Das Bundesverfassungsgericht kann als höchstes deutsches Gericht und also ohne einem Instanzenzug oder hinsichtlich der Auslegung der Grundgesetzes einer anderen Gewalt unterworfen zu sein, kaum ein anderes Tempo an den Tag legen, da jede seiner Entscheidungen nicht mehr zu korrigierende Ausstrahlungswirkungen auch auf andere Rechtsgebiete haben kann und da es auch von daher grundsätzlich den weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, zu beachten und also darauf zu vertrauen hat, dass die Gesetzgebung sich qua Auftrag an die verfassungsgemäße Ordnung gebunden sieht. Wir hätte es alle gerne schneller - aber diese unsere Wünsche sind wenig realistisch, weil wir zugleich wollen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zum "Ersatzgesetzgeber" wird, für das es keinerlei demokratische Legitimität besitzt.
Es hat darüber hinaus seit 2012 grundlegende und also die neue Besoldungsdogmatik immer weiter ausformende Entscheidungen 2015, 2017, 2018 und 2020 getätigt und entsprechend eine weitere für 2022 angekündigt. Nach unserem subjektiven Zeitempfinden (jedenfalls auch nach meinem) ist das langsam, innerhalb der Stellung, die das Bundesverfassungsgericht in unserer verfassungsmäßigen Ordnung hat, sind das viele und schnelle Entscheidungen - denn mit jeder ist der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers weiter eingeschränkt worden, was die politische Gestaltungsmöglichkeit zunehmend einschränkt und also eine der zentralen Gefahren aller Verfassungsgerichtsbarkeit heraufbeschwört: die zukünftige Versteinerung von Politik. Denn die zukünftigen Mandatsträger, von denen das Bundesverfassungsgericht ausgehen muss, dass sie sich ohne Wenn und Aber an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sehen, tragen keine Verantwortung für die Verfehlungen ihrer Vorgängergenerationen. Auch deshalb hat sich - wenn auch unter ganz anderen Kontexten und mit einem anderen Zweck - das Prinzip der praktischen Konkordanz im deutsche Verfassungsrecht entwickelt, also das Prinzip, dass hinsichtlich konfligierender Verfassungsschutzgüter ein möglichst schonender Ausgleich zu vollziehen ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich am Ende immer an zwei generellen Grundsätzen gebunden: (a) der verfassungskonformen Auslegung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (dafür bedarf es sachlich Zeit, um die soziale Wirklichkeit wiederholt zu prüfen, bis eindeutig wird, was der für sich genommen immer allgemein gehaltene Verfassungstext fordert) und (b) der Respektierung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (dafür bedarf es sachlich der Dauer - jene nehmen wir als verstreichende Zeit wahr -, um dem Gesetzgeber - der alle vier bis fünf Jahre ein neuer Gesetzgeber ist - Zeit zur Selbstkorrektur zu geben).
Was Du also als "Unterlassen" auffasst, ergibt sich hingegen fast zwangsläufig aus der Stellung des Bundesverfassungsgerichts in unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Hinsichtlich der Besoldung hätte ich das ähnlich wie Du manchmal ebenfalls gerne anders - aber im Großen und Ganzen ist es gut so: Das Bundesverfassungsgericht ist über sein Recht der Letztauslegung der Verfassung viel zu mächtig und ob keinerlei Legionen, die seine Rechtsprechung in die Tat umsetzten, viel zu machtlos, als dass es schneller entscheiden könnte - unabhängig davon, dass es wie schon gesagt keinerlei demokratische Legitimität besitzen würde, um sich als Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufzuschwingen und das am Ende mit einem für die allgemeine Geschwindigkeit des Bundesverfassungsgerichts mit also sechs Entscheidungen in rund elf Jahren, die alle tiefgreifend in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eingreifen, fast schon rasend schnellen Tempo...