https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/beamtenbesoldung-in-hessen-verfassungswidrig-zu-niedrig_144_556664.html
interessant interessant....
Dazu mal eine Frage. Der der geklagt hat, hat ja nun Recht bekommen. Das Land aber schreibt die müssen erstmal das Urteil des BVG abwarten. Bekommt der einzelne jetzt und in Zukunft mehr Geld oder nicht? Es handelt sich doch um ein rechtskräftiges Urteil?
Nein der VGH hat einen Vorlagebeschluss gefasst, da er nicht berechtigt ist, rechtskräftig über ein Gesetz zu befinden.
@ Beamtix
Die Gerichte sind nicht auf unserer Seite, sondern entscheiden auf Grundlage der neuen bundesverfassungserichtlichen Direktiven. Diese sind so gehalten, dass davon auszugehen ist, dass derzeit ausnahmlos jedes Besoldungsgesetz in Deutschland nicht mit der Verfassung in Einklang steht. Insofern werden die Gerichte, sofern ausschließlich materielles Recht betroffen ist, eine korrekt begründete Klage zwangsläufig gegen den Besoldungsgesetzgeber wenden und also - genauso wie gerade der VGH - einen Vorlagebeschluss fassen, über den dann rechtskräftig das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat.
Anders sieht es aber aus, denke ich (darin zeigt sich, dass ein Gericht auf keiner Seite steht), wenn es um formelles Recht geht. Insofern sollte es nicht möglich sein, eine Untätigskeitklage mit einer Feststellungsklage zu verbinden, denke ich, wenn man "verbinden" im Wortsinn versteht (das meinst Du aber eventuell nicht so, sondern so, wie ich es nachfolgend darlege). Denn zunächst müsste die Aufhebung der Ruhendstellung erzielt werden, um so das Widerspruchsverfahren formell zu beenden. Hierzu sollte m.E. zunächst im Sinne von § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage erfolgen, die offensichtlich gute Erfolgsaussichten haben dürfte, denke ich, allein schon, weil die Ruhendstellung im Regelfall eine einvernehmliche Entscheidung ist; das Einvernehmen ist aber ja nicht gegeben, wie Du es auch bereits bekundet hast.
Wenn ich es nicht falsch sehe, sollte dann im Anschluss eine Feststellungklage möglich sein, da mit der erfolgreichen Untätigkeitsklage die Ruhendstellung beendet wäre, sodass dann nach § 250 ZPO die Aufnahme des Verfahrens möglich sein sollte. Beide Klagen miteinander zu verbinden (also gleichzeitig ablaufen zu lassen), sollte formell nicht möglich sein, denke ich, da erst das Widerspruchsverfahren abschließend beendet sein muss, um so formell die Voraussetzung zu schaffen, in ein Klageverfahren eintreten zu können.