Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1487475 times)

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3525 am: 09.08.2022 11:16 »
Deswegen sag ich ja: weiter Widerspruch einlegen, klagen etc. Einfach nicht locker lassen.

Und wir unterscheiden uns letztlich in der Denke: Es wird zwar kurzfristig keine eklatanten Erhöhungen für die oberen Besoldungsgruppen geben. Ich gehe aber durchaus davon aus, dass auch jemand mit A13/R1 anhand des Abstandsgebots und der weiter zu beachtenden Grundsätze der Besoldung schon jetzt deutlich mehr verdienen müsste und die Gerichte das irgendwann auch so feststellen werden.

Gerade das sieht man ja am Beschluss, der diesem Thread zugrunde lag. Die Nachzahlungen an die Berliner Kollegen waren ja nun echt nicht ohne - obwohl sie schon zum hD gehörten.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3526 am: 09.08.2022 11:59 »
Deswegen sag ich ja: weiter Widerspruch einlegen, klagen etc. Einfach nicht locker lassen.

Und wir unterscheiden uns letztlich in der Denke: Es wird zwar kurzfristig keine eklatanten Erhöhungen für die oberen Besoldungsgruppen geben. Ich gehe aber durchaus davon aus, dass auch jemand mit A13/R1 anhand des Abstandsgebots und der weiter zu beachtenden Grundsätze der Besoldung schon jetzt deutlich mehr verdienen müsste und die Gerichte das irgendwann auch so feststellen werden.

Gerade das sieht man ja am Beschluss, der diesem Thread zugrunde lag. Die Nachzahlungen an die Berliner Kollegen waren ja nun echt nicht ohne - obwohl sie schon zum hD gehörten.

...ich sehe das auch so...genau deshalb lege ich schon seit x-Jahren regelmäßig zum Jahresende Widerspruch ein...ich denke aber, dass die Besoldungsgesetzgeber sich um eine entsprechende Entscheidung so lange drücken, bis sie explizit aufgrund von Gerichtsenscheidungen dazu aufgerfufen werden und nicht mehr anders können...

...und eines ist natürlich auch klar...der Aufschrei in der breiten (unwissenden) Masse wäre - insbesondere in der jetzigen Krisensituation - sehr groß, wenn ihre sowieso ungebliebten Stattsdiener plötzlich Tausend Euros mehr verdienen würden (das wissen/fürchten auch die Entscheidungsträger)...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3527 am: 09.08.2022 12:25 »
Deswegen sag ich ja: weiter Widerspruch einlegen, klagen etc. Einfach nicht locker lassen.

Und wir unterscheiden uns letztlich in der Denke: Es wird zwar kurzfristig keine eklatanten Erhöhungen für die oberen Besoldungsgruppen geben. Ich gehe aber durchaus davon aus, dass auch jemand mit A13/R1 anhand des Abstandsgebots und der weiter zu beachtenden Grundsätze der Besoldung schon jetzt deutlich mehr verdienen müsste und die Gerichte das irgendwann auch so feststellen werden.

Gerade das sieht man ja am Beschluss, der diesem Thread zugrunde lag. Die Nachzahlungen an die Berliner Kollegen waren ja nun echt nicht ohne - obwohl sie schon zum hD gehörten.

Bezgl. der R-Besoldung (Richter) gibt es ja bereits wieder Entscheidungen von Gerichten, die deutlich besagen, dass diese mehr verdienen müssten. Es gibt sogar eine Rüge vom EuGH bzgl. der deutschen Richterbesoldung. Das Abstandsgebot ist noch nicht einmal notwendig.

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3528 am: 09.08.2022 12:32 »

...und eines ist natürlich auch klar...der Aufschrei in der breiten (unwissenden) Masse wäre - insbesondere in der jetzigen Krisensituation - sehr groß, wenn ihre sowieso ungebliebten Stattsdiener plötzlich Tausend Euros mehr verdienen würden (das wissen/fürchten auch die Entscheidungsträger)...

So dachte ich bisher auch - mittlerweile sehe ich aber in der Nahbereichsempirie, dass immer mehr Menschen außerhalb des Staatsdienstes extrem genervt davon sind, dass alles elendig lang dauert. Nicht nur Gerichtsverfahren, auch Bauanträge usw. Vielen ist mittlerweile bewusst geworden, dass der Staatsapparat durchaus angemessen ausgestattet sein muss, damit es auch für „Otto Normal“ vorangeht. Ich bekomme zumindest auch mit, dass einige sehr verärgert darüber sind, dass in Verwaltung und Justiz offensichtlich einerseits ein Mangel herrscht, andererseits auch viele dort arbeiten, welche anhand ihrer Qualifikationen eigentlich dort nichts zu suchen hätten - gäbe es genug Bewerber.

Klar, einige werden immer meckern. Das ist ja aber nichts Neues.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3529 am: 09.08.2022 12:49 »
Es besteht sicherlich auch bei dem nörgelndsten Nörgler Einsicht, dass der A13-Single mit seinem Grundgehalt über den geforderten 115% liegt.

Aber was zieht man daraus?
Das der Single A5er in den meisten Regionen in D auch drüber liegt.

und das alle netto gleichviel Famlienzuschlag zu erhalten haben um über die 115% zu kommen, ab dem dritten Kind explizit vom BVerG gefordert.

Und das (wie bisher) ein A5er mehr Geld überwiesen bekommen kann als ein A13er, ohne das es Abstandsgebot oder sonst was berührt.
Auch
Zitat
wenn er am Monatsende vielleicht 300€ mehr hat als die - von mir sehr geschätzten Kollegen - welche die Post sortieren?

Muss halt nur genügend Kinder haben.
Der A13er hat dann für sich trotzdem wesentlich mehr als die 300€ mehr!

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3530 am: 09.08.2022 12:50 »
Hallo,

natürlich lässt sich es erklären. Das einzig Peinliche, was man in der Erklärung zugeben müsste, ist, dass man einige Staatsdiener auf Sozialhilfeniveau besoldet hat. Die meisten Menschen werden auch das Abstandsgebot verstehen.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3531 am: 09.08.2022 12:54 »
Hallo,

natürlich lässt sich es erklären. Das einzig Peinliche, was man in der Erklärung zugeben müsste, ist, dass man einige Staatsdiener auf Sozialhilfeniveau besoldet hat. Die meisten Menschen werden auch das Abstandsgebot verstehen.
Und das schon seit Dekaden! Möglicherweise seit der Geburtsstunde der BRD?

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3532 am: 09.08.2022 13:47 »
Hallo,

natürlich lässt sich es erklären. Das einzig Peinliche, was man in der Erklärung zugeben müsste, ist, dass man einige Staatsdiener auf Sozialhilfeniveau besoldet hat. Die meisten Menschen werden auch das Abstandsgebot verstehen.
Und das schon seit Dekaden! Möglicherweise seit der Geburtsstunde der BRD?

Gab es damals schon Sozialhilfe? Wenn ja, wie viel?

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3533 am: 09.08.2022 13:52 »
...damals gab es arbeitsscheues Gesindel... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3534 am: 09.08.2022 14:00 »
Ich bin ja eher pessimistisch eingestellt und erwarte keinen schnellen, exorbitanten Geldsegen.

Aber eine Umsetzung, bei der A4-A9/10 schlicht alle auf das gleiche Noveau angehoben werden, während sich für alle anderen nichts ändert, wäre so eklatant sinnfrei, da scheppert es doch im gesamten Behördenapparat.

Nochmal: warum sollte ein A11 hinnehmen, dass ein A4 demnächst identisch viel verdient wie er selbst? Da käme es innerhalb der Behörde doch zu derartigen Unruhen, dass gerade die oberen Besoldungsgruppen - die man laut Beschluss BVerfG sowieso schon nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt erreicht - sich absolut ver….scht vorkommen werden. Wäre äußerst gespannt, wie die Arbeitsmoral sich entwickeln würde…

Letztlich kann es keine Neuregelung geben, bei welcher das Abstandsgebot heftig verletzt wird - weder rechtlich, noch praktisch. Gerade letzteres ist wichtig, da es den Volksvertretern wie man sieht wenig um das rechtlich richtige geht. Wenn aber auf einmal der höhere Dienst 8h Kaffee trinkt statt die Arbeit zu erledigen, wird es auch der letzte Depp merken, dass es so nicht funktioniert.

Genau so sehe ich das. Hier in Thüringen rappelt es jetzt schon gewaltig. Bei den kinderlosen Beamten ist bereits völlig die Moral im Keller und es kommen sich alle nur noch verarscht vor und man fragt sich, weshalb man sich das noch antut. Widerspruchsverfahren werden nicht ruhend gestellt und jeder einzelne Beamte muss den Klageweg bestreiten. So geht man nicht mit seinen Bediensteten um, die einem ja ach so wichtig sind.

Da nehmen wir den Beamten A7 mit 3 Kindern, der aufgrund des "Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation" (allein der Name ist schon Hohn) nun netto das Gleiche überwiesen bekommt, wie ein A14er ohne Kinder. Rechnet man das Kindergeld noch hinzu, dann sogar deutlich mehr. Da fehlt einem jedes Verständnis.

Soll der Beamte mit Kindern mehr Geld bekommen? Ein deutliches Ja! Soll er so viel an Familienzuschlag bekommen, wie manch ein Nichtbeamter überhaupt brutto im Monat bekommt? Ein deutliches Nein!

In Thüringen beträgt der Familienzuschlag bei drei Kindern bereits 1.640,01 € brutto im Monat, bei 6 Kindern sind es 3.760,92 € brutto und wie gesagt, allein der Familienzuschlag. Tut mir leid aber das versteht niemand mehr. Wie kann es denn sein, dass bei einigen das Grundgehalt geringer ist als der Familienzuschlag? Der Extremfall, ein A7er, Erfahrungsstufe 4 mit 6 Kindern, bekommt mit Kindergeld in Thüringen jetzt ca. 6.050 € netto pro Monat! Da sind dieser A7er und eine B3 (mit Kind) in etwa gleich auf.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3535 am: 09.08.2022 14:35 »
In Thüringen beträgt der Familienzuschlag bei drei Kindern bereits 1.640,01 € brutto im Monat, bei 6 Kindern sind es 3.760,92 € brutto und wie gesagt, allein der Familienzuschlag. Tut mir leid aber das versteht niemand mehr. Wie kann es denn sein, dass bei einigen das Grundgehalt geringer ist als der Familienzuschlag?

Bei 6 Kindern wird es aufgrund der Vorgaben des BVerfG für drei und mehr Kinder gar nicht anders gehen.
Und wieso soll überhaupt 6 die Grenze sein ? bei 10 Kindern wäre es noch krasser - aber eben auch noch unvermeidbarer.

Die goldene Frage liegt nicht darin, ob man bei vielen Kindern mehr Familienzuschlag als Grundgehalt bekommt.

Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundgehalt künstlich verknappt werden darf, indem sein Minimum für ein Familie mit 2 Kindern berechnet wird, dabei aber hohe Fam-Zuschläge für die ersten beiden Kinder einberechnet werden, so dass das Grundgehalt für Alleinstehnende (und damit auch die spätere Pension) niedrig ausfallen. Der Fam-Zuschlag für diese ersten beiden Kidner ist daher viel bedeutender als für die weiteren.

Opa

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« Antwort #3536 am: 09.08.2022 15:09 »
Der erste Referentenentwurf zum Bürgergeld ist raus. Ab 2023 wir die Berechnung der 115%-Grenze interessant:
- Festschreibung der Übergangsregelung zur Übernahme nicht angemessener KdU in den ersten 2 Jahren -> Wird mit zeitlicher Verzögerung den Wert des 95%-Perzentils erheblich steigern
- Festschreibung der Aussetzung der Vermögensprüfung in den ersten 2 Jahren -> damit haben deutlich mehr vermögende Menschen Anspruch, die tendenziell in teureren Wohnungen leben. Erhöht ebenfalls das 95%-Perzentil
- Erhöhung der qm-Grenzen für selbstbewohntes Eigentum -> Ebenfalls unmittelbar erhöhende Wirkung auf das 95%-Perzentil
- Anhebung der Freibeträge für Erwerbstätige um 120 Euro monatlich: hat mittelbare Auswirkung auf das 115%-Gebot, da der Puffer von 15%, mit dem eine rechnerische Anspruchsberechtigung von Beamten verhindert werden soll, dadurch knapper wird
- keine Aussage zur Anpassung der Regelleistung; diese wird aber allein aufgrund der überproportional gestiegenen Kosten für Haushaltsstrom und Lebensmittel deutlich anzuheben sein

Diese Aspekte werden mit einer Verzögerung von 18-24 Monaten nach meiner Einschätzung zu einer Steigerung des Grundsicherungsniveaus um rund 20% führen, die dann vom Besoldungsgesetzgeber nachzuzeichnen wären. Ob es dann noch ausreicht, die unteren BesGr zu streichen? Wir dürfen gespannt sein.

Organisator

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« Antwort #3537 am: 09.08.2022 15:10 »
Die goldene Frage liegt nicht darin, ob man bei vielen Kindern mehr Familienzuschlag als Grundgehalt bekommt.

Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundgehalt künstlich verknappt werden darf, indem sein Minimum für ein Familie mit 2 Kindern berechnet wird, dabei aber hohe Fam-Zuschläge für die ersten beiden Kinder einberechnet werden, so dass das Grundgehalt für Alleinstehnende (und damit auch die spätere Pension) niedrig ausfallen. Der Fam-Zuschlag für diese ersten beiden Kidner ist daher viel bedeutender als für die weiteren.

Oder vielmehr, ob man sich von einem antiquiierten Alleinverdienermodell mal frei macht und bei der Alimentation die Leistungsfähigkeit des Ehepartners mit einbezieht?

Der Obelix

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« Antwort #3538 am: 09.08.2022 15:43 »


Spätestens die Einbeziehung des Ehegatten / Gattin wäre dann der Tod aller Versetzungswünsche und auch insgesamt eine gewollte Abkehr vom Berufsbeamtentum. Ganz einfach.

xap

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« Antwort #3539 am: 09.08.2022 16:02 »
Fehlt nur noch, dass die Besoldung gekürzt wird, weil meine Ehefrau in ihrer Consulting Funktion ein sehr gutes Einkommen hat. Der Bedarf wird ja schließlich schon fast durch das Einkommen der Frau gedeckt.