Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488390 times)

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2580 am: 27.11.2021 09:58 »
In NRW waren es sieben Semester. LPO 2003, §32 Abs. 1
LPO 2003 lief auslaufend bis 2017, so dass es in der Theorie Lehrer gibt, die 2016 ein 1. Staatsexamen nach LPO 03 gemacht haben.

Ich bin auch ein Befürworter von A13 für alle. Ohne wenn und aber. Es gibt aber noch Aspekte zu klären.

BA/MA 2005 Modellversuch TU Dortmund 8 Semester ab 2007

Descartes

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2581 am: 28.11.2021 11:13 »
So soll die Nachzahlung 2011-2020 in NRW funktionieren:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/aenderung-beim-kinderanteil-im-familienzuschlag-ab-dem-dritten-kind

Ich freue mich schon auf die ESE 2021.


LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2582 am: 28.11.2021 15:12 »
@ Descartes

Welche Auswirkungen hat das denn auf die Steuererklärung?

Rainer Hohn

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2583 am: 29.11.2021 08:18 »
Guten Morgen zusammen,

auch in Sachsen beschäftigt man sich derzeit mit der Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation.

Es wurde im Austausch mit den Gewerkschaften festgestellt, dass eine Lücke von ca. 12% zum Grundsicherungsniveau vorliegt (bezogen auf eine vierköpfige Familie).

Der Lösungsvorschlag des Finanzministeriums sieht folgendermaßen aus:

Schritt 1:
Die Besoldungsgruppe A4 wird entsprechend dem Vorhaben der Koalition
gestrichen. Niedrigste Besoldung wird A5 mit Amtszulage.

Schritt 2:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Kinder wird auf 100 % erhöht. Dadurch
erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe
von monatlich 38 €/Kind und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.

Schritt 3:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner wird auf 100 %
erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca. 260 € und erhöht sich das verfügbare
Nettoeinkommen entsprechend.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2584 am: 29.11.2021 08:46 »
Guten Morgen zusammen,

auch in Sachsen beschäftigt man sich derzeit mit der Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation.

Es wurde im Austausch mit den Gewerkschaften festgestellt, dass eine Lücke von ca. 12% zum Grundsicherungsniveau vorliegt (bezogen auf eine vierköpfige Familie).

Der Lösungsvorschlag des Finanzministeriums sieht folgendermaßen aus:

Schritt 1:
Die Besoldungsgruppe A4 wird entsprechend dem Vorhaben der Koalition
gestrichen. Niedrigste Besoldung wird A5 mit Amtszulage.

Schritt 2:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Kinder wird auf 100 % erhöht. Dadurch
erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe
von monatlich 38 €/Kind und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.

Schritt 3:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner wird auf 100 %
erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca. 260 € und erhöht sich das verfügbare
Nettoeinkommen entsprechend.

Der zu erwartende Unsinn, wie wir ihn nun schon aus anderen Ländern kennen (und mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Wochen noch von vielen anderen Ländern kennenlernen werden). Das Problem ist verfassungsrechtlich offensichtlich ein Besoldungsproblem und kann von daher nicht grundlegend über die Beihilfe gelöst werden. Mit jeder weiteren offensichtlich verfassungswidrigen Gestaltung der Alimentation treiben die Besoldungsgesetzgeber das BVerfG wohl dazu, dass es deren Spielräume zunehmend weiter begrenzen muss, um das Recht wieder zu seiner Geltung kommen zu lassen. Wenn das Land dann zugleich auch noch gezielt das systeminterne Abstandsgebot verletzt (siehe unter dem genannten Punkt 1) wie unlängst gerade auch Thüringen zum wiederholten Male, dann fragt man sich wirklich, wie unverantwortlich man sein kann. Denn langfristig wird es nur noch teurer, wenn man allenthalben untere Besoldungsgruppen verfassungswidrig auflöst und dann bald die entsprechend überführten Beamten ebenfalls verfassungskonform in den entsprechend höheren Besoldungsgruppen alimentieren muss. Das verfassungswidrige Handeln schafft dabei also neue Besitzstände, was nicht unendlich schwer zu verstehen ist. Der Schaden wird mit jeder weiteren verfassungswidrigen "Reform" nur immer noch größer und wird folglich zukünftig nur immer noch schwieriger zu reparieren sein. Die Thüringer Besoldungssystematik dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum noch verfassungskonform zu reparieren sein und wird also einer grundlegend neuen Struktur bedürfen, um dann das systeminterne Abstandsgebot wieder erfüllen zu können, ohne dass ich mir vorstellen kann, wie eine solche Struktur aussehen sollte - und Sachsen befindet sich offensichtlich auf einem guten Weg, es Thüringen mehr und mehr gleichzutun. Wer beständig mit Art. 3 Abs. 1 GG einen der wichtigsten Baupfeiler unserer Demokratie verletzt, darf sich nicht wundern, wenn das auf solchem Handeln aufbauende Gebäude irgendwann wie nichts in sich zusammenfällt. Man muss schon wirklich mit politischer Blindheit geschlagen sein, um so unverantwortlich zu handeln!

Rainer Hohn

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2585 am: 29.11.2021 11:57 »
Guten Morgen zusammen,

auch in Sachsen beschäftigt man sich derzeit mit der Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation.

Es wurde im Austausch mit den Gewerkschaften festgestellt, dass eine Lücke von ca. 12% zum Grundsicherungsniveau vorliegt (bezogen auf eine vierköpfige Familie).

Der Lösungsvorschlag des Finanzministeriums sieht folgendermaßen aus:

Schritt 1:
Die Besoldungsgruppe A4 wird entsprechend dem Vorhaben der Koalition
gestrichen. Niedrigste Besoldung wird A5 mit Amtszulage.

Schritt 2:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Kinder wird auf 100 % erhöht. Dadurch
erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe
von monatlich 38 €/Kind und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.

Schritt 3:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner wird auf 100 %
erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca. 260 € und erhöht sich das verfügbare
Nettoeinkommen entsprechend.

Der zu erwartende Unsinn, wie wir ihn nun schon aus anderen Ländern kennen (und mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Wochen noch von vielen anderen Ländern kennenlernen werden). Das Problem ist verfassungsrechtlich offensichtlich ein Besoldungsproblem und kann von daher nicht grundlegend über die Beihilfe gelöst werden. Mit jeder weiteren offensichtlich verfassungswidrigen Gestaltung der Alimentation treiben die Besoldungsgesetzgeber das BVerfG wohl dazu, dass es deren Spielräume zunehmend weiter begrenzen muss, um das Recht wieder zu seiner Geltung kommen zu lassen. Wenn das Land dann zugleich auch noch gezielt das systeminterne Abstandsgebot verletzt (siehe unter dem genannten Punkt 1) wie unlängst gerade auch Thüringen zum wiederholten Male, dann fragt man sich wirklich, wie unverantwortlich man sein kann. Denn langfristig wird es nur noch teurer, wenn man allenthalben untere Besoldungsgruppen verfassungswidrig auflöst und dann bald die entsprechend überführten Beamten ebenfalls verfassungskonform in den entsprechend höheren Besoldungsgruppen alimentieren muss. Das verfassungswidrige Handeln schafft dabei also neue Besitzstände, was nicht unendlich schwer zu verstehen ist. Der Schaden wird mit jeder weiteren verfassungswidrigen "Reform" nur immer noch größer und wird folglich zukünftig nur immer noch schwieriger zu reparieren sein. Die Thüringer Besoldungssystematik dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum noch verfassungskonform zu reparieren sein und wird also einer grundlegend neuen Struktur bedürfen, um dann das systeminterne Abstandsgebot wieder erfüllen zu können, ohne dass ich mir vorstellen kann, wie eine solche Struktur aussehen sollte - und Sachsen befindet sich offensichtlich auf einem guten Weg, es Thüringen mehr und mehr gleichzutun. Wer beständig mit Art. 3 Abs. 1 GG einen der wichtigsten Baupfeiler unserer Demokratie verletzt, darf sich nicht wundern, wenn das auf solchem Handeln aufbauende Gebäude irgendwann wie nichts in sich zusammenfällt. Man muss schon wirklich mit politischer Blindheit geschlagen sein, um so unverantwortlich zu handeln!

Dass die Streichung unterer Besoldungsgruppen im Hinblick auf das systeminterne Abstandsgebot (vorsichtig ausgedrückt) sehr problematisch ist, wurde ja  bereits hinlänglich diskutiert und leuchtet auch ein.

Die Punkte 2 und 3 wären aber doch durchaus ein Instrument zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes oder etwa nicht? Schließlich fließen doch die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in die Berechnung/Ermittlung des Grundsicherungsniveaus mit ein. Wenn ich mich recht entsinne (ich habe den Artikel leider gerade nicht zur Hand) hat Stuttmann diese Option auch in seinem Artikel "Die Besoldungsrevolution des BVerfG" thematisiert und "lediglich" die Auswirkungen auf die PKV und das Gesundheitssystem kritisch betrachtet.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2586 am: 29.11.2021 17:14 »
Guten Morgen zusammen,

auch in Sachsen beschäftigt man sich derzeit mit der Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation.

Es wurde im Austausch mit den Gewerkschaften festgestellt, dass eine Lücke von ca. 12% zum Grundsicherungsniveau vorliegt (bezogen auf eine vierköpfige Familie).

Der Lösungsvorschlag des Finanzministeriums sieht folgendermaßen aus:

Schritt 1:
Die Besoldungsgruppe A4 wird entsprechend dem Vorhaben der Koalition
gestrichen. Niedrigste Besoldung wird A5 mit Amtszulage.

Schritt 2:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Kinder wird auf 100 % erhöht. Dadurch
erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe
von monatlich 38 €/Kind und erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen entsprechend.

Schritt 3:
Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner wird auf 100 %
erhöht. Dadurch erspart der Referenzbeamte Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca. 260 € und erhöht sich das verfügbare
Nettoeinkommen entsprechend.

Der zu erwartende Unsinn, wie wir ihn nun schon aus anderen Ländern kennen (und mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Wochen noch von vielen anderen Ländern kennenlernen werden). Das Problem ist verfassungsrechtlich offensichtlich ein Besoldungsproblem und kann von daher nicht grundlegend über die Beihilfe gelöst werden. Mit jeder weiteren offensichtlich verfassungswidrigen Gestaltung der Alimentation treiben die Besoldungsgesetzgeber das BVerfG wohl dazu, dass es deren Spielräume zunehmend weiter begrenzen muss, um das Recht wieder zu seiner Geltung kommen zu lassen. Wenn das Land dann zugleich auch noch gezielt das systeminterne Abstandsgebot verletzt (siehe unter dem genannten Punkt 1) wie unlängst gerade auch Thüringen zum wiederholten Male, dann fragt man sich wirklich, wie unverantwortlich man sein kann. Denn langfristig wird es nur noch teurer, wenn man allenthalben untere Besoldungsgruppen verfassungswidrig auflöst und dann bald die entsprechend überführten Beamten ebenfalls verfassungskonform in den entsprechend höheren Besoldungsgruppen alimentieren muss. Das verfassungswidrige Handeln schafft dabei also neue Besitzstände, was nicht unendlich schwer zu verstehen ist. Der Schaden wird mit jeder weiteren verfassungswidrigen "Reform" nur immer noch größer und wird folglich zukünftig nur immer noch schwieriger zu reparieren sein. Die Thüringer Besoldungssystematik dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum noch verfassungskonform zu reparieren sein und wird also einer grundlegend neuen Struktur bedürfen, um dann das systeminterne Abstandsgebot wieder erfüllen zu können, ohne dass ich mir vorstellen kann, wie eine solche Struktur aussehen sollte - und Sachsen befindet sich offensichtlich auf einem guten Weg, es Thüringen mehr und mehr gleichzutun. Wer beständig mit Art. 3 Abs. 1 GG einen der wichtigsten Baupfeiler unserer Demokratie verletzt, darf sich nicht wundern, wenn das auf solchem Handeln aufbauende Gebäude irgendwann wie nichts in sich zusammenfällt. Man muss schon wirklich mit politischer Blindheit geschlagen sein, um so unverantwortlich zu handeln!

Dass die Streichung unterer Besoldungsgruppen im Hinblick auf das systeminterne Abstandsgebot (vorsichtig ausgedrückt) sehr problematisch ist, wurde ja  bereits hinlänglich diskutiert und leuchtet auch ein.

Die Punkte 2 und 3 wären aber doch durchaus ein Instrument zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes oder etwa nicht? Schließlich fließen doch die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in die Berechnung/Ermittlung des Grundsicherungsniveaus mit ein. Wenn ich mich recht entsinne (ich habe den Artikel leider gerade nicht zur Hand) hat Stuttmann diese Option auch in seinem Artikel "Die Besoldungsrevolution des BVerfG" thematisiert und "lediglich" die Auswirkungen auf die PKV und das Gesundheitssystem kritisch betrachtet.

Die Berechnung der Mindestalimentation ist ein indizielles Mittel, um die Alimentation auf ihren amtsangemessenen Charakter hin zu untersuchen - sie ist kein legislatives Mittel, um die amtsangemessene Alimentation mathematisch exakt zu berechnen. Der Besoldungsgesetzgeber ist durch Art 33 Abs. 5 GG gezwungen, das Recht des öffentlichen Diensts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und dabei steht es ihm bis zu einem gewissen Grad frei, sofern indiziell anhand der Mindestalimentation feststeht, dass die Nettoalimentation der untersten oder weiterer Besoldungsgruppen nicht mehr amtsangemessen ist, wie er einen verfassungskonformen Zustand herstellt - wenn jedoch die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe in dem Maße zu gering ist, wie es das Land und die Gewerkschaften einig feststellen (die Werte decken sich mit dem, was ich für 2020 berechnet habe), dann kann das nicht ohne Erhöhung der Besoldung wieder in ein amtsangemessenes Maß überführt werden - sicherlich nicht zuletzt auch, weil vom Beihilferegiment nicht sämtliche Beamten betroffen sind und also die freiwillig gesetzlich Versicherten aus der Regelung keinerlei Nutzen ziehen können wie auch die unverheirateten und/oder kinderlosen Beamten. Wenn ich es nicht gänzlich falsch sehe, wird dazu im Verlauf des nächsten Jahres ein Beitrag in einer der maßgeblichen beamtenrechtlichen Zeitschriften erscheinen, der das in einem umfassenderen Maße anhand der BVerfG-Rechtsprechung begründet.

CK7985

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2587 am: 30.11.2021 12:44 »
Besoldunganpassung in Thüringen rückwirkend ab 01.01.2020:

Das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation wurde am 22. Oktober 2021 vom Thüringer Landtag von den Regierungsfraktionen beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben werden. So steigt der Kinderzuschlag für das erste Kind um 112 €, für das zweite Kind um 277,38 €, für das dritte um 308 € und für das vierte und jedes weitere um 290 €. Jedoch wurden von allen Fraktionen und Gruppen nahezu einheitlich Anträge verabschiedet, das Besoldungsgefüge im Freistaat zu evaluieren sowie jährlich für das vorangegangene Jahr die Besoldung nach den Kriterien des BVerfG zu überprüfen. Eine generelle Anhebung der Grundbesoldung, wie vom tbb gefordert, konnte nicht erreicht werden. Der tbb wird Klagen gegen die Besoldung in Thüringen führen, um langfristig für Rechtssicherheit zu sorgen. Gespräche mit dem Finanzministerium, in denen es auch um eine Musterklagevereinbarung gehen soll, sind für Mitte des Monats angesetzt.

 https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/gesetz-beschlossen-was-im-landtag-geschah/


micha77

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lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2589 am: 30.11.2021 17:44 »
Beamtenbesoldung in Hessen ist verfassungswidrig zu niedrig

https://osthessen-news.de/n11659077/beamtenbesoldung-in-hessen-ist-verfassungswidrig-zu-niedrig.html

Dazu gibt es auch einen Artikel bei Spiegel online: In den einzelnen Jahren werde »bis zur Besoldungsgruppe A9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A10, der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten«, führte der zuständige 1. Senat seinen Beschluss aus. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht.

Ich bin mittlerweile zu der Meinung gekommen, dass es sich bei dem Verhalten der Dienstherrn um finanzielle Repression handelt. Der Staat hat auf allen Ebenen massive Schulden aufgebaut und versucht nun durch verschiedene repressive Maßnahmen diese Schulden in den Griff zu bekommen. Eine Maßnahme ist rechtswidrige Einsparung bei der Beamtenbesoldung.

CK7985

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2590 am: 30.11.2021 17:54 »
Beamtenbesoldung in Hessen ist verfassungswidrig zu niedrig

https://osthessen-news.de/n11659077/beamtenbesoldung-in-hessen-ist-verfassungswidrig-zu-niedrig.html

Dazu gibt es auch einen Artikel bei Spiegel online: In den einzelnen Jahren werde »bis zur Besoldungsgruppe A9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A10, der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten«, führte der zuständige 1. Senat seinen Beschluss aus. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht.

Ich bin mittlerweile zu der Meinung gekommen, dass es sich bei dem Verhalten der Dienstherrn um finanzielle Repression handelt. Der Staat hat auf allen Ebenen massive Schulden aufgebaut und versucht nun durch verschiedene repressive Maßnahmen diese Schulden in den Griff zu bekommen. Eine Maßnahme ist rechtswidrige Einsparung bei der Beamtenbesoldung.

Ähhh ja genau deshalb wurde ja auch geklagt und die Rechtsprechung korrigiert die rechtswidrige Vorgehensweise nun.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2591 am: 01.12.2021 08:41 »
Guten Morgen, gibt es eigentlich schon Vorlagen zu einem Widerspruch für 2021 zum Download und wenn ja kann jemand so nett sein und mir den Link dazu nennen? Vielen Dank.

Hefty

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2592 am: 01.12.2021 08:53 »
für ST wurde nunmehr die Zusage des Finanzministers verlängert, dass auch für 2021 kein Widerspruch eingelegt werden muss. Lediglich für 3+ Kinder wäre dies notwendig.

Die Zusage kommt trotz des neuen Gesetzes, welches die Familienzuschläge erhöht, da die offenen Widersprüche nicht gleichzeitig beschieden werden. Es stellt sich dann die Frage wie mit den offenen Widersprüchen weiterhin umgegangen wird.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2593 am: 01.12.2021 09:27 »
für ST wurde nunmehr die Zusage des Finanzministers verlängert, dass auch für 2021 kein Widerspruch eingelegt werden muss. Lediglich für 3+ Kinder wäre dies notwendig.

Die Zusage kommt trotz des neuen Gesetzes, welches die Familienzuschläge erhöht, da die offenen Widersprüche nicht gleichzeitig beschieden werden. Es stellt sich dann die Frage wie mit den offenen Widersprüchen weiterhin umgegangen wird.

Ich würde mich auf solche Zusicherungen unter keinen Umständen verlassen, da sie ggf. nicht justiziabel sind. Darauf ist hier von verschiedenen Schreibern zu verschiedenen Zeiten immer wieder verwiesen worden. Wie gerade erst vor ein paar Tagen geschrieben: Der Beamte hat sich aktiv um seine Belange zu kümmern und das bedeutet, er hat sich gegen die Höhe seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen zu wehren. Kommt er dem nicht oder nicht ausreichend nach, schaut er ggf. in die Röhre, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, Rn. 28 ff. (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0).

Es ist nicht besonders schwierig, einen bereits vorgefertigten Widerspruch mit der Adresse der Bezügestelle zu versehen, ihn auszudrucken, zu unterschreiben, einzutüten, zu frankieren, und zwar gerne als Einschreiben, und ihn dann in den Briefkasten zu werfen. Das ist neben der Klage das derzeit einzige vom BVerfG als ausnahmslos rechtssicher behandelte Verfahren.

Widerspruchsschreiben haben unlängst verschiedene Landesverbände des dbb online gestellt, z.B. hier für Thüringen oder NRW:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/widerspruch-auch-in-2021-einlegen/

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ansprueche-auf-angemessene-alimentation-geltend-machen/

Wer will, kann auch gerne das nachfolgende Schreiben auf seinen eigenen Fall konkretisieren, also müsste dafür allerdings den vorletzten Absatz vor dem Fettdruck an das eigene Land anpassen, also insbesondere das derzeit geltende Besoldungsanpassungsgesetz mitsamt dem Datum seiner Verabschiedung nennen. Die Prozeduralisierung des jeweiligen Gesetzes dürfte in allen Ländern - so wie auch hier in Niedersachsen - nicht den direktiven Anforderungen des BVerfG an den Besoldungsgesetzgeber entsprechen, wenn auch der weitestegehende kopierende Charakter offensichtlich ein typisch niedersächsisches Phänomen ist. Zugleich ersetzen diese meine Zeilen in Teilen oder als Ganzes wie gehabt keine Rechtsberatung; aber das liegt in einem solchen Forum wohl auch auf der Hand:




[Name, Vorname   ]                                 [Ort, Datum]
[Adresse]
[Beschäftigungsbehörde]
[Personalnummer]



An
[Adresse der zuständigen Bezügestelle – (s. Gehaltsabrechnung)]




Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2021




Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Mit seinen Entscheidungen zur A-Besoldung verschiedener Bundesländer (2 BvL 5/13 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht am 17.11.2015 die Prüfparameter weiter konkretisiert und um ein Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ergänzt, ohne hier zunächst noch eine operationalisierte Berechnungsmethode zur Bestimmung jenes Minimums vorzulegen. Diese Methodik hat es mit seinem Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) nun rechtskräftig konkretisiert.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14 u.a.) hat es dem Abstandsgebot als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zugewiesen, um in seinem Urteil vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) noch einmal besonders hervorzuheben, dass Beamte nicht stärker als andere Berufsgruppen zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden dürfen; zugleich hat es den Blick dabei und noch einmal besonders auf die nötigen prozeduralen Anforderungen sowie die Gesamtwirkung, die in der jeweiligen Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, gelenkt.

In seinem Beschluss vom 28.11.2018 (2 BvL 3/15; vgl. hier Rn. 51) hat das Bundesverfassungsgericht dem Land Niedersachsen in nuce, jedoch zum wiederholten Male (vgl. seinen Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – Rn. 168) bescheinigt, dass seine Gesetzesbegründungen in der Vergangenheit nicht immer den nötigen prozeduralen Anforderungen entsprochen hat, also nicht immer hat erkennen lassen, dass das entsprechend nötige Handeln des Landes das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.

Mit seinem aktuellen Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) hat es die Prozeduralisierungspflichten des Besoldungsgesetzgebers noch einmal konkretisiert und diese als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips insoweit konkretisiert, dass ein Verstoß gegen die dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, unabhängig davon, ob sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. ebd., Rn. 96). Darüber hinaus hat es den prozeduralen Zusammenhang der drei Prüfungsstufen und die damit verbundenen Pflichten des Besoldungsgesetzgeber weiter konkretisiert (vgl. ebd., sechster Leitsatz und Rn. 84 f.). Schließlich hat es mit Blick auf das Mindestabstandsgebot die Bemessung der Mindestalimentation, welche als solche einen mindestens 15%igen Abstand zum sozialgesetzlichen Grundsicherungsniveau aufweisen muss, präzisiert (vgl. ebd., Rn. 46-71).

Mit Datum vom 20.06.2019 hat der Niedersächsische Landtag das aktuelle Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz beschlossen (Nds. GVBl S. 114); gleichzeitig geht er davon aus, dass es das Ziel einer amtsangemessenen Alimentation erfülle (vgl. beispielsweise seinen schriftlichen Bericht vom 17.06.2019, Drs. 18/3982, S. 2). Allerdings dürfte das Gesetz allein schon durch seinen die Begründungen zum vormaligen Gesetz weitestgehend nur kopierenden Charakter, der also die Ausführungen kaum in konkrete gesellschaftliche Bedingungen stellt, die nötigen Prozeduralisierungspflichten recht deutlich verfehlen, nicht zuletzt auch deshalb, da wegen einer letztlich nicht wirklich erkennbaren Gesamtabwägung auch hier und also ein weiteres Mal die notwendige Dokumentation der erforderlichen Sachverhalte in ihrem Zusammenspiel fehlt.

Darüber hinaus gibt es zu der Vermutung Anlass, dass es in der Prozeduralisierung der notwendigen ersten Prüfungsstufe mehrfach fehlerhaft ist und dass es auf Basis der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18) insbesondere eine verfassungswidrig zu gering bemessene Mindestalimentation zur Grundlage der Besoldungsanpassung macht.

Vor dem Hintergrund der Empfehlung aller maßgeblichen Gewerkschaften und Verbände lege ich hiermit Widerspruch gegen meine mir gewährte Besoldung im Kalenderjahr 2021 ein. Zugleich beantrage ich unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2021, die also der Prüfmethodik des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

lotsch

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« Antwort #2594 am: 01.12.2021 09:54 »
Zu dem aktuellen Urteil des hessischen VGH:

Besonders deutlich sei der Verstoß bei der Besoldungsgruppe A5 geworden. Den Berechnungen des VGH zufolge hätten die Bezüge im Jahr 2020 dort sogar 9,3 Prozent unter dem Grundsicherungsniveau gelegen, erläuterte der Vorsitzende Richter. «Wir haben dieses Ergebnis mit einiger Verwunderung gesehen», betonte er.

Beamtenbund dbb erfreut über das Urteil
«Wir freuen uns sehr über die heutige Entscheidung», sagte der Landesvorsitzende des Beamtenbundes dbb Hessen, Heini Schmitt, nach der mündlichen Verhandlung. Nun sei es die Aufgabe der Landesregierung, dieses Urteil in eine Besoldungsstruktur umzumünzen, die dem Begriff verfassungskonform entspreche. «Und zwar mit deutlichen Nachbesserungen, bevor das Bundesverfassungsgericht abschließend dazu entscheidet.» Der dbb sei gerne bereit, «gemeinsam mit der Landesregierung an einer für alle Seiten vernünftigen, aber vor allem rechtssicheren Besoldungstabelle mitzuarbeiten, wenn wir hierfür einen ernsthaften Willen erkennen können».

Land erwartet Klarheit nach Votum des Bundesverfassungsgerichts
Das Land Hessen teilte mit, die Begründung der Vorlagebeschlüsse aus Kassel sorgfältig prüfen zu wollen. «Wie die künftige Beamtenbesoldung konkret durch den hessischen Landesgesetzgeber ausgestaltet werden muss, kann aber erst nach einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht abgesehen werden», hieß es in einer Stellungnahme des zuständigen Innenministeriums. Die Beschlüsse seien für das Land Hessen und alle weiteren Bundesländer «eine weitere wichtige Etappe zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe zur Besoldung in der Bundesrepublik».

Opposition kritisiert Landesregierung
Die SPD-Fraktion im hessischen Landtag wirft der schwarz-grünen Landesregierung Untätigkeit vor. «Entgegen ihrer blumigen Sonntagsreden» unternehme sie nichts dafür, die Beamtinnen und Beamten angemessen zu alimentieren, sagte deren parlamentarischer Geschäftsführer Günter Rudolph laut Pressemitteilung. «Seit 2016 hätte das zuständige Innenministerium proaktiv handeln können, um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes nachhaltig zu stärken. Wirkliche Wertschätzung für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sieht anders aus.»

Die Linke-Landtagsfraktion forderte die Landesregierung ebenfalls zum Handeln auf. Die Beamtenbesoldung müsse unverzüglich neu geregelt und auch rückwirkend angehoben werden, sagte der Abgeordnete Hermann Schaus. «Wir brauchen weiterhin gut qualifiziertes, gut bezahltes und voll motiviertes Personal an unseren Schulen und Universitäten, in unseren Gerichten, im Polizeidienst und in der Landes- und Kommunalverwaltung.»

Ähnlich äußerte sich der Vorsitzende des DGB Hessen-Thüringen, Michael Rudolph. Es müsse jetzt schnell ein Gesetz vorgelegt werden, dass die Nachzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten regele, unabhängig davon, ob sie geklagt oder Widerspruch eingelegt hätten.