Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715892 times)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3300 am: 03.05.2022 09:44 »
Um für eine Klage oder einen Anwalstbesuch gerüstet zu sein, fasse ich gerade einmal alle betreffenden Gesetze und Regelungen in den Zeiträumen zusammen. Ebenso alle Argumente die dies aus meiner Sicht betrifft. Jedoch finde ich nichts zum Gleichheitsgrundsatz bei Beamten (Streichung von Besoldungsgruppen ohne Höherstufung der darüber liegenden). Gibt es dazu etwas zu finden im Netz?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3301 am: 03.05.2022 10:08 »
Der Frage wird im aktuelle DÖV-Beitrag auf der S. 208 am Beispiel Thüringens nachgegangen, HansGeorg.

Überwacher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3302 am: 03.05.2022 10:49 »
Ist es möglich den DÖV - Beitrag irgendwo zu lesen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3303 am: 03.05.2022 10:55 »
Da die Eigentumsrechte beim Verlag liegen, könnte nur er ihn kostenfrei stellen. Über die Datenbank des Beck-Verlags kann er online bestellt werden, kostet dann aber 7,- €. Darüber hinaus ist die DÖV i.d.R. in einer größeren Bibliothek vorhanden.



emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3306 am: 03.05.2022 21:25 »
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/isolierte-erhoehung-der-familienzuschlaege-widerspricht-leistungsprinzip/

Vielen Dank! Ich habe diese Entwicklungen in meiner Behörde eifrig geteilt und hoffe, bald die neue Ausgabe der ZBR in die Finger zu bekommen. Dort soll auch nochmal explizit darauf eingegangen werden, dass es mit dem Zuschlagsfetisch nicht getan ist.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3307 am: 04.05.2022 00:07 »
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/isolierte-erhoehung-der-familienzuschlaege-widerspricht-leistungsprinzip/

Vielen Dank! Ich habe diese Entwicklungen in meiner Behörde eifrig geteilt und hoffe, bald die neue Ausgabe der ZBR in die Finger zu bekommen. Dort soll auch nochmal explizit darauf eingegangen werden, dass es mit dem Zuschlagsfetisch nicht getan ist.

Das ist so: Zunächst referieren die beiden dbb-Besoldungsexperten Alexia Tepke und Andreas Becker die Entwicklungen nach der Entscheidung 2 BvL 4/18 im Bund, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, um zu den Schluss zu kommen, dass "kurzfristig eine komplette Befriedung und Klärung nicht zu erwarten" sei und es "deutlich erkennbarer und klarer Verbesserungen" bedürfe, "um das massiv erschütterte Vertrauen der Beamtinnen und Beamten wieder zurückzugewinnen und den Alimentationsklagekreislauf zu durchbrechen", wobei der Sachverhalt, "dass aus Kosten- und Vereinfachungsgründen unter Ausnutzung des weiten Gestaltungsspielraums mehr oder weniger ausschließlich eine Fokussierung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag als 'der richtige und rechtlich zulässige Weg' zur Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beschritten wird, [...] nicht nur unter dem Leistungsgedanken zumindest überdacht werden" müsse (S. 153 f.).

Im weiteren Artikel wird der bislang in der Literatur noch nicht erkannte, vom Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung offensichtlich systematisch entwickelte Zusammenhang der beiden Kategorien der "Mindestalimentation" und der "Mindestbesoldung" als Verbindungsglied zwischen den beiden hergebrachten Grundsätzen des systeminternen und Mindestabstandsgebots herausgearbeitet, womit offensichtlich der vierte Prüfparameter der ersten Prüfungsstufe vom Bundesverfassungsgericht komplettiert wurde, was in seiner Entstehung aus der bisherigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt wird, um daraus am Ende eine Methodik zur Bemessung der Mindestbesoldung anhand der vom Land Berlin 2015 und 2021 gewährten Alimentation abzuleiten - während die Mindestalimentation Nettobeträge betrachtet und damit nicht zuletzt hinsichtlich des absoluten Alimentationsschutzes von maßgeblicher Bedeutung ist, betrachtet die Mindestbesoldung Bruttobeträge und liefert somit ein äquivalentes Maß zur indiziellen Beurteilung des Besoldungsgefüges. Damit liegt am Ende ein indizielles Mittel zur komplettierten Betrachtung des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe im bundesverfassungsgerichtlichen Prüfverfahren vor, das sich also wie die weiteren vier Prüfparameter der ersten Prüfungsstufe ebenfalls an die Betrachtung der Bruttobesoldung anlehnt.

Die Mindestbesoldung wurde dabei vom Land Berlin 2015 indiziell bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 verfehlt; der entsprechende Grundgehaltssatz wies einen indiziellen Fehlbetrag von knapp über 1.000,- € pro Monat auf. 2021 lag der entsprechende indizielle Fehlbetrag bei rund 870,- €; es verfehlte ebenso die Besoldungsgruppe A 11 - beinahe schon die Besoldungsgruppe A 12 - indiziell die Mindestbesoldung. Damit wäre festzuhalten, dass 2015 acht von 13 und 2021 sieben von zwölf Besoldungsgruppen - also jeweils die überwiegende Anzahl der Besoldungsgruppen - das indizielle Maß unterschritten, das im verfassungskonformen Rahmen von der untersten Besoldungsgruppe eingehalten werden müsste.

Als Fazit kommt der Beitrag zu dem Ergebnis: Es liege "keine Verletzung des Mindestabstandsgebots nur einer niedrigen Besoldungsgruppe als Indiz vor, von dem das Bundesverfassungsgericht spricht, sondern von ihr sind die überwiegenden Besoldungsgruppen bis hinein in den ehemaligen gehobenen Dienst betroffen, weshalb nicht nur 'für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden', sondern der Ausgangspunkt der Besoldungssystematik mitsamt der auf ihm aufbauenden Stufung insgesamt [ist] in einem sehr weitgehenden Maße als unzureichend zu betrachten [...]. Der Besoldungsgesetzgeber sollte deshalb gehalten sein, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Denn das den Umständen des Falles zukommende Gewicht dürfte in beiden betrachteten Jahren jeweils deutlich zu schwer sein, als dass es in der Gesamtabwägung einen anderen Ausschlag geben könnte, als nicht zur Neustrukturierung des Besoldungsgefüges auch eine spürbare Anhebung der Grundgehaltssätze vorzunehmen. Es dürfte insofern in einem hohen Maße als zweifelhaft erscheinen, dass das Land aktuell seinen prozeduralen Pflichten ausreichend nachgekommen ist, da an keiner Stelle der Gesetzesbegründung die entsprechende Herstellung der Entscheidung, die Grundgehaltssätze nicht zu erhöhen, prozeduralisiert wurde." (S. 160)

Ein Verweis auf beide Beiträge findet sich hier: http://www.zbr-online.de/

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3308 am: 10.05.2022 10:59 »
Hallo swen, wie stehst Du zu der Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen,
-zitiert durch Petitionsausschuss- und hier insbesondere zur Berechnung der Wohnkosten?
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/05/Seite-1.jpg

Bzw

https://www.berliner-besoldung.de/petitonsausschuss-sieht-keinen-handlungsbedarf/

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3309 am: 10.05.2022 11:59 »
Hallo swen, wie stehst Du zu der Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen,
-zitiert durch Petitionsausschuss- und hier insbesondere zur Berechnung der Wohnkosten?
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/05/Seite-1.jpg

Bzw

https://www.berliner-besoldung.de/petitonsausschuss-sieht-keinen-handlungsbedarf/

Hallo Big T,
zunächst muss man festhalten, dass der Petent André Grashof gemeinsam mit Mirko Prinz durch die Initiierung der "Berliner Besoldung" und ihrem unermüdlichen Einsatz gemeinsam mit der Kanzlei Merkle & Rühmkorf an zentraler Stelle dafür gesorgt haben, dass wir heute bundesweit dort stehen, wo wir stehen: Denn nicht umsonst haben sie den Weg vom VG übers OVG und dem BVerwG hin zum BVerfG mit einer Hartnäckigkeit vorangetrieben, die es kein zweites Mal in dieser Form in Deutschland gibt. Das hat offensichtlich, wenn ich es nicht falsch sehe, zu einem Netzwerk geführt, das unter anderem gleichfalls eng mit der Berliner Sektion des DRB verbunden ist. Auch jener scheut sich nicht mit seinem Vorsitzenden Stefan Schifferdecker und seinem Vorstandsmitglied Patrick Bömeke, ungewöhnliche Wege zu gehen, wie gerade wieder vollzogen: https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/besoldung-musterklage Nur durch die kontinuierlich vorangetriebene Arbeit konnte man in Berlin dahinkommen, wo man heute steht - kaum irgendwo sonst ist der Legislative und Exekutive so konsequent der Spiegel vorgehalten worden wie in Berlin.

All das weiß man natürlich sowohl im Senat und im Abgeordnetenhaus - auch deshalb dürfte, so schätze ich, das Schreiben so aufgesetzt worden sein, wie es aufgesetzt worden ist. Denn genauso weiß man natürlich im Senat und Abgeordnetenhaus, dass die Petition sachlich berechtigt ist. Nicht umsonst zeigt der aktuelle ZBR-Beitrag für das Jahr 2021, dass das Besoldungsniveau in Berlin indiziell noch immer massiv hinter der Mindestbesoldung zurückbleibt. Denn trotz der Anhebung der untersten Besoldungsgruppe nach A 5, trotz der Anhebung der Familienzuschläge in der Stufe 3 auf knapp 750,- €, trotz einer als "opt out" konzipierten Hauptstadtzulage, die die Besoldungsgruppen ab A 14 von ihrem Genuss ausschließt, verfehlen weiterhin die Besoldungsgruppen bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 die Mindestbesoldung und übersteigt sie die Besoldungsgruppe A 12 um gerade einmal 0,5 %. Absolut liegt ein indizieller Fehlbetrag in der untersten Besoldungsgruppe von monatlich mehr 870,- € vor, was prozentual 27,9 % entspricht.

Ergo: Die Zahlen sprechen für sich - all das weiß in Berlin auch jeder, der es wissen will...

Big T

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« Antwort #3310 am: 10.05.2022 12:44 »
Danke soweit Swen,

wie siehst Du das jedoch konkret betreffend der Berechnung der Wohnkosten?
SenFin beruft sich wiederholt darauf, das es "ok" sei, eigene Datengrundlagen zu verwenden, da das 95% -Perzentil nicht so gut in den Kram passen würde..  ;D  ;D

Schreiben des Petitionsausschusses, erste Seite, letzter Absatz

SwenTanortsch

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« Antwort #3311 am: 10.05.2022 16:40 »
Danke soweit Swen,

wie siehst Du das jedoch konkret betreffend der Berechnung der Wohnkosten?
SenFin beruft sich wiederholt darauf, das es "ok" sei, eigene Datengrundlagen zu verwenden, da das 95% -Perzentil nicht so gut in den Kram passen würde..  ;D  ;D

Schreiben des Petitionsausschusses, erste Seite, letzter Absatz

Die Unterkunftskosten sind realitätsgerecht zu bemessen, darauf hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldungsgesetzgeber aktuell verpflichtet. Daran ist der Gesetzgeber also gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Jahre 2009 bis 2015 mit dem 95 %-Perzentil eine realitätsgerechte Bemessungsgrundlage erstellt. Darüber hinaus hat es den Gesetzgeber unmissverständlich auf seine Rechte und seine Pflichte hingewiesen:

"Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfGE 137, 34 <75 f. Rn. 82 ff.>). Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen" (Rn. 53).

Insgesamt haben hier m.E. die S. 25 ff. https://www.berliner-besoldung.de/gutachten-bestaetigt-berlbvanpg-2021-vorsaetzlich-verfassungswidrig/ alles zum Thema Nötige gesagt: Dabei ist zugleich zu beachten, dass das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten 2019 nicht - wie die genannte Drucksache wahrheitswidrig behauptet hat - bei 1.450,- € lag, sondern bei 1.150,- €. Die Gesetzesbegründung geht auf der im Link dargelegten unstatthaften Methodik hingegen von zugrundzulegenden kalten Unterkunftskosten in Höhe von 777,- € im Jahr 2019 aus, was nun in der Antwort an André Grashof weiterhin aufrechtgehalten wird. Der Fehlbetrag lag also hinsichtlich des Grundsicherungsniveau bei 373,- € und hinsichtlich der Mindestalimentation bei 429,- € pro Monat. Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2015 kalte Unterkunftskosten in Höhe von 900,- € festgelegt, also 123,- € höhere Kosten als realitätsgerecht veranschlagt, als es dann der Gesetzgeber 2019 vornahm - so als wäre in jenem Zeitraum das Mietenniveau in Berlin massiv gesunken (nämlich um mehr als 13 %).

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Bemessung ist vorsätzlich sachwidrig vorgenommen worden, was weiterhin aufrechterhalten wird. Es gilt am Ende, was in dem gerade genannten Link gesagt oder für die Zukunft vorausgesagt wurde (s. dort die S. 30): "Denn nur die Wiederholung kaschierte – wenn auch nur vordergründig – den illegitimen Charakter eines solchen Handelns; nicht umsonst ist die Geschichte übervoll von Beispielen verlorener Legitimität und ihrer Folgen".

Genau wegen eine solchen Handelns sprechen Tepke/Becker in der aktuellen ZBR vom "massiv erschütterte[n] Vertrauen der Beamtinnen und Beamten" in Deutschland und dass das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung "unmissverständlich aufgezeigt" habe, "dass es keinerlei weiteres vorsätzliches Unterlassen seitens der Gesetzgeber mehr" akzeptiere (S. 154 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. So stellt sich die Sachlage dar.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3312 am: 10.05.2022 17:14 »
Genau wegen eine solchen Handelns sprechen Tepke/Becker in der aktuellen ZBR vom "massiv erschütterte[n] Vertrauen der Beamtinnen und Beamten" in Deutschland und dass das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung "unmissverständlich aufgezeigt" habe, "dass es keinerlei weiteres vorsätzliches Unterlassen seitens der Gesetzgeber mehr" akzeptiere (S. 154 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. So stellt sich die Sachlage dar.

Das BVerfG zeigt unmissverständlich, "dass es keinerlei weiteres vorsätzliches Unterlassen seitens der Gesetzgeber mehr" akzeptiert?

Mittelfristig gilt leider mindestens eine Toleranz des Unterlassens seitens des BVerfG, denn offenbar hat man es alles andere als eilig, die Besoldungsgesetzgeber in ihre verfassungsmäßigen Schranken zu weisen. Rechtswege, die in vielen Bundesländern über 10 Jahre lang bestritten werden, ohne dass ein Urteil auch nur absehbar ist, finde ich überhaupt nicht "unmissverständlich".

Ich wünschte, es gäbe hier endlich klare Fortschritte, den Bearbeitungsstau aufzulösen und einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3313 am: 10.05.2022 18:22 »
Das Bundesverfassungsgericht kann als höchstes deutsches Gericht und also ohne einem Instanzenzug oder hinsichtlich der Auslegung der Grundgesetzes einer anderen Gewalt unterworfen zu sein, kaum ein anderes Tempo an den Tag legen, da jede seiner Entscheidungen nicht mehr zu korrigierende Ausstrahlungswirkungen auch auf andere Rechtsgebiete haben kann und da es auch von daher grundsätzlich den weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, zu beachten und also darauf zu vertrauen hat, dass die Gesetzgebung sich qua Auftrag an die verfassungsgemäße Ordnung gebunden sieht. Wir hätte es alle gerne schneller - aber diese unsere Wünsche sind wenig realistisch, weil wir zugleich wollen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zum "Ersatzgesetzgeber" wird, für das es keinerlei demokratische Legitimität besitzt.

Es hat darüber hinaus seit 2012 grundlegende und also die neue Besoldungsdogmatik immer weiter ausformende Entscheidungen 2015, 2017, 2018 und 2020 getätigt und entsprechend eine weitere für 2022 angekündigt. Nach unserem subjektiven Zeitempfinden (jedenfalls auch nach meinem) ist das langsam, innerhalb der Stellung, die das Bundesverfassungsgericht in unserer verfassungsmäßigen Ordnung hat, sind das viele und schnelle Entscheidungen - denn mit jeder ist der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers weiter eingeschränkt worden, was die politische Gestaltungsmöglichkeit zunehmend einschränkt und also eine der zentralen Gefahren aller Verfassungsgerichtsbarkeit heraufbeschwört: die zukünftige Versteinerung von Politik. Denn die zukünftigen Mandatsträger, von denen das Bundesverfassungsgericht ausgehen muss, dass sie sich ohne Wenn und Aber an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sehen, tragen keine Verantwortung für die Verfehlungen ihrer Vorgängergenerationen. Auch deshalb hat sich - wenn auch unter ganz anderen Kontexten und mit einem anderen Zweck - das Prinzip der praktischen Konkordanz im deutsche Verfassungsrecht entwickelt, also das Prinzip, dass hinsichtlich konfligierender Verfassungsschutzgüter ein möglichst schonender Ausgleich zu vollziehen ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich am Ende immer an zwei generellen Grundsätzen gebunden: (a) der verfassungskonformen Auslegung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (dafür bedarf es sachlich Zeit, um die soziale Wirklichkeit wiederholt zu prüfen, bis eindeutig wird, was der für sich genommen immer allgemein gehaltene Verfassungstext fordert) und (b) der Respektierung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (dafür bedarf es sachlich der Dauer - jene nehmen wir als verstreichende Zeit wahr -, um dem Gesetzgeber - der alle vier bis fünf Jahre ein neuer Gesetzgeber ist - Zeit zur Selbstkorrektur zu geben).

Was Du also als "Unterlassen" auffasst, ergibt sich hingegen fast zwangsläufig aus der Stellung des Bundesverfassungsgerichts in unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Hinsichtlich der Besoldung hätte ich das ähnlich wie Du manchmal ebenfalls gerne anders - aber im Großen und Ganzen ist es gut so: Das Bundesverfassungsgericht ist über sein Recht der Letztauslegung der Verfassung viel zu mächtig und ob keinerlei Legionen, die seine Rechtsprechung in die Tat umsetzten, viel zu machtlos, als dass es schneller entscheiden könnte - unabhängig davon, dass es wie schon gesagt keinerlei demokratische Legitimität besitzen würde, um sich als Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufzuschwingen und das am Ende mit einem für die allgemeine Geschwindigkeit des Bundesverfassungsgerichts mit also sechs Entscheidungen in rund elf Jahren, die alle tiefgreifend in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eingreifen, fast schon rasend schnellen Tempo...

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3314 am: 10.05.2022 19:45 »
Dem steht gegenüber, dass auch der ehemalige Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, folgendes sagte:

Dass Beamten, die nicht streiken dürfen, klagen müssen, ist im System angelegt, die Verfahrensdauer vor Gericht ist aber zu lang.