Das Bundesverfassungsgericht theamtisiert hier unter anderem die Problematik, dass eine dem Besoldungsgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgegebene Korrektur (ebd., Rn. 2 f.), die per Gesetz erfolgt, solange nicht der Vollstreckung unterworfen werden kann, wie zunächst einmal die Korrektur selbst auf ihren verfassungskonformen Gehalt hin zu überprüfen wäre, da diese Korrektur eine neue Rechtslage schaffen würde (ebd., Rn. . Es verweist deshalb die Kläger darauf, dass zunächst der Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen ist (ebd., Rn. 9), um nicht vonseiten des Bundesverfassungsgerichts die funktionell-rechtlichen Grenzen zur Fachgerichtsbarkeit zu missachten (ebd., Rn. 10). Zunächst einmal müsste also die Verwaltungsgerichtsbarkeit das neue Gesetz prüfen und gegebenenfalls, sofern es zu dem Schluss gelangte, dieses die vormalige Gesetzeslage korrigierende Gesetze würde gegen die Verfassung verstoßen, einen Voralgebeschluss erstellen, über den dann vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden wäre (ebd.). In diesem Sinne ist die dort abschließende Passage zu verstehen: "Die Anträge nach § 35 BVerfGG zuzulassen, hieße daher, das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz zu verkehren" (ebd.), weshalb das Bundesverfassungsgericht die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nicht zur Entscheidung zugelassen hat. Es hebt dabei schlussfolgernd als regelmäßig zu beachtenden Grundsatz hervor: "Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG versperrt." (ebd., Rn. 11).
...was letztendlich wiederum eine Verfahrensdauer von bis zu 10 Jahren bedeutet, weil die Besoldungen auch künftig zwar rechtmäßig (weil dem jeweiligen Besoldungsgesetz folgend) aber nicht verfassungskonform (weil das jeweilige Besoldungsgesetz gegen die Verfassung verstößt) erfolgen...
...diese "Spielchen" können bis zum Sanktnimmerleinstag dauern...
Das ist möglich, wird aber mit jedem weiteren verfassungswidrig ausgestalteten Gesetz immer unwahrscheinlicher, weil ein solches Handeln so in immer stärkerer Art und Weise "materiell einer Untätigkeit" gleichkäme, sodass dann eben - das wollte ich unter anderem sagen - zunehmend die Wahrscheinlichkeit steigt, dass das Bundesverfassungsgericht direktiv die Möglichkeit der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG vorbereiten wird. Im Hinblick auf die hierfür materiell nötigen Vorbereitungen ist - die Mindestalimentation als absolute Untergrenze einer noch verfassungskonformen Alimentation sowie die Bemessung der gewährten Nettoalimentation betreffend - direktiv letztlich nur noch ein einziger Schritt vom Bundesverfassungsgericht zu machen, nämlich im Hinblick auf die Kosten für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife. Hierfür werden nun die 16 Besoldungsgesetzgeber viel Material - in welche Richtung auch immer - im Zuge ihrer Prozeduralisierungspflichten liefern. Danach, mit der Ausformung der entsprechenden Direktiven, wird das Bundesverfassungsgericht, von materieller Seite aus betrachtet, alles vorbereitet haben, um den Verwaltungsgerichten das nötige Richtzeug an die Hand zu geben, um materiell selbst hinreichende Bemessungen vornehmen zu können. Im Nachklang jener Vorbereitung hängt dann über den Besoldungsgesetzgebern das Damoklesschwert der materiell vorbereiteten Vollstreckungsanordnung. Und das dürfte für sie kein sehr erfreulicher Zustand sein - noch dazu, wenn jedes Land (und der Bund) damit rechnen muss, dass das Damoklesschwert dann ausgerechnet auf sie herabschlägt (und nicht auf den Nachbarn oder das Land einer ganz anderen Himmels- und politischen Koalitionsrichtung). Denn im Verlauf der nächsten zwei bis drei Jahren werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorlagebeschlüsse, die Gesetzgebung von 17 Besoldungsgesetzgebern betreffend, beim Bundesverfassungsgericht vorliegen.
Von zehn Jahren würde ich nicht ausgehen, aber realistischerweise von drei bis vier. Mit den nun anstehenden Besoldungsanpassungsgesetzen dürften die Länder von ihrer Seite den Zustand, der "materiell einer Untätigkeit" gleichkommt, vorbereiten, da die Direktiven zur Bemessung der Mindestalimentation zwar formal anhand der R-Besoldung erlassen worden sind, jedoch unabweisbar entsprechend auch und dabei zugleich die identische Geltung für die A-Besoldung beanspruchen. Diese nun zu verabschiedenden Gesetze werden wiederkehrend - davon ist auszugehen - beklagt werden. Vor der nächsten Runde an Besoldungsanpassungen ab Winter 2023 werden mit hoher Wahrscheinlichkeit jene 17 Vorlagebeschlüsse vorhanden sein. Mit jenen Besoldungsanpassungen ab Winter 2023 dürfte es dann vonseiten der Besoldungsgesetzgeber endgültig "zum Schwur" kommen. Machen sie dann so weiter, wie sie es zurzeit offensichtlich zu tun gedenken, wird ihnen im Gefolge dann die Vollstreckungsanordnung drohen, schätze ich...
... und wenn sie Pech haben - die genannten Direktiven sind zwar anhand der R-Besoldung erstellt worden, beanspruchen aber unabweisbar ebenso für die A-Besoldung Gültigkeit, waren also in der Verabschiedung des Besoldungsanpasungsgesetzes im Frühjahr 2021 ebenfalls zu beachten -, wird ihnen schon ihr heutiges Handeln als "materiell einer Untätigkeit" gleichkommend ausgelegt werden. Das dürfte unwahrscheinlicher sein, aber rechtlich - zumindest im Hinblick auf Berlin - nicht völlig unmöglich. Denn mindestens das aktuelle Besoldungsanpassungsgesetz kann - es ist vom Bundesverfasungsgericht im letzten Jahr mit dem Abgeordnetenhaus der identische Besoldungsgesetzgeber betrachtet worden - eventuell bereits auch formal als auf einer materiellen Untätigkeit beruhend betrachtet werden, da das Land letztlich fast ausnahmslos keine wirklichen Konsequenzen im Hinblick auf die Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation aus der aktuellen Entscheidung gezogen hat. Als Folge ist es mindestens in den höheren Besoldungsgruppen zu keiner Korrektur der vom Land für die Vergangenheit eingestandenen A-Besoldung gekommen. Jene höheren Besoldungsgruppen sind aber ebenfalls Teil der Vorlagebeschlüsse, über die das Bundesverfassungsgericht im nächten Jahr entscheiden wird. Denn hier wird es um acht Vorlagebeschlüsse die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 betreffend gehen - und deren Besoldung ist im Frühjahr um 2,5 % erhöht worden und ansonsten um keinen weiteren Cent mehr. Mindestens materiell ist hier also bereits von einer Untätigkeit auszugehen - ob das dann auch formell so gesehen wird oder werden kann oder soll, wird sich zeigen.
@ xap
Mal hört man dies, mal hört man das. Ob das, was man hört, am eigenen Gehör liegt, kann ich nicht sagen. Hast Du gehört, dass es ganz sicher zu einer solchen Vorlage vonseiten des nun SPD-geführten Innenministeriums kommen wird, das also nun ein vom vormals CSU-geführten Innenministerium entwickeltes Konzept übernehmen wollte, das vormals an dem SPD-geführten Finanzministerium gescheitert ist, dessen damaliger Minister nun der Bundeskanzler ist, dem heute wiederum vertrauensvoll sein jetziger FDP-Finanzminister zur Seite steht, der im Moment wie die gesamte neue Bundesregierungganz sicherlich sehr, sehr viel zu tun hat?