Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2649952 times)

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140
Irgendwie ist das ganze Thema noch schwer zu greifen (obwohl eigentlich von Swen detailiert erklärt).

1. Was ich mich frage, wenn das BVerfG die Heiz-, Unterkunfts- und Bildung u Teilhabekosten als nicht mehr zeitgemäß und als verfassungswidrig ansieht, mag ich mir gar nicht ausdenken, wie die kommenden Lohnsteigerungen aussehen müssten.
Das BVerfG legt für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651€ fest. Wenn ich nun davon ausgehe, wie von Swen erwähnt die Steigerung bis 2020 irgendwo zw. 2.2 und 3.5% p.a. liegt, dann ergibt sich das größtenteils aus den steigenden Unterkunftskosten.
Wenn ich von Lohnsteigerungen im Mittel zw. 2-3% (brutto!) pro Jahr ausgehe, dann wären doch damit gerade mal die Unterkunftskosten ausgeglichen. Was ist mit Heizkosten, Bildung und Teilhabe und Inflationsausgleich?
Brauche ich dann überhaupt noch Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen, wenn ich die Lohnerhöhungen sowieso mit den vorliegenden Parametern abgleichen muss?

2. Wenn ich vll. davon ausgehe, die jeweiligen Länder müssten den Beamten/Richtern u Soldaten(?) durchschnittlich 4.000€ im Jahr mehr zahlen, dann sind das alleine für Hessen jährlich 612 Mio Euro Mehrkosten (ausgehend von 153.000 Beamten/Richtern/Soldaten Stand 2016)...wo soll das herkommen?

3. Wieso geht der hessische Besoldungsgesetzgeber nur von einem Regelbedarf (A5/A6) von mtl. 1595,- € (~19.000€ im Jahr) bei einer Familie mit 2 Kindern aus http://oeffentlicher-dienst.info/pdf/he/he-d-20-625.pdf Tabellen Seite 21, wenn dieser Wert schon alleine durch die Regelbedarfe für zwei Erwachsene, zwei Kinder, Bildung und Teilhabe und Heizkosten errreicht wird (ohne Unterkunftskosten)?

4. muss der Gesetzgeber die Unterkunftskosten zwingend für die letzten 5 Jahre erhöhen, dass die Mindestalimentation von 33.651€ auf Swens rund 39.000€ steigt? Oder kann er einfach die Werte von 2015 so stehen lassen, bis ihn wieder die höchsten Gerichte dazu zwingen die Werte anzugleichen? 

Auch in Hessen sickert das Thema so langsam durch. Bei einem Treffen des DBB mit der FDP-Landtagsfraktion war u.a. das Thema "die jüngste Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zur Alimentation von Beamten"

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
...hat eigentlich schon jemand mal darüber nachgedacht, dass die Entscheidung des BVerG für die Beamtenschaft auch ein "Phyrrussieg" sein könnte?...

...sozusagen der Anfang vom Ende des Berufsbeamtentums mit all seinen (Alimentations)Grundsätzen?...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Chrisdus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
...hat eigentlich schon jemand mal darüber nachgedacht, dass die Entscheidung des BVerG für die Beamtenschaft auch ein "Phyrrussieg" sein könnte?...

...sozusagen der Anfang vom Ende des Berufsbeamtentums mit all seinen (Alimentations)Grundsätzen?...

Warum sollte es das?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Irgendwie ist das ganze Thema noch schwer zu greifen (obwohl eigentlich von Swen detailiert erklärt).

1. Was ich mich frage, wenn das BVerfG die Heiz-, Unterkunfts- und Bildung u Teilhabekosten als nicht mehr zeitgemäß und als verfassungswidrig ansieht, mag ich mir gar nicht ausdenken, wie die kommenden Lohnsteigerungen aussehen müssten.
Das BVerfG legt für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651€ fest. Wenn ich nun davon ausgehe, wie von Swen erwähnt die Steigerung bis 2020 irgendwo zw. 2.2 und 3.5% p.a. liegt, dann ergibt sich das größtenteils aus den steigenden Unterkunftskosten.
Wenn ich von Lohnsteigerungen im Mittel zw. 2-3% (brutto!) pro Jahr ausgehe, dann wären doch damit gerade mal die Unterkunftskosten ausgeglichen. Was ist mit Heizkosten, Bildung und Teilhabe und Inflationsausgleich?
Brauche ich dann überhaupt noch Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen, wenn ich die Lohnerhöhungen sowieso mit den vorliegenden Parametern abgleichen muss?

2. Wenn ich vll. davon ausgehe, die jeweiligen Länder müssten den Beamten/Richtern u Soldaten(?) durchschnittlich 4.000€ im Jahr mehr zahlen, dann sind das alleine für Hessen jährlich 612 Mio Euro Mehrkosten (ausgehend von 153.000 Beamten/Richtern/Soldaten Stand 2016)...wo soll das herkommen?

3. Wieso geht der hessische Besoldungsgesetzgeber nur von einem Regelbedarf (A5/A6) von mtl. 1595,- € (~19.000€ im Jahr) bei einer Familie mit 2 Kindern aus http://oeffentlicher-dienst.info/pdf/he/he-d-20-625.pdf Tabellen Seite 21, wenn dieser Wert schon alleine durch die Regelbedarfe für zwei Erwachsene, zwei Kinder, Bildung und Teilhabe und Heizkosten errreicht wird (ohne Unterkunftskosten)?

4. muss der Gesetzgeber die Unterkunftskosten zwingend für die letzten 5 Jahre erhöhen, dass die Mindestalimentation von 33.651€ auf Swens rund 39.000€ steigt? Oder kann er einfach die Werte von 2015 so stehen lassen, bis ihn wieder die höchsten Gerichte dazu zwingen die Werte anzugleichen? 

Auch in Hessen sickert das Thema so langsam durch. Bei einem Treffen des DBB mit der FDP-Landtagsfraktion war u.a. das Thema "die jüngste Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zur Alimentation von Beamten"

Hallo Micha,

ich habe gerade auf der Seite der Bundesbeamten noch einmal die zentralen Grundlagen zusammengefasst.

Zu Deinen Fragen:

1. Du brauchst, wenn das neue Besoldungsanpassungsgesetz für Dein Bundesland beschlossen wird, erst einmal nichts durchzurechnen. Denn es ist dann die Aufgabe des Gesetzgebers, seine Entscheidungen gewissenhaft darzulegen und abzuwägen. Das ist bislang vielfach nicht geschehen, weil die Länder keine Konsequenzen zu befürchten hatten. In seiner aktuellen Entscheidung hat das Verfassungsgericht jetzt entschieden, dass eine mangelhafte Prozeduralisierung - also eine nicht ausreichende Darlegung der für das Gesetz nötigen Parameter und/oder keine ausreichende Abwägung der eigenen Entscheidungen - unabhängig von der materiellen Dimnension automatisch dazu führt, dass das Gesetzt verfassungswidrig ist.

2. Sofern das Land sich in einer Haushaltsnotlage befindet, muss es das innerhalb der Gesetzesbegründung glaubhaft beweisen. Sofern ihm das gelingt, muss es ein umfassendes Sparkonzept zum eigenen Haushalt vorlegen. Darin darf die Besoldung nur ein Teil der Einsparungsposten sein; die Beamten wären also anteilsmäßig an der zu bewerkstelligenden Haushaltssanierung zu beteiligen, indem sie zu einem verhältnismäßigen Teil zu der Haushaltskonsolidierung beitragen. Sofern ein Land ein entsprechendes Konzept nicht vorstellt und umfassend begründet - bislang hat noch kein Bundesland entsprechendes versucht (es lagen allerdings in den letzten Jahren auch keine Haushaltsnotlagen vor) -, kann es zu keinen Besoldungseinsparungen kommen. Der Gesetzgeber muss dann selbst wissen, wie er seine Kosten insgesamt begleicht. Das unterscheidet ihn diesbezüglich nicht von Dir oder mir.

3. Das Land Hessen hat eine spezielle Art, mit seinen Begründungspflichten umzugehen. Dort (HE-Drs. 20/625 v. 14.5.2019, S. 19 ff.; https://oeffentlicher-dienst.info/g/he-hbesvanpg-2019-2020-2021) werden mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe ansonsten durchgehend keine konkreten Werte genannt, womit praktisch im Ganzen die nötigen Prozeduralisierungspflichten verletzt werden. Zugleich wird hervorgehoben, dass der „Rückgriff auf den Existenzminimumbericht […] eine realitätsgerechte Bestimmung der Amtangemessenheit“ gewährleiste, was zum einen dafür sprechen sollte, dass durch den Rückgriff auf unzulässige Pauschalisierungen ein Normverstoß vorliegt, und was zum anderen offensichtlich sachlich falsch oder zumindest unschattiert ist, da sich die realitätsgerechte Bestimmung der Amtsangemessenheit notwendigerweise nicht aus der Festsetzung des Grundsicherungsniveaus allein ergeben kann. Die weitere Grundlagen der in der genannten Tabelle festgehaltenen Summe des Grundsicherungsniveaus sind wie gesagt nicht ersichtlich. Die Summe wird dann mit 1.595 Euro,- beziffert, ohne dass irgendwie verständlich wird, worauf sich der Wert bezieht (denn seine Prämissen werden ja nicht dargelegt). Allein deshalb ist das Gesetz nach der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichts bereits verfassungswidrig.

4. Er wird am Ende für die Beamten, die zeitnah Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren angestrengt haben, Nachzahlungen leisten müssen. Wer das nicht getan hat, wird keine Nachzahlungen erhalten. Ein Widerspruch für das aktuelle Kalenderjahr ist immer bis spätestens zum 30.12. des Jahres zu stellen (manche sagen auch: bis zum 31.12.). Sofern bis dahin kein Widerspruch gestellt worden ist, verfallen eventuelle Ansprüche. Das Stellen eines nachträglichen Widerspruchs (also z.B. heute für das Jahr 2019 oder noch frühere Jahre) ist ausgeschlossen.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
@Chrisdus

...weil es nicht mehr finanzierbar wird und weil die Schere zum Tarifbereich im öD zu weit auseinandergeht...da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Chrisdus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
@Chrisdus

Warum sollte es nicht finanzierbar sein? Das Argument wird immer gerne genannt, aber keine Belege geliefert.

So wie ich das sehe, ist in den öffentlichen Haushalten mehr als genug Geld vorhanden. Die Frage ist eher, wofür es der Staat ausgibt. Auch hierzu hat das Bverfg in der Sache schon einiges zu gesagt.

...weil es nicht mehr finanzierbar wird und weil die Schere zum Tarifbereich im öD zu weit auseinandergeht...da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern...

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
...die "erwartete Sprengkraft" wird nicht mehr als ein jämmerlicher Blupp sein... ;)

Immerhin hast du jetzt deine bisherige Meinung wieder um 180 ° gedreht, wenn auch in der üblichen Extremität: der "jämmerliche Blubb" ist jetzt für dich wieder "nicht mehr finanzierbar".

Unter einem solche Fokus würde mich interessieren - "da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern" -, wer da eigentlich deiner Meinung nach "man" ist und welcher Artikel unserer Verfassung deiner Meinung nach schnell mal wie geändert werden könnte, damit deine neue Befürchtung der Nichtfinanzierbarkeit nicht eintritt?

kommunalbeamter91

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 52
Irgendwie ist das ganze Thema noch schwer zu greifen (obwohl eigentlich von Swen detailiert erklärt).

1. Was ich mich frage, wenn das BVerfG die Heiz-, Unterkunfts- und Bildung u Teilhabekosten als nicht mehr zeitgemäß und als verfassungswidrig ansieht, mag ich mir gar nicht ausdenken, wie die kommenden Lohnsteigerungen aussehen müssten.
Das BVerfG legt für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651€ fest. Wenn ich nun davon ausgehe, wie von Swen erwähnt die Steigerung bis 2020 irgendwo zw. 2.2 und 3.5% p.a. liegt, dann ergibt sich das größtenteils aus den steigenden Unterkunftskosten.
Wenn ich von Lohnsteigerungen im Mittel zw. 2-3% (brutto!) pro Jahr ausgehe, dann wären doch damit gerade mal die Unterkunftskosten ausgeglichen. Was ist mit Heizkosten, Bildung und Teilhabe und Inflationsausgleich?
Brauche ich dann überhaupt noch Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen, wenn ich die Lohnerhöhungen sowieso mit den vorliegenden Parametern abgleichen muss?

Ein Traum, wenn die Besoldung nicht mehr im Zusammenhang mit den jährlichen Tarifverhandlungen gebracht wird und sich jährlich einfach anhand der vom BVerfG definierten Systematik entwickelt. Die Besoldung wird per Gesetz festgelegt. Ich fand es schon immer kurios, dass Tarifverhandlungen die Entwicklung der Besoldung maßgeblich bestimmen, wo sich der Beamte doch in einem Dienst- und Treueverhältnis befindet, welches sich durch das Alimentationsprinzip auszeichnet. Da kann es doch eigentlich nicht sein, dass der Beamte auf das Erkämpfen von Tarifabschlüssen durch Beschäftigte und Gewerkschaften vertrauen muss.... ???

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140

4. muss der Gesetzgeber die Unterkunftskosten zwingend für die letzten 5 Jahre erhöhen, dass die Mindestalimentation von 33.651€ auf Swens rund 39.000€ steigt? Oder kann er einfach die Werte von 2015 so stehen lassen, bis ihn wieder die höchsten Gerichte dazu zwingen die Werte anzugleichen? 


4. Er wird am Ende für die Beamten, die zeitnah Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren angestrengt haben, Nachzahlungen leisten müssen. Wer das nicht getan hat, wird keine Nachzahlungen erhalten. Ein Widerspruch für das aktuelle Kalenderjahr ist immer bis spätestens zum 30.12. des Jahres zu stellen (manche sagen auch: bis zum 31.12.). Sofern bis dahin kein Widerspruch gestellt worden ist, verfallen eventuelle Ansprüche. Das Stellen eines nachträglichen Widerspruchs (also z.B. heute für das Jahr 2019 oder noch frühere Jahre) ist ausgeschlossen.

Kann man aus den Vorgaben betr. den Unterkunftskosten heraus ableiten, dass diese seit 2015 und zukünftig steigen müssen? Oder können diese eingefroren bleiben, bis diese in 10 Jahren vielleicht wieder überprüft werden?
Gleiches gilt für die Heizkosten und die Bedarfe an Bildung und Teilhabe, wenn auch in geringerem Ausmaß für die Besoldung.

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
@Chrisdus

...weil es nicht mehr finanzierbar wird und weil die Schere zum Tarifbereich im öD zu weit auseinandergeht...da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern...

Kommt doch eh!

In einer Dekade gibt es die Urkunde höchstens noch für den unmittelbaren Staatsdienst und die Eingriffsverwaltung! Ob ich das gut oder schlecht finden soll... keine Ahnung?! Mich können sie jedenfalls nicht erschießen, um mir die Urkunde zu entreißen.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329
@Chrisdus

...weil es nicht mehr finanzierbar wird und weil die Schere zum Tarifbereich im öD zu weit auseinandergeht...da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern...

Kommt doch eh!

In einer Dekade gibt es die Urkunde höchstens noch für den unmittelbaren Staatsdienst und die Eingriffsverwaltung! Ob ich das gut oder schlecht finden soll... keine Ahnung?!

Sie wurde in der Vergangenheit aber teilweise auch inflationär ausgehändigt. TB mit den Versorgungsmodalitäten der Beamten (per TV und nicht per Verhandlung) und ich würde auf die Urkunde verzichten. Sofort.

Im Nachbarland Österreich gibt es seit vielen Jahren den sog. "Pragmatisierungsstop". Die bauen ab wo immer möglich und konzentrieren sich auf im Kern hoheitliche Aufgaben.

https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/fakten/bundespersonal/bedienstete/index.html

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140
Irgendwie ist das ganze Thema noch schwer zu greifen (obwohl eigentlich von Swen detailiert erklärt).

1. Was ich mich frage, wenn das BVerfG die Heiz-, Unterkunfts- und Bildung u Teilhabekosten als nicht mehr zeitgemäß und als verfassungswidrig ansieht, mag ich mir gar nicht ausdenken, wie die kommenden Lohnsteigerungen aussehen müssten.
Das BVerfG legt für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651€ fest. Wenn ich nun davon ausgehe, wie von Swen erwähnt die Steigerung bis 2020 irgendwo zw. 2.2 und 3.5% p.a. liegt, dann ergibt sich das größtenteils aus den steigenden Unterkunftskosten.
Wenn ich von Lohnsteigerungen im Mittel zw. 2-3% (brutto!) pro Jahr ausgehe, dann wären doch damit gerade mal die Unterkunftskosten ausgeglichen. Was ist mit Heizkosten, Bildung und Teilhabe und Inflationsausgleich?
Brauche ich dann überhaupt noch Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen, wenn ich die Lohnerhöhungen sowieso mit den vorliegenden Parametern abgleichen muss?

Ein Traum, wenn die Besoldung nicht mehr im Zusammenhang mit den jährlichen Tarifverhandlungen gebracht wird und sich jährlich einfach anhand der vom BVerfG definierten Systematik entwickelt. Die Besoldung wird per Gesetz festgelegt. Ich fand es schon immer kurios, dass Tarifverhandlungen die Entwicklung der Besoldung maßgeblich bestimmen, wo sich der Beamte doch in einem Dienst- und Treueverhältnis befindet, welches sich durch das Alimentationsprinzip auszeichnet. Da kann es doch eigentlich nicht sein, dass der Beamte auf das Erkämpfen von Tarifabschlüssen durch Beschäftigte und Gewerkschaften vertrauen muss.... ???

Eigentlich wäre es zu einfach, oder? Es würde aber auch den Gesetzgeber entlasten. Der könnte höchstens darüber diskutieren, ob eine Haushaltsnotlage vorliegt, bzw. kann dann noch Quervergleiche ziehen zu Abschlüssen vom ÖD oder der freien Wirtschaft.
Man nehme die Unterkunfts-, Heiz- und Kosten für Bildung und Teilhabe (+15%) und erhöht die jedes Jahr bspw um 2% + dazu obendrauf den Inflationsausgleich (am besten netto) auf das Gehalt (bspw. 1.4% in 2019). Dann hätte man zumindest mal ein Grundgerüst mit dem man jedes Jahr arbeiten kann.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195

4. muss der Gesetzgeber die Unterkunftskosten zwingend für die letzten 5 Jahre erhöhen, dass die Mindestalimentation von 33.651€ auf Swens rund 39.000€ steigt? Oder kann er einfach die Werte von 2015 so stehen lassen, bis ihn wieder die höchsten Gerichte dazu zwingen die Werte anzugleichen? 


4. Er wird am Ende für die Beamten, die zeitnah Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren angestrengt haben, Nachzahlungen leisten müssen. Wer das nicht getan hat, wird keine Nachzahlungen erhalten. Ein Widerspruch für das aktuelle Kalenderjahr ist immer bis spätestens zum 30.12. des Jahres zu stellen (manche sagen auch: bis zum 31.12.). Sofern bis dahin kein Widerspruch gestellt worden ist, verfallen eventuelle Ansprüche. Das Stellen eines nachträglichen Widerspruchs (also z.B. heute für das Jahr 2019 oder noch frühere Jahre) ist ausgeschlossen.

Kann man aus den Vorgaben betr. den Unterkunftskosten heraus ableiten, dass diese seit 2015 und zukünftig steigen müssen? Oder können diese eingefroren bleiben, bis diese in 10 Jahren vielleicht wieder überprüft werden?
Gleiches gilt für die Heizkosten und die Bedarfe an Bildung und Teilhabe, wenn auch in geringerem Ausmaß für die Besoldung.

In seinem bislang maßgeblichen Urteil zu Ortszuschlägen vom 06. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, in dem das Verfassungsgericht entschieden hat, dass der Gesetzgeber nicht per se dazu verpflichtet werden kann, sie zu gewähren, in dem es ihm aber zugleich die Möglichkeit einräumte, sie zu gewähren, hat es ihn zugleich dazu verpflichtet, seiner Aufgabe nachzukommen, die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen den Alimentationsgrundsatz angemessen begegnen zu können (Rn. 71). Die den Beamten treffenden Unterhaltslasten insgesamt sind realitätsgerecht zu berücksichtigen (Rn. 61).

Das bezieht sich insofern nicht nur auf die Unterkunfts-, sondern generell auf alle Unterhaltspflichten. Nicht umsonst hat das Verfassungsgericht im ersten Leitsatz seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - den Dienstherrn verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen, und das mit dessen Aufgabe begründet, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten.

In diesem Sinne hebt das Gericht nun im aktuellen Beschluss ebenfalls immer wieder auf die realitätsgerechte Beobachtung und Berücksichtigung ab, die von daher auf aktuellen Daten beruhen muss, insbesondere wenn es darum geht:

- den Umfang der Sozialleistungen als Ganzes realitätsgerecht zu bemessen (Rn. 52) und ggf.,
- sofern der Besoldungsgesetzgeber dabei nicht der Methodik des Verfassungsgerichts folgen wollte, wenn er eine andere plausible und ralitätsgerechte Methodik entwickeln will (Rn. 53).

Als Folge müssen jeweils realitätsgerecht - explizit genannt - die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (Rn. 59), der Heizkosten (Rn. 63), der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Rn. 67, 70) erfasst, übernommen und ermittelt werden.

Das Gericht hat auch diesbezüglich dem Besoldungsgesetzgeber keine juristische Lücke mehr gelassen. Zugleich gebieten es ihm seine Prozeduralisierungspflichten, die Datengrundlage zur Bestimmung der berücksichtigten Kosten bereits in der Gesetzesbegründung - also vor Beschluss des Gesetzes - zu nennen. Ein vielfach mindestens fahrlässiges Vorgehen wie bisher ist ihm so nicht mehr möglich.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Irgendwie ist das ganze Thema noch schwer zu greifen (obwohl eigentlich von Swen detailiert erklärt).

1. Was ich mich frage, wenn das BVerfG die Heiz-, Unterkunfts- und Bildung u Teilhabekosten als nicht mehr zeitgemäß und als verfassungswidrig ansieht, mag ich mir gar nicht ausdenken, wie die kommenden Lohnsteigerungen aussehen müssten.
Das BVerfG legt für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651€ fest. Wenn ich nun davon ausgehe, wie von Swen erwähnt die Steigerung bis 2020 irgendwo zw. 2.2 und 3.5% p.a. liegt, dann ergibt sich das größtenteils aus den steigenden Unterkunftskosten.
Wenn ich von Lohnsteigerungen im Mittel zw. 2-3% (brutto!) pro Jahr ausgehe, dann wären doch damit gerade mal die Unterkunftskosten ausgeglichen. Was ist mit Heizkosten, Bildung und Teilhabe und Inflationsausgleich?
Brauche ich dann überhaupt noch Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen, wenn ich die Lohnerhöhungen sowieso mit den vorliegenden Parametern abgleichen muss?

Ein Traum, wenn die Besoldung nicht mehr im Zusammenhang mit den jährlichen Tarifverhandlungen gebracht wird und sich jährlich einfach anhand der vom BVerfG definierten Systematik entwickelt. Die Besoldung wird per Gesetz festgelegt. Ich fand es schon immer kurios, dass Tarifverhandlungen die Entwicklung der Besoldung maßgeblich bestimmen, wo sich der Beamte doch in einem Dienst- und Treueverhältnis befindet, welches sich durch das Alimentationsprinzip auszeichnet. Da kann es doch eigentlich nicht sein, dass der Beamte auf das Erkämpfen von Tarifabschlüssen durch Beschäftigte und Gewerkschaften vertrauen muss.... ???

Eigentlich wäre es zu einfach, oder? Es würde aber auch den Gesetzgeber entlasten. Der könnte höchstens darüber diskutieren, ob eine Haushaltsnotlage vorliegt, bzw. kann dann noch Quervergleiche ziehen zu Abschlüssen vom ÖD oder der freien Wirtschaft.
Man nehme die Unterkunfts-, Heiz- und Kosten für Bildung und Teilhabe (+15%) und erhöht die jedes Jahr bspw um 2% + dazu obendrauf den Inflationsausgleich (am besten netto) auf das Gehalt (bspw. 1.4% in 2019). Dann hätte man zumindest mal ein Grundgerüst mit dem man jedes Jahr arbeiten kann.

Das wäre für uns Beamte sicherlich wünschenswert - aber das wird so nicht geschehen, denke ich. Zum einen bestände so die Gefahr, dass die Verdienste und Gehälter von Tarifbeschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst voneinander abgekoppelt werden könnten. Zum anderen wäre das insbesondere auch nicht im Interesse der Gewerkschaften und Verbände, die alles daran setzen werden, dass sich die Tarifergebnisse mittelbar auch auf die Beamten auswirken. Denn alles andere würde ihre Verhandlungsposition verschlechtern - allein schon, weil sich dann die Anzahl der unmmitelbar und mittelbar von den Tarifauseinandersetzungen Betroffenen deutlich verringern würde. Und schließlich dürften auch die Dienstherrn kein Interesse an einer starren Erhöhung der Besoldung haben, da das ebenfalls auch ihre Gestaltungsspielräume einengen würde. Insofern werden mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin alle 17 Besoldungsgesetzgeber ihr jeweils eigenes Süppchen kochen, schätze ich.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Unter einem solche Fokus würde mich interessieren - "da kommt man schnell auf den Gedanken, mal die Verfassung zu ändern" -, wer da eigentlich deiner Meinung nach "man" ist und welcher Artikel unserer Verfassung deiner Meinung nach schnell mal wie geändert werden könnte, damit deine neue Befürchtung der Nichtfinanzierbarkeit nicht eintritt?

...warum sollte ich das einem Pensionär erklären wollen?... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen