Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1489950 times)

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2865 am: 19.12.2021 13:36 »
Gibt es irgendwo eine Übersicht, wie der Stand in den einzelnen Bundesländern ist?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2866 am: 19.12.2021 13:51 »
Gibt es irgendwo eine Übersicht, wie der Stand in den einzelnen Bundesländern ist?

Theoretisch hier, was in der Vergangenheit bislang auch immer sehr informativ war: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2021/

Wie das aktuell ist, kann ich nicht beurteilen. Informationen sind auf jeden Fall in den obigen Foren zu verschiedenen der Bundesländer zu finden.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2867 am: 19.12.2021 20:04 »
Gibt es irgendwo eine Übersicht, wie der Stand in den einzelnen Bundesländern ist?
Nein es gibt keine landesspezifischen Übersichten = Einzelthreads. Ich würde mir sowas auch wünschen (auch wenn es herausfordernd jeden Poster in den richtigen Thread einlaufen zu lassen).
Dort könnten dann auch die jeweiligen abzuleitenden Handlungsempfehlungen stehen, wenn jemand so versiert ist.
Denn es reicht nicht aus einen jährlichen Widerspruch einzulegen (wobei es wahrscheinlich noch viele gibt, die noch nicht mal das getan haben), wenn jemand auf jeden Fall sein Recht bekommen will.
In welchem Bundesland wird nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet?
In welchem Bundesland reagiert die Empfängerbehörde gar nicht auf Widersprüche?
Was ist jährlich zu tun, um den Anspruch nicht verwirken zu lassen? (Musterschreiben, Musterberechnungen, Prozessrisiken, versierte Prozessanwälte.
Nehmen wir als Beispiel z.B. ein bisher ohne Reaktion eingegangener rechtzeitiger Widerspruch für das Haushaltsjahr 2018 eines ledigen/verheirateten Beamten im mittl./gehob./höher. Dienst ohne Kinder und RSV.

Hier findet bisher nur zum allergrößten Teil die "Laien"Diskussion zur Urteilsfindung statt, für diejenigen die genügend Muße und jahrzehntelange Geduld haben.

Anscheinend sind alle Richter in der Position ihre Ansprüche als Substitut ergänzender Altersvorsorge (.B. Riester-Rente, KapitalLebensversicherung, Aktiendepot) zu missbrauchen, und erst für Ihren Auszahlungszeitraum in ferner Zukunft, eine unverzüglich handlungserzwingende Rechtslage zu schaffen.
Erst dachte ich noch neckisch, die Richter haben in vollkommener Übereinstimmung mit der Tanortschen Rechtsauslegung, ihre Urteilsbegründung urheberrechtlich umzuformulieren und benötigen deshalb so viel Zeit.
Nun wird denen auch noch im Thread zugestanden, bei der Grundsatzbeurteilung die täglich kleinlichen Entwicklungen abzuwarten, um daraus noch Nuancen der Veränderung mit einzuarbeiten.
Das führt doch eher dazu andere Verfahren mit deutlich geringer Bedeutung vorzuziehen. Es können noch Wetten angenommen werden, wer schneller zum Urteil kommt: der Kölner Polizeipräsident in einer Einzelfallangelegenheit oder alle Beamten.

Dass das BverfG jenseits rechtlicher Normen und außerhalb der Gewaltenteilung schwebt, äußert sich aktuell auch durch ihre 2G-Plus-Plus…Zugangsverweigerung das Gericht behelligen zu dürfen, so dass es nun jedem frei steht sich zu beschweren, aber z.B. das Recht auf Beschwerde gelinde gesagt erschwert also verwehrt wird.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2868 am: 20.12.2021 00:11 »
Gibt es irgendwo eine Übersicht, wie der Stand in den einzelnen Bundesländern ist?
Nein es gibt keine landesspezifischen Übersichten = Einzelthreads. Ich würde mir sowas auch wünschen (auch wenn es herausfordernd jeden Poster in den richtigen Thread einlaufen zu lassen).
Dort könnten dann auch die jeweiligen abzuleitenden Handlungsempfehlungen stehen, wenn jemand so versiert ist.

Dann fang doch einfach im Kleinen an und mach den Anfang für Dein Bundesland. Vielleicht springen Dir dann ja andere bei und unterstützen Dich, sodass ihr diesbezüglich für größere Klarheit sorgt.

Ich kann Frustschieben nachvollziehen, nur ändert das nichts und auch hilft's in der Sache sicherlich ebenfalls eher nicht weiter, "alle Richter" in einen Topf zu werfen, ihnen Missbrauch vorzuwerfen und wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einem nicht passt, davon auszugehen, dass jenes außerhalb der Gewaltenteilung schwebte.

Und in eigener Sache, weil Du mich ja ansprichst: Ich habe dieses Unterforum vor rund anderthalb Jahren eingerichtet, weil das Thema offensichtlich wichtig ist und es mir darüber hinaus wichtig war (und ist), im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten, über die ich verfüge, mit dafür zu sorgen, die Zahl der Widersprüche zu erhöhen. Dies Unterforum hat dann ein Eigenleben entwickelt, das keiner voraussehen konnte. Jenes fortgesetzte Eigenleben dürfte eine ihrer zentralen Ursachen darin finden, dass die neuen bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven bislang von den Besoldungsgesetzgebern in ihren entscheidenden Aussagen allenfalls sehr eigen beachtet werden, was ohne dieses Unterforum heute höchstwahrscheinlich weniger Kollegen bekannt wäre als mit ihm. Unter diesen Gesichtspunkten erreicht es für mich mein Ziel: Denn ich gehe davon aus, dass es die Zahl derer, die Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen und bislang eingelegt haben, nicht verringert haben dürfte. Und darüber hinaus gehe ich davon aus, dass sich heute der eine oder andere Leser und Schreiber (meine Person mit eingeschlossen) durch dieses Forum besser auskennt als noch vor anderthalb Jahren - und auch das dürfte dazu beitragen, dass die Zahl der Widersprüche durch dieses Unterforum nicht verringert wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn Dir mein Schreiben nicht passt, dann lies doch das, was ich schreibe, ganz einfach nicht. Das spart Dir jede Menge Zeit, die Du dann besser nutzen kannst. Dies Leben ist, denke ich, zu reichhaltig, als dass man sich mit etwas oder jemanden auseinandersetzen sollte, auf das oder den man verzichten kann, weil es oder er einem auf die Nerven geht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2869 am: 20.12.2021 04:44 »
Herzlichen Dank erstmal, dass Du, Swen, das Thema seit so langer Zeit so intensiv hier begleitest und damit in der Tat zu unserer Interessensbündelung und Informationsweitergabe einen wirklich nicht zu unterschätzenden Beitrag leistest!

Seit etwa S. 100 lese ich auch mit, habe auch die BVerfG-Urteile  zumindest quergelesen und versuche mich mal einer Zusammenfassung der Länderaktivitäten aus meiner Perspektive, ohne Anspruch auf Richtigkeit, aber mit dem Wunsch, den Überblick zu schärfen.

De Länder scheinen mehr doer weniger erkannt zu haben, dass sie für Beamte mit mindestens 2 Kindern eine Mindestbesoldung gewähren müssen und versuchen das insbesondere über die Streichung unterer Besoldungsgruppen und die massive Anhebung von Familienzuschlägen, wenn auch teilweise nur für untere Besoldungsgruppen. Es ist also der Versuch, die Anforderungen an die Untergrenze zu erfüllen, ohne dabei die breite Masse der Beamten höher zu besolden. Dies ignoriert aus meiner Sicht einigee wichtige Faktoren (nicht abschließende Aufzählung):

- Der vierte Prüfungsparameter (Besoldungsgruppenabstandsgebot) wird massiv verletzt, wenn nur die unteren Gruppen auf das allgemeine Minimum angehoben werden

- Die Streichung unterer Besoldungsgruppen ist höchst fragwürdig, weil a) das Leistungsprinzip verletzt werden kann und weil b) das Mindestbesoldungsgebot in Kombination mit dem Besoldungsgruppenabstandsgebot einem A15-Beamten eine höhere Besoldung garantieren würde, wenn mehr Besoldungsgruppen unter ihm liegen. Würde man im zugespitzten Fall alle Gruppen unter 15 streichen, würde es sonst reichen, A15 mit 115% von Hartz IV zu besolden, weil darunter keine weiteren Abstandsgebote mehr einzuhalten wären. Das kann nicht verfassungsmäßig sein; fraglich ist, wie viele Gruppenstreichungen noch toleriert würden

- Es wird offenbar von den Ländern unterstellt, dass die Besoldungsvernachlässigung kinderloser Beamter höherer Besoldungsgruppen verfassungskonform wäre

- Während die Mindestalimentation angehoben wird, stagniert die Mindestversorgung weitgehend

- Die Planung einer Einmalzahlung auch für Beamte, analog zur aktuellen Tarifrunde, sorgt spätestens nach 2 Jahren für noch größere Differenzen in den Prüfungsparameter; Einmalzahlungen werden gemäß der vom VerfG aufgestellten Regeln in der Rechnung sogar ausdrücklich gar nicht berücksichtigt

Es entsteht ein Gesamteindruck, dass die Gesetzgeber eine möglichst günstige Lösung zusammenstricken wollen, die zwar ziemlich klar dem Geist der bestehenden Urteile und Rechtslage widersprechen, aber wohl nicht unmittelbar dem Wortlaut einzelner Sätze  der Urteile. Damit versucht man wohl, Zeit zu gewinnen und wenige  jährlich wiederholte Widersprüche zu bekommen, so dass es eine finanziell günstige Lösung auch nach erfolgreichen Klagen bliebe.

Fraglich bleibt dann noch, wann das BVerfG so klare Vorgaben macht, dass sich die Gesetzgeber endlich tatsächlich vernünftig verhalten müssen. Und dann werden fortlaufend neue 15-Jahreszeiträume entstehen, die teilweise dann auch noch verfassungswidrige Besoldungen in den Vorjahren enthalten, so dass neue Rechtsfragen selbst dann wieder auftreten werden. Das könnte daher noch eine ziemlich endlose Geschichte werden. Es sei denn natürlich, der Geist des vertrauensvollen Beamtenverhältnisses, in dem Beamter und Denstherr sich gegenseitig aufeinander verlassen können, kehrt in den Finanzministerien eines Tages tatsächlich zurück.

Ob wir das noch erleben dürfen?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2870 am: 20.12.2021 06:17 »
An alle aus SH: Bitte daran denken bis Ende des Jahres einen Widerspruch beim DLZP einzureichen. Der jährliche Erlass bezieht sich ausschließlich auf die Jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und auf die Alimentation mit drei oder mehr Kindern. Beamte ohne oder bis zu zwei Kindern sind im Rahmen der Diskussion über amtsangemessene Alimentation vom Erlass nicht erfasst. Hier muss individuell ein Widerspruch eingelegt werden.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2871 am: 20.12.2021 07:59 »
Die GDP Sachsen hat Widersprüche bereitgestellt.
Wenn ihr euch das Formular anschaut, wird Alimentation rückwirkend bis 2011 gefordert.
Ich dachte das geht geht nicht? Aber so waren auch schon die letzten Widersprüche.

https://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/DE_Finanzministerium-hat-nicht-geantwortet-deshalb-jetzt-Widerspruch-einlegen-?open&ccm=200

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2872 am: 20.12.2021 09:11 »
@ NordWest

Das ist, wie ich finde, eine präzise Zusammenfassung der Sachlage, wobei ich am Ende mehr Hoffnung hätte, dass sich die Situation mittel- bis langfristig ändert:

Das BVerfG hat in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre zum ersten Mal durchblicken lassen, dass es in Deutschland womöglich in Teilen oder als Ganzes einen Zustand nicht amtsangemessener Alimentation geben würde. Bis dahin ist es regelmäßig in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der materielle Gehalt der Alimentation amtsangemessen ist und hat von daher entsprechende Vorlagen zum ersten der von mir gestern genannten Stränge in der Regel abgewiesen (anders als im Hinblick auf den zweiten Strang, s. die Entscheidungen von 1977, 1990, 1998). Im Zuge des Geistes der Hartz-IV-Gesetzgebung dürfte sich zum ersten Mal - nicht nur beim BVerfG - der Geist geregt haben, dass der jahrzehntelang tradierte Blick nicht mehr zeitgemäß sein könnte. Es hat daraufhin die Besoldungsgesetzgeber darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Gesetzgebung von realitätsgerechten Verhältnissen ausgehen müssten, ohne den Begriff der "Realitätsgerechtheit" schon zu verwenden.

Im Anschluss hat es das getan, was es immer tut, nämlich das Handeln derer, die entsprechend auf ihre Pflicht hingewiesen worden sind, in den weiteren Entscheidungen in ihrem Handeln im Sinne des eigenen Auftrags als judikative Gewalt zu kontrollieren. Zu jener Zeit waren aus dem einen Besoldungsgesetzgeber im Zuge der Föderalismusreform I ab Ende 2006 17 geworden, die nun über die Ermächtigung verfügten, das Besoldungsrecht auf ihrem jeweiligen Landesgebiet (sowie der Bund für die Bundesbeamten) nach ihren Vorstellungen zu formen. Diese Ermächtigung führte nach und nach zu einer deutlichen Differenzierung der Rechtsverhältnisse, was auf der Hand liegt, denn das war ja eines der diesbezüglichen Ziele. Zugleich vollzog sich dieser Prozess erst nach und nach, da das überkommene Bundesrecht solange weitergalt (und gilt), solange es nicht von einer neuen Gesetzgebung in seiner Geltung abgelöst worden ist (und wird). Die Besoldungsgesetzgeber hatte zugleich bereits ab 2003, im Zuge der ab jener Zeit in Hinblick auf Sonderzahlungen geteilten Gesetzgebungskompetenz ihre Möglichkeiten (unterschiedlich) genutzt, um ein neues Sonderzahlungsrecht zu etablieren, und zwar ausnahmslos, um damit Personalkosten einzusparen.

Mit der Förderalismusreform II wurde im Sommer 2009 unter anderem die Schuldenbremse eingeführt, die dafür sorgen sollte, dass Bund und Länder ihre Haushalte bis 2020 auszugleichen hatten. Diese Reform unterlag den gleichen Bedingungen, wie sie sich Ende der 2000er Jahre präsentierten: Bis etwa dahin hatten die im Geiste der Hartz IV-Gesetzgebung erfolgte Neuformung des Rechts und damit verbunden die wirtschaftliche Lage generell für einen Reallohnabbau in Deutschland gesorgt; zugleich übte die ab 2007 mehr und mehr durchschlagende Weltfinanzkrise ab 2009 als Banken- und Eurokrise starken Druck auf die Haushalte aus, was zusammengenommen dazu führte, dass ab den 2010er Jahren, als es wieder vermehrt zu Reallohnsteigerungen kam, die Ermächtigung weiterhin genutzt wurde, um die durch die Schuldenbremse rechtlich notwendige Haushaltssanierung weiterhin insbesondere auf dem Rücken des Öffentlichen Diensts auszutragen. Die zuvor bereits offensichtlich flächendeckend nicht mehr amtsangemessene Alimentation wurde so noch stärker von der gesamtwirtschaftlichen Situation abgekoppelt.

Das Bundesverfassungsgericht reagierte darauf 2012 damit, dass es dem Besoldungsgesetzgeber Prozeduralisierungspflichten auferlegte, um ihn daran zu erinneren, dass er die Angemessenheit oder Unangemessenheit der zu gewährenden Alimentation realitätsgerdcht zu betrachten hatte, so wie es sie darauf ja  bereits wenige Jahre zuvor aufmerksam gemacht hatte. Es traf dabei aber auf eine andere Situation als in den Zeiten vor der Föderalismusreform I, als sein "Ansprechpartner" nur einer war. Auch dürfte sich bis dahin - verstärkt durch den selbstauferlegten Zwang der Schuldenbremse - eine Art Gewohnheit entwickelt haben, den bisherigen Weg ungebrochen fortzusetzen durch eine Bürokratie, die bis 2006 - zumindest auf Landesebene - keine wirkliche Erfahrung mit einer Besoldungsgesetzgebung gemacht hatte. Bürokratien haben die Angewohnheit, sich im Zuge ihrer einmal eingeschlagenen Handlung zu verselbstständigen, sofern sie politisch nicht in eine andere Richtung getrieben werden. Das politische Interesse traf damit auf eine diesbezüglich gleichklingende Bürokratie. Die Folge war, dass die Besoldungsgesetzgeber ihren bisherigen Weg am Ende praktisch ungebrochen fortsetzen und erst 2015, als nun das Bundesverfassungsgericht seine neue Dogmatik des Alimentationsprinzips mittels an Indizes geknüpften Parametern zu entwickeln begann, stärker begriffen haben dürften, dass ihre Ermächtigung im Hinblick auf die eigene Gesetzgebungskompetenz durch das Grundgesetz stärker begrenzt wird, als sie das bis dahin vermutet hätten.

Nach allerdings mittlerweile über zehnjähriger Besoldungsgesetzgebung im tradierten Gesite und im Hinblick auf das näher rückende Jahr 2020 hat letztlich zu jener Zeit kein Besoldungsgesetzgeber die Zeichen der Zeit verstanden (jedenfalls mindestens in der präsentierten Gesetzgebung), was sich bis heute fortsetzt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen beiden aktuellen Entscheidungen den weiten Entscheidungsspielraum, über den die Besoldungsgesetzgeber vefügen, noch einmal deutlich stärker eingeschränkt, wobei dieser Einschränkungsprozess sich - wie dargelegt - seit 2012 vollzieht. Mit der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 waren nun zunächst Berlin durch den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Termin und der Bund im Zuge des Besoldungsanpassungsgesetzes gezwungen, auf die neuen Direktiven zu reagieren. Berlin hat dabei seinen verfassungswidrigen Weg praktisch ungebrochen fortgesetzt. Der Bund hat zunächst eine Reform geplant und ist dann verfassungsrechtlich auf Tauchstation gegangen mit der Begründung, die Problematik umgehend später anzugehen. Genauso sind nun Thüringen und Hessen verfahren. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht, ohne jedoch bislang ein Gesetz zu verabschieden, ähnlich Baden-Württemberg - und letztlich sind jetzt ja alle Länder im Nachklange des Tarifeinigung faktisch dazu gezwungen, zu handeln.

Dabei ist jedem einzelnen der Akteure sicherlich mittlerweile bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Termin für die Entscheidung über die Berliner A-Besoldung 2008 bis 2015 gezielt auf einen Zeitpunkt nach den Neufassungen der Besoldungsanpassung gelegt hat. In diesem Sinne hatte ich mehrmals geschrieben: Kurzfristige schlechte Nachrichten sind mittel- und langfristig gute. Denn das Bundesverfassungsgericht wird - davon ist spätestens nach den letzten beiden Entscheidungen auszugehen - seinen seit 2012 eingeschlagenen Weg fortsetzen, da die Richter des Zweiten Senats nicht nur die Individualrechte des einzelnen Beamten im Blick haben, sondern offensichtlich geschlossen der Ansicht sind, dass die verfassungswidrige Besoldungssituation sowohl zu einem Qualitätsverlust der öffentlichen Verwaltung als auch als dessen Folge zu einer (zunehmenden) Einschränkung der staatlichen Fähigkeit, exekutiv und judikativ effektiv handeln zu können, führt. Wären die Richter nicht geschlossen dieser Ansicht - die auf einer offensichtlich realistischen Einschätzung der Lage beruht -, hätte es in den Ausformung der neuen Besoldungsdogmatik Sondervoten gegeben. Diese sind aber nicht vollzogen worden, da die Entscheidungen offensichtlich einstimmig gefällt worden sind.

Letztlich dürfte sich die genannten Besoldungsgesetzgeber allein schon durch ihr bisheriges Handeln kaum einen Gefallen getan haben - und das sich jenseits von Gut und Böse befindende Verfahren Schleswig-Holsteins (und geplant eventuell von weiteren Ländern) wird ein Übriges tun. Es ist davon auszugehen, dass der weite Ermessenspielraum des Besoldungsgesetzgebers, sofern er den verfassungswidrigen Zustand für die Vergangenheit und Gegenwart bestehen lässt, weiterhin einschränken wird. Irgendwann dürfte dann der Zeitpunkt erreicht sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordnung auf Grundlage von § 35 BVerfGG vollziehen wird, wie es das 1998 bereits für den zweiten der gestern genannten Stränge getan hat. Spätestens dann kommt es im Hinblick auf das Grundgesetz zum Schwur. Denn spätestens dann dürften massenhaft Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten erfolgen, die Rechtsgültigkeit beanspruchen. Die Dienstherrn müssen dann entscheiden, ob sie dem Folge leisten oder endgültig eine Verfassungskrise heraufbeschwören.

@ Dr.Strange

Die GdP hofft damit einerseits auf Zugeständnisse des Dienstherrn und wird sich sagen, dass eine solche Formulierung nicht schaden kann. Zum anderen ist Sachsen in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 bereits vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen worden, seine Gesetzgebung zu korrigieren. Auch das macht eventuell die sächsischen Verhältnisse zu einem Sonderfall, da eventeull der Nachweis geführt werden kann, dass das Land nach 2017 seinen Pflichten auch im Hinblick auf die Vergangenheit nicht ausreichend nachgekommen ist, was offensichtlich der Fall ist, da die Alimentation nach der aktuellen Entscheidung weiterhin nicht den materiellen Gehalt einer amtsangemessenen Alimentation erfüllt und zuvor erfüllt hat, auch wen Sachsen die ihm 2017 auferlegten Pflichten erfüllt hat oder hätte. Die GdP erinnert deshalb die Kollegen daran, das bisherige Widerspruchsverhalten zu überprüfen, um so eventuell weiterbestehende Forderungen aus der Vergangenheit aufrechtzuerhalten.
« Last Edit: 20.12.2021 09:20 von SwenTanortsch »

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2873 am: 20.12.2021 10:19 »
Aktuelles aus dem bayerischen Landtag:

https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/vorgangsanzeige?execution=e2s1

Am 13.10. hatte die SPD einen Antrag eingereicht, mit der Aufforderung tätig zu werden.
Am 09.11. wurde der Antrag zurückgezogen.
Kann mir jemand die Gründe dafür erläutern?

Für mich als Laie könnte das 2 Gründe haben:
1. Der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat seine Berechnungen abgeschlossen und in einer nicht öffentlichen Sitzung die Antragssteller informiert.
oder
2. Die Antragssteller "interessieren" sich warum auch immer nicht mehr für den Sachverhalt.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2874 am: 20.12.2021 12:44 »
Danke für Deine Erläuterungen! An einigen Stellen habe ich dazu noch Rückfragen:

Das BVerfG hat in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre zum ersten Mal durchblicken lassen, dass es in Deutschland womöglich in Teilen oder als Ganzes einen Zustand nicht amtsangemessener Alimentation geben würde. Bis dahin ist es regelmäßig in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der materielle Gehalt der Alimentation amtsangemessen ist und hat von daher entsprechende Vorlagen zum ersten der von mir gestern genannten Stränge in der Regel abgewiesen (anders als im Hinblick auf den zweiten Strang, s. die Entscheidungen von 1977, 1990, 1998).
Ich habe nochmal etwas zurückgeblättert und nachgelesen, aber auch das hat mir leider keine Klärung verschafft: Was ist jeweils der erste und zweite Strang? Ich kann das mit Deinem gestrigen Posting nicht zuordnen. Und kannst Du in einem Satz skizzieren, was in den drei genannten Urteilen entschieden wurde? In meinem bisherigen Verständnis beginnt die BVerfG-Geschichte erst 2015.

Der Bund hat zunächst eine Reform geplant und ist dann verfassungsrechtlich auf Tauchstation gegangen mit der Begründung, die Problematik umgehend später anzugehen. Genauso sind nun Thüringen und Hessen verfahren. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht, ohne jedoch bislang ein Gesetz zu verabschieden, ähnlich Baden-Württemberg - und letztlich sind jetzt ja alle Länder im Nachklange des Tarifeinigung faktisch dazu gezwungen, zu handeln.
Weißt Du mehr über den Sachstand und die Zeitplanung beim Bund? Es ist ja nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich einige Länder daran orientieren.

Dabei ist jedem einzelnen der Akteure sicherlich mittlerweile bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Termin für die Entscheidung über die Berliner A-Besoldung 2008 bis 2015 gezielt auf einen Zeitpunkt nach den Neufassungen der Besoldungsanpassung gelegt hat.
Du meinst, um dann direkt mitzuprüfen, ob das neue Besoldungsgesetz den verfassugnsrechtlichen Vorgaben entspricht?

Irgendwann dürfte dann der Zeitpunkt erreicht sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordnung auf Grundlage von § 35 BVerfGG vollziehen wird, wie es das 1998 bereits für den zweiten der gestern genannten Stränge getan hat. Spätestens dann kommt es im Hinblick auf das Grundgesetz zum Schwur. Denn spätestens dann dürften massenhaft Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten erfolgen, die Rechtsgültigkeit beanspruchen. Die Dienstherrn müssen dann entscheiden, ob sie dem Folge leisten oder endgültig eine Verfassungskrise heraufbeschwören.
Wie ist das 1998 gelaufen? Kann das BVerfG mit dem mir eher kryptisch erscheinenden § 35 BVerfGG einfachen Verwaltungsgerichten erlauben, Besoldungsgesetze für verfassungswidrig zu erklären? Das kann ich aus dem § so nicht herauslesen, aber offenbar gibt es 1998 ein Beispiel genau da für?

Danke!

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2875 am: 20.12.2021 13:34 »
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-035.html

Es wurde damals ein Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der R-Besoldung in Sachsen-Anhalt abgelehnt. Interessant ist der letzte Absatz in der Pressemitteilung:

"Die Unstatthaftigkeit von Anträgen auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen, die eine Würdigung in der Sachentscheidung noch nicht berücksichtigter Normen erforderten, gilt auch, wenn der Vollzug der Sachentscheidung – wie hier – gerade im Erlass von Normen besteht. Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben."

Dürfte der von mir markierte Teil nicht dazu führen, dass die betroffenen Beamt/-innen bald Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung stellen können? Zumindest in den Bundesländern, in denen die Vorgaben des BVerfG offensichtlich missachtet werden - trotz Kenntnis diverser juristischer Gutachten wie in Thüringen?! Spätestens nach der nächsten Entscheidung des BVerfG, in dem voraussichtlich nochmals konkretere Direktiven definiert werden, sollte die Ausnahme greifen (sofern auch die weiteren Direktiven weiterhin von den Gesetzgebern missachtet werden)

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2876 am: 20.12.2021 16:16 »
Mit der BVerfG-Entscheidung von 1998 ist 2 BvL 26/91 u.a. vom 24.11.1998 gemeint. Dort hat das Gericht im zweiten Tenor ausgesprochen:
Zitat von: BVerfG vom 24.11.1998, 2 BvL 26/91 u.a.
Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.
Es erscheint mir unwahrscheinlich, dass das BVerfG eine Vollstreckungsanordnung trifft. Dann müsste für jeden Besoldungsgesetzgeber und jede Besoldungsgruppe ein entsprechendes Verfahren anhängig sein. Ansonsten würde sie nur die jeweilige Besoldungsgruppe und den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber treffen. Dies könnte dann dazu führen, dass Gerichte in Land X bestimmte Besoldungserhöhungen zusprechen dürften und in Land Y nicht. 1998 war der Fall anders: Es gab nur einen Besoldungsgesetzgeber und es ging um den Familienzuschlag unabhängig.

Diese sind aber nicht vollzogen worden, da die Entscheidungen offensichtlich einstimmig gefällt worden sind.
Das wissen nur die Richter und evtl. deren Mitarbeiter. Das Stimmenverhältnis ist nur bekannt, wenn es angegeben wird. Ansonsten nicht. Da es auch Entscheidungen gibt, bei denen die Einstimmigkeit benannt wird, lässt sich aus einer fehlenden Angabe nicht auf die Einstimmigkeit schließen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2877 am: 20.12.2021 17:40 »
Danke für Deine Erläuterungen! An einigen Stellen habe ich dazu noch Rückfragen:

Das BVerfG hat in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre zum ersten Mal durchblicken lassen, dass es in Deutschland womöglich in Teilen oder als Ganzes einen Zustand nicht amtsangemessener Alimentation geben würde. Bis dahin ist es regelmäßig in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der materielle Gehalt der Alimentation amtsangemessen ist und hat von daher entsprechende Vorlagen zum ersten der von mir gestern genannten Stränge in der Regel abgewiesen (anders als im Hinblick auf den zweiten Strang, s. die Entscheidungen von 1977, 1990, 1998).
Ich habe nochmal etwas zurückgeblättert und nachgelesen, aber auch das hat mir leider keine Klärung verschafft: [1.] Was ist jeweils der erste und zweite Strang? Ich kann das mit Deinem gestrigen Posting nicht zuordnen. [2.] Und kannst Du in einem Satz skizzieren, was in den drei genannten Urteilen entschieden wurde? In meinem bisherigen Verständnis beginnt die BVerfG-Geschichte erst 2015.

Der Bund hat zunächst eine Reform geplant und ist dann verfassungsrechtlich auf Tauchstation gegangen mit der Begründung, die Problematik umgehend später anzugehen. Genauso sind nun Thüringen und Hessen verfahren. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht, ohne jedoch bislang ein Gesetz zu verabschieden, ähnlich Baden-Württemberg - und letztlich sind jetzt ja alle Länder im Nachklange des Tarifeinigung faktisch dazu gezwungen, zu handeln.
[3.] Weißt Du mehr über den Sachstand und die Zeitplanung beim Bund? Es ist ja nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich einige Länder daran orientieren.

Dabei ist jedem einzelnen der Akteure sicherlich mittlerweile bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Termin für die Entscheidung über die Berliner A-Besoldung 2008 bis 2015 gezielt auf einen Zeitpunkt nach den Neufassungen der Besoldungsanpassung gelegt hat.
[4.] Du meinst, um dann direkt mitzuprüfen, ob das neue Besoldungsgesetz den verfassugnsrechtlichen Vorgaben entspricht?

Irgendwann dürfte dann der Zeitpunkt erreicht sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordnung auf Grundlage von § 35 BVerfGG vollziehen wird, wie es das 1998 bereits für den zweiten der gestern genannten Stränge getan hat. Spätestens dann kommt es im Hinblick auf das Grundgesetz zum Schwur. Denn spätestens dann dürften massenhaft Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten erfolgen, die Rechtsgültigkeit beanspruchen. Die Dienstherrn müssen dann entscheiden, ob sie dem Folge leisten oder endgültig eine Verfassungskrise heraufbeschwören.
[5.] Wie ist das 1998 gelaufen? [6.] Kann das BVerfG mit dem mir eher kryptisch erscheinenden § 35 BVerfGG einfachen Verwaltungsgerichten erlauben, Besoldungsgesetze für verfassungswidrig zu erklären? [7.] Das kann ich aus dem § so nicht herauslesen, aber offenbar gibt es 1998 ein Beispiel genau da für?

Danke!

Das sind jetzt einige Fragen, die zwischenzeitlich auch schon zum Teil beantwortet sind (ich habe jetzt einfach von oben nach unten eine Nummerierung eingeführt):

1. Als ersten Strang habe ich die allgemeine Rechtsprechung zum Besoldungsrecht angeführt. Der zweite Strang ist jener zur Besoldung kinderreicher Familien. Der dritte betrifft die Rechtsprechung zum Themenfeld der Versorgung.

2. Hierzu hat lumer zwischenzeitlich bereits geschrieben. In den drei Entscheidungen ging es um die Alimentation von Beamten kinderreicher Familien. Dieser Strang ist unabhängig vom ersten zu betrachten, da die amtsangemessene Alimentation ab dem dritten Kind über einen amtsangemessenen Familienzuschlag erfolgen muss oder erfolgt. 1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die entsprechenden Beamten im Hinblick auf die Alimentation ab dem dritten Kind nicht amtsangemessen alimentiert werden würden. 1990 ist es zum weitgehend gleichen Schluss gekommen und hat den Besoldungsgesetzgeber aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Daraufhin hat es bis 1998 verschiedene parlamentarische Initiativen gegeben, die aber bis dahin nicht zu einer Behebung des verfassungswidrigen Zustands mittels Gesetz geführt haben. Deshalb ist das Bundesverfassungsgericht 1998 entsprechend § 35 BVerfGG tätig geworden und hat den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit der Entscheidung im Sinne der Vollstreckungsanordnung gegeben, sofern der Besoldungsgesetzgeber den verfassungswidrigen Zustand nicht bis zum 31.12.1999 behoben würde (Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998- 2 BvL 26/91 -, Rn. 72). Um die Fachgerichte hinreichend für diese Situation vorzubereiten, hat es zuvor in der Entscheidung Kriterien zur Bemessung der entsprechenden Zuschläge entwickelt (ebd., Rn. 55 ff.).

3. Man hört einerseits, dass es in Richtung des "regionalen Ergänzungszuschlags", wie er im letzten Jahr zunächst vom Innenministerium geplant war und der dann insbesondere durch das Eingreifen des Finanzministeriums nicht zu finalisieren war, gehen solle; andererseits hört man aber ebenfalls, dass eine solche Regelung vom Tisch sein soll. Und darüber hinaus hört man, dass verschiedene Parlamentariere nun eventuell ebenfalls erst einmal die Mühen der Länder abwarten wollen, die ja indirekt über den Bundesrat am Verfahren beteiligt sind. Der langen Rede kurzer Sinn: Nix Genaues weiß man nicht (jedenfalls ich).

4. Mit "Akteur" meinte ich die jeweiligen Landesregierungen und Parlamente der 16 Länder. In der Politik dürfte man wissen, dass das Bundesverfassungsgericht im Sinne der judikativen Kontrollpflicht seine beiden aktuellen Entscheidungen wohlwissentlich in das Frühjahr 2020 gelegt hat, um so (I.) das Land Berlin und Nordrhein-Westfalen zu zwingen, noch vor Beginn der Tarifverhandlungen (also jeweils bis zum 31.07.2021) gesetzgeberisch tätig zu werden, (II.) ebenfalls dem Bund genügend Zeit zu verschaffen, um gleichfalls nach der Tarifeinigung im Öffentlichen Dienst das zu erwartende Besoldungsanpassungsgesetz entsprechend den neuen Direktiven ausformen zu können (was jener nicht konnte) und nun also (III.) betrachten zu können, wie die Länder entsprechend nun handeln werden. Aus dem Handeln der 17 Akteure dürfte das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf seine für das nächste Jahr zu erwartende Entscheidung zur Berliner A-Besoldung für den Zeitraum 2008 bis 2015 seine Schlüsse ziehen.

5. s. unter Nr. 2.

6. Es kann nach Maßgabe dessen, was lumer schreibt, Klägern mittels § 35 BVerfGG im Zuge der Vollstreckungsanordnung ermöglichen, Zahlungsansprüche unmittelbar vor einem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Dazu müsste es allerdings die aktuelle Rechtsprechung noch weiter präzisieren, wobei diesbezüglich offensichtlich nicht mehr allzu viele Schritte nötig sind, um insbesondere die Bemessung des Grundsicherungsniveaus sowie der Mindestalimentation und der zu gewährenden Nettoalimentation entsprechend operationalisiert ausgeformt zu haben. Dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit der kommenden Entscheidung eine Vollstreckungsanordnung aussprechen wird, halte ich ebenfalls für eher unwahrscheinlich. Anders dürfte das aber womöglich irgendwann im Gefolge der aktuellen Entscheidung werden, wenn nämlich in nicht allzu langer Zeit nicht nur Vorlagebschlüsse von Gerichten zu neun, sondern zu 16 Bundesländern vorliegen werden. Dabei ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht durch die aktuelle Entscheidung extrem abgekürzt worden, da die Verwaltungsgerichte nun - anders alsvielfach vor dem 04. Mai 2020 - unmittelbar einen Vorlagebeschluss formulieren werden (und also nicht erst den Instanzenweg beschreiten werden), sofern sie im Hinblick auf das Verhältnis von Mindest- und Nettoalimentation zu dem Ergebnis kommen werden, dass das Gesetz verfassungswidrig sein sollte, was dann das Bundesverfassungsgericht zu prüfen hätte - und zu diesem Ergebnis wird in Anbetracht der gewaltigen Kluft in allen Ländern jedes Verwaltungsgericht in Deutschland kommen. Irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht einen solchen Weg einschlagen und dazu verfahrensrechtlich auch die Mittel und Wege finden, die von lumer zurecht betonten Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen.

7. s. unter Nr. 2.

@ lumer

Wie gesagt, ich halte das ebenfalls für Zukunftsmusik, nicht zuletzt, weil zuvor noch einige Punkte direktiv zu klären wären. Hier geht es dann um die komplexen Tiefe formellen Rechts. Die Einstimmigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 05.05.2015, mit der es die neue Besoldungsdogmatik in materieller Hinsicht auf den Weg brachte, am Ende hervorgehoben, vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2015- 2 BvL 17/09 -, Rn. 196. Damit hat es den Besoldungsgesetzgebern offensichtlich vermitteln wollen, dass sie kaum darauf hoffen könnten, dass es sich bei der neuen Dogmatik um eine kurzzeitige Eintagsfliege handeln sollte. Nachdem dieses Zeichen gesetzt worden ist, ist es zu seiner regelmäßigen Praxis zurückgekehrt und hat nichts zum Thema Stimmenverhältnis gesagt. Sofern es im Zweiten Senat grundsätzliche Zweifel an der Art der Ausformung der neuen Besoldungsdogmatik geben würde, sollte davon auszugehen sein, dass begründete Sondervoten vollzogen worden wären. Das ist aber bislang nicht der Fall gewesen und wäre im Sinne der am Eingang vorhandenen Einstimmigkeit auch (weiterhin) eher nicht zu erwarten, denke ich. Denn dazu sind die beiden Entscheidungen von 2015 sowie die weiteren 2017, 2018 und 2020 in sich zu konsistent.

Christian

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2878 am: 20.12.2021 21:35 »
Aktuelles aus dem bayerischen Landtag:

https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/vorgangsanzeige?execution=e2s1

Am 13.10. hatte die SPD einen Antrag eingereicht, mit der Aufforderung tätig zu werden.
Am 09.11. wurde der Antrag zurückgezogen.
Kann mir jemand die Gründe dafür erläutern?

Für mich als Laie könnte das 2 Gründe haben:
1. Der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat seine Berechnungen abgeschlossen und in einer nicht öffentlichen Sitzung die Antragssteller informiert.
oder
2. Die Antragssteller "interessieren" sich warum auch immer nicht mehr für den Sachverhalt.

Ich weiß leider nichts Näheres und der Link geht ins Leere.
Dass aber die (bedeutungslose) bayerische Opposition sich nicht mehr für einen Sachverhalt interessiert, den die Regierung offenbar verschleppt, halte ich für ungewöhnlich.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2879 am: 21.12.2021 00:53 »
Aktuelles aus dem bayerischen Landtag:

https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/vorgangsanzeige?execution=e2s1

Am 13.10. hatte die SPD einen Antrag eingereicht, mit der Aufforderung tätig zu werden.
Am 09.11. wurde der Antrag zurückgezogen.
Kann mir jemand die Gründe dafür erläutern?

Für mich als Laie könnte das 2 Gründe haben:
1. Der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat seine Berechnungen abgeschlossen und in einer nicht öffentlichen Sitzung die Antragssteller informiert.
oder
2. Die Antragssteller "interessieren" sich warum auch immer nicht mehr für den Sachverhalt.

Ich weiß leider nichts Näheres und der Link geht ins Leere.
Dass aber die (bedeutungslose) bayerische Opposition sich nicht mehr für einen Sachverhalt interessiert, den die Regierung offenbar verschleppt, halte ich für ungewöhnlich.

Es ist tatsächlich grundsätzlich ungewöhnlich, dass sich eine Opposition nicht gegen ein Gesetzesvorhaben oder eine Gesetzvorlage der Landesregierung positioniert, wenn diese offenichtlich problematisch sind, sodass man die Probleamtiken politisch ausnutzen kann.

Allerdings ist das ansonsten grundsätzlich ungewöhnliche Vorgehen im Hinblick auf die Besoldungsgesetzgebung seit geraumer Zeit nicht selten nicht mehr ungewöhnlich. Schon die letzten Besoldungsanpassungsgesetze im Gefolge der letzten Tarifeinigungen im Öffentlichen Dienst der Länder sind nicht selten unter Zustimmung der Opposition oder von Teilen von dieser erfolgt. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Besoldungsgesetzgebung in Berlin im Frühjahr des Jahres einstimmig erfolgt. Auch im Bund sah es lange Zeit nach Einstimmigkeit aus, am Ende hat sich Die Linke als einzige Partei enthalten. In Thüringen hat es ebenfalls lange gedauert, bis die Oppositionsparteien, die zunächst gleichfalls dem Entwurf zustimmen wollen, zur Enthaltung bewegt werden konnten. Auch in Hessen hat beispielsweise die FDP zurecht auf den verfassungswidrigen Gehalt des Gesetzentwurfs hingewiesen, um danach die Zustimmung anzukündigen (das dortige Abstimmungsverhalten der einzelnen Parteien habeich noch nicht geprüft, vielleicht kann es hier von hessischen Kollegen nachgereicht werden).

Da davon auszugehen ist, dass (nicht erst ) heute alle Parteien wissen, dass die Alimentation auch in ihrem Bundesland (sowie im Bund) nicht amtsangemessen ist, verkommen die entsprechenden Beratungen zunehmend im besten Fall zu Spiegelfechtereien. Am Ende findet sich dann eine breite Zustimmung (oder keine breite Ablehnung vonseiten der Opposition), wobei zu vermuten ist, dass eine zentrale Motivation ist, dass man im Hinblick auf die nächste Landtagswahl hofft, selbst Teil der Regierung zu werden, sodass man zumeist ebenfalls wenig Interesse an einer verfassungskonformen Alimentation hat. Diese schon recht lange bestehende Interessensübereinstimmung dürfte einer der zentralen Gründe dafür sein, dass der verfasungswidrige Zustand seit nunmehr deutlich länger als ein Jahrzehnt ungebrochen fortgesetzt wurde.

@ DeGr

Ich habe vorhin Deinen Beitrag übersehen. Noch interessanter als die Presseerklärung ist die kaum längere Entscheidungsbegründung, die hier nachgelesen werden kann: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/ls20160607_2bvl000312.html

Das Bundesverfassungsgericht theamtisiert hier unter anderem die Problematik, dass eine dem Besoldungsgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgegebene Korrektur (ebd., Rn. 2 f.), die per Gesetz erfolgt, solange nicht der Vollstreckung unterworfen werden kann, wie zunächst einmal die Korrektur selbst auf ihren verfassungskonformen Gehalt hin zu überprüfen wäre, da diese Korrektur eine neue Rechtslage schaffen würde (ebd., Rn. 8). Es verweist deshalb die Kläger darauf, dass zunächst der Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen ist (ebd., Rn. 9), um nicht vonseiten des Bundesverfassungsgerichts die funktionell-rechtlichen Grenzen zur Fachgerichtsbarkeit zu missachten (ebd., Rn. 10). Zunächst einmal müsste also die Verwaltungsgerichtsbarkeit das neue Gesetz prüfen und gegebenenfalls, sofern es zu dem Schluss gelangte, dieses die vormalige Gesetzeslage korrigierende Gesetze würde gegen die Verfassung verstoßen, einen Voralgebeschluss erstellen, über den dann vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden wäre (ebd.). In diesem Sinne ist die dort abschließende Passage zu verstehen: "Die Anträge nach § 35 BVerfGG zuzulassen, hieße daher, das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz zu verkehren" (ebd.), weshalb das Bundesverfassungsgericht die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nicht zur Entscheidung zugelassen hat. Es hebt dabei schlussfolgernd als regelmäßig zu beachtenden Grundsatz hervor: "Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG versperrt." (ebd., Rn. 11).

Im Anschluss stellt es dann allerdings ebenfalls die von Dir hervorgehobene Ausnahme von der zuvor konkretisierten Regel heraus: "Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt." (ebd.) Ein solches Vorgehen sah es 2016 im Hinblick auf das beklagte Land Sachsen-Anhalt als nicht gegeben an, denn der Besoldungsgesetzgeber habe "mit seinem Änderungsgesetz in Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 5. Mai 2015 das Ziel, eine amtsangemessene Besoldung anhand der dort genannten Anforderungen herzustellen [verfolgt], und hat dieses Ziel jedenfalls nicht in einer der Untätigkeit gleich zu achtenden Weise verfehlt" (ebd.).

Im Hinblick auf die Entscheidung 2 BvL 4/18 dürften womöglich ähnliche formale Gründe jetzt noch gegen einen Erlass von Vollstreckungsanordnungen sprechen, da jene Entscheidung die R-, nicht aber die A-Besoldung betraf. Denn zwar kann eventuell im Hinblick auf das Reparaturgesetz zur R-Besoldung, das Ende Juni vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet worden ist, mit einiger Berechtigung auf Untätigkeit plädiert werden (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/berliner-besoldung-bis-weit-in-den-gehobenen-dienst-hinein-unterhalb-der-grundsicherung/), und mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit sollte das aktuelle Besoldungsanpassungsgesetz mindestens in starker Richtung gen Untätigkeit tendieren (https://www.berliner-besoldung.de/gutachten-bestaetigt-berlbvanpg-2021-vorsaetzlich-verfassungswidrig/). Für Letzteres liegt aber noch keine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vor, da über die A-Besoldung erst im Verlauf des nächsten Jahres entschieden wird, sodass formal noch keine Untätigkeit betrachtet werden kann oder könnte.

Sofern das Abgeordnetenhaus allerdings nach der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zur A-Besoldung weiterhin gegen maßgebliche Direktiven verstoßen sollte (es wird nach der anstehenden Entscheidung in einem angemessenen Zeitraum ein entsprechendes Reparaturgesetz zur A-Besoldung verabschieden müssen), dürfte das ggf. als Untätigkeit im Sinne der gerade hervorgehobenen Ausnahme betrachtet werden, da dass eventuell "materiell einer Untätigkeit" gleichkommen könnte.

In diesem Sinne sind meine Anmerkungen in letzter Zeit zu verstehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Besoldungsgesetzgeber nun mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal zur Einsparung von Personalkosten offensichtlich verfassungswidrige Anpassungsgesetze verabschieden werden, dass das aber mit den nächsten Anpassungsgesetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dann ab Ende 2023 zu verabschieden sein sollte, dann nicht mehr so "einfach" möglich sein sollte. Denn es ist zu vermuten, dass es bis dahin über die anstehende Berliner Entscheidung hinaus weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben wird - jedenfalls, sofern nun vonseiten der Besoldungsgesetzgeber keine hinreichenden Schlüsse aus der akuellen Entscheidung gezogen werden. Irgendwann wird dann von "materieller Untätigkeit" auszugehen sein (entsprechend zu der Entscheidung von 1998) und zugleich sollten bis zu jenem Zeitpunkt auch die Bemessungsverfahren für die Mindest- und Nettoalimentation vollständig operationalisiert vorliegen (denn dazu sind nicht mehr alzu viele direktive Schritte nötig), sodass auch von daher kein Grund mehr gegeben sein sollte, nicht nach § 35 BVerfGG (erster) Vollstreckunganordnungen für die Vergangenheit zu erlassen.

Und sofern dann tatsächlich für die Vergangenheit eine verfassungskonforme, also amtsangemessene Alimentation gegeben sein dürfte, sollte es schwierig bis unmöglich sein, dahinter auch zukünftig wieder zurückzufallen, da in allen Bundesländern davon auszugehen ist, dass die gewährte Nettoalimentation bis mindestens weit in den mittleren Dienst hinein hinter der Mindestalimentation zurückbleibt.
« Last Edit: 21.12.2021 01:01 von SwenTanortsch »