Wer will, kann auch gerne das nachfolgende Schreiben auf seinen eigenen Fall konkretisieren,
Wie ist das Schreiben in NRW in Ableitung aus der Rechtsnorm "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" zu ändern, weil diese jährlich ein entsprechend konkreter Widerspruch gegen die Höhe der Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder erforderte.
Ist dem entsprechend jährlich getrennte Widersprüche, sofern persönlich betreffend gegen
- das Grundgehalt,
- den jeweiligen Familienzuschlag
- der Strukturzulage,
- die Amts- und Stellenzulagen
- die Ausgleichs- und Überleitungszulagen
- ...
zu erheben,
sowie gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid?
Man weiß ja nicht, welche Alimentationsbestandteile der Gesetzgeber kreativ anpasst.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie davon überwiegend amtsangemessen unterhalten werden kann. Da die Alimentation die von Dir genannten Elemente beinhaltet oder beinhalten kann (so wie beispielsweise auch noch Sonderzahlungen), genügt ein allgemeiner Widerspruch gegen die eigene Besoldung, sofern man nicht mehr als zwei Kinder hat. Denn es obliegt dem Gesetzgeber aus seinem weiten Ermessensspielraum, wie er die Alimentation innerhalb des verfassungskonformen Rahmen ausgestaltet. Insofern reichte es nicht aus, nur gegen einen Teil der Alimentation Widerspruch einzulegen; vielmehr muss aus dem Widerspruch deutlich werden, dass er die Alimentation als Ganzes in den Blick nimmt (s.u. das, was ich im Hinblick auf die dort genannte Entscheidung zum BVerwG sage).
Der zusätzliche Bedarf, der von Familien mit mehr als zwei Kindern zu decken ist, unterliegt hingegen einer gesonderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Jenes geht also davon aus, dass die amtsangemessene Alimentation auch von Familien mit bis zu zwei Kindern überwiegend durch die familienneutralen Bestandteile gesichert wird, sodass sie für jene mittels angemessener Familienzuschläge verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Für jedes weitere Kind muss der Gesetzgeber nun den zusätzlichen Bedarf bemessen, um so den amtsangemessenen Gehalt der Alimentation zu sichern, was nun jeweils über gesondert zu betrachtende Familienzuschläge erfolgen muss. Von daher müssen Beamte mit mehr als zwei Kindern
für jedes weitere Kind den amtsangemessenen Gehalt bestreiten. Es reicht also ein allgemeines Widerspruchsschreiben hier nicht aus, da mehr als zwei Kinder nicht in dieses inkludiert sind.
Für Niedersachsen sollte das nachfolgende Widerspruchsschreiben ausreichen, dass ggf. im ersten Satz des Fettdrucks für andere Länder umgestaltet werden müsste. "Ich lege gegen die mir ... Widerspruch ein, da ... nicht ausreichend ist." Dabei gilt wie immer, dass diese Zeilen, die ich hier im Forum schreibe, in Teilen und als Ganzes keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können; im Zweifel sollte man also immer eine solche einholen. Auch dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass die Gewerkschaften und Verbände in nächster Zeit ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung stellen werden, die von Juristen formuliert worden sind.
[Name, Vorname ] [Ort, Datum]
[Adresse]
[Beschäftigungsbehörde]
[Personalnummer]
An
[Adresse der zuständigen Bezügestelle – (s. Gehaltsabrechnung)]
Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Haushaltsjahr 2021 und die folgenden Jahre
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17 u.a.) die in seinen früheren Verfahren entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aktualisiert, da die Regelungen zu der als Vergleichsmaßstab herangezogenen sozialen Grundsicherung seither grundlegend umgestaltet worden sind und auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens von Beamten und Richtern neue Aspekte berücksichtigt werden mussten.
Auf dieser Grundlage hat es die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die bundesverfassungsgerichtlich vorgenommenen Vergleichsberechnungen zeigen, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in Bezug auf das dritte Kind im Jahr 2013 und in Bezug auf das dritte und vierte Kind in den Jahren 2014 und 2015 den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung nicht eingehalten hat.
Da sowohl der niedersächsische Familienzuschlag als auch die niedersächsische Nettoalimentation in den höheren Gehaltsgruppen niedriger ausfallen als in Nordrhein-Westfalen, lege ich gegen die mir für mein drittes [hier ggf. weitere Kinder einfügen] Kind[er] gewährte Besoldung für das Jahr 2021 Widerspruch ein, da ich davon ausgehe, dass die mir für mein drittes [bzw. weitere] Kind[er] gewährte Besoldung nicht ausreichend ist.
Zugleich beantrage ich die Gewährung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden amtsangemessenen Besoldung für diese Kind[er], die also den in dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 festgelegten Grundsätzen entspricht.Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
@ Malkav
"einfach mal im Widerspruch pauschal losblubbern" würde ich besser nicht; richtig ist aber, wie Du hervorhebst und oben angedeutet, dass
die Alimentation als solche bezweifelt werden muss. Sofern der Rechtsbehelf nicht statthaft ist, ist es wahrscheinlich, dass er von den Gerichten zurückgewiesen wird. Deshalb habe ich in letzter Zeit wiederholt auf jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen: Beschluss v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, Rn. 28 ff. (
https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0). Hier heißt es im dritten Leitsatz: "Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt." Das ist zwar ziemlich umständlich formuliert, meint aber, dass der Widerspruch so präzise formuliert sein muss, dass die bestrittene Rechtsnorm in ihrem Inhalt deutlich erkennbar wird. Das hat das BVerwG in jenem Fall als nicht gegeben angesehen: Der Kläger hatte hier die Widerherstellung der zuvor weggefallenen Sonderzuwendung begehrt, nicht aber eine amtsangemessene Alimentation (vgl. ebd., Rn. 19); er dürfte davon ausgegangen sein, dass letzteres in ersterem enthalten gewesen sei. Da eine Sonderzuwendung aber im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers liegt, konnte er diese so nicht einfordern. Da der Kläger darüber hinaus an keiner Stelle explizit eine amtsangemessene Alimentation gefordert hatte, ist seine Revision zurückgewiesen worden, obgleich das Bundesverwaltungsgericht erkannt hatte, dass der Kläger diese offensichtlich (mit) gemeint hatte. Es hat aber darauf hingewiesen (wenn auch verschachtelt), dass die Möglichkeit, etwas zu erkennen, nicht ausreicht, sofern das, was erkennbar ist, nicht präzise formuliert ist und präzise formulierbar ist. "Statthaft" ist also nur das, was eindeutig ist. Das Begehren einer amtsangemessenen Alimentation war aber nach Ansicht des BVerwG hier nicht eindeutig erkennbar, weil nicht so formuliert, dass es eindeutig erkennbar gewesen wäre. Deshalb wurde die Klage zurückgewiesen (womit dem Kläger mit recht hoher Wahrscheinlichkeit mehrere zehntausend Euro verloren gegangen sein dürften). Insofern ist darauf zu achten, dass der Rechtsbehelf statthaft ist und also präzise das benennt, was der Fall ist. Deshalb gehe ich beispielsweise davon aus, dass der oben beigefügte Widerspruch ausreichend präzise formuliert ist; dennoch sichere ich meine Worte hier im Forum ab, indem ich zugleich hinzufüge, dass ich für sie keine Gewähr übernehme, und weise auf Alternativen hin. In diesem Sinne verweise ich auf die professionelle Rechteberatung sowie die zu erwartenden Vordrucke von Gewerkschaften und Verbänden - auch wenn davon auszugehen ist, dass jedem klar sein sollte, dass so ein Forum kein Mittel für eine professionelle Rechtsberatung darstellt.