Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1490640 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3045 am: 22.01.2022 09:45 »
Erst einmal vielen Dank für die ganzen Beiträge und Erklärungen, nur dadurch informieren sich wahrscheinlich auch viele Menschen über ihre nicht "gerechte" und verfassungswidrige Alimentation.

Ich habe zwei Fragen:
Ist ein Widerspruch (und danach leider die Klage) auch als Beamter auf Probe gegen die Besoldung ratsam? Eigentlich hat die Besoldung ja nichts mit der Leistung und  Befähigung zu tun, trotzdem bin ich da noch skeptisch.

Der zweite Punkt ist weniger eine Frage, mehr eine in den Raum geworfene These:
Die Erhöhung des Mindestlohns müsste ja irgendwann auch die Regelsätze des neuen "Bürgergeldes" erhöhen und demnach den Abstand zur A6 Besoldung weiter verringern. Dieser Abstand wird doch immer kleiner und eigentlich müssten die Besoldung Gesetzgeber doch erkennen, dass es keine angemessene Alimentation ist oder?

Für Beamte auf Probe gilt grundsätzlich dasselbe, was ich gestern ebenfalls zu Versorgungsempfängern und Beamten mit kinderreicher Familie gesagt habe: Da auch Du einem Beamtenverhältnis unterliegst, sind die Rechtsverhältnisse als solche (als Beamter) als wesentlich gleich zu betrachten, während das Beamtenverhältnis auf Probe diesbezüglich (also auf das Probeverhältnis bezogen) als wesentlich ungleich zum Lebenszeitverhältnis zu begreifen ist, wodurch es sich hier als wesentlich ungleich darstellt, sodass es dem Gesetzgeber gestattet ist, innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens eine ungleiche Behandlung vorzunehmen. Also als Beispiel: Der Beamte hat als solcher das Recht, dass nicht nur er, sondern auch seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentiert wird. Allerdings endet auch das Beamtenverhältnis eines auf Lebenszeit Verbeamteten mit seinem Tod - jedoch folgt aus der Treuepflicht im Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip der weitere Anspruch der zurückbleibenden Familie, dass sie weiterhin amtsangemessen alimentiert wird, was für den lebenden Ehepartner bis zu seinem Tod weiterwirkt und für die Kinder innerhalb des rechtlichen Wirkungsrahmens. Auch das Beamtenverhältnis auf Probe endet, sofern der Beamte nicht in ein Lebenszeitverhältnis übernommen wird oder stirbt. In beiden Fällen erlischt damit aber auch der rechtliche Anspruch der Familie, weiterhin amtsangemessen alimentiert zu werden, was sich nicht aus dem vormaligen Beamtenverhältnis herleiten ließe, sondern daraus, dass das Rechtsverhältnis ein Probeverhältnis war, das in beiden Fällen nicht zu einem Lebenszeitverhältnis geworden ist.

Das vorweggeschickt, kann Dir niemand beantworten, ob eine Klage als ratsam zu betrachten ist. Wie dargestellt, hast Du auch als Beamter auf Probe das grundgesetzgleiche Recht, amtsangemessen alimentiert zu werden. Daraus resultiert, dass Du ebenfalls das Recht hast, diese amtsangemessene Alimentation gerichtlich zu erstreiten, da eine entsprechende Klage grundsätzlich nur vergangenheitsbezogen möglich ist, sodass das aktuelle Probeverhältnis dem nicht entgegensteht. Zugleich gehe ich davon aus, dass Du gegebenenfalls befürchtest, dass eine solche Klage Deine dienstliche Beurteilung hinsichtlich des angestrebten Lebenszeitverhältnis beeinflussen könnte. Formal hat dabei das eine mit dem anderen nichts zu tun. Also formal kann Dir eine solche Klage nicht negativ ausgelegt werden, da das eine sachlich nicht mit dem anderen in ein Verhältnis gesetzt werden darf, da unterschiedliche Rechtsgüter tangiert sind. Insofern kann ich Dir keinen rechtlichen Rat geben (oder vielleicht habe ich Dir einen solchen eben bereits gegeben), sondern nur als höchstwahrscheinlich älterer Mensch allgemein formulieren: Wenn es Dir ein Anliegen ist, gegen die Dir gewährte Alimentation zu klagen, weil es Dir ein Anliegen ist, dann tue das, die Wahrscheinlichkeit, dass Du damit vor dem zuständigen VG einen Vorlagebeschluss erwirkst, ist sehr hoch. Wenn Dich eine Klage hinsichtlich der geplanten Übernahme in ein Lebenszeitverhältnis verunsichert, dann lass es. Denn ein Probeverhältnis endet schneller, als man denkt (wenn man in einem Probeverhältnis steckt), und führt dann dazu, dass auch Du lebenslänglich erhältst (und das womöglich auch noch ein paar weitere Jahre bei Wasser und Brot), sodass dann noch immer genügend Zeit bleibt, dem Dienstherrn Deine Aufwartung mittels Klageeinreichung zu machen.

Sofern das neue "Bürgergeld" kommt (und es wird kommen), wird zu prüfen sein, welche rechtlichen Folgen daraus für das Existenzminimum und Grundsicherungsniveau als solche folgen. Daraufhin wäre zu prüfen, ob auf der dann ggf. neuen Rechtslage die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Bemessung der Mindestalimentation anwendbar sind oder nicht bzw., sofern sie anwendbar wären, ob sie wegen der ggf. neuen Rechtslage entsprechend modifiziert, also verändert werden müssten. Insofern kann heute seriös nichts dazu gesagt werden, welche (Aus-)Wirkung das neue "Bürgergeld" hinsichtlich der Besoldung und Versorgung haben wird, da nicht wirklich absehbar ist, wie dessen rechtliche Struktur ausgeformt werden wird. Das "Bürgergeld" und seine Folgen dürfte das nächste interessante Thema werden - jedoch wohl kaum in diesem und also frühestens ab dem nächsten Jahr, so ist zu vermuten. Denn sofern die neue Regierung eine grundlegende Reform des Sozialstaats in Angriff nehmen wollte, bürdete sie sich eine rechtlich, ökonomisch und politisch hochkomplexe Aufgabe auf. Insofern dürfte es auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass das unter allen Umständen kommende "Bürgergeld" am Ende eine hübsche Schachtel ist, deren rechtlicher Inhalt aber weiterhin vor allem nur Pralinen zweier Sorten kennte: nämlich die Sorte Hartz und die Sorte 4, jeweils hübsch nebeneinander drapiert.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3046 am: 22.01.2022 10:15 »
Wen sich jemand für die Beamtenversorgung interessiert ist bestimmt dieses Urteil lesenswert, hier einmal die Leitsätze:
L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005

- 2 BvR 1387/02 -

Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

Daraus kann man schließen, dass die Parallelität zwar nicht strikt, aber doch erheblich ist, das ergibt sich ja schon aus den Versorgungsgesetzen und dem Alimentationsgrundsatz. Weiter wird aufgezeigt, dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem eine wichtige Marke für die Versorgungsbezüge sind. Zur Erinnerung, damals wurde der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % abgesenkt, wegen gleichzeitiger Absenkungen im Bereich der gesetzlichen Rente. In der Urteilsbegründung heißt es auch, dass bei der Beamtenversorgung gegenüber der gesetzlichen Rente übermäßig gekürzt wurde, dies aber noch im vertretbaren Rahmen sei. Das zeigt, dass hier sehr wohl vergleichende Rechnungen vorgenommen werden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3047 am: 22.01.2022 11:30 »
Wen sich jemand für die Beamtenversorgung interessiert ist bestimmt dieses Urteil lesenswert, hier einmal die Leitsätze:
L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005

- 2 BvR 1387/02 -

Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

Daraus kann man schließen, dass die Parallelität zwar nicht strikt, aber doch erheblich ist, das ergibt sich ja schon aus den Versorgungsgesetzen und dem Alimentationsgrundsatz. Weiter wird aufgezeigt, dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem eine wichtige Marke für die Versorgungsbezüge sind. Zur Erinnerung, damals wurde der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % abgesenkt, wegen gleichzeitiger Absenkungen im Bereich der gesetzlichen Rente. In der Urteilsbegründung heißt es auch, dass bei der Beamtenversorgung gegenüber der gesetzlichen Rente übermäßig gekürzt wurde, dies aber noch im vertretbaren Rahmen sei. Das zeigt, dass hier sehr wohl vergleichende Rechnungen vorgenommen werden.

Vergleichende Rechnungen sind immer möglich - aber eine entsprechende Methodik wie hinsichtlich der Bemessung einer Mindestalimentation dürfte eher nicht möglich sein. Das wollte ich die letzten beiden Tage aussagen.

Zugleich muss die von Dir genannte Entscheidung im Kontext der damaligen - mittlerweile historischen - Lage betrachtet werden, sodass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in verschiedenen Details keine konkrete aktuelle Relevanz beanspruchen könnte - unabhängig davon, dass das Bundesverfasungsgericht weiterhin im Sinne seiner realitätsgerechten Betrachtungsweise argumentative Vergleiche zwischen der Entwicklung des Rentensystems und der Beamtenversorgung anstellen wird. Alles andere wäre auch eher überraschend, weil verfassungsrechtlich nicht statthaft.

Allerdings stammt die von Dir genannte Entscheidung noch aus der Zeit vor der Föderalismusreform I, also bevor die Landesgesetzgeber dazu ermächtigt wurden, die Gesetzgebungskompetenz auf ihrem Landesgebiet auszufüllen, als also noch nicht die heutige Zersplitterung des Besoldungsrechts gegeben war; genau deswegen ist sie juristisch als eher historisch zu betrachten; die zu betrachtende Rechtslage ist heute ungleich komplexer als noch vor 16 oder 17 Jahren.

Darüber hinaus ist das BVerfG zu jener Zeit noch davon ausgegangen, dass die Alimentation in Deutschland flächendeckend amtsangemessen ist. Darauf kommt es - wenn ich die genannte Entscheidung richtig erinnere - wiederkehrend argumentativ in der Entscheidung zurück. Diese Sicht auf die Dinge hat es im Verlauf der nächsten Jahre relativiert, was es aber 2005 noch nicht wusste oder wissen konnte; in der sich seit 2005 entwickelten Relativierung zeigt sich wiederum der ökonomisch nur noch historische Charakter der Entscheidung. Denn aus der der Sichtweise einer ggf. flächendeckenden Unteralimentation in Deutschland, wie sie das Gericht nach 2005 als Möglichkeit entwickelt hat, folgte dann fast zwangsläufig mittelfristig die seit 2012 sich im Vollzug befindende neue bundesverfassungsgerichtliche Besoldungsdogmatik, die - davon ist auszugehen, wie unlängst auch die Entscheidung 2 BvL 6/17 hinsichtlich der kinderreichen Familien zeigt - in absehbarer Zeit ebenso die Versorgungsfrage (neu-)behandeln wird. Denn es dürfte wenig Sinn machen, eine vollständig neue Besoldunsdogmatik zu erstellen, dann aber die Versorgungsfrage auszuklammern - wie aber, darauf bezog sich Willis Frage, diese neue Versorgungsrechtsprechung aussehen wird, das dürfte in den Sternen stehen, also außer das BVerfG weitgehend kein anderer wissen.

Innerhalb dieser Konstellation habe ich die dargelegten Vermutungen angestellt und argumentativ zu begründen versucht. Die von Dir genannte Entscheidung habe ich dabei in Erinnerung gehabt, weil sie Zentralität innerhalb der Besoldungsrechtsprechung beansprucht: Denn sie schließt die 75 % der Versorgungsansprüche nicht nur aus, sondern hebt hervor, dass es keinen entsprechenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hinsichtlich der Versorgung gibt - hätte es damals nicht so entschieden (was auf Grundlage der historischen Entwicklung nicht möglich gewesen wäre), bräuchten wir uns heute nicht den Kopf über die Frage einer amtsangemessenen Versorgung zerbrechen - sie wäre dann nämlich beantwortet und lautete: im Höchstfall immer 75 % einer amtsangemessenen Alimentation.

Und da dem nicht so ist, dürfte es nur umso wahrscheinlicher sein, dass es bald auch eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Versorgung geben dürfte...

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3048 am: 22.01.2022 13:47 »
Ich wage zu behaupten, dass auch 2005 und vorher die Alimentation nicht verfassungskonform war.
Oder waren die ~1760 € Brutto der damaligen unterste Besoldungsgruppe in der ersten Stufe mit Frau und 2 Kinder nicht auch schon damals schon unterhalb - der derzeit noch "Hartz 4" genannte- Mindestalimentationsgrenze (inkl. 15% Aufschlag)?
Hat da jemand Zahlen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3049 am: 22.01.2022 14:48 »
Ich wage zu behaupten, dass auch 2005 und vorher die Alimentation nicht verfassungskonform war.
Oder waren die ~1760 € Brutto der damaligen unterste Besoldungsgruppe in der ersten Stufe mit Frau und 2 Kinder nicht auch schon damals schon unterhalb - der derzeit noch "Hartz 4" genannte- Mindestalimentationsgrenze (inkl. 15% Aufschlag)?
Hat da jemand Zahlen?

Das ist eine unhistorische Betrachtungsweise, da das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (das wir umgangssprachlich Hartz IV-Gesetz nennen) vom 24.12.2003 erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, sodass für die Zeit vor 2005 kein Vergleich auf Grundlage der heutigen Rechtslage möglich wäre, die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht seit November 2015 aber hinsichtlich des Grundsicherungsniveaus nur auf diese ausgerichtet ist und also nicht auf eine vorherige, für die es deshalb wiederum keine bundesverfassungsgerichtliche Direktiven gibt, die aber notwendig wären, um Deine These verfassungsgrechtlich für die Zeit vor 2005 verifizieren zu können.

Darüber hinaus muss man für den Zeitraum ab 2005 für jedes Jahr, sofern man eine entsprechende Betrachtung anstellen wollte, wie sie Dir offensichtlich vorschwebte, die jeweils geltende Rechtslage beachten, also beispielsweise, dass das Wohngeldgesetz in seiner heutigen Form erst durch seine Neufassung am 24.09.2008 zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist oder dass bei der Bemessung des steuerlich zu beachtenden Anteils des Krankenversicherungsbeitrags die Rechtslage vor dem 23.09.2009 eine andere war als heute, da erst mit dem an jenem Tag in Kraft tretenden Bürgerentlastungsgesetz Krankenkasse jener steuerlich zu beachtende Anteil gegeben ist, ohne den für die Zeit ab 2009 keine korrekte Berechnung des steuerlichen Anteils in der Bemessung der gewährten Nettoalimentation möglich wäre.

Insofern geht es nicht einfach um irgendwelche Zahlen, sondern um die auf Grundlage der zur jeweiligen Zeit zu beachtenden Rechtsnormen, aus denen heraus dann die Rechtslage betrachtet werden muss, um schließlich - sofern möglich - entsprechende Berechnungen durchführen zu können. Diesbezüglich wird in gut einem Monat - wenn ich das richtig sehe - ein Beitrag in "Die Öffentliche Verwaltung" erscheinen, der entsprechende Berechnungen verhältnismäßig umfangreich für den Zeitraum ab 2008 durchführt.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3050 am: 24.01.2022 12:19 »
Ich wage zu behaupten, dass auch 2005 und vorher die Alimentation nicht verfassungskonform war.
Oder waren die ~1760 € Brutto der damaligen unterste Besoldungsgruppe in der ersten Stufe mit Frau und 2 Kinder nicht auch schon damals schon unterhalb - der derzeit noch "Hartz 4" genannte- Mindestalimentationsgrenze (inkl. 15% Aufschlag)?
Hat da jemand Zahlen?

Wie Swen schrieb, müsste eine Gesamtbetrachtung der damaligen rechtlichen Strukturen erfolgen.

Ausgehend von den damaligen Grundsicherungssätzen spricht aber einiges dafür, dass schon 2005 der Abstand bei einer 4-köpfigen Familie unterschritten wurde:
Regelleistung Eltern: 2x 311€=622€
Regelleistung Kinder unter 14: 207 Euro
Regelleistung Kinder ab 14: 276 Euro
Kindergeld pro Kind: 154 Euro

Die Bedarfsgemeinschaft hätte damals also mit 2 Kindern Ü14 insgesamt 1.174€ an „Regelbedarf“ gehabt, von dem das Kindergeld -um eine Pauschale von je 30€ gemindert- als Einkommen abzuziehen war. Also 1.174€ - 248€ = 926€.

Zu der Regelleistung wäre dann noch ein regionalabhängiger Betrag für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der dürfte auch zu den damaligen (niedrigen) Mietpreisen in westlichen Ballungsräumen locker über 800€ gelegen haben, sodass die Bedarfsgemeinschaft monatlich realistisch zwischen 1.700 und 1.800 Euro vom Jobcenter bekommen hätte.

Eine Besoldung von 1.760 Euro Brutto hätte also dem Abstandsgebot zumindest in den Regionen mit durchschnittlichen bis hohen Wohnkosten bereits damals nicht genügt.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3051 am: 24.01.2022 12:33 »
Wie Swen schrieb, müsste eine Gesamtbetrachtung der damaligen rechtlichen Strukturen erfolgen.
Das ist mir durchaus bewusst. Aber leider Schnee von gestern.
Mir ging es ja auch nicht um eine historisch korrekte, gerichtsfeste Beurteilung, sondern um eine grobe Einschätzung, welche du ja gemacht hast. Von daher vielen Dank für deine Darstellung.
Zitat
Ausgehend von den damaligen Grundsicherungssätzen spricht aber einiges dafür, dass schon damals der Abstand bei einer 4-köpfigen Familie unterschritten wurde:
Regelleistung Eltern: 2x 311€=622€
Regelleistung Kinder unter 14: 207 Euro
Regelleistung Kinder ab 14: 276 Euro
Kindergeld pro Kind: 154 Euro

Die Bedarfsgemeinschaft hätte damals also mit 2 Kindern Ü14 insgesamt 1.174€ an „Regelbedarf“ gehabt, von dem das Kindergeld -um eine Pauschale von je 30€ gemindert- als Einkommen abzuziehen war. Also 1.174€ - 248€ = 926€.

Zu der Regelleistung wäre dann noch ein regionalabhängiger Betrag für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der dürfte auch zu den damaligen (niedrigen) Mietpreisen in westlichen Ballungsräumen locker über 800€ gelegen haben, sodass die Bedarfsgemeinschaft monatlich realistisch zwischen 1.700 und 1.800 Euro vom Jobcenter bekommen hätte.

Eine Besoldung von 1.760 Euro Brutto hätte also dem Abstandsgebot zumindest in den Regionen mit durchschnittlichen bis hohen Wohnkosten bereits damals nicht genügt.
Da kann man also sehen, dass der Staat schon seeeehr lange (oder gar schon immer?)  die Beamten zu niedrig alimentiert(e) und er Glück gehabt hat, dass dies nicht schon früher einen Betroffenen aufgefallen und dieser dagegen vorgegangen ist.

Opa

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« Antwort #3052 am: 24.01.2022 12:40 »
Wie Swen schrieb, müsste eine Gesamtbetrachtung der damaligen rechtlichen Strukturen erfolgen.
Das ist mir durchaus bewusst. Aber leider Schnee von gestern.
Mir ging es ja auch nicht um eine historisch korrekte, gerichtsfeste Beurteilung, sondern um eine grobe Einschätzung, welche du ja gemacht hast. Von daher vielen Dank für deine Darstellung.
Zitat
Ausgehend von den damaligen Grundsicherungssätzen spricht aber einiges dafür, dass schon damals der Abstand bei einer 4-köpfigen Familie unterschritten wurde:
Regelleistung Eltern: 2x 311€=622€
Regelleistung Kinder unter 14: 207 Euro
Regelleistung Kinder ab 14: 276 Euro
Kindergeld pro Kind: 154 Euro

Die Bedarfsgemeinschaft hätte damals also mit 2 Kindern Ü14 insgesamt 1.174€ an „Regelbedarf“ gehabt, von dem das Kindergeld -um eine Pauschale von je 30€ gemindert- als Einkommen abzuziehen war. Also 1.174€ - 248€ = 926€.

Zu der Regelleistung wäre dann noch ein regionalabhängiger Betrag für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der dürfte auch zu den damaligen (niedrigen) Mietpreisen in westlichen Ballungsräumen locker über 800€ gelegen haben, sodass die Bedarfsgemeinschaft monatlich realistisch zwischen 1.700 und 1.800 Euro vom Jobcenter bekommen hätte.

Eine Besoldung von 1.760 Euro Brutto hätte also dem Abstandsgebot zumindest in den Regionen mit durchschnittlichen bis hohen Wohnkosten bereits damals nicht genügt.
Da kann man also sehen, dass der Staat schon seeeehr lange (oder gar schon immer?)  die Beamten zu niedrig alimentiert(e) und er Glück gehabt hat, dass dies nicht schon früher einen Betroffenen aufgefallen und dieser dagegen vorgegangen ist.

Damals war ich noch Dozent für Leistungsrecht SGBII. Ich erinnere mich in dem Zusammenhang an einen Fall, in dem ein Beamter tatsächlich einen Anspruch auf aufstockende Grundsicherung gehabt hätte. Der Anspruch wurde von der ARGE berechnet, der Antrag dann aber mit Verweis auf das Alimentationsprinzip abgelehnt.
Im Anschluss gab es dann ein Klageverfahren des Beamten gegen seinen Dienstherrn; letzterer wurde erstinstanzlich dazu verurteilt, dem Beamten eine Zulage zu gewähren, deren Höhe den Anspruch auf Grundsicherung verhindert.
Leider habe ich dazu keine Fundstelle mehr…

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3053 am: 24.01.2022 13:19 »
Mit der Verringerung und dann dem (vielfachen) Wegfall des Weihnachtsgelds ab 2003/05 hat es vielfach Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, aber auch Vorlagebeschlüsse, die vom BVerfG behandelt wurden. Darauf wird einleitend demnächst in dem genannten Beitrag in der ZBR eingegangen werden. Das OVG Schleswig-Holstein hat deshalb unlängst die Besoldung des Jahres 2007 geprüft und der vorliegende Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgericht, Niedersachsen betreffend, behandelt jenen Zeitraum ab 2005.

Das juristische Problem war in den 2000er Jahren mindestens ein dreifaches: Erstens veränderte sich im Zuge insbesondere der sogenannten Hartz-Gesetzgebung die Sozialgesetzgebung grundlegend und führte zunächst die gerade genannte Ermächtigung der Länder über das Sonderzahlungsrecht zwischen 2003 und 2005 sowie dann ab 2006 die gesamte Reföderalisierung des Besoldungsgechts zu einer komplexen neuen Situation. Zweitens mussten zunächst entsprechende Kriterien zur Betrachtung und Unterscheidung einer amtsangemessen und einer nicht (mehr) amtsangemessenen Alimentation entwickelt werden, was ein komplexes juristisches Unterfangen war. Und drittens hatte das Bundesverfassungsgericht - und hat es das verfassungsrechtlich auch weiterhin - den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, der sich aus Art. 33 Abs. 5 ergibt. In diesem Sinne hebt es in ständiger Rechtsprechung hervor: "Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit [...]. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG [...]. Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat [...]. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen [...]. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt" (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 18).

Dabei ist zugleich in Rechnung zu stellen, dass die Abschmelzung der Alimentation ein langer Prozess war, wie hier schon im letzten Dezember besprochen. Erst im Zuge der im letzten Absatz skizzierten Prozesse entwickelte sich in den 2000er Jahren zunehmend die Vorstellung, die noch in den 1990er Jahren (insbesondere in deren ersten Hälfte) als undenkbar galt, nämlich das die Alimentation bis dahin so weit abgeschmolzen worden war, dass sie eventuell sogar flächendeckend nicht mehr amtsangemessen sein könnte - dabei ist schließlich ebenfalls historisch zu betrachten, dass die 2000er Jahre gesamtgesellschaftlich von starken ökonomischen Verwerfungen geprägt waren, die also nicht nur den Beamten, sondern auch den Arbeitnehmern vielfach starke Einschränkungen nicht zuletzt hinsichtlich der Reallöhne gebracht haben.

Genau in diese Zeit fällt dann auch das Beispiel, von dem Du sprichst, Opa. Und es ist sehr wahrscheinlich, WasDennNun, dass ich Dir Recht geben würde, wenn es möglich wäre, entsprechende Berechnungen und Betrachtungen anzustellen - also sofern wir den Zeitraum vor 2005 betrachten könnten. Da wir das aber - wie dargelegt - nicht können, halte ich mich mit solchen Aussagen zurück, sondern versuche auch dort, mich aus verschiedenen Gründen von Spekulationen fernzuhalten. Die jüngste Vergangenheit der letzten rund 15 Jahre und die heutige Gegenwart sind thematisch vielfach schon extrem genug, als dass es der Spekulation bedürfte, finde ich - und ich kann zugleich verstehen, das man das so nicht empfindet. Denn es ist ja kein Muss, das so zu empfinden, sondern darin zeigt sich eine meiner Werteentscheidungen - und die bleiben immer relativ.

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3054 am: 03.02.2022 13:47 »
In diesem Zusammenhang noch ein spannender Beschluss aus Hessen für alle Gruppen bis A10 sowie A15/A16 und W2, wo das Abstandsgebot/Leistungsprinzip einmal gerichtlich angegangen wird:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002265
« Last Edit: 03.02.2022 13:55 von Aloha »

martin0312

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3055 am: 03.02.2022 15:09 »
Laut diesem Gerichtsurteil kann aber von der 4K Familie als Berechnungsmodell abgewichen werden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3056 am: 03.02.2022 18:03 »
In diesem Zusammenhang noch ein spannender Beschluss aus Hessen für alle Gruppen bis A10 sowie A15/A16 und W2, wo das Abstandsgebot/Leistungsprinzip einmal gerichtlich angegangen wird:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002265

Leider kann ich den Link nicht öffnen. Handelt es sich um die Entscheidung des VGH Hessen vom 30.11.2021 - 1 A 2704/20?

phili

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3057 am: 03.02.2022 18:27 »
Leider kann ich den Link nicht öffnen. Handelt es sich um die Entscheidung des VGH Hessen vom 30.11.2021 - 1 A 2704/20?

Das Aktenzeichen 1 A 2704/20 ist identisch, allerdings ist das Datum dort mit dem 27.01.22 angegeben.

Aloha

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« Antwort #3058 am: 03.02.2022 19:04 »
Ja genau
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen
Entscheidungsdatum:   27.01.2022
Aktenzeichen:   1 A 2704/20


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3059 am: 03.02.2022 19:23 »
Hm, eigenartig - ich habe mich in letzter Zeit recht ausgiebig mit diesem Link beschäftigt:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002134