Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2701742 times)

VierBundeslaender

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3510 am: 06.08.2022 09:30 »
Guten Tag, ich bin neu hier und habe eine Frage, die ich mangels technischer Hindernisse nicht unmittelbar beantworten konnte (siehe unten): wo finde ich denn eine Übersicht über die offenen BVerfG Urteile nebst einem Versuch, den Streitgegenstand sachgerecht zu umschreiben?

PS Bei der Registrierung muss man das kleinste Bundesland angeben. Gemeint ist das kleinste Bundesland ohne Stadtstaaten.
PPS Ich habe versucht, durch Klicken auf den Namen mir die letzten Beiträge einiger aktiver (und, nach flüchtigem Blick, extrem sachkundig scheinender) Nutzer anzuschauen und so die Frage selbst zu beantworten. Ging nicht: „allgemeiner Fehler“. Allgemein hätte man streichen können.

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3511 am: 06.08.2022 22:14 »
@ Ozymandias
Die Daten sind nicht öffentlich zugänglich. Für Baden-Württemberg liegt das aktuelle 95 %-Perzentil für die laufenden kalten Unterkunftskosten bei 1.247,- €.

@Swen, könntest du nochmal netterweise den Link, wie man zu den Daten gelangt hier einstellen?
Besten Dank.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,196
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3512 am: 07.08.2022 17:44 »
Es gibt keinen Link, Micha. Die Daten erhebt die BfA regelmäßig und stellt sie den Besoldungsgesetzgebern bzw. den beteiligten Gewerkschaften und Verbänden auf Anfrage zur Verfügung. Da ich ab und an zum Thema arbeite, liegen mir die Statistiken vor.

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3513 am: 08.08.2022 17:38 »
Es gibt keinen Link, Micha. Die Daten erhebt die BfA regelmäßig und stellt sie den Besoldungsgesetzgebern bzw. den beteiligten Gewerkschaften und Verbänden auf Anfrage zur Verfügung. Da ich ab und an zum Thema arbeite, liegen mir die Statistiken vor.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass für Hessen 2020 bei den Unterkunftskosten 1250€ und Heizkosten 163,92€ anzusetzen sind? Gibt es schon Daten für 2021? Bzw wann werden entsprechende Daten für das Vorjahr zur Verfügung gestellt?

Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3514 am: 08.08.2022 18:56 »
Die jeweils aktuellen Werte könnte man beim jeweiligen Statistik-Service der BA anfragen. Hilfreich, wenn man seinen individuellen Widerspruch konkretisieren möchte oder zumindest mal selber überschlagen will, in welcher Größenordnung sich die Anpassung der Besoldungstabellen entwickeln müsste.

Statistische Daten werden bei der BA grundsätzlich mit einer Verzögerung von 3 Monaten festgeschrieben, um durch Fluktuation, Bearbeitungszeiten und Bescheidkorrekturen entstehende Veränderungen mit abzubilden. Insofern müssten mittlerweile Werte für 2021 verfügbar sein.

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 224
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3515 am: 09.08.2022 07:41 »
Ich plane mir eine Excel Tabelle zu machen, welche für jeden Monat ausweisen kann, wieviel die reale Besoldung unter der Berechnung liegt. Kann mir einer noch einmal kurz dazu die für die Formel nötigen Bezugsarten (Unterkunfstkosten, Heizkosten, etc.) nennen welche für diue Berechnugn relevant sind?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3516 am: 09.08.2022 08:32 »
Bist du im mD und im Einstiegsamt und Stufe 1 und Hast Partner und 2 Kinder?
Falls nein, dann brauchst du ne Glaskugel, denn nur für diese Konstellation ist eine Minimalrechnung möglich.
Alles andere hängt ja davon ab, wie es ausgestaltet werden wird und wie da die zukünftige Rechtsprechung gigantische Familienzuschläge, Abstandsgebote etc. bewertet
Denn der Single ist ja bzgl. seiner Bedürftigkeit als Single oberhalb der Mindestalimentationsgrenze, oder etwas nicht?



was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3517 am: 09.08.2022 08:37 »
...der Single kann letztendlich nur über eine "Abstandsgebotregel" profitieren...das sehen hier viele der Geldgeier nicht...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Dogmatikus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 54
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3518 am: 09.08.2022 08:57 »
Was hat das mit „Geldgeier“ zu tun, wenn man das - völlig logische - Abstandsgebot heranzieht, um bspw. auch als Single in A13 auf eine Steigerung „hofft“?

Es ist doch logisch, dass bei einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der Eingangsstufe - meinetwegen A6, Stufe 1, vh. 2 Kinder - letztlich auch alle weiteren Stufen angehoben werden müssen. Oder warum soll am Ende eine niedrigere Stufe gleich verdienen wie eine höhere? Wieso sollte man alle Stufen einebnen? Warum sollte dann irgendjemand noch Verantwortung übernehmen statt einfach „nur“ Post zu sortieren?

Ich hatte hier vor -zig Seiten mal eine Rechnung angestellt, was die strikte Minimalumsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses bspw. für R1 bedeuten würde, wenn der bisher bestehende Abstand zwischen den Stufen beibehalten bliebe. Ergebnis waren meine ich auf Grundlage der Zahlen aus 2020 ca. 900€ netto mehr. Ich finde den Beitrag gerade aber nicht mehr.

Eine Tabelle ergibt gleichwohl - das gebe ich zu - wenig Sinn, da alle Zahlen im Fluss sind, man letztlich natürlich nicht sagen kann, in welchem Umfang welche Besoldungsbestandteile sich ändern und ob zumindest eine gewisse Eindampfung des Abstands - ohne Aufgabe des Abstandsgebots - vollzogen werden soll.

Sprich: alles ist ungewiss und im Fluss und man kann im Grunde anhand des Beschlusses nur grobe Rechnungen anstellen, wie es sein könnte. Gerade in den höheren Stufen begleitet von unzähligen weiteren Ungewissheiten.

Einfach weiter Widerspruch einlegen und abwarten…

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3519 am: 09.08.2022 09:15 »
Was hat das mit „Geldgeier“ zu tun, wenn man das - völlig logische - Abstandsgebot heranzieht, um bspw. auch als Single in A13 auf eine Steigerung „hofft“?

Es ist doch logisch, dass bei einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der Eingangsstufe - meinetwegen A6, Stufe 1, vh. 2 Kinder - letztlich auch alle weiteren Stufen angehoben werden müssen. Oder warum soll am Ende eine niedrigere Stufe gleich verdienen wie eine höhere? Wieso sollte man alle Stufen einebnen? Warum sollte dann irgendjemand noch Verantwortung übernehmen statt einfach „nur“ Post zu sortieren?
Die Anhebung der Grundgehaltssätze ist aber wegen des Mindestabstandes nicht zwingend notwendig.
Die Anhebung ist aus anderen Gründen zwingend notwendig, diese haben mEn aber nichts mit den von HansGeorg gewünschten Infos zu tun.

Was was guckst du treffend meint ist, so glaube ich:
Nur weil ein A6er mit Kind und Kegel asozial wenig Geld bekommt und man da krass viel mehr Geld bezahlen muss, heißt es nicht, dass ein A9er als Single auch so krass viel mehr Geld braucht um amtsangemessen besoldet zu werden.

Aber alle tun so, als ob sie tausende mehr bekommen müssen, damit sie korrekte besoldet werden.

Zitat
Einfach weiter Widerspruch einlegen und abwarten…
Unbedingt, und ich finde es traurig, dass ich als Angestellter meinen Beamtenkollegen da in den aller wertesten treten muss.

Dogmatikus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 54
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3520 am: 09.08.2022 09:39 »
Es besteht sicherlich auch bei dem nörgelndsten Nörgler Einsicht, dass der A13-Single mit seinem Grundgehalt über den geforderten 115% liegt.

Aber was zieht man daraus? Klar, man könnte natürlich einfach alle unteren Gruppen auf die 115% heben und die restlichen unangetastet lassen. Wie ausgeführt glaube ich aber nicht, dass A4-A10 alle angehoben werden, während A11 aufwärts einfach so bleibt wie es ist. Wie will man das vor dem Abstandsgebot rechtfertigen? Warum sollte der A13/R1 studiert, promoviert und Verantwortung übernommen haben, wenn er am Monatsende vielleicht 300€ mehr hat als die - von mir sehr geschätzten Kollegen - welche die Post sortieren?

Wie ausgeführt werden es sicher nicht „tausende“ mehr sein. Aber wer mag, kann meine Rechnung ja über die Forensuche nochmal vorholen. Ich habe da nix schön gerechnet, sondern nur die Unterste Besoldungsgruppe Einstiegsamt nach dem 4-Kopf-Modell anhand der vorliegenden (und tlw. Moderat geschätzten) Zahlen und den Vorgaben des BVerfG berechnet. Und sodann lediglich den derzeit bestehenden prozentualen Abstand zwischen Eingangsamt und R1 extrapoliert.

Ergebnis waren auf dieser „einfachen“ Rechnung nunmal 900€ Netto/Monat. Das halte ich im Übrigen auch für absolut angemessen, aber das ist wieder eine völlig andere Frage…

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,549
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3521 am: 09.08.2022 09:44 »
Bekommen in manchen Bundesländern nicht künftig A4-A8/A9? als Vierköpfige Familie alle das gleiche? Ich dachte das haben manche Länder mit sinkenden Zuschlägen sogar umgesetzt.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3522 am: 09.08.2022 10:27 »
Was was guckst du treffend meint ist, so glaube ich:
Nur weil ein A6er mit Kind und Kegel asozial wenig Geld bekommt und man da krass viel mehr Geld bezahlen muss, heißt es nicht, dass ein A9er als Single auch so krass viel mehr Geld braucht um amtsangemessen besoldet zu werden.

Aber alle tun so, als ob sie tausende mehr bekommen müssen, damit sie korrekte besoldet werden.

...genau so war es gemeint...

...mancher Single erwartet viel mehr Geld, weil es ja bei den Beamtenfamilien nun "losgeht"...dies geht aber nur über die Neuregelung der Besoldung über das Abstandsgebot...und eine solche Neuregelung wurde nirgendwo wirklich angestoßen...hier werden noch Jahre vergehen und weitere gerichtliche Entscheidungen erfolgen müssen...

...alle Singles, die trotzdem auf baldige saftige Nachzahlungen und Erhöhungen hoffen. liegen schlicht falsch und lassen sich blenden ...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Dogmatikus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 54
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3523 am: 09.08.2022 10:36 »
Ich bin ja eher pessimistisch eingestellt und erwarte keinen schnellen, exorbitanten Geldsegen.

Aber eine Umsetzung, bei der A4-A9/10 schlicht alle auf das gleiche Noveau angehoben werden, während sich für alle anderen nichts ändert, wäre so eklatant sinnfrei, da scheppert es doch im gesamten Behördenapparat.

Nochmal: warum sollte ein A11 hinnehmen, dass ein A4 demnächst identisch viel verdient wie er selbst? Da käme es innerhalb der Behörde doch zu derartigen Unruhen, dass gerade die oberen Besoldungsgruppen - die man laut Beschluss BVerfG sowieso schon nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt erreicht - sich absolut ver….scht vorkommen werden. Wäre äußerst gespannt, wie die Arbeitsmoral sich entwickeln würde…

Letztlich kann es keine Neuregelung geben, bei welcher das Abstandsgebot heftig verletzt wird - weder rechtlich, noch praktisch. Gerade letzteres ist wichtig, da es den Volksvertretern wie man sieht wenig um das rechtlich richtige geht. Wenn aber auf einmal der höhere Dienst 8h Kaffee trinkt statt die Arbeit zu erledigen, wird es auch der letzte Depp merken, dass es so nicht funktioniert.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3524 am: 09.08.2022 10:50 »

Letztlich kann es keine Neuregelung geben, bei welcher das Abstandsgebot heftig verletzt wird - weder rechtlich, noch praktisch. Gerade letzteres ist wichtig, da es den Volksvertretern wie man sieht wenig um das rechtlich richtige geht. Wenn aber auf einmal der höhere Dienst 8h Kaffee trinkt statt die Arbeit zu erledigen, wird es auch der letzte Depp merken, dass es so nicht funktioniert.

...das ist den Volksvertretern sowas von egal...deren Zukunftsplanung endet nach vier Jahren...neuerdings folgen politische Entscheidungen immer mehr denen von Gerichten...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen