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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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xap:
Inwieweit sollte das günstiger werden? Das Gegenteil soll ja bei Spezialisten jedweder Couleur der Fall sein.

Prüfer SH:
Günstiger im finanziellen Sinne mit Sicherheit nicht. Es wird jeder einzeln und für sich allein klagen müssen. Aber es wäre wünschenswert - deshalb auch meine Frage dahingehend - wenn es Kanzleien gäbe, die sich bereits umfassend mit der Thematik auseinandergesetzt haben.
Denn allein die Masse an Urteilen, Beschlüssen, Aufsätzen oder Gewerkschaftsbeiträgen, die mir im Rahmen dieses Threads bekanntgeworden sind, verdeutlicht, in welcher Dimension von höchster Brisanz wir uns hier bewegen.

Ich persönlich wünsche mir Rechtsbeistand, der bereits umfassend involviert ist. Und das ist nur, wenn er schon den ein oder anderen Kollegen betreut. Da fühle ich mich einfach "sicherer", als wenn ich den Fall einem Juristen übergebe, der sich erst vollumfänglich mit dem Thema vertraut machen müsste. Wie soll das jemand leisten, der nebenbei noch zig andere Mandanten in anderen Rechtsgebieten zu betreuen hat? Leider gibt es insgesamt nur sehr wenige Anwälte, die sich ausschließlich auf Beamtenrecht spezialisiert haben. Vielleicht sollte man einfach mal anfragen (möglicherweise im Sinne einer kostenlosen Ersteinschätzung), inwieweit die aktuelle Problematik bekannt ist.

HansGeorg:
Was mich generell interessiert ist. Wann wird denn mit einer Entscheidung des BVerfG gerechnet? Allein für SH sind derzeit fünf Fälle dort vorgelegt.

xap:
@Prüfer SH: Ja, man sollte ohnehin einen auf das Thema Beamtenrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Es verhält sich auch in diesem Berufsstand wie bei vielen anderen: Es gibt eine Vielzahl, die sich im Mittelmaß und darunter bewegen. Ich habe mich in der Vergangenheit auf Anraten meiner RSV auf 2 Anwälte verlassen und war verlassen. Der Streitwert war Gott sei Dank so gering, dass ich das unter Spesen abgeheftet hatte und mit meiner SB bedient hab. Der Mehrwert der Rechtsberatung ging allerdings in beiden Fällen gegen null und man fragt sich, wie sich derlei Anwälte mit dieser Kompetenz überhaupt ein Einkommen sichern können. Derzeit ist noch ein (nicht beamtenrechtliches) Verfahren an einem OLG anhängig und hier habe ich mir ganz bewusst eine spezielle (mit dem Thema befasste) Kanzlei gesucht. Die Kosten sind vermutlich ungleich höher, die Kompetenz allerdings ebenfalls.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: HansGeorg am 06.12.2021 08:22 ---Was mich generell interessiert ist. Wann wird denn mit einer Entscheidung des BVerfG gerechnet? Allein für SH sind derzeit fünf Fälle dort vorgelegt.

--- End quote ---

Als nächste Entscheidung steht jene zur Berliner Beamtenbesoldung in den Jahren 2008 bis 2015 als Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 56.16 u.a.) an. Mit ihr ist im Verlauf des nächsten Jahres, mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit im Verlauf des ersten Halbjahrs, zu rechnen. Das BVerfG sollte hier - davon ist auszugehen - die Direktiven zur Mindestbesoldung auch formal auf die Beamtenbesoldung übertragen; ggf. wird es diese noch weiter ausschärfen und eventuell auch noch an anderen Stellen Präzisierungen vornehmen.

Der Zeitraum der Entscheidung der Vorlagebeschlüsse zu mittlerweile sieben weiteren Ländern ist noch nicht absehbar. Im Verlauf des Frühjahrs wird das BVerfG eine Jahresvorschau für das Jahr 2022 veröffentlichen (vgl. grundsätzlich hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=A7669F6B8909F371DEE3911FC3082B45.1_cid354), sodass deutlich wird, ob im nächsten Jahr noch mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Hier in Niedersachsen warten wir auf eine Entscheidung für den Zeitraum 2005 bis 2016, nachdem seit 2009 die entsprechenden Klageverfahren laufen (zuletzt unter 2 C 32.17 u.a. der Vorlagebeschluss des BVerwG vom 30.10.2018; vgl. hier zum Verfahrensgang: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=30.10.2018&Aktenzeichen=2%20C%2034.17). Es gilt, sich in Geduld zu üben; denn was nach langen Zeiträumen aussieht (und sich auch genauso individuell anfühlt), ist, wenn man sich die Neuentwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik seit 2012 anschaut, aus dessen Sicht kein langer Zeitraum, da es seitdem praktisch alle ein bis zwei Jahre grundsätzliche Entscheidungen getroffen hat (nämlich 2012, 2015 gleich derer zwei, 2017, 2018 und 2020), mit denen es jene sowohl zunehmend konkretisiert als auch den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers jeweils weiter eingeschränkt hat, da jener - mal als Gesamtheit betrachtet - jenen Spielraum in Vergangenheit und (jeweiliger) Gegenwart nur bedingt verfassungskonform ausgefüllt hat, um's mal so auszudrücken. Ich denke, wir hätten alle gerne möglichst rasche Entscheidungen - die Mühlen mahlen jedoch langsam (aber stetig). Das BVerfG betrachtet nach einer Entscheidung, die weitere Direktiven einführt, zumeist grundsätzlich ab, wie diese von den Gerichten und der Literatur aufgenommen und insbesondere von ersteren angewendet, also von beiden theoretisch unterfüttert und von der Judikative praktisch ausgestaltet werden: Die Rechtspraxis ist ein (steter) Fluss, der auch deshalb langsam fließt und das so betrachtet auch muss, um die gesellschaftliche und juristische Realität im stetigen Wechselspiel zu halten. Und Teil dieses steten Flusses ist sicherlich auch, wie der Gesetzgeber mit der (bundesverfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung umgeht - und dass dieser sich seit geraumer Zeit alle Mühe gibt, auch zukünftig möglichst häufig die Tore vieler (Verwaltungs-)Gerichte in Deutschland als Beklagter betreten zu dürfen, um mal wieder die Luft nicht rechtsfreier Räume genießen zu dürfen, liegt nicht in bundesverfassungsgerichtlicher Verantwortung.

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