Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719803 times)

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2595 am: 01.12.2021 10:06 »
Die Politiker... Einfach lächerlich.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2596 am: 01.12.2021 10:32 »
...vor allem sind die Aussagen von Regierungsvertretern und Oppositionsvertretern austauschbar und werden bei wechselseitigen Positionen gleichlautend benutzt... ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2597 am: 01.12.2021 12:14 »
Hier ein Vorschlag eines deals für die allgemeine Öffentlichkeit und Politik:
Alle Besoldungsgesetzgeber setzen unverzüglich rückwirkend eine verfassungskonforme Besoldung um.
Dafür verzichten/spenden alle ab bspw. A14 auf ihre rückwirkende Erhöhung für ein Jahr (bspw für 2009):-D
Nehmen wir an, so kommen bei betreffenden 500.000(?) Beamten,
Richtern, Soldaten 5.000.000.000 € zusammen,
so könnte man jede zukünftige, pandemiebekämpfende Impfung, sagen wir 50.000.000 an der Zahl - mit jeweils 100
€ prämieren.. Wäre dann nicht bald "alles" gut? 8) würde doch vmtl. nicht schlecht ankommen,  in der allgemeinen Öffentlichkeit..

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2598 am: 01.12.2021 12:22 »
Beamtenbesoldung in Hessen ist verfassungswidrig zu niedrig

https://osthessen-news.de/n11659077/beamtenbesoldung-in-hessen-ist-verfassungswidrig-zu-niedrig.html

Dazu gibt es auch einen Artikel bei Spiegel online: In den einzelnen Jahren werde »bis zur Besoldungsgruppe A9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A10, der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten«, führte der zuständige 1. Senat seinen Beschluss aus. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht.

Ich bin mittlerweile zu der Meinung gekommen, dass es sich bei dem Verhalten der Dienstherrn um finanzielle Repression handelt. Der Staat hat auf allen Ebenen massive Schulden aufgebaut und versucht nun durch verschiedene repressive Maßnahmen diese Schulden in den Griff zu bekommen. Eine Maßnahme ist rechtswidrige Einsparung bei der Beamtenbesoldung.

Ähhh ja genau deshalb wurde ja auch geklagt und die Rechtsprechung korrigiert die rechtswidrige Vorgehensweise nun.

Wo denn? WO? Unabhängig davon dass die Rechtsprechung selbst gar nichts korrigieren kann.

Man sieht es doch ganz aktuell an Thüringen, man gibt ein paar Brotkrumen, behauptet nun ist alles wieder in Ordnung obwohl offenkundig nicht vollumfänglich etwas an der Verfassungswidrigkeit getan wurde, und das Klagespielchen fängt von vorne an. Prozessdauer wieder 5-10 Jahre. Nutznießer nur die, die auch WS einlegen und klagen.

Eat
Sleep
Verarsch die Beamten
Repeat

Ich habe jegliche Hoffnung aufgegeben, dass es sich hier noch um einen vollumfänglichen Rechtsstaat handelt, der diesen Namen verdient. Der Gesetzgeber kann sehenden Auges die Verfassung brechen und es hat keinerlei Konsequenzen. Dass nicht mal mehr ein Gedanke daran verschwendet wird, zu hinterfragen, ob es nicht grundsätzlich merkwürdig anmutet, dass man seine Staatsbediensteten gerade mal so an der verfassungsmäßigen Grenze halten will (lieber darunter), ist doch schon der eigentliche Skandal. Und unsere "Interessensvertreter" feiern dann noch, wenn es bei 5% Inflation eine Nullrunde gibt. Man muss sich ja den Weg zum Bundestagsabgeordneten offen halten.

Nein, sorry, das wird nix mehr ...

EinMecklenburger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2599 am: 01.12.2021 14:49 »
Hab eben mit dem Anwalt telefoniert. Meine Klage setzt er diese Woche noch auf. Meinen Zimmer Kollege beim selben Anwalt hat er heute schon fertig gemacht.

beelzebub

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2600 am: 02.12.2021 02:41 »
So ganz scheint man in Sachsen-Anhalt der Rechtmäßigkeit der eigenen Gesetzgebung zu trauen.
Man sichert allen Beamten, wie auch schon die Jahre zuvor zu, alle hätten Widerspruch eingelegt - ausgenommen diejenigen mit 3 und mehr Kindern...

https://www.sachsen-anhalt.dbb.de/aktuelles/news/auch-2021-keine-antraege-notwendig/

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2601 am: 02.12.2021 04:38 »
Wer will, kann auch gerne das nachfolgende Schreiben auf seinen eigenen Fall konkretisieren,

Wie ist das Schreiben in NRW in Ableitung aus der Rechtsnorm "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" zu ändern, weil diese jährlich ein entsprechend konkreter Widerspruch gegen die Höhe der Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder erforderte.

Ist dem entsprechend jährlich getrennte Widersprüche, sofern persönlich betreffend gegen 

- das Grundgehalt,
- den jeweiligen Familienzuschlag
- der Strukturzulage,
- die Amts- und Stellenzulagen
- die Ausgleichs- und Überleitungszulagen
- ...
zu erheben,
sowie gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid?

Man weiß ja nicht, welche Alimentationsbestandteile der Gesetzgeber kreativ anpasst.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2602 am: 02.12.2021 08:36 »

Wie ist das Schreiben in NRW in Ableitung aus der Rechtsnorm "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" zu ändern, weil diese jährlich ein entsprechend konkreter Widerspruch gegen die Höhe der Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder erforderte.

Ist dem entsprechend jährlich getrennte Widersprüche, sofern persönlich betreffend gegen 

- das Grundgehalt,
- den jeweiligen Familienzuschlag
- der Strukturzulage,
- die Amts- und Stellenzulagen
- die Ausgleichs- und Überleitungszulagen
- ...
zu erheben,
sowie gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid?

Man weiß ja nicht, welche Alimentationsbestandteile der Gesetzgeber kreativ anpasst.

Da springt einem ja zum Glück das BVerwG (Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 50/16 Rn. 27) bei:

"Damit sind auch keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung des Alimentationsanspruchs aufgestellt, die dem Beamten die Rechtsverfolgung erschweren oder ihn sonst übermäßig belasten. Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben."

Also einfach mal im Widerspruch pauschal losblubbern, dass der Alimentationsanspruch nicht erfüllt ist  ;). Ob die Dienstherren auch diese Rechtsprechung des BVerwG ignorieren wollen, ist mir nicht bekannt, steht aber zu vermuten. Aber immerhin handelt es sich hierbei um keine verfassungsrechtliche Frage, sodass die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier entsprechend kurzfristig zu Ergebnissen kommen kann.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2603 am: 02.12.2021 08:47 »
Danke Malkav, wird gleich kopiert.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2604 am: 02.12.2021 09:15 »
Wer will, kann auch gerne das nachfolgende Schreiben auf seinen eigenen Fall konkretisieren,

Wie ist das Schreiben in NRW in Ableitung aus der Rechtsnorm "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" zu ändern, weil diese jährlich ein entsprechend konkreter Widerspruch gegen die Höhe der Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder erforderte.

Ist dem entsprechend jährlich getrennte Widersprüche, sofern persönlich betreffend gegen 

- das Grundgehalt,
- den jeweiligen Familienzuschlag
- der Strukturzulage,
- die Amts- und Stellenzulagen
- die Ausgleichs- und Überleitungszulagen
- ...
zu erheben,
sowie gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid?

Man weiß ja nicht, welche Alimentationsbestandteile der Gesetzgeber kreativ anpasst.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie davon überwiegend amtsangemessen unterhalten werden kann. Da die Alimentation die von Dir genannten Elemente beinhaltet oder beinhalten kann (so wie beispielsweise auch noch Sonderzahlungen), genügt ein allgemeiner Widerspruch gegen die eigene Besoldung, sofern man nicht mehr als zwei Kinder hat. Denn es obliegt dem Gesetzgeber aus seinem weiten Ermessensspielraum, wie er die Alimentation innerhalb des verfassungskonformen Rahmen ausgestaltet. Insofern reichte es nicht aus, nur gegen einen Teil der Alimentation Widerspruch einzulegen; vielmehr muss aus dem Widerspruch deutlich werden, dass er die Alimentation als Ganzes in den Blick nimmt (s.u. das, was ich im Hinblick auf die dort genannte Entscheidung zum BVerwG sage).

Der zusätzliche Bedarf, der von Familien mit mehr als zwei Kindern zu decken ist, unterliegt hingegen einer gesonderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Jenes geht also davon aus, dass die amtsangemessene Alimentation auch von Familien mit bis zu zwei Kindern überwiegend durch die familienneutralen Bestandteile gesichert wird, sodass sie für jene mittels angemessener Familienzuschläge verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Für jedes weitere Kind muss der Gesetzgeber nun den zusätzlichen Bedarf bemessen, um so den amtsangemessenen Gehalt der Alimentation zu sichern, was nun jeweils über gesondert zu betrachtende Familienzuschläge erfolgen muss. Von daher müssen Beamte mit mehr als zwei Kindern für jedes weitere Kind den amtsangemessenen Gehalt bestreiten. Es reicht also ein allgemeines Widerspruchsschreiben hier nicht aus, da mehr als zwei Kinder nicht in dieses inkludiert sind.

Für Niedersachsen sollte das nachfolgende Widerspruchsschreiben ausreichen, dass ggf. im ersten Satz des Fettdrucks für andere Länder umgestaltet werden müsste. "Ich lege gegen die mir ... Widerspruch ein, da ... nicht ausreichend ist." Dabei gilt wie immer, dass diese Zeilen, die ich hier im Forum schreibe, in Teilen und als Ganzes keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können; im Zweifel sollte man also immer eine solche einholen. Auch dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass die Gewerkschaften und Verbände in nächster Zeit ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung stellen werden, die von Juristen formuliert worden sind.


[Name, Vorname   ]                                 [Ort, Datum]
[Adresse]
[Beschäftigungsbehörde]
[Personalnummer]



An
[Adresse der zuständigen Bezügestelle – (s. Gehaltsabrechnung)]




Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Haushaltsjahr 2021 und die folgenden Jahre




Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17 u.a.) die in seinen früheren Verfahren entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aktualisiert, da die Regelungen zu der als Vergleichsmaßstab herangezogenen sozialen Grundsicherung seither grundlegend umgestaltet worden sind und auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens von Beamten und Richtern neue Aspekte berücksichtigt werden mussten.

Auf dieser Grundlage hat es die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die bundesverfassungsgerichtlich vorgenommenen Vergleichsberechnungen zeigen, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in Bezug auf das dritte Kind im Jahr 2013 und in Bezug auf das dritte und vierte Kind in den Jahren 2014 und 2015 den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung nicht eingehalten hat.

Da sowohl der niedersächsische Familienzuschlag als auch die niedersächsische Nettoalimentation in den höheren Gehaltsgruppen niedriger ausfallen als in Nordrhein-Westfalen, lege ich gegen die mir für mein drittes [hier ggf. weitere Kinder einfügen] Kind[er] gewährte Besoldung für das Jahr 2021 Widerspruch ein, da ich davon ausgehe, dass die mir für mein drittes [bzw. weitere] Kind[er] gewährte Besoldung nicht ausreichend ist.

Zugleich beantrage ich die Gewährung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden amtsangemessenen Besoldung für diese Kind[er], die also den in dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 festgelegten Grundsätzen entspricht.


Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

@ Malkav

"einfach mal im Widerspruch pauschal losblubbern" würde ich besser nicht; richtig ist aber, wie Du hervorhebst und oben angedeutet, dass die Alimentation als solche bezweifelt werden muss. Sofern der Rechtsbehelf nicht statthaft ist, ist es wahrscheinlich, dass er von den Gerichten zurückgewiesen wird. Deshalb habe ich in letzter Zeit wiederholt auf jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen: Beschluss v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, Rn. 28 ff. (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0). Hier heißt es im dritten Leitsatz: "Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt." Das ist zwar ziemlich umständlich formuliert, meint aber, dass der Widerspruch so präzise formuliert sein muss, dass die bestrittene Rechtsnorm in ihrem Inhalt deutlich erkennbar wird. Das hat das BVerwG in jenem Fall als nicht gegeben angesehen: Der Kläger hatte hier die Widerherstellung der zuvor weggefallenen Sonderzuwendung begehrt, nicht aber eine amtsangemessene Alimentation (vgl. ebd., Rn. 19); er dürfte davon ausgegangen sein, dass letzteres in ersterem enthalten gewesen sei. Da eine Sonderzuwendung aber im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers liegt, konnte er diese so nicht einfordern. Da der Kläger darüber hinaus an keiner Stelle explizit eine amtsangemessene Alimentation gefordert hatte, ist seine Revision zurückgewiesen worden, obgleich das Bundesverwaltungsgericht erkannt hatte, dass der Kläger diese offensichtlich (mit) gemeint hatte. Es hat aber darauf hingewiesen (wenn auch verschachtelt), dass die Möglichkeit, etwas zu erkennen, nicht ausreicht, sofern das, was erkennbar ist, nicht präzise formuliert ist und präzise formulierbar ist. "Statthaft" ist also nur das, was eindeutig ist. Das Begehren einer amtsangemessenen Alimentation war aber nach Ansicht des BVerwG hier nicht eindeutig erkennbar, weil nicht so formuliert, dass es eindeutig erkennbar gewesen wäre. Deshalb wurde die Klage zurückgewiesen (womit dem Kläger mit recht hoher Wahrscheinlichkeit mehrere zehntausend Euro verloren gegangen sein dürften). Insofern ist darauf zu achten, dass der Rechtsbehelf statthaft ist und also präzise das benennt, was der Fall ist. Deshalb gehe ich beispielsweise davon aus, dass der oben beigefügte Widerspruch ausreichend präzise formuliert ist; dennoch sichere ich meine Worte hier im Forum ab, indem ich zugleich hinzufüge, dass ich für sie keine Gewähr übernehme, und weise auf Alternativen hin. In diesem Sinne verweise ich auf die professionelle Rechteberatung sowie die zu erwartenden Vordrucke von Gewerkschaften und Verbänden - auch wenn davon auszugehen ist, dass jedem klar sein sollte, dass so ein Forum kein Mittel für eine professionelle Rechtsberatung darstellt.
« Last Edit: 02.12.2021 09:31 von SwenTanortsch »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2605 am: 02.12.2021 09:39 »
PS. Wie mir gerade auffällt, ist im Fettdruck - warum auch immer - am Ende eine Durchstreichung erfolgt; diese war nicht bezweckt.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2606 am: 02.12.2021 11:16 »
@ SwenTanortsch

Ich sehe hier umgekehrt eher eine Gefahr im Widerspruch zu konkret zu werden. Der Widerspruch ist gem. § 133 BGB auszulegen, wobei Behörden gehalten sind Erklärungen von Privatpersonen großzügigst auszulegen:

"Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwGE 148, 217 = NVwZ 2014, 676 Rn. 16 mwN).
(NVwZ 2019, 1217 Rn. 17, beck-online)"

Ein Wiederspruch gegen die Gesamtbesoldung (bestehend aus allen einzelnen Besoldungsbestandteilen wie Grundbesoldung, Familienzuschläge, Amtszulagen etc.) ist sehr weit auslegungsfähig. Dieser muss im Widerspruchsverfahren auch ausdrücklich noch nicht konkretisiert werden (vgl. BVerwG aaO Rn. 27). Im damaligen Verfahren ist dem Kläger gerade solch eine Konkretisierung (Rügung konkreter Berechnungsvorschriften hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2004) auf die Füße gefallen. Auch Dr. Stuttmann bezeichnet Rn. 27 der obigen Entscheidung als "Formulierungshilfe [zur Wahrung der] Vorteile aus späteren Gerichtsentscheidungen zur Alimentation" (vgl. NVwZ 2019, 1217, 1221).

Mir erschließt sich nicht wo der Vorteil für Beamte sein sollte, im Widerspruch konkreter zu werden, als dies das BVerwG verlangt. Wer möglichst weit im Ungefähren bleibt, zwingt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gem. § 133 BGB weitestmöglich auszulegen (s.o.) und sichert sich stets die Vorteile jeder vertretbaren Auslegung. Je konkreter der Widerspruch formuliert ist, desto mehr Auslegungsmöglichkeiten fallen weg.

Ich verstehe den Sinn des Widerspruches nicht darin den Sachbearbeiter in der Widerspruchsbehörde sachlich zu überzeugen (der/diejenige stimmt mir in Anbetracht ihrer eigenen Besoldung wohl sogar zu), sondern nur die formelle Rechtsposition gegenüber dem Dienstherren möglichst stark zu halten.

Dass dies keine Rechtsberatung sein kann und anwaltlicher Rat immer eine gute Idee ist, sehe ich natürlich genau so wie du.

SwenTanortsch

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« Antwort #2607 am: 02.12.2021 11:49 »
@ SwenTanortsch

Ich sehe hier umgekehrt eher eine Gefahr im Widerspruch zu konkret zu werden. Der Widerspruch ist gem. § 133 BGB auszulegen, wobei Behörden gehalten sind Erklärungen von Privatpersonen großzügigst auszulegen:

"Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwGE 148, 217 = NVwZ 2014, 676 Rn. 16 mwN).
(NVwZ 2019, 1217 Rn. 17, beck-online)"

Ein Wiederspruch gegen die Gesamtbesoldung (bestehend aus allen einzelnen Besoldungsbestandteilen wie Grundbesoldung, Familienzuschläge, Amtszulagen etc.) ist sehr weit auslegungsfähig. Dieser muss im Widerspruchsverfahren auch ausdrücklich noch nicht konkretisiert werden (vgl. BVerwG aaO Rn. 27). Im damaligen Verfahren ist dem Kläger gerade solch eine Konkretisierung (Rügung konkreter Berechnungsvorschriften hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2004) auf die Füße gefallen. Auch Dr. Stuttmann bezeichnet Rn. 27 der obigen Entscheidung als "Formulierungshilfe [zur Wahrung der] Vorteile aus späteren Gerichtsentscheidungen zur Alimentation" (vgl. NVwZ 2019, 1217, 1221).

Mir erschließt sich nicht wo der Vorteil für Beamte sein sollte, im Widerspruch konkreter zu werden, als dies das BVerwG verlangt. Wer möglichst weit im Ungefähren bleibt, zwingt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gem. § 133 BGB weitestmöglich auszulegen (s.o.) und sichert sich stets die Vorteile jeder vertretbaren Auslegung. Je konkreter der Widerspruch formuliert ist, desto mehr Auslegungsmöglichkeiten fallen weg.

Ich verstehe den Sinn des Widerspruches nicht darin den Sachbearbeiter in der Widerspruchsbehörde sachlich zu überzeugen (der/diejenige stimmt mir in Anbetracht ihrer eigenen Besoldung wohl sogar zu), sondern nur die formelle Rechtsposition gegenüber dem Dienstherren möglichst stark zu halten.

Dass dies keine Rechtsberatung sein kann und anwaltlicher Rat immer eine gute Idee ist, sehe ich natürlich genau so wie du.

Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)... Ich denke, zentral ist, wie wir es beide sehen, dass die Sache präzise genannt wird, gegen die sich der Widerspruch richtet: also in diesem Fall die Höhe der Alimentation. Gut ist, dass es im Internet mittlerweile eine Reihe Vordrucke gibt, sodass sich jeder selbst entscheiden kann, welche(n) er zur Grundlage nimmt. Zugleich ist dabei ebenfalls richtig, was Du weiterhin schreibst, nämlich, dass ein einfach gehaltenes Widerspruchsschreiben, solange es statthaft ist, völlig ausreichen sollte. Weshalb ich etwas epischer formuliert habe (unabhängig davon, dass das mir bekanntlich vielfach eigen ist), liegt weniger an den Gerichten, die auch ein entsprechend kürzeres als statthaft betrachten werden, als vielmehr am Dienstherrn, dem ich durchaus zutraue, dass er nach der erfolgten BVerfG-Entscheidung kurz gehaltene (aber statthafte) Widersprüche dann mit der von ihm so gesehenen Begründung zurückweist, dass sie nicht ausreichend sein sollten, sodass dann der ggf. nächste Klageweg beschritten werden müsste (so wie im gerade betrachteten BVerwG-Verfahren), der dann im schlechtesten Fall noch einmal wieder x-Jahre dauern könnte. Ich denke oder vermute, es dürfte deutlich schwerer fallen, das von mir erstellte umfangreiche Schreiben als inhaltlich nicht ausreichend zurückzuweisen.

Aber wie gesagt, den Königsweg dürfte es wohl nicht geben - bzw. wir werden ihn erfahren, wenn es soweit ist, d.h., nach der Prüfung des Widerspruchs im Gefolge der entsprechenden BVerfG-Entscheidung(en)...

was_guckst_du

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« Antwort #2608 am: 02.12.2021 13:34 »
Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)...
...insbesonders, wenn darunter auch noch ein Pädagoge ist :D ;) 8)

Tut mir leid, aber der musste sein....
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« Antwort #2609 am: 02.12.2021 15:37 »
Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)...
...insbesonders, wenn darunter auch noch ein Pädagoge ist :D ;) 8)

Tut mir leid, aber der musste sein....

Wenn du so weitermachst, werde ich das nächste Mal noch epischer...