Wo unterschreiten denn kinderlose Beamte die Mindestalimentation?
Das Problem zeigt sich in der letzten Frage, wie ich irgendwie nicht verständlich machen kann:
Kein kinderloser Beamter unterschreitet die Mindestalimentation, auch kein verheirateter ohne bzw. mit einem oder mehr als zwei Kindern unterschreitet sie.
Doch! Das ist ein fehlerhafte Gedanke und falsche Prämisse die du da im Kopf zuhaben scheinst.
Dazu aber weiter unten.
Es wurde noch nicht vom Gericht festgestellt, aber es gibt auch Beamte ungleich 2 Kinder die die Mindestalimenation unterschreiten.
Und natürlich muss die zukünftige Besoldung alle Beamte dafür sorgen, dass diese Untergrenze nicht unterschritten wird.
Die Mindestalimentation bezieht sich ausschließlich auf einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern - und wenn seine Nettoalimentation die Mindestalimentation unterschreitet, ist das ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Besoldungsgefüge als Ganzes nicht verfassungskonform ist - oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts:
Auch ein - meiner Meinung nach - fehlerhafter Gedanke. Das Gericht hat exemplarisch anhand einer Konstellation gezeigt, dass die Nettoalimentation die Mindestalimentation unterschreitet und damit die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
Der Umkehrschluss, dass die anderen Familienkonstellationen verfassungskonform sind ist natürlich falsch. (s.u.)
Von dieser einzigen Mindestalimentation als Ausgangsbasis hat der Gesetzgeber - wenn selbst die Alimentation der in der Besoldungsgruppe A 11 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern deren Nettohöhe nicht erreicht - ein offensichtlich neues Besoldungsgefüge zu entwickeln.
Eben Besoldungs
gefüge!
Dabei muss er u.a.
- die zweckgebundenen Wirkungen aus der ursprünglich sozialrechtlich bestimmten Grundsicherung,
- das Grundgehalt als dominanten Faktor,
- das Zulagenwesen als Detailregelung,
- den Gleichheitsgrundsatz für alle nach innen (auf die Beamten und ggf. ihre Familien) und außen (gegenüber allen, die keine Beamte sind)
beachten.
Frage: Wann ist das Grundgehalt nicht mehr ein dominanter Faktor? wenn er kleiner 50% ist? Wo wurde das definiert?
Frage: Wo hat das BVerG das festgeschrieben, dass das Grundgehalt der dominante Faktor sein muss?
Und der Gleichheitsgrundsatz wird mEn dadurch mitnichten berührt.
a) Wo doch jetzt schon ein A4er mit 4 Kinder eine Nettoalimenation bekommt wie ein A12er.
(Wenn man dem Rechner hier glauben darf)
Das wurde noch nicht beanstandet, also ist da noch Luft nach oben.
b) Und auch im jetzt sind ja schon Beamtenkinder und Ehepartner bevorteilt gegenüber den Nichtbeamten, dass wurde bisher auch noch nicht als verfassungswidrig angesehen, also glaube ich nicht daran, dass es verfassungswidrig ist, wenn der höhere Alimentationsbedarf von Beamten mit Kinder über ein angemessenen (und nicht willkürlichen) Anhebung der Zuschläge erreicht wird.
Wie ich in oben ausführte würde ja alleine die Anpassung der Zuschläge für Kind 1 und 2 schon 50% der Lücke zur Mindestalimentation füllen. Und da würde ja "nur" Kind 1 und 2 dem Kind 2+ gleichwertig betrachtet werden.
Dazu muss man aber eben (und darauf weist das Urteil ja auch hin) von dem Gedanken abweichen (und dies wird ja in die Gesetzesbegründung auch angesprochen), dass das Grundgehalt eine 4k Familie alimentieren soll.
Wenn es ihm dabei gelingt das Grundgehalt für alle Beamten so zu belassen, wie es jetzt ist, und zugleich nur die Familienzuschläge für die Beamtenfamilien mit Kindern um deutlich mehr als zehntausend Euro zu erhöhen, dann schafft er meiner Meinung nach einen Golem oder die eierlegende Wollmilchsau.
Ja hier sind wir halt unterschiedlicher Meinung, wenn man fordert, dass der Beamte stets eine angemessen Alimentation für sich und seine Familie hat, dann kann das nur über eine angemessen Anpassung der Familienzuschläge führen. Und wenn man die Forderung berücksichtigt, dass das Mindesabstandsgebot für alle Konstellationen eingehalten werden
muss, dann geht es nicht ohne hohe Familienzuschläge in
Du schreibst nun:
"Nein umgekehrt, Beamtenkinder bekommen kein Harz4 oder andere staatliche Zuwendungen, deswegen muss ja die Alimentation für die Beamtenkinder reichen, damit sie auf das gleiche Niveau gehoben werden."
Diese Sichtweise ist aber sachlich nicht richtig: Das Kindergeld ist kein Teil der Grundsicherung (also kein Teil dessen, was gemeinhin als "Harz4" bezeichnet wird), sondern rechtlich ein Teil des Familienleistungsausgleichs, der in Deutschland dafür sorgen soll, dass der finanzielle Mehraufwand für Unterkunft und (Aus-)Bildung aller Familien mit Kindern ausgeglichen wird. Von daher erhalten Grundsicherungsempfänger mit Kindern gerade kein Kindergeld, sondern das Existenzminimum definiert mit Blick auf die Kinder genau jenen Betrag der steuerlich freigestellt wird und gewährt Grundsicherungsempfängern dann die entsprechenden Regelleistungen.
H4ler bekommen meines Wissens nach Kindergeld, dieses wird jedoch bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses mit eingerechnet.
Wenn also nun die Lebenshaltungskosten für Kinder in Deutschland massiv steigen, dann kann der Gesetzgeber darauf reagieren, indem er das Kindergeld massiv erhöht, um damit für alle Familien den finanziellen Mehraufwand für Unterkunft und (Aus-)Bildung auszugleichen - er kann auch darauf reagieren, indem er das Kindergeld nur bedingt erhöht, wovon ebenfalls alle Familien betroffen wären.
Ja, und? Er muss aber den Bedarfsatz für die Kinder erhöhen, unabhängig vom Kindergeld.
Eines kann der Gesetzgeber im zu beachtenden rechtlichen Rahmen aber nicht: Er kann nicht eine massive Erhöhung der Lebenshaltungskosten für Kinder in Deutschland feststellen, das Kindergeld nicht erhöhen, dann aber die Familienzuschläge für Beamte mit Kindern massiv erhöhen und das mit der massiven Erhöhung der Lebenshaltungskosten für Kinder in Deutschland begründen. Denn damit würde er - wie vorhin dargelegt - den Beamten mit Kindern ein Privileg gewähren, das verfassungswidrig wäre, da er wesentlich Gleiches nicht gleich behandeln würde.
Siehst, dass verlange ich doch nicht,
aber so wie in einer solchen Situation der Bedarfsatz der H4ler für seine Kinder steigt, in dem Masse muss zwingend der Kinderzuschlag für Beamte erhöht werden (also werden sie ja gleich behandelt), damit die Mindestalimenation nicht unterschritten wird.
(Gleiches gilt für Wohnraum)
Also müsste er die massive Erhöhung des Familienzuschlags - dessen tatsächlicher Grund die Einsparung von Personalkosten ist - anderweitig begründen. Da ein entsprechender sachlicher Grund aber nicht zu finden ist, wäre das ganze Unterfangen zum Scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht verdammt - mit allen Folgen, die ich vorhin schon beschrieben habe.
Nein, das ist doch falsch.
Die Erhöhung des Familienzuschlages ist alleinig durch den höheren Bedarf einer Familie begründet und hat überhaupt nichts mit Personalkosteneinsparung zu tun und würde auch nicht damit begründet werden.
Hier noch mal Rn47 und was ich daraus ableite:
Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.
Die Berechnungsgrundlage für die Mindestalimenation wird durch das Gericht ja definiert (im Urteil anhand von der 4k Familie errechnet und gezeigt)
Die Mindestalimentation muss also für ALLE Familienkonstellationen erreicht werden, egal ob Single ohne Kinder oder Familie mit 10 Kinder! (und nicht nur für die 4k Familie)
Denn es kann ja nicht sein, dass ein Beamter in der niedrigste Besoldungsgruppe/Stufe nur so viel Netto hat wie ein H4 Bezieher!Nein, er muss 15% darüber liegen.
Und wenn man deinen Ausführungen folgen würde, dann soll dies durch eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen.
Wenn man also nur die Grundbesoldung um 10T€ erhöht (und damit die 4k Familie Safe macht), dann könnte der A4er mit seinen 10 Kinder daher kommen und klagen, das bei ihm nicht das Mindestabstandsgebot erfüllt wird.
Das nenne ich eine Besoldungsstruktur, die ein Golem ist.
Denn die 280€ pro Kind mehr reichen bei weitem nicht um die Steigerung der Bedarfe für Kind, Wohnung, Teilhabe auszugleichen.
(Regelbedarf Kinder 250€ bis 5 Jahre, 308€ 6-13, 328€ bis 18, allein daran sieht man den zu niedrigen Ansatz, dazu kommt ja noch Unterkunft (min 93,60€ Steigerung ab 5. Person), Teilhabe...)
Deswegen muss logischerweise eben der Familienzuschlag für Kinder so hoch sein, dass sie eben diese Steigerung ausgleichen, alles andere führt zu einer (rechnerisch denkbaren) Konstellation, die verfassungswidrig ist.
Die Mindestalimenation ist (vereinfacht gesagt, ab 5. Person) eine Gerade, die konstant steigt je mehr Kinder man hat.
Das ist simple Mathematik, denn zwei Geraden die nicht parallele laufen schneiden sich irgendwo.
Wenn du jedoch sagst, ein Beamte mit X Kinder darf durchaus weniger als ein H4er Netto haben, dann ist alles gut. Ich lese aber aus Rn47 was anderes heraus.
(Und X würde dann den Schnittpunkt der beiden Geraden darstellen.)
Ergo:
Wenn also der Beamte soviel mehr an Alimenation pro Kind bekommt, wie er als H4ler an Staatshilfe bekommen würde, dann sehe ich
a) kein Willkürlicher Familienzuschlag, sondern eine dem BVerG folgende Systematik
b) keine Ungleichbehandlung zu den Nichtbeamten (denn die würden es ja auch bekommen)
c) keine Ungleichbehandlung zu den Beamten, denn er hat ja rechnerisch Netto nicht mehr für sich, als der Kinderlose.
Alternative:
Wenn der Familienzuschlag nicht so ausgestaltet werden kann (aus besoldungsrechtlichen oder anderen Gründen), dann muss die Grundbesoldung so hoch sein, dass nicht der Fall eintritt, dass ein Beamter A4S1 mit X Kindern unterm Mindestabstand liegt.Zur Erinnerung:
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegtund dieser Satz gilt nicht nur für 2k Familien
Denn wenn man jetzt die Grundbesoldung ohne Änderung der Fambeiträge so anhebt, dass der A4s1 2 Kinder den Mindestabstand einhält (10T€ war da ja in Berlin zu erarten, oder?), fehlen mindestens 150€ Netto monatlich für den mit 3 Kinder, 300 für den mit 4 .....
Also freut euch auf die Anhebung der Grundbesoldung und hofft, dass jemand mit x+1 Kinder klagt, dass diese Besoldung verfassungswidrig ist, damit sie noch weiter angehoben wird.