Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1490502 times)

gerzeb

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2640 am: 06.12.2021 12:18 »
Hallo zusammen,

ich habe ebenfalls Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt und einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt. Letztes Jahr wurde der Eingang auch alles brav bestätigt, ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Dieses Jahr alles von vorne, allerdings mit neuer Sachbearbeiterin. Diese hat mir nun zum 2. Mal den Eingang des Antrages bestätigt, jedoch nicht explizit den Widerspruch. Es ist immer nur von Antrag die Rede. Ich habe das Musterschreiben des DBB NRW verwendet, welches einen Widerspruch und Antrag enthält.

Daher nun meine Frage: Bestätigung des Antrages von meiner Sachbearbeiterin zur Kenntnis nehmen und es auf sich beruhen lassen oder weiterhin (das 3. Mal!) explizit auch auf eine Eingangsbestätigung von meinem Widerspruch pochen?

Viele Grüße

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2641 am: 06.12.2021 12:42 »
Mal eine Frage aus reiner Neugierde. Können die Länder den Mittleren Dienst einfach streichen und in Zukunft nur noch mit Angestellten besetzen? Die verleibenden werden dann einfach in den GD überführt. Hätte sich die Problematik damit vorerst erledigt und würde durch auslaufen der verbleibenden Beamten auch nicht mehr auftreten? So lief es doch teilweise schon mit dem einfachen Dienst bisher.

mpai

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2642 am: 06.12.2021 13:45 »
Mal eine Frage aus reiner Neugierde. Können die Länder den Mittleren Dienst einfach streichen und in Zukunft nur noch mit Angestellten besetzen? Die verleibenden werden dann einfach in den GD überführt. Hätte sich die Problematik damit vorerst erledigt und würde durch auslaufen der verbleibenden Beamten auch nicht mehr auftreten? So lief es doch teilweise schon mit dem einfachen Dienst bisher.
Halte ich für einen überlegenswerten Ansatz. Hat die BA über Jahrzehnte gemacht.

Rainer Hohn

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2643 am: 06.12.2021 15:07 »
Das sollte v.a. im Bereich der Justiz und Polizei nicht ohne Weiteres funktionieren.
Art. 33 Abs.4: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

bigbroen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2644 am: 06.12.2021 18:26 »
Steuerschaden kann wohl schon ersetzt werden. Hab das damals in BW wegen Rückzahlung illegaler Absenkung Eingangsbesoldung überlegt. Auf https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://lbv.landbw.de/documents/20181/42056/3_FAQs_Absenkung.pdf/dadce365-b802-4992-8d1b-7cef55254bbc&ved=2ahUKEwjRs6eq18_0AhU1hf0HHV9CD0kQFnoECAUQAQ&usg=AOvVaw02Ui7XuSIcjaqzos1uI1Ie
Wird darauf verwiesen, dass es nicht ginge weil der Beschluss des Verfassungsgericht schnellstmöglich umgesetzt wurde.  Wird diesmal aber dann wohl gehen. Summen da nicht unerheblich. Anwaltskosten aber extrem, da Berechnung der Schadenshöhe komplex.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2645 am: 06.12.2021 18:45 »
@ST

Kannst du etwas zu versierten Rechtsanwälten/Kanzleien (z. B. in Niedersachsen) sagen?

Zu gegebener Zeit (in Thüringen schon jetzt) wäre es sicherlich sinnvoll, wenn sich die Beamt/-innen der einzelnen Länder für die Klageverfahren abstimmen und gegenseitig unterstützen. Als Niedersachse hoffe ich natürlich darauf, dass du auch weiterhin aktiv das Thema verfolgst und hier zum Besten gibst. Ohne dieses Forum und insbesondere deine ausführlichen, nachvollziehbaren und belegten Beiträgen hätte ich wahrscheinlich niemals den Weg zum Gericht "gewagt". Jetzt kann ich kaum noch die Entscheidung des BVerfG sowie die daraufhin kommende nächste verfassungswidrige Regelung abwarten, um selbst Klage einreichen zu können (Widerspruch seit 2014 - zunächst aber nur gegen Streichung Weihnachtsgeld).

Danke für die Worte, DeGe. Bislang habe ich mich mit einem möglichen eigenen Klageverfahren noch nicht beschäftigt, da davon auszugehen ist, dass Klage und statthafter sowie zeitnaher Widerspruch vom Gesetzgeber gleichrangig zu behandeln sind (vgl. zur Klarstellung der zuvor nicht eindeutigen Rechtslage in der aktuellen Entscheidung unter Rn. 183). Von daher habe ich mich auch noch nicht nach einem Anwalt umgetan. Nach der anstehenden Entscheidung zur Berliner A-Besoldung bzw. auch jetzt schon ist der Weg zu Gericht für Dich jedoch erst offen, sofern der Dienstherr Deinen derzeit ruhend gestellten Widerspruch bescheidet. Denn erst nach einem ordentlich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren kann eine Feststellungsklage beim VG eingereicht werden. Du müsstest ihn also vor Klageerhebung erst einmal dazu auffordern, Deinen Widerspruch zu bescheiden. Erst wenn er das getan und ihn also negativ beschieden hat, kannst Du eine Klage anstrengen.

Diese sollte aber in Niedersachsen zunächst weiterhin nicht nötig sein, da ja in absehbarer Zeit - mit etwas Glück schon im nächsten Jahr - mit der BVerfG-Entscheidung zu Niedersachsen zu rechnen ist, da der niedersächsische Vorlagebeschluss bundesweit den längsten Zeitraum (ab 2005) umfasst und mit dem Bundesverwaltungsgericht von dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht dem BVerfG vorgelegt worden ist. Wir können also hier in Niedersachsen hoffen, dass auch wir in nicht mehr allzu langer Zeit Rechtssicherheit haben werden. Es wäre vom niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber dann schon mehr als erstaunlich, wenn er die dann formal bis zum Jahr 2016 eindeutige Rechtslage nicht bis ins Jahr 2021/22 verlängerte. Das dürfte auch nicht in seinem Interesse liegen: Vielmehr dürfte es interessant werden, wie er dann die Entscheidung für die einzelnen Besoldungsgruppen durch ein Reparaturgesetz in Recht umsetzen möchte. Auch diesbezüglich dürfte es also interessant werden, ob das BVerfG dazu in der aktuell anstehenden Berliner Entscheidung konkretisierende Ausführungen machen wird (von der Tendenz her schätze ich, dass das noch nicht geschehen wird), wie also ausgehend von den Indizien der ersten Prüfungsstufe und im Hinblick auf die von der untersten Besoldungsgruppe nicht erreichten Mindestalimentation vom Besoldungsgesetzgeber ein rechtssicherer Weg beschritten werden kann, um unter Beachtung des systeminternen Abstandgebots für die einzelnen Besoldungsgruppen nachträglich eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten.

Sofern Du 2014 Widerspruch nur gegen die Streichung des Weihnachtsgelds gestellt hast und nicht an irgendeiner Stelle eine amtsangemessene Alimentation gefordert bzw. den amtsangemessenen Gehalt der vom Dienstherrn geleisteten Alimentation bezweifelt hast, würde ich unter allen Umständen in den nächsten Tagen prüfen, ob Du das in den darauffolgenden Jahren getan hast. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es nicht ausreichen, allein gegen die Streichung des Weihnachtsgelds Widerspruch eingelegt zu haben, um einen statthaften Rechtsbehelf zu formulieren (vgl. die hier von mir in letzter Zeit wiederkehrend genannte BVerwG-Entscheidung vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, insbesondere Rn. 13 ff. und hier Rn. 24 f.; https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0). Sofern das nicht der Fall ist, würde ich umgehend Widerspruch gegen Deine Besoldung einlegen und eben den amtsangemessenen Gehalt der Dir gewährten Alimentation bezweifeln und eine amtsangemessene Alimentation fordern. Das wäre sehr wichtig, sofern Du das noch nicht getan hast, um Deine Ansprüche zu wahren!

Im Hinblick auf Nachzahlungen sollte, genauso wie das xap schreibt, die 1/5-Regelung zum Tragen kommen. Zu dieser finden sich hier für jene, die sie nicht kennen, gute Darlegungen im Forum: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113721.0.html

@ gerzeb
Ich würde unter allen Umständen die Sachbearbeiterin auffordern, Dir den fristgerechten Widerspruch gegen Deine Alimentation zu bestätigen, und zwar mit Verweis auf das Handeln des vorherigen Sachbearbeiters, ggf. würde ich das auch erst einmal telefonisch versuchen, da ihr eventuell Dein Begehr nicht klar ist, insbesondere, sofern sie zuvor andere Tätigkeiten verrichtet haben sollte.

@ Hans Georg
Es ist so, wie Rainer schreibt: Außerhalb von hoheitlichen Aufgaben im engeren Sinne (die es beamtenrechtlich nach der Entscheidung des BVerfG vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - tatsächlich nicht gibt) ist es möglich, Angestellte statt Beamte einzusetzen, wie es insbesondere die ostdeutschen Länder in der Vergangenheit (und zum Teil auch weiterhin) beispielsweise im Schulbereich im starken Maße getätigt haben. Dies ist aber bislang kurzfristig für sie kostenintensiver, da sie Sozialabgaben leisten müssen; auch bedienen Beamte die Planungssicherheit, da sie nicht so ohne Weiteres in alle Winde entfleuchen können. Wie sagte schon Tucholsky: "Um sich auf einen Menschen zu verlassen, tut man gut, sich auf ihn zu setzen; man ist dann wenigstens für diese Zeit sicher, daß er einem nicht davonläuft. Manche verlassen sich auch auf den Charakter." Der Dienstherr verlässt sich diesbezüglich auf die Treuepflicht.

Wie sich die Sachlage zukünftig entwickeln wird, wenn also Beamte wieder amtsangemessen alimentiert werden müssen und also davon auszugehen ist, dass der Kostenfaktor Beamtenalimentation gehörig steigen wird, wird sich zeigen müssen. Insgesamt dürfte es erwartbar sein, dass sich - wenn auch nicht gleich morgen und auch noch nicht übermorgen - der für Tarifverhandlungen (nur noch bedingt) geltende Grundsatz "Besoldung folgt Tarif" für eine gewisse Zeit in gewissem Sinne umkehren wird, soll heißen, dass auch die Tariflöhne im öffentlichen Dienst steigen werden (müssen), und zwar nicht rechtlich, sondern lebenspraktisch, denn ansonsten wird es schwerlich möglich sein, genügend nicht zu verbeamtetende Fachkräfte zu finden bzw. zu halten, sofern die Lücke zwischen Tariflohn und Besoldung über einen längeren Zeitraum deutlich unterschiedlich zu Ungunsten der Tarifbeschäftigen ausfallen würde. Sich auf die Mitarbeiter draufzusetzen, was Vater Staat bekanntlich in jeden Lebenslagen gut kann, dürfte von daher dann nicht mehr ausreichen...

Pascal121

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2646 am: 06.12.2021 18:57 »
Ich lese hier leider nie was von Rheinland-Pfalz, kann mir mal jemand sagen wie es hier aussieht? :) Danke!

semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2647 am: 06.12.2021 20:05 »
In Thüringen sind aufgrund des verabschiedeten Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Alimentation nicht mehr Eignung, Leistung und Befähigung von Bedeutung, sondern ausschließlich die eigene Reproduktionsstärke. So kann man bereits bei 2 Kindern rechnerisch um 3-4 Besoldungsstufen steigen. A9 verheiratet mit 2 Kindern entspricht bereits ungefähr einer A12 ohne Kinder. Schon witzig, denn es hieß ja auch mal „amtsangemessen“, also eigentlich dem Amte nach und nicht dem Kinde nach. Aber ok, da in Thüringen ohnehin kaum Beförderungen ausgesprochen werden, holt man sich eben so die verbesserte Besoldung. Da die Kinder der großen Masse der Kollegen auch schon aus dem Gröbsten raus sind und keine Berücksichtigung mehr finden, ist es für unser schönes Thüringen auch nicht allzu teuer. Allerdings haben sie nicht mit dem letzten Fleckchen in katholischer Hand gerechnet. Hab einen Kollegen der „arbeitet“ fleißig an seiner Besoldung. Er ist in der A9 und er und seine Frau wollen mindestens 6 Kinder, 3 haben sie schon. Verrückt diese Katholiken aus dem Eichsfeld ;D. Allerdings ist der Familienzuschlag dann höher als die Grundbesoldung und er bekäme mehr Sold, als eine A15 in der letzten Erfahrungsstufe, insoweit macht er alles richtig. Da muss der Freistaat zukünftig vermehrt auf die Herkunft und Konfession achten, denn zu viele erzkatholische Eichsfelder kann er sich dann nicht leisten  ;).

Roja

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2648 am: 06.12.2021 21:51 »
Außerhalb von hoheitlichen Aufgaben im engeren Sinne (die es beamtenrechtlich nach der Entscheidung des BVerfG vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - tatsächlich nicht gibt)

Kannst du vielleicht kurz mit eigenen Worten erläutern, was das BVerfG dazu festgestellt/geschrieben hat? Nur aus Interesse.. Danke!

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2649 am: 06.12.2021 23:19 »
Tja, wenn sich viele Kinder derart lohnen, kommen sicherlich auch kinderliebe Nichtkatholiken in Versuchung sich mit vier und mehr Kindern zu reproduzieren, hat man früher doch auch getan. Blöd dass die Kinderzuschläge nicht pensionswirksam sind

Spaß beiseite. Ich entnehme Swens Ausführungen,  dass beim BVG Klagen aus so ziemlich  allen Bundesländern und dem Bund anhängig sind. Warum fasst das BVG diese Klagen nicht zu einem Termin  zusammen,  um mal etwas Drive in die Sache zu bringen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2650 am: 06.12.2021 23:59 »
Ich lese hier leider nie was von Rheinland-Pfalz, kann mir mal jemand sagen wie es hier aussieht? :) Danke!

Das Land Rheinland-Pfalz hat vor rund fünf Jahren in anderer Hinsicht eine deutliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhalten (Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10). Ein Vorlagebeschluss zur A-Besoldung liegt meines Wissens aber derzeit nicht vor. Mit Urteil vom 12.09.2017 hat das VG Trier die Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 im Zeitraum von 2012 bis 2014 auf Grundlage der damaligen Direktiven für mit der Verfassung im Einklang befunden (7 K 9764/16) und damit die Klage abgewiesen, was nach meinen Unterlagen recht wirr begründet worden war (es ist länger her, dass ich das Urteil gelesen habe); am Ende ist zwar die Berufung zugelassen und diese sogar weitgehend empfohlen worden. Offensichtlich wurde dem aber klägerseits nicht nachgekommen; jedenfalls habe ich bislang keine OVG-Entscheidung nachweisen können, wobei ich aber die letzte entsprechende Recherche vor über zwei Jahren durchgeführt habe. Eventuell hat sch zwischenzeitlich die Sachlage geändert.

@ semper fi
Das ist schön geschrieben: Ich musste gerade ziemlich lachen!

@ Roja
Das BVerfG hat in der besagten Entscheidung ein Streikrecht für Beamte zurückgewiesen und die Einheitlichkeit des Berufsbeamtentum als nicht zu unterlaufendes Kriterium seiner selbst formuliert; eine Spaltung in ein Berufsbeamtentum im "engeren Sinne", das also hoheitliche Aufgaben im "engeren Sinne" vollziehen würde (wie Polizei und Justiz), und im "weiteren Sinne", das also keine hoheitlichen Aufgaben im "engeren Sinne" vollziehen würde (wie beispielsweise im Bildungswesen), hat es als nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen zurückgewiesen. Eine solche Spaltung würde das Berufsbeamtentum im hergebrachten Sinne auflösen und wäre damit nicht mit Art. 33 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen. Auch würde ein Streikrecht Art. 33 Abs. 5 GG zuwiderlaufen. In diesem Sinne hat es in Rn. 153 in aller Deutlichkeit hervorgehoben:

"Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation. Für eine Regelung etwa der Besoldung durch Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikrechts kein Raum. Würde die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon erstritten werden können, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen – und damit die subjektiv-rechtliche Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 5 GG – nicht mehr rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont [...]. Mit der (teilweisen) Abkehr von diesen miteinander verbundenen Kernprinzipien stünde das Berufsbeamtentum als solches und damit der Regelungsgegenstand des Art. 33 Abs. 5 GG in Frage [...]. Ein Streikrecht für Beamte passte daher nicht lediglich die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit an und stellte das Beamtenrecht in die Zeit. Es griffe vielmehr in den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein. Die für das Streikverbot geltende Beachtenspflicht versperrt daher den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber".

Und weiter:

"Bei diesem wechselseitigen System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten zeitigen Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses. Ein „Rosinenpicken“ lässt das Beamtenverhältnis nicht zu [...]. Dieser rechtstatsächliche Befund wird mit dem schlichten Verweis auf wegen des Streikrechts notwendig werdende Änderungen der bisherigen Regelungen zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten der Beamten [...] nicht entkräftet. Vielmehr löste ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft [...]. Mit der Zuerkennung des Streikrechts stellte sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Einführung eines Tarifvertragssystems und die Tarifbindung von Beamten und Dienstherren, auf die Weitergeltung oder Modifikation von Alimentations- und Lebenszeitprinzip, auf Einzelaspekte wie etwa die Beihilfegewährung und die Sozialversicherungsfreiheit im Beamtenverhältnis sowie auf die Möglichkeit gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation zeitigte. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 vorgeschlagene Kombinations- oder Integrationslösungen, etwa die grundsätzliche Geltung des Alimentationsprinzips zur Sicherung der Mindestalimentation bei einem gleichzeitigen Streikrecht für eine „überamtsangemessene“ Besoldung von „Randbereichsbeamten“ werfen nicht nur zahlreiche Umsetzungsschwierigkeiten auf, sondern stoßen vor allem mit Blick auf die auch nach diesem Modell weiterhin nicht streikberechtigten „Kernbereichsbeamten“ auf Bedenken." (Rn. 158)

Eine für unsere Thematik zentale Folge der Entscheidung ist die kontinuierte Fortführung des Alimentationsprinzips "als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz" des Berufsbeamtentums, wie ihn das BVerfG praktisch von Anbeginn seines Bestehens hervorgehoben hat (vgl. ebd., Rn. 123; Hervorhebung durch mich). Das BVerfG hat damit unser Recht auf eine amtsangemessene Alimentation nicht nur bekräftigt, sondern indirekt deutlich bestärkt, da der Besoldungsgesetzgeber nur umso mehr dazu verpflichtet ist, unsere Rechte zu beachten, da unser Treuverhältnis zu ihm mangels Streikrecht unsere Möglichkeiten, auf ihn für eine amtsangemessene Alimentation einzuwirken, deutlich begrenzt, eben durch die entsprechend fortbestehende Einschränkung unserer Koalitionsfreiheit (ebd., Rn. 156 ff.). Er darf also das "besondere Gewaltverhältnis", dem wir juristisch als Beamte (genauso wie beispielsweise Wehrdienst Leistende) unterliegen, nicht einseitig gegen uns wenden, was das BVerfG explizit in aller Deutlichkeit hervorhebt (ebd. Rn. 150). Daraus folgt nur umso mehr die Verpflichtung des Dienstherrn, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren und zu deren Ermittlung besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Diesen letzten Satz dürften viele der Besoldungsgesetzgeber weiterhin nicht wirklich verstanden haben, weil sie die Bestätigung des Streikverbots durch das BVerfG gerne zur Kenntnis genommen haben, aber die ihrerseits damit einhergehenden Verpflichtungen bis heute womöglich nicht verstanden haben (oder verstehen wollen, obgleich sie sie ggf. verstanden haben) - auf jeden Fall haben derer einige, wenn nicht alle, nicht verstanden, dass das BVerfG nun als Folge der eigenen Rechtsprechung nicht (mehr) anders kann, als den Besoldungsgesetzgebern immer engere Fesseln im Hinblick auf ihren weiten Ermessenspielraum anzulegen, sofern diese ihn wiederkehrend überdehnen. Deshalb habe ich vor ein paar Tage geschrieben, dass die wiederkehrende Verletzung des Alimentationsprinzips, wie sie nun mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut von allen 16 Besoldungsgesetzgebern zu erwarten ist, kurzfristig für uns ein weiteres Tal der Tränen bedeutet - mittel- und langfristig wird das allerdings unsere Position deutlich stärken, da das BVerfG insbesondere wegen seiner 2018er Entscheidung gar nicht anders kann, als unsere Recht gegen überdehnte Maßnahmen der Besoldungsgesetzgeber zu schützen. Die aktuelle Entscheidung aus dem letzten Jahr (bzw. beide aktuelle Entscheidungen aus dem letzten Jahr) sind die unmittelbare Folge der 2018er Entscheidung - und es ist nicht zu erwarten, dass die Stärkung unserer Rechte in nächster Zeit je abbrechen wird. Dafür werden die Besoldungsgesetzgeber schon sorgen, schätze ich...

@ Clarion
Nach meiner Kenntnis liegen derzeit Vorlagebeschlüsse aus acht Ländern beim BVerfG; das ist eine so hohe Zahl wie noch nie. Das BVerfG wird darüber gleichfalls nicht erfreut sein - insbesondere weil zu befürchten ist, dass sich diese Zahl tatsächlich bald verdoppeln wird. Es fasst sie aber nicht zu einer Entscheidung zusammen, da es jeden Fall für sich betrachten muss, da Indivdualrechte betroffen sind. Auch dürfte es auf einen solchen "Ansturm" so auch nicht vorbereitet sein. Schließlich geht es den Weg, wie ich ihn vorhin beschrieben habe, lässt also nach jeder Entscheidung, die tiefgehende neue Direktiven beinhaltet, erst einmal wieder Zeit ins Land gehen, um Gerichten und Literatur die Möglichkeit zu geben, sie theoretisch und praktisch zu durchdringen, um so die eigenen Entscheidungen in die gesellschaftliche Lebenswelt zu stellen. Sobald es die eigene Rechtsprechung zur seit 2012 grundlegend erneuerten Besoldungsdogmatik als so gefestigt ansieht, dass es mehrere Entscheidungen gleichzeitig verhandeln kann - wie im November 2015 -, wird es das wieder tun. Die vielen ausstehenden Entscheidungen lassen ihm allerdings viele Möglichkeiten, die eigene Rechtsprechung zunehmend weiter auszuschärfen. Als Besoldungsgesetzgeber wäre ich nun wiederum darüber nicht erfreut...

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2651 am: 07.12.2021 07:20 »
Auszug aus einem Musterwiderspruch der DSTG Rheinland-Pfalz (2019)

... In Rheinland-Pfalz werden seitens des dbb drei Musterverfahren geführt, um die Höhe der amtsangemessenen Alimentation höchstrichterlich klären zu lassen.
In einem dieser Verfahren hat das Verwaltungsgericht Trier am 12.09.2017 - Az. 7 K 9764/16 - zwar die Klage abgewiesen, gleichzeitig jedoch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich vom dbb eingelegt und ist beim OVG unter dem Az. 2 A 11745/17.OVG anhängig...


SwenTanortsch

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« Antwort #2652 am: 07.12.2021 07:42 »
Auszug aus einem Musterwiderspruch der DSTG Rheinland-Pfalz (2019)

... In Rheinland-Pfalz werden seitens des dbb drei Musterverfahren geführt, um die Höhe der amtsangemessenen Alimentation höchstrichterlich klären zu lassen.
In einem dieser Verfahren hat das Verwaltungsgericht Trier am 12.09.2017 - Az. 7 K 9764/16 - zwar die Klage abgewiesen, gleichzeitig jedoch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich vom dbb eingelegt und ist beim OVG unter dem Az. 2 A 11745/17.OVG anhängig...

Danke für die Info, sapere aude! Damit liegen zurzeit offensichtlich nicht Vorlagebeschlüsse aus acht Bundesländern beim BVerfG, sondern aus neun (wobei, wie gesagt, meine diesbezügliche Recherche shon längere Zeit zurückliegt), nämlich die folgenden Länder betreffend: Berlin, Niedersachsen, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein.

Gegebenenfalls liegt es in NRW ähnlich wie in Rheinland-Pfalz: Dort hat das VG Gelsenkirchen mit Datum vom 23.09.2015 (1 K 5754/13) die Alimentation der Besoldungsgruppe A 12 auf Grundlage der damaligen Direktiven als mit der Verfassung im Einklang beurteilt, jedoch die Berufung vor dem OVG zugelassen, ohne dass ich vor geraumer Zeit hatte nachweisen können, dass oder ob ein solches Berufungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre. Hat jemand dazu Informationen bzw. zu den von mir hier nicht genannten Ländern?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2654 am: 07.12.2021 08:02 »
Ob das OVG Rheinland-Pfalz bereits entschieden hat, weiß ich nicht. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es noch zu keiner Entschließung gekommen ist. In der verlinkten Sachstandszusammenfassung heitß es:
"Berufung  wurde  mit  gewerkschaftlichem  Rechtsschutz  durch  den  dbb  eingelegt,  das  Akten-
zeichen in der zweiten Instanz lautet 2 A 11745/17.OVG, das Verfahren ruht. "

Ich möchte nicht ausschließen, dass das Verfahren noch nicht "wach-geküsst" worden ist. In  Hessen hat der VGH auch seine Zeit gebraucht.