Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1487461 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3180 am: 28.02.2022 07:08 »
...trotzdem wird es wieder Einige geben, die aus diesen taschenspielertrick hereinfallen... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3181 am: 01.03.2022 08:22 »
Stellungnahme DBB zur geplanten Reform des Besoldungsrechts in Schleswig-Holstein:
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07212.pdf

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3182 am: 01.03.2022 19:59 »
Stellungnahme DBB zur geplanten Reform des Besoldungsrechts in Schleswig-Holstein:
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07212.pdf

Mit dieser Stellungnahme tritt der dbb Schleswig-Holstein nach dem dbb Thüringen als zweite Gewerkschaft aus der Lethargie heraus und bringt vieles sehr treffend auf den Punkt. Ich habe sie heute im interessierten Kollegenkreis verteilt.

matzl

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3183 am: 02.03.2022 07:30 »
Der bayerische Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2022 ist nun auch online einsehbar.
Mit der Prozeduralisierung wird es hier nicht ganz so ernst genommen.
Die Indizes werden noch verglichen. Der Mindestabstand zur Grundsicherung wird angeblich auf Grund fehlender Daten nicht berechnet. Es wird, wie beim Bund, auf ein eigenes Gesetzgebungsverfahren verwiesen, wenn alle Daten vorliegen.
Der Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche für 2020 und 2021 wird dahingehend sogar in der Gesetzesbegründung erwähnt.

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/Gesetz%20zur%20Anpassung%20der%20Bez%C3%BCge%202022.pdf

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3184 am: 02.03.2022 09:10 »
Zu BVerfG 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u.a.) enthält der Gesetzesentwurf auch Ausführungen (ab S. 34):

"... Der Auswertungsprozess, welche der möglichen Anknüpfungspunkte die Situation in Bayern am zutreffendsten widerspiegeln, ist noch nicht abgeschlossen. Die Berechnungen und Auswertungen werden jedoch mit entsprechender Priorität vorangetrieben. ..."

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3185 am: 02.03.2022 10:08 »
Helau und Alaaf ins schöne Bayernland und insbesondere der Bayerischen Staatsregierung: Sämtliche zur Berechnung des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus und der gewährten Nettoalimentation nötigen Daten liegen seit dem Sommer 2020 für jeden Besoldungsgesetzgeber vollständig vor; die diesbezglichen Ausführungen auf der S. 34-36 sind wiederkehrend sachlich falsch und darüber hinaus - da die Mindestalimentation Teil des Prüfprogramms ist, nicht aber dazu dient, eine amtsangemessene Alimentation mathematisch exakt "zu berechnen" - inhaltlich unerheblich. Einzig die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife, die allerdings hinsichtlichder Gesamthöhe des Grundsicherungsniveaus einen insgesamt nur geringen Anteil ausmachen, sind nicht anhand auch der Bayerischen Staatsregierung vorliegender Tabellenwerte innerhalb von fünf Minuten zu berechnen. Ohne deren Beachtung betrug 2020 der Fehlbetrag zwischen der Mindestalimentation in Höhe von monatlich 3.521,35 € und der entsprechend gewährten Nettoalimentation in Höhe von 2.593,15 € monatlich 928,20 € bzw. jährlich 11.138,40 €, wie nun auch öffentlich in der Tabelle 7 des zwischenzeitlich erschienen DÖV-Beitrags nachlesbar ist (https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/). Mit einem prozentualen Fehlbetrag von 26,4 % lag Bayern im Bundesvergleich auf den zweitletzten Platz hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation, nur Baden-Württemberg gewährte mit einem entsprechenden Fehlbetrag von 27,6 % eine prozentual noch einmal weniger realitätsgerechte Alimentation.

Die Hinzufügung der realtitätsgerechten Kosten für Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife werden den Fehlbetrag auf jährlich deutlich mehr als 12.000,- € erhöhen. Dass die Bayerische Staatsregierung sich weiterhin unfähig zeigt, ein geordnetes Verwaltungshandeln selbst in einfachsten Fällen zu garantieren, und sich also zugleich außerstande sieht, ohne größere Probleme zu erhebende Datensätze heranzuziehen, wirft ein bezeichendes Licht auf ihre augenscheinliche völlige Überforderung, noch einfachste Regierungstätigkeiten vollziehen und garantieren zu können, enthebt aber auch den Bayerischen Gesetzgeber nicht seiner Pflicht, den Bayerischen Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Der Gesetzentwurf ist in der genannten Passage eine regierungsamtliche Bankrotterklärung - anders kann man das leider nicht nennen.

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3186 am: 02.03.2022 11:55 »
Ist die Tabelle 7 öffentlich ohne Abo wo einsehbar?

Spencer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3187 am: 02.03.2022 14:00 »
Hallo liebe Forumsgemeinde, ich möchte einmal einen kleinen Gedanken zu den Gewerkschaften loswerden.

Warum können alle Gewerkschaften und Dachverbände gemeinsam jetzt nicht in die Offensive gehen und einen eigenen Besoldungsgesetzentwurf kreieren, der rechtskonform ist. Es dürfte nicht so schwierig sein, einen Entwurf zu fertigen, da die Inhalte sehr ähnlich zu den bestehenden, rechtswidrigen, Gesetzen sein kann und hauptsächlich bei den Besoldungstabellen verändert werden muss.
Es sollten sich auch schon ausreichend Personen mit der Thematik beschäftigt haben, die das Urteil des BVerfG verstanden haben und eine entsprechend richtige Besoldungstabelle erstellen könnten.

Mit diesen dann 17 neuen Gesetzesentwürfen „belästigen“ sie dann die Parlamente und ähnlichen Gesetzesgeber und fordern die Annahme der Gesetze.
Soweit ich weiß sind bisher noch keine Gesetze zu den „tollen“ Gehaltsverhandlungen aus dem Jahr 2021 beschlossen.

So können die Gewerkschaften ihren Mitgliedern und auch dem Gesetzgeber gegenüber zeigen, dass sie sich mit der Materie beschäftigen und für ihre Mitglieder kämpfen.
Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, könnte man auf die Dinge hinweisen, die den Beamten zur Verfügung stehen, z.B. Dienst nach Vorschrift.

Oder würde man damit schlafende Hunde wecken und die Gesetzgeber nur auf doofe Ideen bringen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3188 am: 02.03.2022 15:12 »
Hallo Swen, schön dich wieder hier zu haben. Ich habe mir die Tabelle 7 angesehen. Diese geht immer von den jeweiligen untersten Besoldungsstufen im Bundesland aus oder? Gibt es ein rechtssicheres Abstandsgebot unter den Besoldungsstufen mit dem man sich rechnerisch seinem Fehlbetrag dann nähern kann?

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3189 am: 02.03.2022 16:08 »
Wie erfährt man eigentlich näheres zum 2022 anvisierten BVerfG-Urteil:

- Wird es eine mündliche Verhandlung geben?
- Welche Termine sind bislang festgelegt oder wann erfährt man sie ggf.?
- Gibt es eine geplante Verhandlungsdauer?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3190 am: 02.03.2022 17:15 »
Hallo Swen, schön dich wieder hier zu haben. Ich habe mir die Tabelle 7 angesehen. Diese geht immer von den jeweiligen untersten Besoldungsstufen im Bundesland aus oder? Gibt es ein rechtssicheres Abstandsgebot unter den Besoldungsstufen mit dem man sich rechnerisch seinem Fehlbetrag dann nähern kann?

Hallo HansGeorg, ich bin auf einem guten Weg, sodass ab Ende der nächsten Woche wieder mehr von mir zu hören sein dürfte (schätze ich). Die Tabelle 7 bemisst, so wie Du schreibst, die gewährte Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe besoldet wird, und führt im Vergleich mit der in der Tabelle 5 festgehaltenen Mindestalimentation den jeweiligen Fehlbetrag in € und % aus. Zum Vergleich mit einer höheren Besoldungsgruppe müsstest Du nun die Nettowerte in Bruttowerte überführen, wie das beispielsweise hier auf der S. 6 dargelegt wird: https://www.berliner-besoldung.de/berliner-besoldung-bis-weit-in-den-gehobenen-dienst-hinein-unterhalb-der-grundsicherung/

Allerdings verfügt der Besoldungsgesetzgeber weiterhin über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die Abstände der Grundgehaltssätze zwischen Besoldungsgruppen bemisst - das systeminterne Abstandsgebot des vierten Prüfparameters der ersten Prüfungsstufe ist nur ein Indiz für die Vermutung einer nicht amtsangemessenen Alimentation und keine ihn in irgendeiner Art und Weise bindende Regelung -; er ist also durchaus dazu berechtigt, die Abstände zwischen Besoldungsgruppen ggf. auch deutlich zu verringern (also auch über 10 % innerhalb von fünf Jahren hinaus), solange er das sachlich begründen kann - das ausschließliche Ziel, Personalkosten einzusparen, wäre allerdings kein sachlicher Grund. Sofern er also Abstände zwischen der Besoldung unterschiedlicher Grundgehaltssätze deutlicher verringern wollte, ist er dazu jederzeit berechtigt, müsste das aber sachlich begründen, also sicherlich mindestens, indem er das Leistungsgefüge seiner Systematik neu bewertete, was für sich genommen - sofern ein verfassungsrechtlich gebotener Rahmen eingehalten werden sollte - eine durchaus komplexe Angelegenheit wäre.

Insofern ist nicht so ohne Weiteres daraus zu schließen, dass ein Fehlbetrag zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimentation von bspw. 26,0 % in Baden-Württemberg im Jahr 2020 (wie ihn die Tabelle 7 ausweist) automatisch zu einer dortigen Erhöhung um 26,0 % der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen führen müsste oder sollte - denn nach wie vor verfügt der Besoldungsgesetzgeber über ein weites Feld an die Bruttobesoldung differenzierender Entscheidungen: Sei es beispielsweise hinsichtlich der Familien- oder Ortszuschläge oder auch nachrangig der Beihilfe. Was allerdings offensichtlich ist, wie auch der im ersten Absatz genannte Link verdeutlicht, ist, dass die Tabelle 7 zeigt, dass die Fehlbeträge in allen Ländern ausnahmslos so hoch sind - insbesondere unter Beachtung der Darlegungen die Tabelle 8 betreffend -, dass auf Grundlage der Entscheidung 2 BvL 4/18 eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zwangsläufig erfolgen muss. Dazu wird in der kommenden Zeit ein Beitrag in der ZBR erscheinen, der dieses Muss anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre erläutert.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ein rechnerischer Weg, um aus der Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes, wie sie in allen Bundesländern deutlich gegeben ist, eine Bemessung der Grundgehaltssätze von höheren Besoldungsgruppen abzuleiten, ist verfassungsrechtlich insbesondere ob des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, nicht möglich - deutlich ist aber, dass der jeweilige Grundgehaltssatz in der untersten Besoldungsgruppe in allen Bundesländern deutlich ansteigen muss, um eine wieder verfassungskonforme Alimentation herzustellen, und dass das zwangsläufig trotz des weiten Entscheidungsspielraums, über der Besoldungsgesetzgeber in der Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 5 GG verfügt, zu ebenfalls deutlichen Erhöhungen der weiteren Grundgehaltssätze führen muss - jedenfalls in dem Moment, in dem die Besoldungsgesetzgeber sich entschlössen, wieder zu einer verfassungskonformen Besoldungssystematik zurückzukehren (was offensichtlich nicht morgen geschehen wird). Von der Tendenz her dürfte es dabei wahrscheinlich sein, dass die Grundgehaltssätze in den unteren Besoldungsgruppen prozentual höher angehoben werden sollten als jeweils in den höheren - das aber ist noch reine Zukunftsmusik. Und um auf diese Zukunftsmusik hinzuarbeiten, sind in der umfassenden Stellungnahme an der Bundesverfassungsgericht, die im Winter erarbeitet worden ist, auf den S. 32 ff. entsprechende Darlegungen erfolgt (vgl. den Anhang unter https://www.berliner-besoldung.de/stellungnahme-zum-normenkotrollverfahren-2-bvl-4-bis-9-18/; zur Herleitung der These vgl. ebd., S. 28 ff.), wobei zu beachten wäre, dass diese Ausführungen vergangenheitsbezogen erfolgten, was hinsichtlich des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, nicht anders möglich wäre. Entsprechende vergangenheitsbezogene Regelungen sollten aber, sofern sie vom Bundesverfassungsgericht - am jeweiligen (gesetzlichen) Einzelfall betrachtet - ausgesprochen werden würden, einen gewissen Ausstrahlungswert hinsichtlich zukünftiger Gestaltungen von Besoldungsordnungen entfalten, ohne dass sie damit den Besoldungsgesetzgeber in seinem weiten Entscheidungsspielraum begrenzten: Denn sie würden ihn offensichtlich dazu zwingen - hier läge die Ausstrahlungswirkung -, sich mit der jeweils vorliegenden Systematik seiner entsprechenden Besoldungsordnung beschäftigen zu müssen - jedenfalls solange, wie er das Ziel verfolgte, Personalkosten in verfassungsrechtlich statthafter Art und Weise zu begrenzen. Die genannten Passagen verfolgen insofern das wiederkehrende Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Sie geben dem Bundesverfassungsgericht - sofern es diesbezüglich (bereits) Handlungen für geboten hielte - die Möglichkeit, sich entsprechend mit den Darlegungen auseinanderzusetzen.

Nun gut, nun gehe ich erst einmal wieder gen Sonnenschein und Ruhe und lass das Forum Forum sein...

semsi

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« Antwort #3191 am: 02.03.2022 22:10 »
Vielen Dank für die hier im Forum gewährten Einblicke in das Besoldungsrecht.

Eine Kleinigkeit will ich auch beitragen:

Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes zum Gesetzesentwurf in SH wurde nunmehr kurz vor der morgigen Sitzung des Finanzausschusses veröffentlicht:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07271.pdf

Viel Spaß beim Lesen!



Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3192 am: 03.03.2022 15:09 »
Vielen Dank für die hier im Forum gewährten Einblicke in das Besoldungsrecht.

Eine Kleinigkeit will ich auch beitragen:

Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes zum Gesetzesentwurf in SH wurde nunmehr kurz vor der morgigen Sitzung des Finanzausschusses veröffentlicht:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07271.pdf

Viel Spaß beim Lesen!

Toll, Danke.

Ein weiteres Indiz, dass sich die Verantwortlichen einen Dreck um das Alimentationsprinzip scheren. Wer das ernsthaft noch als "handwerkliche Fehler" entschuldigt und keine Absicht erkennen will, dem ist nicht mehr zu helfen, und man muss sich langsam wirklich Gedanken machen: "Wenn der Staat doch bei seinen eigenen Beamten schon nicht mehr nur grob fahrlässig mit verfassungsmäßigen Grenzen umgeht oder diese gar bewusst unterschreitet - macht er das bei anderen Bereichen vielleicht auch ganz bewusst so?"

shimanu

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« Antwort #3193 am: 15.03.2022 08:46 »
Frage: Ist die aktuell hohe Infaltionslage und ein bislang nicht adäquater erfolgter Ausgleich bei der Feststellung der Amtsangemessenheit von Relevanz?

WasDennNun

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« Antwort #3194 am: 15.03.2022 08:57 »
Frage: Ist die aktuell hohe Infaltionslage und ein bislang nicht adäquater erfolgter Ausgleich bei der Feststellung der Amtsangemessenheit von Relevanz?
Nein, wie soll das jetzt relevant sein, es wird eine Sache der zukünftigen Gesetzgebungen sein.