Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719466 times)

beelzebub

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3090 am: 15.02.2022 15:45 »
Gestern wurden durch den Gewerkschaftsvertreter (BSBD) hier bei uns (Sachsen-Anhalt) ein Widerspruchsbescheid für 2022 zugeschickt. Dieser begründet nach zweizeiliger Bekanntgabe des Widerspruchs auf 7 (!!!) Seiten den Widerspruch (wenn es eine Möglichkeit gibt, den hier irgendwie anzuhängen bitte mal einen Tipp geben).
Geht so was auch in anderen Bundesländern herum? Was ist davon zu halten?

Hier mal ein kurzer Auszug der ersten Seite:

Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 sowie Ergänzung der bereits vorliegenden Widersprüche

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die aktuelle Alimentation lege ich Widerspruch ein und fordere die sofortige Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation.

Der Besoldungsgesetzgeber hat sich mit seinem „Dritten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" aus dem November 2021 entschieden, die amtsangemessene Alimentation nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes ausschließlich vergangenheitsbetrachtet zu ermitteln. Der letzte ermittelte Wert wird dann einfach in die Zukunft nämlich von 2021 auf 2022 fortgeschrieben.

Aufgrund seiner eigenen Ausführungen bei der Gesetzesbegründung, nach denen in allen betrachteten Jahren die Alimentation zu gering bemessen war, ist jetzt schon mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar, dass dies auch für 2022 der Fall sein wird.

Mit seiner simplen Fortschreibung der Höhe der Familienzuschläge von 2021 auf 2022 offenbart der Besoldungsgesetzgeber ein strukturelles Defizit!

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.11.2015 muss die Alimentation von Anfang an so bemessen sein, dass gegenwärtige Bedarfe abgedeckt werden: „Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt." (Rz 170)



Was haltet Ihr davon und kann mir jemand sagen, ob diesbezüglich irgendwo Klagen anhängig sind? Ich habe echt den Überblick verloren...

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3091 am: 15.02.2022 17:06 »
Die Frage, ob ein ausführlicherer Widerspruch eher Vor- oder Nachteile bringt, kam zwischendurch schon mal auf. Letztendlich geht es nicht darum, im Widerspruch bereits eine Klageschrift vorbereitet zu haben. Es geht auch nicht darum, den Sachbearbeiter in der Bezügestelle zu überzeugen. Im Idealfall legt der anschließend selbst Widerspruch ein.  ;)

Allerdings habe ich die schmerzhafte Erfahrung gemacht, dass das Thema auch in den Bezügestellen immernoch nicht hinlänglich bekannt ist. Daher sollte man ausführlich genug sein, damit jeder überhaupt versteht was man will. Sonst könnte man schnell mal als Spinner abgestempelt werden und der Widerspruch wird negativ beschieden, "da ja die Bezüge den gesetzlichen Regelungen folgen und insofern nicht zu beanstanden sind."

Ich selbst bin Bundesbeamter und habe einen Widerspruch mit kurzer, hoffentlich einigermaßen verständlicher Erläuterung verfasst. Der bisherige gescheiterte Gesetzentwurf des BMI sah vor, ausschließlich über Streichung der untersten Ämter sowie Erhöhung der Familienzuschläge vorzugehen was m.E. nicht der Rechtsprechung des BVerfG gerecht wird und einzig dazu dient, das Problem kleinzurechnen.

Der Widerspruch ist hier noch einige Tage abrufbar. So eine Seite kannst du nutzen. Dateianhänge sind hier im Forum wohl nicht möglich.

https://www.transfernow.net/dl/20220211WAHX6Ixd

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3092 am: 15.02.2022 17:41 »
Es ist so, wie emdy schreibt. Höchstwahrscheinlich dürfte eine so umfassende Würdigung des Dritten Dienstrechtsänderungsgesetzes innerhalb eines Widerspruchsschreiben nicht notwendig sein - dazu müsste man allerdings das Widerspruchsschreiben als solches betrachten.

Übermorgen wird auf der Seite der Berliner-Besoldung die schon vor geraumer Zeit angekündigte recht umfassende Betrachtung der seit 2020 in Bund und Ländern vollzogenen bzw. derzeit sich im Fluss befindenden Besoldungsgesetzgebungsverfahren erscheinen. Dort wird das Dritte Dienstrechtsänderungsgesetz ebenfalls auf mehreren Seiten in seinem nicht verfassungskonformen Gehalt erörtert werden. Jene Erörterung und das Widerspruchsschreiben können dann sicherlich jeweils in ihrem sachlichen Gehalt verglichen werden.

TRM

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3093 am: 17.02.2022 09:53 »
Die Quintessenz dürfte richtig sein, dass die Ansprüche nach eingelegtem Widerspruch nicht verjähren. Die Begründung ist jedoch ein bisschen anders:
Die Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Nun könnte man an § 204 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB denken, was dazu führte, dass Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens eintreten könnte, also wenn man nach Erhebung des Widerspruchs nichts mehr tut. Das BVerwG und das BSG sind jedoch der Auffassung, dass diese Vorschrift in amtswegigen Verfahren nicht greift, da der Widerspruchsführer keinen weiteren Einfluss auf den Gang des Widerspruchsverfahrens hat. Im Verwaltungsrecht wird die Widerspruchsbehörde auch als "Herrin des Verfahrens" bezeichnet, was dies nochmals deutlich machen sollte.

Richtig, ergänzend geben ich zu bedenken: Wenn der Dienstherr das Verfahren zum Ruhen bringt, ließe sich jenseits vomn Hemmung der Verjähung auch argumentieren, dass er durch das Verhalten daran gehindert ist, sich rechtswirksam auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Die Verjährung wird schließlich nur dann relevant, wenn die Einrede auch erhoben wird! Keine Prüfung von Amts wegen. Das Gericht möchte ich sehen, dass in der geschilderten Konstellation nicht den Joker § 242 BGB zieht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3094 am: 17.02.2022 14:50 »
Wenn ich die Information des DBB Sachsen-Anhalt richtig lese, sollen Beamte mit Kindern eine Nachzahlung ab 2015 bekommen.
https://www.sachsen-anhalt.dbb.de/aktuelles/news/freud-und-leid-eng-bei-einander/

Die ohne Kinder und Pensionäre nicht...

Pensionäre mit Kindern (im Familienzuschlagsalter) dürften den Familienzuschlag doch ebenfalls erhalten, oder nicht?

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3095 am: 17.02.2022 22:21 »
Neuer Lesestoff unter https://www.berliner-besoldung.de/ mit der Betrachtung der besoldungsrechtlichen Entwicklungen in Bund und Ländern seit 2020.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3096 am: 18.02.2022 09:09 »
eine wirklich gute und Lesenswerte zusammenfassung. Das Ergebnis lautet quasi uniso für alle Bundesländer: Widerspruch einlegen!

beelzebub

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3097 am: 18.02.2022 10:04 »
Wenn ich die Information des DBB Sachsen-Anhalt richtig lese, sollen Beamte mit Kindern eine Nachzahlung ab 2015 bekommen.
https://www.sachsen-anhalt.dbb.de/aktuelles/news/freud-und-leid-eng-bei-einander/

Die ohne Kinder und Pensionäre nicht...

Pensionäre mit Kindern (im Familienzuschlagsalter) dürften den Familienzuschlag doch ebenfalls erhalten, oder nicht?


Wenn sie in der besagten Zeit Anspruch darauf hatten ja, wenn aber keine Kindergeldanspruch bestand, ergo auch kein Anspruch Familienzuschlag KIND dann nicht. Ruhegehaltsfähig ist der Zuschlag ja auch nicht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3098 am: 18.02.2022 15:24 »
Die ohne Kinder und Pensionäre nicht...

Pensionäre mit Kindern (im Familienzuschlagsalter) dürften den Familienzuschlag doch ebenfalls erhalten, oder nicht?

Wenn sie in der besagten Zeit Anspruch darauf hatten ja, wenn aber keine Kindergeldanspruch bestand, ergo auch kein Anspruch Familienzuschlag KIND dann nicht. Ruhegehaltsfähig ist der Zuschlag ja auch nicht.

Genau. Es hängt dann für alle (aktive und pensionierte Beamte gleichermaßen) rein am Familienzuschlag ("die ohne Kinder" ist also der einzig springende Punkt), aber nicht am Status "aktiv" / "Pensionäre", das wollte ich nur klarstellen.

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3099 am: 18.02.2022 18:22 »
Meine doofe Frage: wenn die Besoldung seit Jahren nicht stimmt und es x Urteile gibt ; die Bundesländer aber nichts ändern.
Warum sollte diesen Zukunft anders sein
Wie sollten diese gezwungen werden?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3100 am: 18.02.2022 19:31 »
Die Beamtenalimentation ist in Deutschland zwar seit spätestens 2008 ausnahmslos verfassungswidrig zu gering - aber erst durch die Entscheidung vom 04. Mai des vorletzten Jahres ist das so entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2015 zwar entschieden, dass die zu gewährende Nettoalimentation mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveau liegen muss, aber die Bemessungsmethodik insbesondere des Grundsicherungsniveaus hat es erst im Mai 2020 erstellt.

Insofern ist die Beamtenalimentation zwar seit mindestens 15 Jahren verfassungswidrig zu gering - aber dass dem so ist, kann erst seit rund eindreiviertel Jahren so erkannt werden.

Mittlerweile erkennen zumindest die Besoldungsgesetzgeber, die sich thematisch äußern, ausnahmslos an, dass die Alimentationspraxis in der Vergangenheit verfassungswidrig war und heute weiterhin ist. Das ist schon einmal der erste Schritt, der die heutige von der Situation vor dem 04. Mai 2020 unterscheidet. Nun versuchen die Besoldungsgesetzgeber - jedenfalls jene, die seitdem aktiv geworden sind - die Direktiven des Bundesverfassungsgerichts so zu verstehen, dass die Heilung des verfassungswidrigen Zustands für sie möglichst kostengünstig erfolgt, was zur Folge hat, dass die, die bislang tätig geworden sind, den verfassungswidrigen Zustand kaum verändert aufrechterhalten. Dennoch bleibt dabei zunächst einmal das nicht wegdiskutierbare Eingeständnis bestehen, dass die Alimentation bislang nicht verfassungskonform gewesen ist.

Das Bundesverfassungsgericht wird nun - davon ist auszugehen - seine Entscheidungen zunehmend weiter konkretisieren, je mehr die Besoldungsgesetzgeber seine Direktiven entsprechend freihändig auslegen, also das tun, was es seit elf Jahren macht, nämlich eine immer weiter fortgeführte neue Besoldungsdogmatik zu entwickeln. Daraus folgt für die Besoldungsgesetzgeber, dass der weite Entscheidungsspielraum, über den sie in der Ausgestaltung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflichten verfügen, zunehmend weiter eingeschränkt werden wird. Das ist die erste Folge aus dem entsprechenden Handeln der Besoldungsgesetzgeber - mit jeder neuen verfassungswidrigen Entscheidung wird ihnen das Bundesverfassungsgericht zeigen, dass diese verfassungswidrig ist und den Entscheidungsspielraum so immer weiter verengen.

Und irgendwann wird dann ggf. der Zeitpunkt kommen, da das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordung nach § 35 BVerfGG bzw. im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen wird. Das wäre dann die zweite Folge, für die es aber bislang aus verschiedenen Gründen verfassungsrechtlich noch nicht Zeit (geworden) ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bundesverfassungsgericht wird bis zum Beweis des (dauerhaften) Gegenteils von der Vernunft der weiteren Verfassungsorgane ausgehen, weil es davon ausgehen muss, dass auch sie sich an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sehen; als Verfassungsorgan kann es von etwas anderem nicht ausgehen - und sollte sich diese Vernunft dann doch nicht einstellen, werden diese weiteren Verfassungsorgane nach und nach wieder zur Vernunft gebracht: So ist grundsätzlich der judikative Weg. Und dass das in diesem Fall etwas länger dauert, dürfte der verfassungsrechtlichen Komplexität der Materie und den gewaltigen Mehrkosten, die auf die Dienstherren zukommen, geschuldet sein. Die verfassungsrechtliche Komplexität liegt darin begründet, dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht gestattet ist, zu prüfen, ob die Besoldungsgesetzgeber die sinnvollste Entscheidung getroffen haben. Denn das überschritte seinen Verfassungsauftrag. Es kann nur kontrollieren, ob ein Besoldungsgesetz evident sachwidrig ist - darin, in der Kontrolle, liegt seine Aufgabe. Von daher wiederholt es in ständiger Rechtsprechung:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind". (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 27).

Es gilt also, sich in Geduld zu üben - auch die Besoldungsgesetzgeber werden wieder auf den Pfad der Tugend zurückfinden. Sie müssen aber erst einmal realisieren, wie sehr sie sich in den letzten elf Jahren selbst ihren weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt haben, weshalb ihnen die aktuelle Entscheidung nun schon so wehtut - und für sie ist zu befürchten, die nächste dürfte nur noch mehr wehtun... und die übernächste... und die danach... Hinsichtlich der Bemessung der Mindestalimentation ist der weite Entscheidungsspielraum schon sehr stark kanalisiert worden - aber es geht immer noch stärker. Und sofern sich die Besoldungsgesetzgeber dessen noch nicht bewusst sein sollten, werden sie zu diesem Bewusstsein schon noch kommen; der eine braucht halt länger und der andere noch länger.

Das Bundesverfassungsgericht dürfte seine Aufgabe dabei aber nicht darin sehen, Selbststrangulierungsprozesse von Gesetzgebern zu unterbinden. Denn das wäre eine politische Entscheidung - und für solche sieht man sich in Karlsruhe zurecht nicht zuständig.

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3101 am: 19.02.2022 08:49 »
Danke.

Warum bist du dir aber so sicher, dass das BVG nicht irgendwann zugunsten der Länder/des Bundes entscheidet?
Dann hätten sie ja alles richtig gemacht.

Z.b. ist der unsägliche Tarifabschluss letztes Jahr dann eigentlich eindeutig verfassungswidrig, da der Abstand nach unten dadurch kleiner wird.
Trotzdem haben sie diesen Abschluss gemacht.

xap

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« Antwort #3102 am: 19.02.2022 09:26 »
Der Tarifabschluss war verfassungswidrig? Welcher Teil des Abschlusses widersprach denn deiner Auffassung nach der Verfassung?

Neuer12

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« Antwort #3103 am: 19.02.2022 10:00 »
Der Tarifabschluss war verfassungswidrig? Welcher Teil des Abschlusses widersprach denn deiner Auffassung nach der Verfassung?
Im Hinblick auf die Besoldung, die 15 % über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum sein muss.
Ist es in vielen Bundesländern nicht.
Wenn wir jetzt ne 0-runde haben und das  sozialhilferechtliche Existenzminimum, z.b. mieten, steigt, ist es per se verfassungswidrig.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3104 am: 19.02.2022 10:44 »
Aha. Der Tarifvertrag hat aber erstmal nichts mit der Besoldung zu tun. Denn dieser wird zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und wird auf Angestellte angewendet. Mal ganz davon abgesehen hast du meine Frage nicht beantwortet inwiefern dieser Verfassungswidrig sein sollte. Ich bin kein Jurist, trotzdem fehlt mir dazu die Fantasie.

Was du meinst ist eher: Die Besoldungsanpassungen, die sich am Tarifvertrag orientieren erfüllen nach wie vor nicht die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich amtsangemessener Alimentation und Mindestabstand zur Grundsicherung. Das ist aber ein ganz anderer Sachverhalt und hat mit dem Tarifvertrag natürlich nichts zu tun.