Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1520952 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3330 am: 24.05.2022 11:31 »
...so "einfach" ist es!...

...bei manchen Texten hilft das Scrollrad der Maus am Besten weiter... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Alphonso

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3331 am: 25.05.2022 13:26 »
Liebe Forengemeinde,

nachdem nun die Bundesländer nach und nach dabei sind, gesetzliche Regelungen zu treffen, ergibt sich für mich nun folgende Frage:

Dem Anschein nach (Ich orientiere mich dabei ganz einfach an den hier kundgegebenen Auffassungen), sind die nun erlassenen oder zu erlassenden Gesetze nicht ausreichend und bieten nach wie vor Angriffsfläche durch die Gerichtsbarkeit. Werdet ihr weiterhin Widerspruch gegen die amtsangemessene Alimentation erheben? Besonders im Bezug auf die kinderlosen Beamten(-familien), aber auch diejenigen mit 1 oder 2 Kindern.

Grüße

dortu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3332 am: 25.05.2022 13:37 »
Es gibt jetzt auch im Land Brandenburg einen Gesetzentwurf, der die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien sowie zum Abstandsgebot zur Grundsicherung für das Land Brandenburg verfassungskonform gestalten soll. Hier gefunden:

https://berlin-brandenburg.dgb.de/bereiche/oeffentlicher-dienst/rund-ums-geld/++co++76b915de-c6ea-11ec-af63-001a4a160123

Kalliope73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3333 am: 25.05.2022 13:52 »
RP hat zumindest meinen Widerspruch für 2022 als unbegründet zurückgewiesen, wie schon im letzten Jahr mit 2021.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3334 am: 25.05.2022 22:52 »
Es gibt jetzt auch im Land Brandenburg einen Gesetzentwurf, der die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien sowie zum Abstandsgebot zur Grundsicherung für das Land Brandenburg verfassungskonform gestalten soll. Hier gefunden:

https://berlin-brandenburg.dgb.de/bereiche/oeffentlicher-dienst/rund-ums-geld/++co++76b915de-c6ea-11ec-af63-001a4a160123

Warum bleibt auch hier die Rückwirkung offen?

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3335 am: 27.05.2022 07:55 »
Es gibt jetzt auch im Land Brandenburg einen Gesetzentwurf, der die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien sowie zum Abstandsgebot zur Grundsicherung für das Land Brandenburg verfassungskonform gestalten soll. Hier gefunden:

https://berlin-brandenburg.dgb.de/bereiche/oeffentlicher-dienst/rund-ums-geld/++co++76b915de-c6ea-11ec-af63-001a4a160123

Auch hier natürlich nur nach Einkommensprüfung des Ehegatten. Frau streicht 4000€ Aktiengewinne im Monat ein:  Erhöhung der Besoldung

Frau hat 450 € Job: Keine erhöhung der Besoldung.

Ach ist das wieder herrlich!

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3336 am: 27.05.2022 11:31 »
Haben die Prüfungen des Partnereinkommens überhaupt die Chance eine Prüfung durch irgendein VG zu bestehen?

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3337 am: 27.05.2022 14:08 »
Eigentlich nur wenn die Gesetzgeber dann auch die Versetzbarkeit durch den Dienstherren aufheben, da die ortsgebundenheit ja auch wichtig für das Partnereinkommen ist.

Insofern sehe ich da nur absolut minimalste Chancen von 1% oder so.

Die Althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kennen bisher nicht diese Berücksichtigung. Insofern bin ich natürlich auf die Begründung gespannt.

Die Gesetzgeber sprechen hier von einer "modernen" Besoldung. Tja schade ist natürlich nur, dass ich seit Jahren "moderne" Elemente der Besoldung nur als Kürzung kenne.....

Moderne Elemente der Besoldung:

Streckung Dienstaltersstufen (wenihger Stufen, leichteres rechnen, klingt modern)
Abschaffung Weihnachtsgeld (kulturell, wer kenn noch Weihnachten)
Kostendämpfungpauschale (die soll Kosten dämpfen, klingt auch schön modern)
Abschaffung Urlaubsgeld (ok, da fällt mir nix Modernes ein).
Nullrunde (modern, man kann die alte Besoldungstabelle für ein weiteres Jahr nutzen)
Abschaffung Eingangsämter A2,A3,A4,A5,A6 ( man steigt ja viel schneller auf, total modern)

Fallen euch noch weitere tolle moderne Elemente ein?


clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3338 am: 27.05.2022 15:09 »
Streichungen der Wahlleistungen aus der Beihilfe (ganz modern und total gerecht, haben GKV-Versicherte ja auch nicht).

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3339 am: 29.05.2022 23:27 »
Es gibt jetzt auch im Land Brandenburg einen Gesetzentwurf, der die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien sowie zum Abstandsgebot zur Grundsicherung für das Land Brandenburg verfassungskonform gestalten soll. Hier gefunden:

https://berlin-brandenburg.dgb.de/bereiche/oeffentlicher-dienst/rund-ums-geld/++co++76b915de-c6ea-11ec-af63-001a4a160123

Wieso geht der Verfasser oder wer auch immer den Entwurf geschrieben hat nur von Wohn- und Heizkosten im Jahr 2023 von 1.050€ im Monat aus (Punkt. 3.6.2.1.2. bzw Seite 24 im PDF)? Als Vergleich geht der hessische VGH (vom 30.11.2021, Aktenzeichen: 1 A 863/18, Punkt 76) bereits 2020 von 1.350€ im Jahr 2020 aus. Anmerkung: gehe ich von einer Steigerung von 50-100€ p.M. aus dürften wir eher bei 1.500-1.650€ pro Monat in 2023 in Hessen sein - wieso werden in BB nur 1.050€ für 2023 angenommen?
Wie verhält es sich mit diesem Sozialtarif, den BB mit knapp 62€ p.M. aufführt? Beim hess. VGH taucht so etwas gar nicht auf.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3340 am: 30.05.2022 19:12 »
Ich bin in Moment anderweitig recht beschäftigt, deshalb kann ich mir den Entwurf nicht ansehen. Der Wert ist aber verhältnismäßig realitätsgerecht. Zugrundezulegen ist hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten das jeweils länderbezogene 95 %-Perzentil, das die BfA bemisst. Es liegt in Brandenburg hinsichtlich der aktuellen Werte bei 903,- € und in Hessen bei 1.166,- €. Darüber hinaus sind die Heizkosten zu beachten, die laut dem Heizspiegel von CO2Online 21,42 € je qm betragen. In Brandenburg sind sozialrechtlich 90 qm zugrundezulegen, in Hessen 87 qm.

Also sind für 2022 in Brandenburg zurzeit  1.064,- € an monatlichen warmen Unterkunftskosten zu beachten und in Hessen 1.321,30 €.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3341 am: 30.05.2022 19:33 »
Kann man das jeweils aktuelle 95%-Perzentil irgendwo einsehen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3342 am: 30.05.2022 22:23 »
Die Werte für den Zeitraum 2008 bis 2020 findest Du in dem unlängst erschienenen DÖV-Artikel, mitsamt der weiteren Daten, um für die Jahre 2008, 2010 und 2015 bis 2020 das Grundsicherungsniveau, die Mindest- und gewährte Nettoalimentation zu bemessen: https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/ Die 95 %-Perzentile sind für sich m.W. nicht öffentlich zugänglich, da sie erst mit der Entscheidung vom 04.05.2020 eine allgemeine Bedeutung erlangt haben.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3343 am: 31.05.2022 14:06 »
Dankeschön! Dann werde ich mal versuchen den Artikel über Beck Online anzurufen.

Das dem Zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht öffentlich einsehbar?

SwenTanortsch

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« Antwort #3344 am: 31.05.2022 16:11 »
Die Zahlen sind zum Teil öffentlich einsehbar: also z.B. die Heizkosten, wobei hier für jedes Land die jeweils zugrundzulegenden Wohnflächen zu beachten sind (was im Beitrag mit Verweis in der Tabelle 4 geschieht). Neben dem 95 %-Perzentil sind weiterhin nicht öffentlich zugänglich die für die PKV-Kosten sowie den sog. BEG-Anteil zu beachtenden Kosten. Sie werden aber ebenfalls im Beitrag tabellarisch aufgeführt (Tabelle 6). Für die gestern genannten Jahre liegen für alle 16 Länder die entsprechenden Daten im Artikel vor. Zugleich sind in der Tabelle 7 auf der S. 206 die entsprechenden Ergebnisse aufbereitet, wobei hier zu beachten ist, dass weiterhin für die meisten Länder keine realitätsgerecht ermittelten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife vorliegen, was auf den S. 207 f. reflektiert wird. Die jeweils in der Tabelle 7 genannten prozentualen und absoluten Fehlbeträge werden folglich in der Realität noch einmal höher liegen.