Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1489799 times)

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 191
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3195 am: 15.03.2022 10:22 »
Ich habe mal vernommen, dass die Beamtenbesoldung auch immer an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt sein muss. Ist dies irgendwo schon einmal konkretisiert worden in Bezug auf die Inflation? Bisher hat man es sich ja immer leicht gemacht und einfach das Ergebnis des TV übernoimmen. Aber gerade in diesem Jahr sehe ich da eine große diskrepanz sollte es solch eine gesetzliche Festlegung geben. Schreit mal wieder nach einem Widerspruch am Ende des Jahres  ;D

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,308
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3196 am: 15.03.2022 10:28 »
Welches Bundesland wollte nochmal den Verdienst der Ehepartner bei der Besoldung berücksichtigen? Mir ist gerade eingefallen, dass man auch Kinder ab 13 berücksichtigen sollte. Auch die können etwas zum Haushaltseinkommen beitragen, Zeitungen zum Beispiel austragen. Das wäre doch ganz bestimmt im Sinne der Finanzministerin.

correction80

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3197 am: 15.03.2022 10:54 »
Welches Bundesland wollte nochmal den Verdienst der Ehepartner bei der Besoldung berücksichtigen? Mir ist gerade eingefallen, dass man auch Kinder ab 13 berücksichtigen sollte. Auch die können etwas zum Haushaltseinkommen beitragen, Zeitungen zum Beispiel austragen. Das wäre doch ganz bestimmt im Sinne der Finanzministerin.

In Rheinland-Pfalz wird angenommen, dass der Ehegatte mindestens einen Minijob hat. Hier der Auszug aus dem Entwurf.
Drucksache 18/2300
08.02.2022

Gesetzentwurf
der Landesregierung
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022
(LBVAnpG 2022)
S. 42

Dem Gesetzgeber kommt jedoch insofern ein breiter Gestaltungsspielraum zu, als er nicht verpflichtet ist, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können.

Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, die tatsächlichen Lebensverhältnisse stärker in den Blick zu nehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nicht Leitbild der Beamtenbesoldung ist (vgl. BVerfG – 2 BvL 4/18, Rn. 47).

Die Vergleichsbetrachtung zwischen Alimentation und Grundsicherung muss folglich in derjenigen Familienkonstellation erfolgen, die der gesetzgeberischen Grundkonstellation entspricht.
Das Land Rheinland-Pfalz hat vor diesem Hintergrund bereits mit der Umstrukturierung des Familienzuschlags zum 1. Januar 2012 durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes (GVBl. S. 43) in der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung (vgl. Drs. 16/281, S. 47, 52) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Alleinverdienerfamilie in der gesamtgesellschaftlichen Realität nicht mehr das bevorzugte
Lebensmodell darstellt. Vielmehr wurde auf die Doppel- beziehungsweise
Hinzuverdienerehe als gesellschaftliches Grundmodell hingewiesen, welches schon damals auch der Lebenswirklichkeit der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter entsprach.

Ich verh. A7 4Kinder -> Liebe Landesregierung, meine Frau oder ich wären gerne zuhause geblieben und hätten die Kinder länger selbst betreut, wenn es denn finanziell machbar gewesen wäre. Soviel zu dem Slogan "familienfreundlicher" Arbeitgeber.

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 170
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3198 am: 15.03.2022 11:19 »
Welches Bundesland wollte nochmal den Verdienst der Ehepartner bei der Besoldung berücksichtigen? Mir ist gerade eingefallen, dass man auch Kinder ab 13 berücksichtigen sollte. Auch die können etwas zum Haushaltseinkommen beitragen, Zeitungen zum Beispiel austragen. Das wäre doch ganz bestimmt im Sinne der Finanzministerin.

Das war SH.
War damals auch mein erster Gedanke, hinsichtlich der Einkünfte von Kindern als plötzlich von Familieneinkommen die Rede war. So motiviert man die jungen Leute, wenn das Azubigehalt 1:1 von Mamis oder Papis Besoldung abgezogen wird.

Und Gnade einem die Landeskasse, wenn man Geld für die Ausbildung der Kinder auf deren Name anlegen möchte. Die dabei anfallenden (am besten noch unrealisierten und kaum die Inflation übersteigenden) Gewinne müssen doch im Sinne der Gerechtigkeit dringenst von der Besoldung abgezogen werden! Die Beamtin/ der Beamte "benötigt [die entsprechenden Besoldungsbestandteile] mangels Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau" doch gar nicht  ;D

Aber immerhin die Einkünfte der Kinder werden unberücksichtigt gelassen, wobei sich mir argumentativ nicht erschließt, wie im Sinne des Familieneinkommens eine Differenzierung zwischen den Einkommen verschiedener Familienmitglieder (Kinder vs. Ehegatte) mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG zu vereinbaren sein soll.

  • Wenn die mitalimentierte Ehefrau 1.000,00 EUR netto verdient wird dies 1:1 von der Besoldung abgezogen, bis kein Familienergänzungszuschlag mehr gezahlt wird.

    Wenn der ebenfalls mitalimentierte Sohn 2.000,00 EUR als Youtuber verdient und 800,00 EUR netto als Azubigehalt erhält, werden diese nicht von der Besoldung abgezogen, weil ....
[/li]
[li][/li]
[/list]


Ob die entsprechende Kammer im Verwaltungsgericht eigentlich bereits gedanklich Ihren Vorlagebeschluss gem. Art. 100 GG vorformuliert, wenn die Landesregierung so ein Gesetzgebungsverfahren öffentlich betriebt?

Der Obelix

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 303
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3199 am: 15.03.2022 11:37 »
Man ist nur noch sprachlos was jetzt für kreative Spielblüten dort treiben..... Dann werde ich die verfassungswidrigkeit mal erwarten und bin sehr gespannt auf die Judikative......

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3200 am: 15.03.2022 11:51 »
§ 2 Abs. 3 EStG lässt das Unterlassen der Berücksichtigung der Einkünfte der Kinder offensichtlich nicht zu, ohne offensichtlich gegen Art 3 Abs. 1 GG zu verstoßen, und kann gesetzgeberisch durch ein Landesparlament nicht geändert werden, da es nicht über die Gesetzgebungskompetenz verfügt, Bundesrecht zu ändern. Da allerdings der Wissenschaftliche Dienst jenen Art 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Gesetzgebung bereits ins Feld geführt hat, indem er auch auf der letzten Sitzung des Finanzausschusses noch einmal hervorgehoben hat, dass das Alleinverdienermodell nur insgesamt, aber nicht bloß für Teile der Beamtenschaft abgeschafft werden könne, um dem Gleichheitssatz Genüge zu tun, wird es interessant werden, wie nun die Regierungsvertreter übermorgen in der nächsten Sitzung handeln werden - genauso, ob nun die Ausschussmitglieder von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich ein weiteres Mal jeglichen Wortbeitrags enthalten werden. Ein Protokoll der letzten Sitzung liegt weiterhin nicht vor, was für sich schon Bände spricht: http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINKDOK&pass=&search=DART%3d%28D%3bV%29+AND+WP%3d19+AND+DNR%2cKORD%2c1VNR%3d%283428%29&format=WEBVORGLFL

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 170
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3201 am: 15.03.2022 15:17 »
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf

Da ist endlich das Gegengutachten des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Ich konnte es noch nicht vollständig genießen, aber wird sicherlich eine amüsante Abendunterhaltung  ::)

Allein, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren bereits solche Verrenkungen nötig sind, sollte jedem klarmachen, was von dem Entwurf zu halten ist. Ich hoffe ja immer noch auf Gegenstimmen der demokratischen Opposition (an eigenes gesetzgeberisches Handeln der Regierungsfraktionen glaube ich jedoch nicht), was unseren Landtag schonmal ein wenig von anderen Landesparlamenten (I'm looking at you Berliner Abgeordnetenhaus) unterscheiden würde.

Der Obelix

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 303
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3202 am: 15.03.2022 15:40 »
"Dazu ist zunächst anzumerken,dass die Besoldungsgesetze schon seit Jahren nicht mehr konsequent sind."

Herrlich wenn einem das eigene beauftragte Gutachten so etwas an den Kopf wirft:-)

"Unser Gesetzesentwurf erhebt nicht den Anspruch,an dieser Stelle eine Gesamtbereinigung der bestehenden Ungereimtheiten bewirken zukönnen".

Ja dann sollte man den Entwurf doch schleunigst einstampfen und seine Arbeit vernünftig machen.

"Es muss auch bezweifelt werden,ob der Landesgesetzgeber ohne Abstimmung mit dem Bund und den anderen Besoldungsgesetzgebern überhaupt die verfassungsrechtliche Kompetenz hätte,dass Alleinverdienermodell quasi im Alleingang abzuschaffen."

pedius87

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3203 am: 15.03.2022 17:58 »
Eine kurze Frage:
Wenn das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen ist, dann ist es doch für den Dienstherrn schwierig bis geradezu unmöglich den Beamten an eine weit entfernte Dienststelle zu versetzen. Es kann doch vom Ehegatten nicht verlangt werden, dass dieser seine Stelle kündigt.

Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3204 am: 15.03.2022 18:02 »
Womit wir dann wieder bei meiner These sind, dass bei der Abstandsberechnung zur Grundsicherung die gesetzlichen Absetzbeträge für Erwerbstätige nach §11b SGB II einzubeziehen sind. Was die Mindestbesoldung um ein paar hundert Euro erhöht, damit eine erwerbstätige SGB II-Familie nicht am Ende mehr verfügbares Einkommen hat, als die Beamtenfamilie.

Finanzer

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 573
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3205 am: 15.03.2022 18:21 »
Eine kurze Frage:
Wenn das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen ist, dann ist es doch für den Dienstherrn schwierig bis geradezu unmöglich den Beamten an eine weit entfernte Dienststelle zu versetzen. Es kann doch vom Ehegatten nicht verlangt werden, dass dieser seine Stelle kündigt.

Interessanter Punkt, das zeigt mal wieder wie völlig verfehlt diese Idee ist. Bisher hat dies ja auch nur ein Bundesland (irgendwas in Norddeutschland) geplant, oder haben noch mehr Dienstherren Lack gesoffen?

stressinger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3206 am: 15.03.2022 22:25 »
Ja, Rheinland-Pfalz...

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 191
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3207 am: 16.03.2022 06:37 »
Es geht bei uns in SH weiterhin nur darum nach und nach den Abstand zur rechtssicheren Alimentation abzubauen. Man hofft auf wenige die Widerspruch einlegen und durch die Streichung der unteren Ämter und massive Beförderungen in letzter Zeit soll dieser massive "Schuldenberg" zu Lasten der Belegschaft abgebaut werden. Bis zu einem Punkt an dem sich Frau Ministerpräsidentin Heinold sich dann in 5-10 Jahren glorreich vor die Kamera stellen kann und mit stolz eine amtsangemessene Alimentation präsentiert. Würde man das ganze jetzt umsetzen ist das einfach zu teuer und es ist es einem auch irgendwie nicht wert. Trotzdem muss man das ganze ja fadenscheinig begründen. Ich würde mich nicht wundern wenn hier in SH nach den Wahlen der mittlere Dienst komplett abgeschafft wird und alle überführt werden.

sapere aude

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 298
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3208 am: 16.03.2022 07:30 »
Verstehe ich das "Gegengutachten" richtig?

Es gibt drei (verfassungskonforme) Möglichkeiten.
Wir wählen keine davon und gehen einen problembehafteten Sonderweg.

Der Sonderweg stellt eigentlich kein Problem dar, weil durch das ausgeklügelte Gesetz niemand profitiert. Das Ziel, den Haushalt zu schonen und Verwerfungen zwischen Beamten und Angestellten zu vermieden, ist damit erfüllt. Saubere Arbeit, oder?

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 191
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3209 am: 16.03.2022 08:07 »
Das tolle ist ja, dass der neue Familienzuschlag nur in den unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen greift und einen erheblichen Beitrag leistet. Also dort wo die 18 Jährigen gerade anfangen nachdem sie ihren Verwaltungswirt gemacht haben. Da werden sicherlich sehr viele mit Familie und Kindern dabei sein udn davon profitieren können  ;D