Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674229 times)

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2985 am: 10.01.2022 06:46 »
@TomHSV: Hättest du einmal einen Link zu einem solchen Dokument?

Bin mir nicht sicher ob das o.k. ist das zu posten. Ich sag mal so, z.b. bei dieser Gewerkschaft könnte man diesbezügliche Informationen erhalten:

https://lvhs-hamburg.de/

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2986 am: 10.01.2022 07:11 »
Die Frage, ob die Musterklageschrift hinreichend zur Sicherung der eigenen Ansprüche sei, lässt sich nicht ohne die Kenntnis jener beantworten, da es grundlegend auf den konkreten Inhalt der Schrift ankommt. Dass eine solche Musterklageschrift erstellt wurde, ist aber für sich genommen schon einmal ein gewaltiger Fortschritt und zeigt, wie ernst der dbb Hamburg die Materie nimmt. Denn mit dem Verteilen übernimmt er ja die Verantwortung dafür, dass das Muster rechtssicher sein sollte - ansonsten dürften ihm seine betroffenen Mitglieder zukünftig ziemlichen Druck machen, sofern dann reihenweise die Musterklagen aus formalen Gründen zurückgewiesen werden würden.

Gibt es zur Thematik öffentlich zugängliche Informationen, auf der Seite des dbb Hamburg wie der ihm angeschlossenen Spatengewerkschaften finden ich dazu nichts?

@ lotsch

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz aus dem Jahr 2001 wurde der Höchstruhegehaltssatz ab dem 01.01.2003 in acht Schritten von 75 % auf 71,75 % abgesenkt; zu jener Zeit hatte die Reförderalisiserung des Besoldungsrechts noch nicht begonnen (wenn sie sich in jenem Zeitraum allerdings auch schon immer deutlicher abzeichnete). Die bundeseinheitliche Regelung ist dann mit jener Reföderalisierung im Zuge der Föderalismusreform I ab dem Sommer 2006 von den 16 Landesbesoldungsgesetzgebern übernommen worden und gilt seitdem in den Ländern weiterhin.

Die Besoldungsgesetzgeber verfügen über das Recht, jenen Satz oder auch weitere Veränderungen auf ihrem Landesgebiet (und der Bund für die Bundesbeamten) konkurrenzlos vorzunehmen. Dazu sind sie seit der Reföderalisierung im Zuge der Föderalismusreform I ermächtigt - zugleich hat das BVerfG in der von Dir genannten Entscheidung festgestellt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, dass den Höchstruhegehaltssatz auf eine bestimmte Höhe (also beispielsweise, darum ging es nach seiner Absenkung damals, auf 75 %) festlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zuge dieser Feststellung weiterhin - so wie Du das schreibst - ebenfalls ins Feld geführt, dass Beamte ebenfalls mit Einschnitten in Besoldung und Versorgung rechnen müssen, wenn gesellschaftlich ebenfalls Einschnitte im Lohnverdienst oder der Altersabsicherung geschehen, ohne jedoch auf eine (strikte) Parallelisierung hinzudeuten, da das wegen der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Rechtsgüter prinzipiell nicht möglich wäre. Das BVerfG achtet insofern nicht grundsätzlich auf die Vergleichbarkeit zur Privatwirtschaft (denn sie ist nur bedingt herzustellen), sondern stellt Vergleiche an, um so Indizien zu erhalten, ob die Beamtenalimentation (zur Versorgung hat es ja noch nicht entsprechend konkrete Darlegungen vollzogen) noch amtsangemessen sei oder nicht.

Darüber hinaus führt es auf der zweiten Prüfungsstufe jene Abschmelzung von 75 % auf 71,75 % grundsätzlich (noch) als einen Einschnitt auch für die aktive Beamten ins Feld, da sie dazu führt, dass der aktive Beamte so gezwungen wird, größere Rücklagen aus seinem Besoldungsaufkommen zu bilden, was wiederum seine gegenwärtigen Möglichkeiten des Lebensaufkommens einschränkt. "Noch" schreibe ich in Klammern, weil auch dieser Einschnitt nun schon so weit zurückliegen dürfte, dass auch er irgendwann ob der sich seitdem veränderten Lebensverhältnisse nicht mehr ins Feld geführt werden kann. Noch kann und muss die Absenkung offensichtlich entsprechend beachtet werden - nicht zuletzt, weil sich die Gerichte im Moment zumeist mit Zeiträumen aus der Vergangenheit beschäftigen, die also alssolche noch näher an das Jahr 2003 heranreichen, als es das Jahr 2022 tut.

Und PS. Danke für den Link, tomhsv, den Du zwischenzeitlich gepostet hast!

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2987 am: 10.01.2022 07:40 »
Und PPS. Mit diesen Informationen der LVHS beginnt eventuell eine neue Zeitrechnung für die Besoldungsrechtsprechung in Deutschland, da damit zu rechnen sein dürfte, dass andere Gewerkschaften dem Beispiel dieser noch verhältnismäßig kleinen Gewerkschaft folgen werden.

https://lvhs-hamburg.de/index.php/2012-04-17-09-26-27/587-fristwahrende-musterklageschriften-fuer-aktive-und-passive-mitglieder-fuer-die-klageerhebungen-in-sachen-amtsangemessener-alimentierung-in-hamburg-ab-2020

Da der Vorsitzende des LVHS zugleich Bundesvorsitzender des Bunds der Strafvollzugsbediensteten Deutschland ist, dürfte es interessant werden, wie sich dieser mit seinen weiteren Landesverbänden zum Thema stellt. Hier beginnt eventuell etwas im Kleinen, was, wenn es sich im Größeren fortsetzen sollte, die sowieso bereits komplexe Situation noch einmal komplexer machte, da hier nun ein aktives Vorgehen eröffnet wird, das über das als solches eher passive Widerspruchsverfahren hinausreicht. In größeren Dimensionen kann das kaum im Interesse der Dienstherrn liegen.

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2988 am: 10.01.2022 07:46 »
https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-entwicklung-in-hamburg-im-hinblick-auf-die-amtsangemessene-alimentation-der-beamtinnen-und-beamten-194135.html

Hier nochmal verständlich dargelegt wie sich alles entwickelt hat, bis zu dieser Musterklage des LVHS.

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2989 am: 10.01.2022 11:09 »
 :D Musterklagen verdienen einen eigenen thread

Schmitti

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2990 am: 10.01.2022 13:13 »
Rheinland-Pfalz:
Zitat
...Gleichzeitig berücksichtigt der Gesetzentwurf jüngste Präzisierungen des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationshöhe. Es ist daher ein Sonderzuschlag für Alleinverdienerfamilien in unteren Besoldungsgruppen sowie darüber hinaus die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder verbunden mit einem zusätzlichen, mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrag vorgesehen...
Quelle: https://fm.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/ministerrat-billigt-im-grundsatz-gesetzentwurf-zur-erhoehung-der-beamtenbesoldung/
Der Gesetzentwurf ist allerdings noch nicht in der OPAL-Parlamentsdoku veröffentlicht.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2991 am: 10.01.2022 13:32 »
"Sonderzuschlag für Alleinverdienerfamilien in unteren Besoldungsgruppen"

Haha, mal schauen wann das vom BVG kassiert wird.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2992 am: 10.01.2022 13:37 »
Klingt nach Hartz4 für Teile der Beamten.
Und ratze fatze bekommt der A5er mit 4k das gleiche wie der a9er mit 4k
Na, dass sieht ja ein Blinder ohne Krügstock, dass das nicht GG konform ist.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2993 am: 10.01.2022 13:55 »
Mal schauen, ob RLP wie SH auch noch jeden Cent, welche die Beamtin/der Beamte und PartnerIn als Zinsen auf einen alten Bausparvertrag (von so etwas böskapitalistischen wie Dividendenzahlungen will ich gar nicht anfangen) eins zu eins von diesem "Sonderzuschlag" abziehen will. Weil dann würde sie/er diesen Zuschlag ja sicher gar nicht mehr "benötigen"  ::)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2994 am: 10.01.2022 14:17 »
Zitat
Die Adaption der rheinland-pfälzischen Bezüge an die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist schließlich mit Mehrkosten in einer Größenordnung von jährlich rund 14 Millionen Euro verbunden.

Wer glaubt, die Alimentationsrechtsprechung so günstig hinzubekommen, der glaubt auch noch an den Osterhasen.
RLP ist zwar klein, hat aber rund 70.000 Beamte. Unabhängig von der tatsächlichen Verteilung wären das 200 Euro jährlich pro Kopf.

Schmitti

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2995 am: 10.01.2022 14:30 »
Für Mehrkosten, die bei den Kommunen hängen bleiben, interessiert man sich beim Land RLP traditionell nicht besonders. Kann es daher sein, dass in den 70.000 auch die kommunalen Beamten mit drin sind, die 14 Mio aber nur die Mehrkosten fürs Land darstellen?

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2996 am: 10.01.2022 15:24 »
"Wenn das zusätzliches Geld kostet, dann muss es uns dies wert sein.“"

Faeser zur amtsangemessenen Alimentation.

https://www.dbb.de/artikel/bundesinnenministerin-modernisierung-des-staates-gelingt-nur-mit-starkem-oeffentlichen-dienst.html

ChRosFw

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2997 am: 10.01.2022 16:09 »
„Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert.“ O.W.

Um den Preis wird es letzten Endes  wieder gehen. Dass es zusätzliches Geld kosten wird, sollte doch mittlerweile jeder wissen. Das Gefühl für den Wert hat man seitens der Besoldungsgesetzgeber seit längerem verloren.

Zugleich legt das Statement den Schluss nahe, dass auch Frau Faeser die Alternativlosigkeit der Umsetzung der Rspr. des BVerfG noch nicht geläufig ist. Ein „wenn“ gibt es hier nämlich nicht, wenn man sich im Rahmen der Verfassung halten will. Man hat ja lange genug gewartet.

Spätestens, wenn es um Zahlen geht, wird Herr Scholz übernehmen, siehe HH, siehe Regionaler Ergänzungszuschlag beim Bund…


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2998 am: 10.01.2022 17:00 »
"Wenn das zusätzliches Geld kostet, dann muss es uns dies wert sein.“"

Faeser zur amtsangemessenen Alimentation.

https://www.dbb.de/artikel/bundesinnenministerin-modernisierung-des-staates-gelingt-nur-mit-starkem-oeffentlichen-dienst.html

"(a) Die Bundesinnenministerin kündigte an, dass die neue Regierung ein verlässlicher Partner für Tarifbeschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und  Versorgungsempfänger sein werde. (b) Grundsätzlich gehe es nicht immer darum, bei der monatlichen Gehaltshöhe jedes Rennen mit der Wirtschaft zu gewinnen. (c) 'Viel wichtiger ist, das Gesamtpaket aus Einkommen, sozialer Absicherung und attraktiven Arbeitsbedingungen zu sichern und herauszustellen. Der Schleifstein wäre dafür das völlig falsche Instrument', betonte Faeser. (d) Mit Blick auf die Zukunft des öffentlichen Dienstes gehe es ihr darum, konkret zu analysieren, was verbessert werden könne. (e) 'Wir wollen den Wettbewerb um die besten Köpfe gewinnen. Da gibt es viel zu tun: von den Arbeitsbedingungen über die Ausstattung bis hin zum Respekt. Wir sind uns einig, dass wir es nicht beim Applaus belassen dürfen', stellte Faeser klar. (f) Zwar sei die Bezahlung im öffentlichen Dienst längst nicht alles, 'aber eine gute Bezahlung ist Ausdruck von Wertschätzung'. (g) Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zur amtsangemessenen Alimentation versicherte die Bundesinnenministerin: 'Wir werden für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eine zielorientierte und sachgerechte Lösung finden und sicherstellen, dass der Bund auch künftig verfassungsgemäß alimentiert. Wenn das zusätzliches Geld kostet, dann muss es uns dies wert sein.'"

(a) Laut meinem Langenscheidt-Wörterbuch "politisch-deutsch" sagt dieser Satz übersetzt aus (ich hoffe, ich habe die Grammatik richtig verstanden und machen keinen Übersetzungsfehler): Es geht alles weiter wie zuvor; denn bislang konnten sich die Bundebeamten ebenfalls auf ihren verlässlichen partnerschaftlichen Dienstherrn verlassen, der - das muss der Anspruch eines partnerschaftlichen Dienstherrn sein und ist es natürlich immer - beispielsweise jede Entscheidung seit jeher partnerschaftlich ausdiskutiert, wie das beispielsweise in guter Tradition in der Bundeswehr passiert, wo der partnerschaftliche Offizier auch immer mit seiner partnerschaftlichen Mannschaft partnerschaftlich jede anstehende partnerschaftliche Entscheidung partnerschaftlich ausdiskutiert. Darüber hinaus konnte sich der Bundesbeamte mindestens in den letzten anderthalb Jahrzehnten darauf verlassen, dass er verfassungswidrig unteralimentiert wurde. Und gute partnerschaftliche Traiditonen hält ein verlässlicher Partner ganz sicher aufrecht.

(b) Der Langenscheidt meint: Als verlässlicher Parnter haben wir dafür gesorgt, dass wir in der Vergangenheit eigentlich so jedes Rennen mit der Wirtschaft haushoch verloren haben. Diese gute Tradition will der verlässliche Partner weiter aufrechterhalten. Denn grundsätzlich ist nicht alles schlecht, was seit langer Zeit nicht gut ist (---> s. a. unter: Fachkräfteoffensive).

(c) Diese Formulierung besagt in der Regel, dass der Beamte von seinem Partner zu einem Gesamtpaket verschnürt werden soll, um dann hinter die Fichte verschickt zu werden (Gebühr bezahlt der Empfänger). Schleifstein ---> s. unter: Mutter der Kompanie.

(d) Der Dienstherr meint hier: Analyse ist unsere Stärke, Stärken soll man fördern, wir werden auch weiterhin analysieren. Das sehen wir als eine grundlegende Verbesserung an (s.a. unter (b)).

(e) Kein Verlust ist unser Gewinn. Deshalb gibt es für den öffentlichen Dienst viel zu tun. Die anstehende Digitalisierung wird zu einer großen Erleichterung für alle führen, weshalb wir die Fortbildungskosten am Abend mit einem großzügigen Angebot bezuschussen wollen, sodass der Beamte maximal nur noch 50 % der Kosten tragen muss. Ausstattung gehört sich für unsere Digitalisierungsoffensive [s. unter Offizier [a]), sodass wir jedes Faxgerät in den Bundesbehörden mit einem Glasfaserkabel verbinden werden, vgl. darüber hinaus unter dem Stichwort: lose Enden. Am Ende endet alles unter dem Respekt: Wir wollen ein respektables Ergebnis erreichen, das dem Finanziminister Applaus abnötigen wird (vgl. a. u. Staatsschatz).

(f) Bezahlung ist im öffentlichen Dienst nicht alles. Beamte werden deshalb nicht bezahlt, sondern alimentiert. Die Wertschätzung wird ungebrochen fortgesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass der Wert des Beamten sich schätzungsweise darauf beläuft, dass Bezahlung im öffentlichen Dienst nicht alles ist (vgl. unter dem Stichwort: Einsparung). Wer schon heute gut bezahlt wird, kann kein Beamter sein (---> s. Alimentation). Außerdem garantieren wir, dass in unseren Reden immer Sonntag ist (vgl. u. Wochenende = Freizeitausgleich).

(g) Der Weg ist das Ziel und also sachgerecht, weshalb wir auch weiterhin verfassungsgemäß alimentieren werden, sodass sich nichts ändert; und weil sich nichts ändert, kann es auch nicht mehr Geld kosten, was es uns wert ist (s. unter Wert- und Steuerschätzung).

Nicht überall, wo auch nicht Seehofer draufsteht, ist auch nicht Faeser drin, soll heißen: Mehr ist nicht drin.

eclipsoid

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2999 am: 10.01.2022 18:08 »
Ich habe als  Landesbeamter in Hamburg im Dezember 2021 zeitgleich mit mehreren anderen Kollegen  Klage beim Hamburgischen Verwaltungsgericht eingereicht. Das VG hat geantwortet, dass eine der Klagen als Musterklage verhandelt wird und die restlichen Klagenden (kurz) warten soll. Ich bin gespannt.
P.S. Auch ich hatte ein Musterschreiben meines Berufsverbands verwendet.