Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1487296 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3060 am: 03.02.2022 19:34 »
Jetzt habe ich die von euch genannte Entscheidung auch in der Datenbank des Landes gefunden:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002265

Bis auf die vorangestellten Leitsätze und genannten Normen scheint der Text identisch zu sein. Die Entscheidung ist doch am 30.11.2021 gemeinsam mit der Parallelentscheidung zur A 6-Besoldung als jeweiliger Vorlagebeschluss gefällt worden, was auch so durch die Presse gegangen ist: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069

Eigenartig ...

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3061 am: 03.02.2022 20:03 »
Ja komisch. Auf jeden Fall wird in dem Beschluss mit Datum 27.01.22 einiges Interessantes festgestellt zum Abstandsgebot in höheren Gruppen und auch für den konkreten Fall von A15 und W2 durchgerechnet

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3062 am: 03.02.2022 21:41 »
Genau jene Themenfelder sind zentral - denn sie fehlen in der Parallelentscheidung zur A-Besoldung. Deshalb, denke ich, ist auch die Entscheidung zur W-Besoldung erst später veröffentlicht worden, da ihre Schriftform längere Zeit in Anspruch genommen hat. Wieso sie nun allerdings noch einmal und nun unter einem neuen Datum erscheint, bleibt mir ebenfalls schleierhaft.

andysam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3063 am: 04.02.2022 02:57 »
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

flohafa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3064 am: 04.02.2022 07:30 »
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3065 am: 04.02.2022 07:43 »
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3066 am: 04.02.2022 07:57 »
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?
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Ich glaube das war BW.

flohafa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3067 am: 04.02.2022 13:36 »
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?
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Ich glaube das war BW.

Ja, es muss sich um B-W handeln. Ich wunderte mich nur darüber, dass jemand um 3 Uhr nachts mit so vielen Fehlern schreibt und dann noch voraussetzt, dass wir seine Besoldungsgesetzgebung bzw. sein Bundesland kennen.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3068 am: 04.02.2022 13:41 »
2:57 Uhr. Soviel Genauigkeit muss sein.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3069 am: 04.02.2022 13:43 »
In dem Beitrag steht doch das Bundesland?

HessenDude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3070 am: 07.02.2022 09:01 »
In Hessen habe ich jetzt meine Eingangsbestätigung bekommen, zusammen mit dem Hinweis, dass das Verfahren ruhend gestellt wird.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117117.msg233955.html#msg233955

Aber wie schon bei meine Widersprüche 2018, 2020 & 2021 kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wann verjähren denn meine Ansprüche aus 2018 ff. wenn ich nicht was unternehme???

Was eine ordentliche Antwort auf die Widerspruchsschreiben angeht, fällt Hessen ähnlich negativ auf, wie beim Abstand der Besoldung zur Grundsicherung. Für 2020 hieß es im Prinzip: Wir haben den Widerspruch erhalten, aber nerv uns nicht jedes Jahr.


Dank an Swen und die Zahlreichen Erläuterungen auf 205 Seiten, die ich alle gelesen habe. Es ist zwar etwas ermüdend, aber amüsant zu sehen wie man uns weiterhin mit Almosen abspeisen will und wie die Entwicklung in den anderen Ländern und im Bund ist. Ärgerlich dass das BVerfG immer noch keine Jahresvorschau veröffentlicht hat.

m3mn0ch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3071 am: 07.02.2022 09:12 »

Aber wie schon bei meine Widersprüche 2018, 2020 & 2021 kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wann verjähren denn meine Ansprüche aus 2018 ff. wenn ich nicht was unternehme???


Deine durch die Widersprüche gesicherten Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem jeweiligen Jahresende.
D.h. die Ansprüche aus 2018 sind bereits seit dem 1.1.2022 verjährt.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3072 am: 07.02.2022 09:27 »
Wie kann etwas verjähren wenn das Verfahren ruhend gestellt wurde? Welche Möglichkeiten hätte man denn die Verjährung zu verhindern? Trotz Ruhestellung klagen?

m3mn0ch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3073 am: 07.02.2022 09:55 »
Um die Verjährung zu hemmen, bleibt nur der Klageweg.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3074 am: 07.02.2022 10:59 »
Bzgl. der Verjährung richtet sich dies grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wobei hier §§ 203 ff., 2012 BGB analog angewendet werden (= drei Jahre).

Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden. Dies ist bei Besoldungswidersprüchen regelmäßig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB i.V.m. §§ 68 ff VwGO und den entsprechenden beamtensrechtlichen Vorschriften (z.B. § 126 Abs. 2 BBG) der Fall, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid durch Bezügestelle) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wird.

Hier ist für jedes Beamtenverhältnis zu prüfen, ob nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Normen ein entsprechendes Vorverfahren notwendig ist, da nur in solchen Fällen eine Hemmung der Verjährung eintritt.