt geplant. Soweit so gut....

Es bleibt mir jedoch die Frage, was mit den Nachzahlungen 2008 bis 2019 passiert. Hier wurde im Gesetz eine Nachzahlungsregelung mit auf dem Weg gebracht, welches besagt Kläger oder Widerspruchsführer die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt haben, erhalten ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres in dem das Vorverfahren begonnen hat, eine Nachzahlung nach Anlage 11 bzw. 12.

Der Widerspruch selbst wurde im Jahr 2020 eingelegt, weil mir seitdem der Sachverhalt erst bekannt war.
Ist das ausreichend gewesen und die Rückzahlung für 2008 bis 2019 zu erhalten oder hat sich das damit erledigt? Kann man dann noch etwas tun?

Gruß Kevin


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2537 am: 20.11.2021 15:06 »
SwenT: PN ging nicht. Bundesland wäre Niedersachsen, WS eingelegt wurde 2018 mit der schriftlichen, persönlichen Zusage, dieser würde auch für die Folgejahre gelten. 2021 werde ich sicherheitshalber nochmal WS einlegen.

Die Berechnung der Differenz zwischen der zu gewährenden Mindestalimentation (also der als Mindeststandard zu gewährenden Nettoalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe, berechnet anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie) und der tatsächlich gewährten Nettoalimentation kann in Niedersachsen derzeit mit Ausnahme der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife vollständig erfolgen. Da diese Kosten nicht vorliegen, sind die nachfolgenden Werte als verhältnismäßig deutlich zu gering zu betrachten, also nicht realitätsgerecht; unter Beachtung jener Werte dürften die nachfolgenden Werte pro Jahr um deutlich mehr als Netto 1.200,- höher liegen. Einen ersten Eindruck dieser auszuweisenden Mehrkosten werden wir mit dem neuen Besoldungsanpassungsgesetz für die Jahre ab 2022 erhalten. Nachdem das Bundesverfassunsgericht die niedersächsische Alimentation auf Grundlage der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum ab 2005 bis 2016 als verfassungswidrig betrachtet haben wird, werden das oder die zu verabschiedenden Reparaturgesetz(e) die realitätsgerechten Werte seit 2005 zu Grunde legen müssen.

Dies vorweggeschickt, beträgt die nicht realitätsgerechte Differenz zwischen der gewährten Netto- und der zu gewährenden Mindestalimentation für das Jahr 2018 mehr als 7.700,- €, 2019 (zum 01.03. wurde die Besoldungsgruppe A 5 zur niedrigsten) mehr als 6.800,- € und 2020 mehr als 7.400,- €. Für 2021 dürften die Werte in etwa im selben Korridor liegen; die Differenz zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimention für die unterste Besoldungsgruppe wird also für die vier Jahre deutlich mehr als 30.000,- € betragen. Die Berechnung der den höheren Besoldungsgruppen zu gewährenden Nettonachzahlungen wird zugleich komplex sein, wie die Beispiele Berlin und Thüringen unlängst gezeigt haben. Da auch das Land Niedersachsen aber jeden Prozess, in dem die Klageschrift präzise ausgearbeitet sein wird, verlieren wird, ist davon auszugehen, dass es am Ende ebenfalls noch die Kosten des Verfahrens übernehmen müssen wird. Jene wären also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt, vorzustrecken. Sofern der Streitwert anhand der Nettowerte festgesetzt werden würde, würden die Kosten allein für die Bestreitung des Verwaltungsgerichtswegs mehr als 3.000,- betragen (https://www.anwalt.de/rechtstipps/anwaltskostenrechner). Da allerdings davon auszugehen wäre, dass - solange das BVerfG keine allgemeine Entscheidung nach § 35 BVerfGG fällt - gleichfalls noch der Gang nach Karlsruhe (jedoch zuvor keine Berufung oder Revision mehr) nötig wäre, wäre noch einmal mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, die erst enmal vorgestreckt werden müssten. Es ist zu vermuten, dass das Land Thüringen darauf baut, dass genau das viele Widerspruchsführer abschrecken wird, wenn ihre Widersprüche negativ beschieden werden. Auch von daher wird es zukünftig interessant, ob nun bald die Praxis des Ruhestellens allgemein und also auch in Niedersachsen enden wird.

Von der Tendenz her würde ich in Niedersachsen mit einer Klage die BVerfG-Entscheidung zu Niedersachsen abwarten, die eventuell ebenfalls im nächsten Jahr fallen wird. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Besoldungsgesetzgeber danach ein oder mehrere Reparaturgesetze verabschieden wird, das oder die über 2016 hinausreichen (alles andere wäre noch einmal eine Groteske für sich). Ob sich der niedersächsische Landtag dann daran erinnern wird, dass er in der Bundesrepublik Deutschland seinen Ort hat und dass er also ebenfalls dem Grundgesetz unterworfen ist, wird sich dann zeigen.

@ Kevin
Das Land hat im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass ohne zeitnah und statthaft erfolgte Rechtsbehelfe keine Nachzahlung gewährt werden wird.

Kevin M

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2538 am: 20.11.2021 15:18 »
Bedeutet man kann da nichts mehr machen? Obwohl erst 2020 festgestellt wurde im welcher Höhe wir falsch alimentiert wurden?

Reisinger850

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« Antwort #2539 am: 20.11.2021 16:14 »
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/finanzminister-sagt-schnelle-anpassung-der-besoldungs-und-versorgungsbezuege-zu/

Linenkämper sagt:
„ Im Hinblick auf die zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Mai 2020 teilte er mit, dass in einem ersten Schritt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Alimentation kinderreicher Familien dem Urteil des BVerfG Rechnung getragen worden sei.

 

In einem weiteren Schritt soll die verfassungsmäßige Alimentation im Rahmen der Besoldungsanpassung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.“

Wird da in NRW doch noch was kommen für alle und nicht nur für jene mit
vielen Kindern?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2540 am: 20.11.2021 16:24 »
Bedeutet man kann da nichts mehr machen? Obwohl erst 2020 festgestellt wurde im welcher Höhe wir falsch alimentiert wurden?

Das BVerfG hat 2020 Direktiven zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus, der Mindest- und Nettoalimentation erstellt. Allerdings kreist seit mehr als 16 Jahren in Deutschland die Juristerei um die Frage, ob das Alimentationsniveau amtsangemessen ist oder nicht. Wie schon vor ein paar Tagen geschrieben, als Beamte sind wir verpflichtet, uns aktiv um unsere Belange zu kümmern. Genau deshalb ist es wichtig, möglichst viele Kollegen auf die Besoldungs- oder Alimentationsproblematik aufmerksam zu machen. Denn es ist in Kollegenkreisen weiterhin vielfach viel zu wenig bekannt, dass es eine flächendeckende Unteralimentation in Deutschland gibt und wie extrem sie ist.


WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2541 am: 20.11.2021 16:48 »
Und mir als Tarifbeschäftitger ist es zunehmend peinlich meine lieben Beamtenkollegen darauf hinzuweisen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2542 am: 20.11.2021 19:12 »
Ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass man auf den Rechtsantragsstellen bei den Verwaltungsgerichten sehr günstig ohne Anwalt selber klagen kann. Die Anwaltskosten sind in unserem Land leider utopisch und machen viele Prozesse unwirtschaftlich. Die Gerichtskosten hingegen sind sehr human.

uw147

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2543 am: 20.11.2021 19:41 »
In einem weiteren Schritt soll die verfassungsmäßige Alimentation im Rahmen der Besoldungsanpassung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.“

Wird da in NRW doch noch was kommen für alle und nicht nur für jene mit
vielen Kindern?

Genau das ist mit der Aussage davor gemeint, die Umsetzung des zweiten Beschlusses (Mindestabstand). Das soll dann zusammen mit der Übertragung des Tarifergebnisses erfolgen. In welcher Form der Beschluss umgesetzt werden soll, ist nicht bekannt. Der Finanzminister hat bisher absolut gar nichts dazu geäußert. Ich rechne mit einer ähnlichen Lösung wie in den anderen Ländern, also primär Erhöhungen der Familienzuschläge für Kinder 1 und 2 - ggf. allerdings auch gestaffelt, also vielleicht nur für die unteren Besoldungsgruppen.

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2544 am: 21.11.2021 12:09 »
Gibt es irgendwo ein gutes Musterwiderspruchsschreibem für alle Bundesländer oder speziell für BW?

Thx

uw147

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2545 am: 21.11.2021 13:00 »
Gibt es irgendwo ein gutes Musterwiderspruchsschreibem für alle Bundesländer oder speziell für BW?

Thx

Das vom DBB NRW kann man gut verwenden: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ansprueche-auf-angemessene-alimentation-geltend-machen/

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2546 am: 21.11.2021 17:28 »
Nochmal vielen Dank, SwenT. Ich warte selbstverständlich ab, vor allem erstmal auf die Entscheidung des BVerfG für Nds. Aber so ein Monat Rechtsmittelfrist ist ja auch schnell vorbei, ich mache mir immer gerne rechtzeitig über alle Möglichkeiten Gedanken.

semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2547 am: 21.11.2021 19:10 »
Hallo,

Ich habe eine grundsätzliche Frage zu dem erlassenen Gesetz im Bundesland Thüringen. In Thüringen ist entschieden, dass es die Nachzahlungen unabhängig eines Widerspruchs rückwirkend zum 01.01.2020 gibt. Auszahlung ist hier schon mit dem Dezembergehalt geplant. Soweit so gut....

Es bleibt mir jedoch die Frage, was mit den Nachzahlungen 2008 bis 2019 passiert. Hier wurde im Gesetz eine Nachzahlungsregelung mit auf dem Weg gebracht, welches besagt Kläger oder Widerspruchsführer die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt haben, erhalten ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres in dem das Vorverfahren begonnen hat, eine Nachzahlung nach Anlage 11 bzw. 12.

Der Widerspruch selbst wurde im Jahr 2020 eingelegt, weil mir seitdem der Sachverhalt erst bekannt war.
Ist das ausreichend gewesen und die Rückzahlung für 2008 bis 2019 zu erhalten oder hat sich das damit erledigt? Kann man dann noch etwas tun?

Gruß Kevin

Hi. Der Widerspruch für 2020 greift leider nur für 2020. Anders als es teilweise in anderen Ländern geschieht, wie zum Beispiel Sachsen-Anhalt, ist unsere geschätzte Ministerin nicht in der Lage bzw. nicht ansatzweise dazu bereit ihrem Personal den gebührenden Respekt zu zollen und eine rückwirkende Zahlung für die seit 2008 verfassungswidrige Besoldung zu leisten. Lediglich die Widerspruchsführer bzw. Kläger der Jahre 2008-2019 erhalten auch für diese Jahre eine Nachzahlung.

Mein Vorschlag ist aber, bitte auch unbedingt Widerspruch für 2021 einlegen! Die Besoldung ist auch mit Anhebung der Kinderzuschläge weiterhin verfassungswidrig. Das Gesetzt ist insoweit nur dem Titel nach gut, der Inhalt ist leider nicht geeignet eine verfassungsgemäße Alimentation zu gewährleisten. Frau Taubert hat aber leider auch eine Musterklagevereinbarung abgelehnt, weshalb nun jeder Beamte entsprechend eigene Klagen einreichen müsste. Frau Taubert hasst offenkundig alle Bediensteten in Thüringen und respektiert in keinster Weise die Leistungen des öffentlichen Dienstes. Verzeihung aber sie „scheißt“ auf uns und verweist uns auf den Klageweg, soll der Plebs doch klagen ist ihre Ansicht. Ihr ist es egal, dass die Vorgängerregierung und auch sie seit 13 Jahren Verfassungsbruch begeht. Diese Person sollte ihren Hut nehmen, sie sollte sich schlicht schämen für ihr Verhalten. Wer von den Thüringer Beamten noch Rot-Rot-Grün wählt, der wählt weiterhin Parteien, die auf den öffentlichen Dienst herab blicken und noch stolz darauf sind, dass sie mit jeder Besoldungszahlung die Verfassung brechen. Hochnäsig, arrogant und selbstherrlich, das ist R2G.

Alternativer Tipp: Kündigen und anderen Dienstherren suchen. Thüringen braucht offenbar kein gutes Personal, denn bezahlen will sie es ja nicht und auch in anderen Bereichen kümmert sich diese Regierung einen Dreck um uns. R2G und insbesondere Frau Taubert glauben offenbar, dass sich die Arbeit von selbst erledigt. Um Thüringen herum gibt es Länder, die sich um ihre Beamten bemühen, also einfach wechseln. Vielleicht ist ein Massenexodus genau das, was dieses Land benötigt. Die Herrschaften haben bisher nicht kapiert, wie wichtig der öffentliche Dienst ist und es wird Zeit ihnen das begreiflich zu machen.

Koi

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« Antwort #2548 am: 21.11.2021 20:10 »
Eine Sache noch im Vorgriff: Ist bekannt, welche Kanzlei den/die Kläger in Niedersachsen in den Verfahren, die jetzt beim BVerfG liegen, vertritt? Alternativ, welche Kanzleien in diesem Bereich in Niedersachsen tatsächlich aktiv ist? Gerne per PN.

algo86

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« Antwort #2549 am: 21.11.2021 22:16 »
Werden die eventuellen Nachzahlungen eigentlich steuerfrei sein?