Was mich generell interessiert ist. Wann wird denn mit einer Entscheidung des BVerfG gerechnet? Allein für SH sind derzeit fünf Fälle dort vorgelegt.
Als nächste Entscheidung steht jene zur Berliner Beamtenbesoldung in den Jahren 2008 bis 2015 als Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 56.16 u.a.) an. Mit ihr ist im Verlauf des nächsten Jahres, mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit im Verlauf des ersten Halbjahrs, zu rechnen. Das BVerfG sollte hier - davon ist auszugehen - die Direktiven zur Mindestbesoldung auch formal auf die Beamtenbesoldung übertragen; ggf. wird es diese noch weiter ausschärfen und eventuell auch noch an anderen Stellen Präzisierungen vornehmen.
Der Zeitraum der Entscheidung der Vorlagebeschlüsse zu mittlerweile sieben weiteren Ländern ist noch nicht absehbar. Im Verlauf des Frühjahrs wird das BVerfG eine Jahresvorschau für das Jahr 2022 veröffentlichen (vgl. grundsätzlich hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=A7669F6B8909F371DEE3911FC3082B45.1_cid354), sodass deutlich wird, ob im nächsten Jahr noch mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Hier in Niedersachsen warten wir auf eine Entscheidung für den Zeitraum 2005 bis 2016, nachdem seit 2009 die entsprechenden Klageverfahren laufen (zuletzt unter 2 C 32.17 u.a. der Vorlagebeschluss des BVerwG vom 30.10.2018; vgl. hier zum Verfahrensgang:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=30.10.2018&Aktenzeichen=2%20C%2034.17). Es gilt, sich in Geduld zu üben; denn was nach langen Zeiträumen aussieht (und sich auch genauso individuell anfühlt), ist, wenn man sich die Neuentwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik seit 2012 anschaut, aus dessen Sicht kein langer Zeitraum, da es seitdem praktisch alle ein bis zwei Jahre grundsätzliche Entscheidungen getroffen hat (nämlich 2012, 2015 gleich derer zwei, 2017, 2018 und 2020), mit denen es jene sowohl zunehmend konkretisiert als auch den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers jeweils weiter eingeschränkt hat, da jener - mal als Gesamtheit betrachtet - jenen Spielraum in Vergangenheit und (jeweiliger) Gegenwart nur bedingt verfassungskonform ausgefüllt hat, um's mal so auszudrücken. Ich denke, wir hätten alle gerne möglichst rasche Entscheidungen - die Mühlen mahlen jedoch langsam (aber stetig). Das BVerfG betrachtet nach einer Entscheidung, die weitere Direktiven einführt, zumeist grundsätzlich ab, wie diese von den Gerichten und der Literatur aufgenommen und insbesondere von ersteren angewendet, also von beiden theoretisch unterfüttert und von der Judikative praktisch ausgestaltet werden: Die Rechtspraxis ist ein (steter) Fluss, der auch deshalb langsam fließt und das so betrachtet auch muss, um die gesellschaftliche und juristische Realität im stetigen Wechselspiel zu halten. Und Teil dieses steten Flusses ist sicherlich auch, wie der Gesetzgeber mit der (bundesverfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung umgeht - und dass dieser sich seit geraumer Zeit alle Mühe gibt, auch zukünftig möglichst häufig die Tore vieler (Verwaltungs-)Gerichte in Deutschland als Beklagter betreten zu dürfen, um mal wieder die Luft nicht rechtsfreier Räume genießen zu dürfen, liegt nicht in bundesverfassungsgerichtlicher Verantwortung.