Bzgl. der Verjährung richtet sich dies grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wobei hier §§ 203 ff., 2012 BGB analog angewendet werden (= drei Jahre).
Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden. Dies ist bei Besoldungswidersprüchen regelmäßig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB i.V.m. §§ 68 ff VwGO und den entsprechenden beamtensrechtlichen Vorschriften (z.B. § 126 Abs. 2 BBG) der Fall, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid durch Bezügestelle) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wird.
Hier ist für jedes Beamtenverhältnis zu prüfen, ob nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Normen ein entsprechendes Vorverfahren notwendig ist, da nur in solchen Fällen eine Hemmung der Verjährung eintritt.