Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1521270 times)

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2850 am: 17.12.2021 20:56 »
Und PS. Was falsch an Deiner Aussage ist?

Ja, endlich! :)

Zitat
Diese Aussage ist unzureichend und führt Dich deshalb zu einem falschen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet - das ist hier bereits x-mal geschrieben und belegt worden - auf der ersten Prüfungsstufen das systeminterne Abstandsgebot anhand der Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen, die herangezogen werden. Soweit so richtig.

Gut, da sind wir uns also noch einig.

Zitat
Jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung und später die Gesamtabwägung, dass die verschiedenen Prämissen und Betrachtungen entsprechend des jeweiligen Ziels, nämlich einer "Gesamtbetrachtung" und "Gesamtabwägung", zusammengeführt, zusammen betrachtet und abgewogen werden - und genau das tun am Ende der tbb und das Battis-Gutachten und die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes sowie zuvor die Betrachtungen zur Berliner Besoldung.

Naja, "Gesamtbetrachtung" heißt ja hier erst einmal nur, dass alle fünf Parameter gemeinsam betrachtet werden -- nicht etwa, dass man jetzt einen Parameter anders definiert oder misst. Jedenfalls findet kein Vergleich der Gesamt-Alimentationen über verschiedene Ämer bei gleicher Familienkonstellation statt. Dies ist etwas, was du -- und die genannten Institutionen -- jetzt eigenständig durchführst/ dürchführen, was aber sich so in den Urteilsbegründungen nicht widerfindet.

Zitat
Unabhängig voneinander kommen sie dabei zu dem Schluss, dass deutlich zu hohe Familienzuschläge zu einem Verstoß gegen das systeminterne Abstandsgebot führen müssen. Da Du diesen Strang der zu beachtenden Grundlagen nicht beachtest - das bundesverfassungsgerichtliche Gebot der Gesamtbetraschtung und Gesamtabwägung - außer Acht lässt, bleibt Deine Aussage unzureichend. Es noch kürzer darzulegen, ist mir nicht gegeben. Aber sehr lang war das nun auch nicht, denke ich.

Die Länge dieser auf den nun relevanten Punkt gebrachten Diskussion ist ja durchaus hilfreich, um das Wesentliche zu erkennen. Darum ging es mir in erster Linie mit meinem Hinweis, da du ja auch viel zu anderen Dingen geschrieben hattest, was aber für diese Frage gar nicht relevant war.



Es lässt sich also nun, die Diskussion weiter eindampfend, feststellen, dass du der Meinung bist, dass mit der vom BVerfG geforderten Gesamtabwägung nicht die gemeinsame Abwägung aller fünf aufgestellten Parameter (und deren im jeweiligen Besoldungsgesetz ggf. vorliegendes Nicht-/Abweichen vom Soll) gemeint ist, sondern die (vom Gericht nicht durchgeführte) alternative und vom vorher explizit durchgeführten Verfahren abweichende neue Betrachtungsweise eines der genannten Parameter.

Nun, da verlässt mich einfach mein Sprachgefühl...

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2851 am: 17.12.2021 21:09 »
btw: Genau diese Frage diskutieren auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Thüringer Landtags einerseits (zur Beachtung des Abstandsgebots ist die Gesamtalimentation zu betrachten) und die Landesregierung andererseits (das Abstandsgebot wird anhand der Grundbezüge festgestellt).

Es scheint also darauf hinauszulaufen, ob man den einzelnen Beamten amtsangemessen besoldet und seine Familie auf dem Mindest-Maß alimentiert (Auffassung der Gesetzgeber, zumindest aus TH und SH), oder man aus dem Amt des einzelnen Beamten ableitet, dass die gesamte Familie gemäß des Amts des Beamten entsprechend (höher) alimentiert werden muss (Sichtweise wiss. Dienst/ Battis / weitgehende Forenmeinung).

Welche Variante  dann nun der Weisheit letzter Schluss ist, erschließt sich mir nicht. Ich kann aber durchaus Argumente für beide Seiten erkennen. Insbesondere, da die bisherige Vorgehensweise des BVerfG nicht auf die zweite Variante -- Vergleich der Gesamtbesoldungen -- hinausläuft. Natürlich kann dies in einem neuen Urteil geschehen, und auch durchaus mit den hier vorgebrachten Dingen begründet werden. Stand jetzt liegt dergleichen aber noch nicht vor...

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2852 am: 17.12.2021 21:36 »
Vielleicht kommen wir wieder zurück zum Tenor und betrachten die Sache noch einmal:

Im Tenor des Beschlusses des BVerfG 2 BvL 4/18 festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der Richter sich nicht mit der Verfassung vereinbaren lassen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Abstand zur Grundsicherung nicht eingehalten wurde und dieses durch das Abstandsgebot auf die Grundgehälter der Richter ausstrahlt.

Lösung von SH: "Wir schaffen einen Herdprämie bis A9. Für Richter machen wir nichts, da die Grundgehaltssätze der Richter nunmehr in Ordnung sind, schließlich können Familien bis A9 mit einem Jahr Verspätung einen Herdprämie beantragen."

Deutlicher kann ich es leider nicht ausdrücken.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2853 am: 17.12.2021 21:46 »
Aus meiner Sicht geht es bei der Amtsangessenheit der Besoldung auch um die Dinge, die nicht gesagt wurden, die man allerdings aus meiner Sicht durchaus wie folgt herauslesen könnte.

Basis der Alimentation der Beamten ist eine 4 köpfige Familie. Auch der kleinste Beamte muss ohne weitere Zuschläge in der Lage sein, aus seiner Alimentation heraus zumindest theoretisch den (pauschalierten) Unterhaltsbedarf seiner Familie zu decken. Darüber hinaus muss er immer auch tatsächlich mindestens 115 % des Einkommens einer 4 köpfigen Bedarfsgemeinschaft, die von Grundsicherung lebt, haben.

Übersetzt heißt das für mich: Der Grundsicherungsbedarf des Jahres 2015 wurde auf 29.261,76 € ermittelt. Bei 115 % hieße das eine Mindestalimentation von Netto 33.651,02 €. Tatsächlich gezahlt wurden lediglich 24.340,09 €.

Erst wenn die GRUNDBESOLDUNG des kleinsten Beamten (ohne Familienzuschläge) auf mindestens 29261,76 EUR angehoben würde, wäre die Alimentation des kleinsten Beamten amtsangemessen. Die Differenz zu den 115 % könnt sicherlich aus den Familienzuschlägen gedeckt werden, müsste demnach für zwei Kinder auf mindestens netto jährlich 4389,26 EUR steigen. Sollten die Gesetzgeber lediglich die Familienzuschläge anheben, wäre das AMT des kleinsten Beamten selbst (und damit auch alle darüber liegenden Ämter) nach wie vor nicht amtsangemessen besoldet.

Wenn weiter gedacht erst eine Alimentation von 29261,76 EUR für den kleinsten Beamten amtsangemessen wäre, müsste demzufolge alle darüber liegenden Besoldungsstufen nach dem Abstandsgebot ebenfalls entsprechend angehoben werden. Da nach dem Abstandsgebot aber bei gleicher Anzahl der Familienmitglieder auch ein spürbarer Abstand zu den unteren Besoldungsgruppen vorhanden sein muss, darf dieser nicht bei einer höheren Grundbesoldung schmelzen, sondern der Familienzuschlag müsste auch für diese Beamte in ähnlicher Größenordnung bleiben.

Wenn nur die Familienzuschläge (und das sogar nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit) angehoben würden, dann würde das AMT nach meinem bescheidenen Rechtsempfinden nach wie vor nicht nach den Maßgaben des BVerfG angemessen alimentiert.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2854 am: 17.12.2021 22:06 »
Nimm's mir nicht übel, cyrix, aber anstatt, dass wir hier über die aktuellen Themen sprechen, fangen wir wieder beim kleinsten Einmaleins an, weil Du keine Lust hast, längere Texte zu lesen. Und zugleich fasst Du Aussagen falsch zusammen, was ich nicht mag, weil auf einer solchen Grundlage keine Diskussion möglich ist.

Ich habe Dir vorhin geschrieben, wie es im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung steht. Ich kann das sehr präzise ausführen, d.h. ins Detail gehen, dann wird's länger. Das willst Du nicht lesen. Ich kann's prägnant machen, dann fasst Du es nicht präzise zusammen und sprichst von Deinem Sprachgefühl. Beides zusammengenommen ist für mich keine Grundlage für eine Diskussion. Ich habe Dir die verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen genannt. Du hast nach eigenem Bekunden mit der Stellungnahme des wissenschaftlichen Diensts begonnen. Dann lies sie mal bis zum Schluss. Danach mache mit den weiteren Texten solange weiter, bis Du die Grundlagen durchdrungen hast. Dann wird sich Dir das Thema auch nach und nach erschließen.

Lies also in Ruhe, was Du lesen willst, und wenn Du dann soweit bist, dass wir nicht zum zehnten Mal bereits neun Mal Diskustiertes hier breittreten müssen, sondern uns um das kümmern, was ansteht, nämlich eine nochmalige Verschärfung der bislang bereits betrachteten Willkür, wie sie vielfach von verschiedenen Seiten nachgewiesen worden ist, dann können wir in die Zukunft gucken und also auch diskutieren. Mit Deinem sich je nach Lage gerade wandelnden Sprachgefühl, von dem Du am Ende sprichst, möchte ich nicht diskutieren, da Dein Sprachgefühl genauso wenig Relevanz aufweist wie das meine oder das von irgendjemand anderem.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2855 am: 18.12.2021 09:49 »
Ich hatte auch Schwierigkeiten es anfangs zu durchdringen, ich habe es mir dann folgendermaßen zum Grundverständnis gemacht: Angestellte haben einen Arbeitsvertrag in dem man sich auf Arbeitsbedingungen (Leistung/Zahlung und Pflichten/Rechte) geeinigt hat. Dies hat der Beamte nicht, man hat sich auf ein Dienstverhältnis geeinigt, die Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem Gesetz (GG und Bundes/Landesgesetze). Da diese Gesetze sehr oft Pflichten implizieren welche gegen andere Gesetze verstoßen (Freie Wahl der Tätigkeit/Wohnort bei Soldaten auch Impfpflichten etc.), besteht hier grundsätzlich ein nicht mit dem eines angestellten vergleichbares Treueverhältnis. Nunmehr haben die Gerichte festgestellt, dass der Dienstherr mehrfach gegen seine Pflichten verstoßen hat und dies auch noch tut.

Letztlich  ist es vergleichbar als wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag einseitig ändern möchte bzw. sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen halten will. Bei Beamten ist es halt die Amtsangemessene Lebenslange Alimentation für sich und seine Familie nach den Vorschriften der Gesetze auf die man sich Anfang einvernehmlich geeinigt hat. Somit spielen Gedankengänge in Hinsicht darauf was modern/Fair/mit dem Arbeitsmarkt vergleichbar/etc. ist keine Rolle. Nur das Gesetz zählt. Es gibt einen "Vertrag den beide eingegangen sind und an den hat man sich zu halten, Punkt.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2856 am: 18.12.2021 10:07 »

Erst wenn die GRUNDBESOLDUNG des kleinsten Beamten (ohne Familienzuschläge) auf mindestens 29261,76 EUR angehoben würde, wäre die Alimentation des kleinsten Beamten amtsangemessen.

Und auch dann ist immer noch die Frage, wie das BVerfG die Streichung der untersten Besoldungsgruppen bewertet. Gibt es dazu schon irgendwelche Entscheidungen oder Gutachten?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2857 am: 18.12.2021 10:23 »

Erst wenn die GRUNDBESOLDUNG des kleinsten Beamten (ohne Familienzuschläge) auf mindestens 29261,76 EUR angehoben würde, wäre die Alimentation des kleinsten Beamten amtsangemessen.

Und auch dann ist immer noch die Frage, wie das BVerfG die Streichung der untersten Besoldungsgruppen bewertet. Gibt es dazu schon irgendwelche Entscheidungen oder Gutachten?

Mich würde eher interessieren ob es rechtens ist, dass diese gestrichen, alle sich darin befindlichen Personen aufsteigen und bei den "Bestandskunden" alles so bleibt wie bisher. In SH kannst du mit A4 eingestiegen sein, nichts geleistet haben, keine Beförderung, nur schlechte Beurteilungen und bist jetzt A6.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2858 am: 18.12.2021 11:40 »

Erst wenn die GRUNDBESOLDUNG des kleinsten Beamten (ohne Familienzuschläge) auf mindestens 29261,76 EUR angehoben würde, wäre die Alimentation des kleinsten Beamten amtsangemessen.

Und auch dann ist immer noch die Frage, wie das BVerfG die Streichung der untersten Besoldungsgruppen bewertet. Gibt es dazu schon irgendwelche Entscheidungen oder Gutachten?

Mich würde eher interessieren ob es rechtens ist, dass diese gestrichen, alle sich darin befindlichen Personen aufsteigen und bei den "Bestandskunden" alles so bleibt wie bisher. In SH kannst du mit A4 eingestiegen sein, nichts geleistet haben, keine Beförderung, nur schlechte Beurteilungen und bist jetzt A6.

Genau darin liegt das Problem, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit vollzieht sich ein solcher Aufstieg nicht gleichheitsgerecht, wobei dabei jeweils der genauer Wortlaut der jeweils ebenfalls damit zusammenhängenden Gesetze beachtet werden muss. Deshalb kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 nicht so ohne Weiteres festgestellt werden, ob eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegt (dieser Frage wird an einem anderen Beispiel, wenn ich es richtig sehe, demnächst in einem Beitrag in der ZBR nachgegangen werden).

Im Hinblick auf das systeminterne Abstandsgebot wäre darüber hinaus noch zu beachten, dass bis zum 31.12.2020 mindestens formal und also entsprechend mit einem Grundghealtssatz die Besoldungsgruppe A 2 als niedrigste geführt worden ist, auch wenn das Land ausführt, diese sei nicht mehr besetzt gewesen. Allerdings wird das vom Bundesverwaltungsgericht als höchste verwaltungsgerichtliche Instanz als unerheblich angesehen, da grundsätzlich auf die niedrigste im Gesetz ausgewiesene Erfahrungsstufe abzustellen sei (BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 -  BVerwG 2 C 32.17 - Rn. 87 f.; https://www.bverwg.de/301018B2C32.17.0). Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt diesbezüglich noch nicht vor. Die Begründung des Bundesverwaltungsgericht ist aber erst einmal schlüssig, da es den grundsätzlich formalen Charakter eines Gesetzes hervorhebt, das zu ändern der Gesetzgeber jederzeit ermächtigt ist, das aber als solches als geltend anzusehen ist, solange es nicht geändert wird:

"Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe von Statusämtern der niedrigsten
Besoldungsgruppe in Kombination mit der ersten Erfahrungsstufe (Lebensal-
tersstufe) kommt es dabei nicht an, denn solange ein Amt gesetzlich vorgesehen
ist, ist dafür eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewähren." (ebd., Rn. 88).

Unter einem solchen Fokus betrachtet, sind für die Besoldungsgruppe A 2 zum 31.12.2020 in der ersten und letzten Erfahrungsstufe (Erfahrungsstufe 7 als Endstufe) folgender Grundgehaltssätze ausgewiesen worden und für die Besoldungsgruppe A 5 entsprechend für die erste und siebte sowie achte Erfahrungsstufe (als die dortige Endstufe):

A 2: 2.137,10 € und 2.413,06 €
A 5: 2.277,96 € und 2.638,28 € und 2.695,60 €

Vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sh/a/2020?id=beamte-sh-2020&matrix=1

Die prozentuale Differenz zwischen der Eingangsstufe, der Erfahrungsstufe 6 und der jeweiligen Endstufe betrug insofern jeweils: 6,6 %, 9,3 % und 11,7 %.

Unter dem Gesichtpunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes stellt insofern eine entsprechende Überleitung mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit bereits ein Problem dar (es kommt unter anderem darauf an, wie die Begründung vorgenommen wird). Im Hinblick auf das Abstandsgebot erfolgt nun eine Stauchung des Besoldungsgefüges, die systemintern zu begreifen ist, da sich offensichtlich das prozentuale Gefüge zwischen den Besoldungsgruppen ändert, wenn der Basiswert ein anderer wird. Hierzu steht bislang aber wie gesagt jeweils eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

Allerdings halten es sowohl der tbb als auch das Battis-Gutachten und die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes für wahrscheinlich, dass ein solches Vorgehen, wie es hier praktiziert wird (und zum 01.01.2022 durch die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 5 sowie die Festlegung der Besoldungsgruppe A 6/2 als niedrigste fortgeführt werden soll), zu einem Verstoß gegen das systeminterne Abstandsgebot führt. Hier ist mögliche Literatur zu finden, nach der Du fragst, lotsch.

Was darüber hinaus zu beachten wäre, ist, dass das Land sein Vorgehen letztlich fiskalisch begründet, ohne zugleich die Konsequenzen daraus umfassend zu beleuchten. Da aber offensichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit Fragen im Sinne des Gleichheitssatzes zu thematisieren wären (das Endstufengrundgehalt erhöht sich je nach Blickwinkel für die von der Überleitung betroffenen Beamten von einem Tag auf den anderen um knapp 10 bis knapp 12 Prozent, ohne dass eine höhere Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre) und ebenfalls eventuelle Folgen im Hinblick auf das systeminterne Abstandsgebot zu reflektieren wären, um so zu begründen, dass jenes nicht verletzt werden würde (nur dann erfolgte eine hinreichende Prozeduralisierung), dürfte das Land mit seinem entsprechenden Vorgehen seine prozeduralen Pflichten verletzen, was nicht automatisch bedeuten müsste, dass damit auch der materielle Gehalt der sämtlichen anderen Beamten gewährten Besoldung evident unzureichend sein müsste. Aber ein Verstoß gegen die Prozeduralisierungspflichten zieht nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nach sich. Da aber ein verfassungswidriges Gesetz nicht verabschiedet werden darf, müsste die Landesreigerung nun zunächst einmal entsprechende Nachbesserungen vornehmen, um es überhaupt in das Parlament einbringen zu können. So jedenfalls ist die heutige Rechtslage.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2859 am: 18.12.2021 13:10 »
@SwenTanortsch: Hältst du es für notwendig in Bezug auf den Gleichheitssatz hier noch einmal einen Separaten Widerspruch einzulegen? Oder reicht der Widerspruch gegen die Alimentation?

SwenTanortsch

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« Antwort #2860 am: 18.12.2021 13:48 »
@ HansGeorg
Es reicht grundsätzlich ein zeitnaher Widerspruch im Sinne des statthaften Rechtsbehelf. Um statthaft zu sein, muss der Widerspruch nicht alle Problematiken aufzeigen und/oder nachweisen, sondern nachweisen, dass das eigene Begehren rechtlich gerechtfertigt ist. Das ist im Hinblick auf die Höhe der Besoldung i.d.R. dann der Fall, wenn diese nicht im verfassungskonformen Rahmen gewährt wird und der verfassungskonforme Zweifel zuvor am besten mit allgemeinen Verweis auf das BVErfG im Widerspruch artikuliert wird.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2861 am: 19.12.2021 03:51 »
Was hier noch sehr wenig diskutiert wird (vermutlich wegen fehlender aktueller eigener Betroffenheit - es kommt aber auf alle zu) ist die spätere Versorgung im Ruhestand. Grundsätzlich ist der Gedanke ja richtig, dass man sie bislang nicht separat betrachten musste, da sie auf der Besoldung basiert.

Das ändert sich jezt aber dahingehend, dass einige Faktoren in vorliegenden Gesetzentwürfen deutlich verschlechtert werden sollen, bspw:

- Die Kriterien einer vierköpfigen Familie treffen auf die allermeisten Ruheständler nicht zu und sind damit plötzlich nicht mehr typisch, sondern im Gegenteil sogar ausgesprochen atypisch. Wenn eine zu niedrige Besoldung fast nur über Familienzuschläge ausgeglichen werden sollte, würde man völlig die Frage ignorieren, ob das Versorgungsniveau in den letzten Jahrzehnten in verfassungswidriger Weise abgenommen haben sollte. Dazu bräuchte es dann andere Kriterien. (Mal ganz abgesehen davon, dass auch kinderlose aktive Beamte ja ein Recht auf amtsangemessene Besoldung haben sollten)

- Die niedrigst Besoldeten werden von A4 auf A6 angehoben, die Mindestversorgung für alle Besoldungsgruppen wird dann aber nur noch 60% statt bislang 65% der untersten Besoldungsgruppe betragen - so dass ausgerechnet die Mindestversorgung quasi unverändert bleibt

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2862 am: 19.12.2021 09:27 »
Hallo,

Wenn man die Besoldung derart ändern würde, dass die Grundbesoldung für zwei Erwachsene amtsangemessen ist und die Kinder ab dem ersten über die Familienzuschläge alimentiert werden würde, wäre es für Pensionäre auch passend.

Welchen Abstand die Mindestpension und die Pension  nach 40 Dienstjahren zur Grundsicherung haben muss, muss wahrscheinlich auch gerichtlich geklärt werden.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2863 am: 19.12.2021 10:04 »
Kurze Frage: Angenommen die Familienzuschläge werden deutlich erhöht. Da man aber weiterhin scheinbar keine amtsangemessene Besoldung erhält, legt man weiterhin jedes Jahr Widerspruch ein.
Nach Jahren gibt es dann eine endgültige Entscheidung, die feststellt, dass die deutliche Erhöhung der FamZ nicht richtig war. Kann es sein, dass man dann die zu viel gewährten Zuschläge zurückzahlen muss? Man hat sich ja quasi jedes Jahr gegen seine Besoldung "gewehrt"?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2864 am: 19.12.2021 10:18 »
Was hier noch sehr wenig diskutiert wird (vermutlich wegen fehlender aktueller eigener Betroffenheit - es kommt aber auf alle zu) ist die spätere Versorgung im Ruhestand. Grundsätzlich ist der Gedanke ja richtig, dass man sie bislang nicht separat betrachten musste, da sie auf der Besoldung basiert.

Das ändert sich jezt aber dahingehend, dass einige Faktoren in vorliegenden Gesetzentwürfen deutlich verschlechtert werden sollen, bspw:

- Die Kriterien einer vierköpfigen Familie treffen auf die allermeisten Ruheständler nicht zu und sind damit plötzlich nicht mehr typisch, sondern im Gegenteil sogar ausgesprochen atypisch. Wenn eine zu niedrige Besoldung fast nur über Familienzuschläge ausgeglichen werden sollte, würde man völlig die Frage ignorieren, ob das Versorgungsniveau in den letzten Jahrzehnten in verfassungswidriger Weise abgenommen haben sollte. Dazu bräuchte es dann andere Kriterien. (Mal ganz abgesehen davon, dass auch kinderlose aktive Beamte ja ein Recht auf amtsangemessene Besoldung haben sollten)

- Die niedrigst Besoldeten werden von A4 auf A6 angehoben, die Mindestversorgung für alle Besoldungsgruppen wird dann aber nur noch 60% statt bislang 65% der untersten Besoldungsgruppe betragen - so dass ausgerechnet die Mindestversorgung quasi unverändert bleibt

Du sprichst wichtige Probleme an. Das Problem an der Sache ist - deshalb kann es hier unter einer rechtlichen Perspektive nicht wirklich diskutiert werden -, dass es den an sich nötigen dritten Srtang in der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bislang nicht gibt. I. Das Bundesverfassungsgericht hat in gewachsener und also bis heute gefestigter oder ständiger Rechtsprechung das Alimentationsprinzip in allgemeiner Hinsicht konkretisiert und auf dieser Grundlage zuletzt in der Entscheidung 2 BvL 4/18 Direktiven zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation entwickelt, wodurch, ausgehend von der hier ständigen Rechtsprechung, die Problematik der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in einem weitgehend Maße (auf jeden Fall in einem deutlich weitergehenden Maße als zuvor) präzisiert worden ist. II. Es ist darüber hinaus in der Entscheidung 2 BvL 6/17 auf Grundlage der hier ständiger Rechtsprechung die Problematik der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien weiterhin mittels Familienzuschlägen begegnet und hat auch hier die Kriterien zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation deutlich präzisiert.

In beiden Fällen ist nun durch die aktuelle Rechtsprechung das Maß einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage des Alimentationsprinzips als einem besonders wesentlichen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums deutlich klarer geworden, indem der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, direktiv präzisiert und so stärker regelhaft begrenzt worden ist als zuvor.

III. Den offensichtlich nötige dritte Strang, den Du zurecht ansprichst, nämlich die Klärung der Frage einer amtsangemessenen Alimentation von Versorgungsempfängern gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der mittlerweile so weitgehenden Form wie für die ersten beiden Stränge (noch) nicht, was mehrere Gründe haben dürfte. Zunächst einmal hat es nach der Förderalimsusreform I wie auch im Hinblick auf das Besoldungsrecht insgesamt ebenfalls eine umfassende Gesetzgebung im Hinblick auf das Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern gegeben, in der die Länder nach und nach die sich aus der Reform ergebende Ermächtigung genutzt haben, ihr je eigenes Landesrecht weiter auszuformen (solange sie das nicht tun oder getan haben, gilt - vereinfacht ausgedrückt - der vormalige Zustand im Sinne von Art. 125a Abs. 1 GG auch hier fort). Einen guten Überblick hierzu, also zu den jeweiligen Entwicklungen seit 2006, gibt Timo Hebeler/Adina Sitzer, Entwicklungen im Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, ZBR 2016, S. 115 ff.

Die beiden Autoren heben hier - ausgehend von dem Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2009 - hervor, dass es seitdem "zu rentengleichen Versorgungsregelungen bei schrittweiser Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr, der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die Einführung eines Anspruchs auf Versorgungsauskunft, den abschlagsfreien Pensionseintritt nach 45 Jahren und die Anhebung des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Pensionierung auf Antrag" gekommen sei (ebd., S. 116). Insbesondere durch den dritten gerade genannten Punkt ist mittels Begrenzung der (regelmäßigen) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ein Mittel eingeführt worden, das - da der Versorungsanspruch in der Regel an die Dauer der Dienstzeit gekoppelt ist - in nicht wenigen Fällen (je nach der von den verschiedenen Gesetzgebern eingeführten gesetzlichen Regelungen) den Versorgungsanspruch herabgesetzt hat. Darüber hinaus sind bereits zuvor weitere versorgungsmindernde Regelungen eingeführt worden, die also nach 2006 i.d.R. so fortgeführt worden sind, wie insbesondere die Kürzung der Besoldung um 0,2 % zum 01.01.1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage (diese Regelung ist nach 2006 von den Ländern vielfach unterschiedlich fortgeführt bzw. auch beendet worden) und insbesondere die Kürzung des Ruhegehalts von 75 %. auf höchstens 71,75 %. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz aus dem Dezember 2001.

Das Bundesverfassungsgericht hat insofern bereits 2015 angemerkt: "Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden [...]. Ungeachtet dessen führen insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 134)

Das Problem ist nun allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht nur dann direktiv handeln kann, sofern es über entsprechende Vorlagebeschlüsse entscheiden muss. Inwieweit solche bereits vorliegen, ist mir nicht bekannt. In der Literatur ist in den letzten Jahren die Frage nach der amtsangemessenen Versorgung wiederholt gestellt worden, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass durch die Regelungen zur Mindestalimentation ein absoluter Alimentationsanspruch gegeben ist, der mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen muss, dass aber andererseits der Versorgungsanspruch auf maximal 71,75 % gedeckelt (worden) ist, sodass sich die Frage stellt, inwiefern der Versorgungsanspruch in allen Fällen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beachtet, der sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ableitet. Denn legt man - als eines von vielen Beispielen und zugleich vereinfachend, da hier ein Bruttobetrag und nicht die Nettoalimentation als Ganzes zu Grunde gelegt wird - zur Orientierung die aktuelle Grundgehaltstabelle des Landes Baden-Württemberg zu Grunde, dann stellt man fest, dass der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 5/10 als Endstufe mit 2.964,84 € nur rund 23,5 % oberhalb des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe A5/1 mit 2.401,51 € liegt. In Bayern liegt der entsprechende Wert zwischen Eingangs- und Endstufe in der untersten Besoldungsgruppe A 3 bei nur rund 15 %, in Niedersachsen in der untersten Besoldungsgruppe A 5 bei 18,4 % usw. Diese Werte scheinen also dafür zu sprechen, dass bei einer Versorgungshöchstgrenze von 71,75 % der Versorgungsempfänger mit Eintritt in die Pension über eine geringere Nettoalimentation verfügen dürfte als zu Beginn seiner dienstlichen Tätigkeit.

Dies dürfte in einem gewissen Rahmen rechtlich statthaft sein - jedoch gilt auch für Versorgungsempfänger mindestens das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Darüber hinaus ist zu vermuten, dass auch Versorgungsempfänger im Sinne der Fürsorgepflicht und des Treueprinzips über einen jedoch bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anspruch verfügen sollte, der (deutlich) oberhalb des Existenzminimums liegen sollte, da sie ja einen lebenslangen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation und Versorgung haben. Betrachtet man nun die Situation in den Ländern, so stellt man allerdings fest, dass die Gewährleistung dieses Anspruchs vielfach nicht einmal für aktive Beamte in den unteren Besoldungsgruppen gegeben ist, sodass sich dieser Zustand für sie mit ihrer Pensionierung nicht nur fortsetzen, sondern im Hinblick auf die Höchstgrenze von 71,75 noch einmal deutlich verschärfen dürfte.

So in etwas dürfte ein Überblick ausfallen, der versucht, die Sachlage in groben Zügen zu zeichnen.

@ DrStrange

Nein, da der Beamte davon ausgehen muss, dass ein verabschiedetes Gesetz verfassungskonform ist und da die Alimentation so gestaltet ist, dass sie den aktuellen Bedarf befriedigen kann, ist es dem Beamten nicht zuzumuten, dass er ggf. Rücklagen zur Rückzahlung von zu viel gewährter Besoldung bilden müsste. Ein Rückzahlungsanspruch kann in diesem Fall wegen des Vertrauens, das der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber haben muss, nicht erfolgen.
« Last Edit: 19.12.2021 10:35 von SwenTanortsch »