Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719364 times)

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3270 am: 07.04.2022 04:42 »
Hamburgisches Gesetz
zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022

ist dementsprechend geändert worden. Für Beamte ohne Kinder auf jeden Fall eine positive Überraschung.

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3271 am: 07.04.2022 05:04 »
:
Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eine Angleichungszu- lage nach Absatz 2. Bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor dem 1. Dezember erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
(2) Die Angleichungszulage beträgt:
1. in den Jahren 2021 und 2022 33 vom Hundert und
2. in den Jahren 2023 bis 2025 20 vom Hundert
des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungs- bezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen. § 7 Absatz 1 findet keine Anwendung

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3272 am: 07.04.2022 07:37 »
Man kann nur hoffen, dass die vielen Widerspruchsführer in Hamburg das neue Gesetz zum Anlass nehmen werden den Hamburger Senat in Grund und Boden zu klagen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3273 am: 07.04.2022 09:14 »
Die geplante Regelung (kann man den Gesetzentwurf irgendwo einsehen?) hätte offensichtlich folgende Konsequenzen: Da offensichtlich § 7 Abs. 1 HmbBesG keine Anwendung findet, wird augenscheinlich für alle aktiven Beamten unabhängig von einer eventuellen Teilzeittätigkeit eine jährliche Erhöhung des Insgsamt der Bruttobezüge geregelt (vgl. Absatz 2). Die entsprechende Erhöhung sollte dann laut Regelung 2021 und 2022 jeweils 2,78 % und 2023 bis 2025 jeweils 1,67 % eines Jahresgehalts betragen.

Der Fehlbetrag zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation betrug 2020 20,2 % (vgl. den DÖV-Beitrag aus dem März).

Der Sachstand zur bereits in die Verwaltungsgerichtsbarkeit einrollenden Klagewelle wird hier aufgezeigt: https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/sachstand-zu-den-widerspruchs-und-klageverfahren-zur-amtsangemessenen-alimentation-der-beamtinnen-und-beamten/

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3274 am: 07.04.2022 10:32 »
Auszug:

Wann letztendlich die Aufnahme der Gerichtsverhandlungen erfolgen wird, ist ebenso nach wie vor offen. Sofern das VG Hamburg zugunsten der Klägerinnen und Kläger entscheiden sollte, hat das Bundesverfassungsgericht die endgültige Entscheidung zu treffen. Und das kann zumindest noch Jahre dauern...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3275 am: 07.04.2022 10:59 »
Es gab da mal einen  Film : "Spiel auf Zeit".

Ich denke genau nach diesem Muster wird auch im Hamburg verfahren. Diese Peanuts sind aus dem Haushalt locker nebenher zu stemmen. Gleichzeit kann man sagen, man sich ja äh, also irgendwie, naja auch manchmal etwas intensiver, Gedanken zum Thema Besoldung gemacht.

Nach diesen abstrusen Gedanken ist dann das Hamburger Gesetz entstanden.........................

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3276 am: 07.04.2022 11:06 »
Genau das dürfte eines der Ziele gewesen sein, weshalb nun die Widersprüche negativ beschieden worden sind und weiter werden. Als Ergebnis wird der Verwaltungsgerichtsbarkeit extreme Mehrarbeit aufgebürdet, die in Hamburg sowieso schon gänzlich überlastet ist (vgl. S. 9 f. https://www.berliner-besoldung.de/betrachtung-der-besoldungsrechtlichen-entwicklungen-in-bund-und-laendern-seit-2020/). Als Folge dieses Ergebnisses dürfte mit guten Gründen davon ausgegangen werden können, dass damit der grundgesetzlich garantierte effektive Rechtschutz mindestens eingeschränkt werden wird. Es sollte insofern interessant werden, wie das Bundesverfassungsgericht auf entsprechende exekutive Maßnahmen in Hamburg und Thüringen reagieren wird. Denn es ist ja aus einer judikativen Betrachtung mindestens - vorsichtig ausgedrückt - erstaunlich, dass, nachdem ein VG in Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und umfassender Betrachtung der Einzelfälle ausnahmslos zum Ergebnis einer extremen Unteralimentation kommt, der Dienstherr das aber umgehend und in klar erkennbarer Reaktion auf die Vorlagebeschlüsse zum Anlass nimmt, den Widerspruchsführern insgesamt mitzuteilen, dass ihre entsprechenden Widersprüche unbegründet seien, ohne dass es dem Besoldungsgesetzgeber zuvor und danach gelungen wäre, die Argumentation des VG sachlich zu entkräften.

Letztlich betteln solche Maßnahmen ja geradezu darum, dass der weite Entscheidungsspielraum, die der Gesetzgeber bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt, über die bisherigen Einschränkungen hinaus noch weiter eingeschränkt werden wird.

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3277 am: 07.04.2022 12:51 »
Letztlich betteln solche Maßnahmen ja geradezu darum, dass der weite Entscheidungsspielraum, die der Gesetzgeber bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt, über die bisherigen Einschränkungen hinaus noch weiter eingeschränkt werden wird.

Genau das konnte man doch im Hessischen Landtag letzte Woche hören. Das BVerfG soll dem Gesetzgeber letztlich eine Tabelle aufstellen, aus der sich genau ablesen lässt, mit welchem Betrag Franz Gans in Bückeburg und Helga Haselmaus in Warnemünde auf den Cent genau angemessen alimentiert ist.

Das BVerfG ist dazu weder imstande, noch dazu berufen. Aber es ist genau wie du es sagst: die Grenzen werden dann eben für den Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, immer enger gezogen. Vielleicht gibt es dann irgendwann eine „10-Punkte-Checkliste zur Bestimmung der angemessenen Alimentation“. Dann will ich aber kein Geheule der Parlamente, dass man ja nun gar keinen Spielraum mehr habe.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3278 am: 07.04.2022 14:27 »
Du bringst es auf den Punkt - denn dem Bundesverfassungsgericht ist es nicht gestattet, eine gegenwärtige Alimentationshöhe festzulegen, es kann nur vergangenheitsbezogen feststellen, dass ein Gesetz nicht mit der Verfassung in Einklang stand und anhand der Mindestalimentation und der gewährten Nettoalimentation den Fehlbetrag des vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Kernbestands der Alimentation betrachten, in den es keine Einschnitte geben kann. Die Folgerungen daraus zu ziehen, ist dann weiterhin Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der die Pflicht hat, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Ich denke, wir Beamte wäre alle heilfroh, wenn das Bundesverfassungsgericht genau solch eine Tabelle entwickeln würde (und die Besoldungsgesetzgeber ebenso, weil sie damit Verantwortung auf das Bundesverfassungsgericht abstreifen könnten) - aber sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nie kommen; dahingegen aber eine immer weitere Eingrenzung des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Besoldungsgesetzgeber verfügen.

eclipsoid

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3279 am: 07.04.2022 16:47 »
Den Text des Gesetzentwurfs gibt es anscheinend noch nicht öffentlich. Allerdings stellt der DBB eine Verbindung zur  amtsangemessenen Besoldung (mit Zeitfenster von 15 Jahren) her: https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/besoldungs-und-versorgungsanpassungsgesetz-2022-wird-auf-den-weg-gebracht/

Hamburg bleibt spannend.

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« Antwort #3280 am: 07.04.2022 17:18 »
In B-W ist man zwar weiter im Dialog aber ich glaube nicht daran, dass der Prozess Ende des Jahres abgeschlossen sein wird.

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/im-fokus-der-ressortentwurf-zum-4-saeulen-modell/

Ozymandias

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« Antwort #3281 am: 07.04.2022 17:46 »
In B-W ist man zwar weiter im Dialog aber ich glaube nicht daran, dass der Prozess Ende des Jahres abgeschlossen sein wird.

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/im-fokus-der-ressortentwurf-zum-4-saeulen-modell/

Durch die automatischen Hochstufungen des mittleren Dienstes nach A9, A9Z, A10, A10Z und wie sie alle heißen schießt sich das 4-Säulen-Modell doch nur langfristig selbst ins Bein. Das gesamte Besoldungsgefüge wird zu Lasten A11, 12, 13, 14.... zerstört und die Hochstufungen lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Die höheren Ämter werden dadurch entwertet, wenn dann das BVerfG urteilt, dass das Abstandsgebot auch weiterhin in vernünftigem Maße einzuhalten ist, wird es doch teurer für BW mit dem 4-Säulen-Modell oder sehe ich das falsch? 

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« Antwort #3282 am: 07.04.2022 17:54 »
Ich habe das Gefühl, dass die Lösungen der meisten Bundesländer zu kurz gedacht sind. Wird wahrscheinlich einfach von Leglisaturperiode zu Legislaturperiode geschoben.
Mich nervt einfach nur die fehlende Wertschätzung seitens des Dienstherrn (vom "Pöbel" ist man es ja schon gewöhnt, verächtlich behandelt zu werden)

tomhsv

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« Antwort #3283 am: 07.04.2022 21:35 »
In B-W ist man zwar weiter im Dialog aber ich glaube nicht daran, dass der Prozess Ende des Jahres abgeschlossen sein wird.

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/im-fokus-der-ressortentwurf-zum-4-saeulen-modell/

Durch die automatischen Hochstufungen des mittleren Dienstes nach A9, A9Z, A10, A10Z und wie sie alle heißen schießt sich das 4-Säulen-Modell doch nur langfristig selbst ins Bein. Das gesamte Besoldungsgefüge wird zu Lasten A11, 12, 13, 14.... zerstört und die Hochstufungen lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Die höheren Ämter werden dadurch entwertet, wenn dann das BVerfG urteilt, dass das Abstandsgebot auch weiterhin in vernünftigem Maße einzuhalten ist, wird es doch teurer für BW mit dem 4-Säulen-Modell oder sehe ich das falsch?

Dann solle man sich beeilen, ich gehe 2028 in den Ruhestand. Ich gehe davon aus, dass die übergeleitete Stufe auch erst nach 2 Jahren ruhegehaltsfähig wird und zumindest in Hamburg bis 2025 nichts passieren wird.

HansGeorg

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« Antwort #3284 am: 08.04.2022 08:19 »


Dann solle man sich beeilen, ich gehe 2028 in den Ruhestand. Ich gehe davon aus, dass die übergeleitete Stufe auch erst nach 2 Jahren ruhegehaltsfähig wird und zumindest in Hamburg bis 2025 nichts passieren wird.
[/quote]

Dann sollest du dir schon jetzt eine gute RV suchen damit du dann angemessen gegen deine zu niedrig bemesse Versorgungsleistung klagen kannst :)