Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715828 times)

bendosg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2940 am: 07.01.2022 19:09 »
https://www.dbb.de/artikel/verfassungskonforme-besoldung-gesetzgebung-soll-im-herbst-2022-stehen.html

Versteh ich das richtig, dass das Eingangsamt in BaWü auf A8 gehoben werden soll, aber Beamte, die aktuell nach A8 besoldet werden, nicht im gleichen Zug auf A9 gehoben werden?

flohafa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2941 am: 07.01.2022 19:29 »
https://www.dbb.de/artikel/verfassungskonforme-besoldung-gesetzgebung-soll-im-herbst-2022-stehen.html

Versteh ich das richtig, dass das Eingangsamt in BaWü auf A8 gehoben werden soll, aber Beamte, die aktuell nach A8 besoldet werden, nicht im gleichen Zug auf A9 gehoben werden?

Nein. Im Thread zu B-W erfährst du mehr. Im folgenden Beitrag wird beschrieben, dass von A8 auf A9 erhöht wird:

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/verfassungskonforme-besoldung-das-land-macht-sich-auf-den-weg/


Was ich aber bemerkenswert finde ist, dass der BBW die Besoldung als verfassungskonform betrachtet, sobald das 4-Säulen-Modell in Baden-Württemberg umgesetzt wurde. Dass die Abstandsgebote zum höheren Dienst dadurch verletzt werden und somit die Besoldung des gesamten höheren Dienstes (der die Hauptgruppe der Beamtenschaft ausmacht!) verfassungswidrig ist, verschweigt der Beamtenbund. Er spricht lediglich davon, dass er eine Einbeziehung des höheren Dienstes bevorzugt hätte. Sehr bitter, wenn einem hier die eigene Interessensvertretung in den Rücken fällt!

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2942 am: 07.01.2022 19:53 »
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das 4-Säulen-Modell in BW den Anforderungen des BVerfG genügt.
Als Beamter im gehobenen Dienst mit Besoldungsgruppe A10 sehe ich es mit argwohn, dass das Endamt des mittleren Dienstes nun bis A10Z gehen soll, es also Kollegen im mittleren Dienst mit einer höheren Wertigkeit des Amtes als im gehobenen Dienst geben soll.
Meine Meinung, wenn dann sollte A10 g.D. auch in A11 überführt werden.

Bruce Springsteen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2943 am: 07.01.2022 20:23 »
Wenn du im g.D A 10 bist, ist es trotzdem nicht das Problem von fähigen A9ern, die nicht umsonst z bekommen. Wenn du g.D bist und nicht mind. A 11 hast, machste selbst was verkehrt. Gerade hin in BW...

NWB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2944 am: 07.01.2022 21:50 »
Ziemlich sportliche Einstellung für jemanden, der trotz Wiederholungsprüfung anscheinend gut gelaufen ist. Läuft allerdings nicht in jedem Ressort so.
« Last Edit: 07.01.2022 22:05 von NWB »

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2945 am: 07.01.2022 22:38 »
Wenn du im g.D A 10 bist, ist es trotzdem nicht das Problem von fähigen A9ern, die nicht umsonst z bekommen. Wenn du g.D bist und nicht mind. A 11 hast, machste selbst was verkehrt. Gerade hin in BW...

Schön, bei uns bleiben 80 Prozent der Absolventen zeitlebens in A10

RickySpanish

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2946 am: 07.01.2022 22:45 »
Ziemlich sportliche Einstellung für jemanden, der trotz Wiederholungsprüfung anscheinend gut gelaufen ist. Läuft allerdings nicht in jedem Ressort so.

Herr Springsteen ist hier auch auf Profilierungsstreifzug durchs Forum. Scheint auf seiner Dienststelle nicht genügend Anerkennung für seinen Beförderungmarathon zu bekommen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2947 am: 07.01.2022 23:13 »
Das sog. "Vier-Säulen-Modell" zeigt ein weiteres Mal, wohin eine Reform der Besoldungsordnung führt, wenn nicht sachliche Gründe der handlungsleitende Antrieb sind, sondern es weiterhin vornehmlich um die Personalkosteneinsparung geht. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht dem Land erst vor gut drei Jahren in aller gebotenen Eindeutigkeit ins Stammbuch geschrieben: "Das im Gesetzgebungsverfahren für das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung (vgl. LTDrucks 15/2561, S. 1) trägt die durch das Gesetz bewirkte, hier zur Prüfung gestellte Fassung des § 23 LBesGBW nicht. Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches nach der Rechtsprechung des Senats notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss, fehlt" (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -,  Rn. 27), nachdem zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt worden waren (ebd., Rn. 2).

Und weiter:

"Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer 'Schuldenbremse' in die Landeshaushaltsordnung (Art. 10 des Gesetzes) eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien (siehe insbesondere den Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 15/2561) lediglich unverbunden nebeneinander. Hinsichtlich der Auswahl der getroffenen Regelungen allgemein stellt der Gesetzentwurf lediglich pauschal fest, grundsätzlich wären auch andere Maßnahmen denkbar gewesen, die Landesregierung habe sich aber für die vorliegenden Maßnahmen entschieden (LTDrucks 15/2561, S. 3). In Bezug auf die für die Beamten und Richter bedeutsamen Regelungen der Besoldung, Versorgung und Beihilfe heißt es, die Landesregierung sei sich durchaus bewusst, dass die Beamten und Richter in der Vergangenheit bereits erhebliche Konsolidierungsbeiträge erbracht hätten. Im Hinblick auf die jetzt im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse könne bei einem Personalkostenanteil von rund 40 Prozent der Beamten- und Richterbereich bei Einsparmaßnahmen jedoch weiterhin nicht außen vor bleiben. Auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sei geachtet worden (LTDrucks 15/2561, S. 31). Diese lediglich formelhaften Erwägungen sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 unzureichend. [...] Zwar ist der Gesetzgeber wegen des ihm unverändert zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht in Bezug auf jede Detailfrage rechtfertigungspflichtig. Mit dem vorliegenden Artikelgesetz, das sich letztlich als Ansammlung scheinbar zufälliger Einzelregelungen darstellt, hat er diesen Freiraum indes überdehnt." (ebd., Rn. 30 f.)

Das Bundesverfassungsgericht war am Ende zu folgendem Schluss gekommen:

"Die Landesregierung hat in ihrer hier eingereichten Stellungnahme selbst eingeräumt, dass die Gesetzesbegründungen den vom Senat konkretisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Entgegen ihrer Auffassung führt dies zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. [...] Soweit sie vorträgt, die Rechtsprechung des Senats zur Prozeduralisierung sei bei Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht bekannt gewesen, kann ihr schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Der fragliche Gesetzentwurf der Landesregierung stammt vom 6. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 <301 f.>) bereits eindeutig formuliert." (ebd., Rn. 38)

Der also gerade erst vom Bundesverfassungsgericht kritisierte unverbundene Charakter der wahllos ergriffenen Mittel mit dem übergreifenden Ziel, Personalkosten zu senken (wie eingeräumt wird, führt die Regelung zu Mehrkosten in Höhe von nicht einmal 200 Mio. €, während die Anhebung der Grundgehaltssätze auf ein mit gewisser Wahrscheinlichkeit weitgehend verfassungskonformes Maß zu Mehrkosten von 2,9 Mrd. € geführt hätte), wird nun also ein weiteres Mal vorsätzlich wiederholt.

Man fragt sich, was vonseiten der Landesregierung erwartet wird, wie das Bundesverfassungsgericht auf das Vier-Säulen-Torso reagieren muss, nachdem es dem Land unlängst erst - anders als das vorlegende Verwaltungsgericht, über dessen Vorlage Karlsruhe deutlich hinausgegangen ist - ein Gesetz in mehr als deutlicher Sprache um die Ohren gehauen hat: "Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nur einen Teil der Regelung für verfassungswidrig gehalten und zur Überprüfung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (BVerfGE 121, 241 <253>; 145, 1 <7 Rn. 15>). Vorliegend betrifft die Verfassungswidrigkeit nicht nur die Besoldung von Richtern, die der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet sind, sondern alle von § 23 Abs. 1 LBesGBW erfassten Besoldungsgruppen. § 23 Abs. 2 bis 5 LBesGBW nehmen inhaltlich auf Abs. 1 der Vorschrift Bezug, sodass auch diese zur Klarstellung der Aufhebung unterliegen." (ebd., Rn. 13)

Bismarck soll dereinst auf die Frage, wie nun der Titel Wilhelms I. lauten sollte, geantwortet haben:" Nescio quid mihi magis farcimentum esset." ("Ich weiß nicht, was mir mehr Wurst wäre.") Die Baden-Württembergische Landesregierung scheint im Hinblick auf ihre Besoldungsgesetzgebung Bismarck zum Leitstern ihrer Politik auserkoren zu haben und dabei hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ihre Gesetzgebung hat, von gleicher staatstragender Wurstigkeit zu sein. Was man hört, schließt mit Winfried Kretschmann gerade einer der führenden deutschen Konservativen sein politische Autobiographie unter dem Titel ab: "Mir ging's immer um die Wurst, nie um den Hering. Wie ich progressive Politik im Geiste Bismarcks verantwortete und mir dabei immer treu blieb".
« Last Edit: 07.01.2022 23:19 von SwenTanortsch »

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2948 am: 08.01.2022 09:52 »

Bismarck soll dereinst auf die Frage, wie nun der Titel Wilhelms I. lauten sollte, geantwortet haben:" Nescio quid mihi magis farcimentum esset." ("Ich weiß nicht, was mir mehr Wurst wäre.") Die Baden-Württembergische Landesregierung scheint im Hinblick auf ihre Besoldungsgesetzgebung Bismarck zum Leitstern ihrer Politik auserkoren zu haben und dabei hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ihre Gesetzgebung hat, von gleicher staatstragender Wurstigkeit zu sein. Was man hört, schließt mit Winfried Kretschmann gerade einer der führenden deutschen Konservativen sein politische Autobiographie unter dem Titel ab: "Mir ging's immer um die Wurst, nie um den Hering. Wie ich progressive Politik im Geiste Bismarcks verantwortete und mir dabei immer treu blieb".

Erstens wundert es mich, dass auch der dortige Beamtenbund eine derartige "staatstragende Wurstigkeit" besitzt und zweitens kann ich mir nicht vorstellen, dass die wiederholten verfassungswidrigen Gesetze nicht doch eine Strategie, oder wenigstens eine Taktik, verfolgen.

mpai

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« Antwort #2949 am: 08.01.2022 11:08 »
Wenn du im g.D A 10 bist, ist es trotzdem nicht das Problem von fähigen A9ern, die nicht umsonst z bekommen. Wenn du g.D bist und nicht mind. A 11 hast, machste selbst was verkehrt. Gerade hin in BW...

Schön, bei uns bleiben 80 Prozent der Absolventen zeitlebens in A10
Wo arbeitest du?

was_guckst_du

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« Antwort #2950 am: 08.01.2022 12:25 »
...er arbeitet nicht...des wegen bleibt er ja in A10... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

EiTee

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« Antwort #2951 am: 08.01.2022 13:57 »
Beamte arbeiten nicht, sie verrichten Dienst.

shimanu

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« Antwort #2952 am: 08.01.2022 15:44 »
Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Bruce Springsteen

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« Antwort #2953 am: 08.01.2022 17:18 »
Ziemlich sportliche Einstellung für jemanden, der trotz Wiederholungsprüfung anscheinend gut gelaufen ist. Läuft allerdings nicht in jedem Ressort so.

Ja, aber dafür kann halt der Rest nix.

Bruce Springsteen

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« Antwort #2954 am: 08.01.2022 17:19 »
Wenn du im g.D A 10 bist, ist es trotzdem nicht das Problem von fähigen A9ern, die nicht umsonst z bekommen. Wenn du g.D bist und nicht mind. A 11 hast, machste selbst was verkehrt. Gerade hin in BW...

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Das mag sein. Aber auch nur, weil sie es wollen und nicht wechseln. Dafür kann aber die Allgemeinheit nix.