Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488461 times)

domi1972

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3615 am: 17.08.2022 19:16 »
Zu Bayern: Meine Kollegin im FM hat mir einen kurzen Blick in den Gesetzentwurf ermöglicht. Dieser sei bereits an die Ministerien zur Ressortanhörung verteilt worden.

Die Formulierungen sind (wie gewohnt) teilweise schwammig. Ich möchte trotzdem meine Interpretation wiedergeben, weil sich (wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) deutliche Verschlechterungen ergeben.

"Orts- und Familienzuschlag" ab 01.01.2023

Stufe L = Ledige, Verwitwete, Geschiedene
Dieser Personenkreis bekommt 136,21 in Mietenstufe VII (= bisherige Ballungsraumzulage).

Stufe V (bisher Stufe 1) = Verheiratete und pflegende Angehörige (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 & 3 BayBesG), soweit sie "nicht zur [neuen] Stufe 1 oder den folgenden gehören" (also ohne Kinder!?)
20,85 in Mietenstufe I-IV
 34,05 in Mietenstufe V
 68,11 in Mietenstufe VI
136,21 in Mietenstufe VII
(bisher: 138,64 bzw. 145,56 einheitlich)

Verbesserung:
- Wenn beide Ehepartner Anspruch auf die Stufe haben (beide Beamte), wird nicht mehr halbiert

Verschlechterungen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird offenbar (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Stufe 1 (bisher Stufe 2) = Gesamtbetrag für ein Kind
277,58 in Mietenstufe I-III
296,57 in Mietenstufe IV
315,56 in Mietenstufe V
334,55 in Mietenstufe VI
436,84 in Mietenstufe VII
(bisher: 269,12 bzw. 263,10 bzw. 270,02)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Der Kinderzuschlag wird zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht. Dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würden Empfänger des Kinder-Zuschlags die Stufe V nicht mehr erhalten; diese Auslegung würde aber zu noch größeren Einbußen führen, weshalb ich bei folgenden Beispielen davon ausgehe, dass Empfänger des Kinder-Zuschlags auch Stufe V erhalten können (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 320,10 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 81,64 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 376,06 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 25,68 weniger!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 534,24 (Stufe 1 + Stufe 2 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 604,64 (volle Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 70,40 mehr!

Stufe 2 (bisher Stufe 3) = Gesamtbetrag für zwei Kinder
405,52 in Mietenstufe I-II
434,05 in Mietenstufe III
462,58 in Mietenstufe IV
491,11 in Mietenstufe V
554,41 in Mietenstufe VI
627,87 in Mietenstufe VII
(bisher: 387,56 bzw. 394,48 plus Erhöhungsbeträge in A3-A5)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Auch hier wird der Kinderzuschlag zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht; dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Folgende Beispiele setzen wieder Voraus, dass ein Empfänger des Kinder-Zuschlags zusätzlich auch die Stufe V erhalten kann (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 476,57 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 49,63 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 551,61 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 25,41 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 658,70 (Stufe 1 + Stufe 3 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 795,67 (volle Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 136,97 mehr!

Stufe 3 ff. (bisher Stufe 2 ff.) = weitere gestaffelt aufsteigende Beträge...

Die Änderungen werden auf Versorgungsempfänger übertragen (BayBeamtVG).

Eine Bestandsregelung soll ermöglichen, dass Verschlechterungen bei vorhandenen Beamten ausgeglichen werden. Ihnen soll der bisherige Familienzuschlag (als eingefrorener Betrag) weiter gezahlt werden; in der Folge dürfte dieser Betrag nicht mehr durch Besoldungsanpassungen angehoben werden.

Sich ergebende Nachzahlungen betreffen nur den Kinder-Zuschlag und sollen rückwirkend ab 2020 erfolgen. Dabei wird der alte Familienzuschlag mit dem neuen Ortszuschlag verglichen; wenn Letzteres das Erstere übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.

Ich bin, wie gesagt, davon ausgegangen, dass neben dem Kinder-Zuschlag auch der Verheirateten-Zuschlag zustehen kann, obwohl der Wortlaut des Gesetzentwurfs dies nicht zulässt. Wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip wäre es sogar folgerichtig, dass beim Kinder-Zuschlag die Stufe V wegfällt. Die Verschlechterungen wären dann aber so gravierend, dass mir das nicht vorstellbar erscheint. Nachzahlungen würden sich dann auf wenige Euro pro Monat und nur auf Mietenstufe VII beschränken.

Auch wenn ich den Gesetzentwurf vielleicht falsch ausgelegt haben sollte, stellen zumindest die Änderungen des Verheirateten-Zuschlags eine zweifelsfreie und gravierende Verschlechterung dar. Wer ab dem 01.01.2023 heiratet, bekommt nur noch einen verringerten Zuschlag; und in München bekommen Ledige und Verheiratete nurmehr den gleichen Zuschlag. Angesichts der (schlechten aber trotzdem vorhandenen) Verbesserungen anderer Bundesländer wird Bayern zum Schlusslicht. Gerade in München wird es noch schwieriger werden, geeignetes Personal zu finden.

Ich kann leider nichts zur Gesetzesbegründung sagen, weil ich das nicht durchlesen konnte. Ich hatte nur gesehen, dass (trotz Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) eine Vergleichsberechnung mit der vierköpfigen Hartz-IV-Familie enthalten war. Mich hätte schon interessiert, wie der Beamte seine Unterhaltspflichten künftig bestreiten soll, ohne unter Hartz-IV-Niveau zu fallen... Nun muss er wohl Schmiergelder annehmen? Außerdem müsste auch die Beihilfe für Familienangehörige wegfallen, wenn das Alleinverdiener-Prinzip nicht mehr gilt...

Aus dem Gesetzentwurf:
"Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören."
"Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen."
"Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."

[Ich lösche mein Konto nach dem Absenden, weil ich zu nah dran bin. Selbstschutz.]

domi1972

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3616 am: 18.08.2022 05:21 »
Sorry, ich muss mich stark korrigieren. "Tota" (im Bayern-Thread) hat Recht: Wer bisher Stufe 2 bekam (1 Kind), erhielt Stufe 1 nicht oben drauf... Ich bin ja selbst betroffen und habe meinen Fehler trotzdem in der Hitze des Gefechts nicht bemerkt. Entschuldigung. Jedenfalls müsste dann auch die Auslegung stimmen, dass im neuen System nur einzelne Stufen gewährt werden (und nicht noch der Verheirateten-Zuschlag on top).

Für meine korrigierten Beispiele ergeben sich daher durchweg Verbesserungen:

1 Kind

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 299,25 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 36,15 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 342,01 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 78,91 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 430,94 (Stufe 2 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 468,43 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 37,49 mehr!

2 Kinder

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 477,39 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 89,83 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 544,01 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 156,45 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 590,74 (Stufe 3 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 691,05 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 100,31 mehr!

Die Verschlechterungen beim Verheirateten-Zuschlag (Stufe V ohne Kinder) bleiben jedoch bestehen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Eine Verbesserung beim Ledigen-Zuschlag (Stufe L) hatte ich noch vergessen: Die bisherige Ballungsraumzulage wurde nur bis zu einem Grenzbetrag gezahlt (also nicht mehr in höheren Besoldungsgruppen). Die neue Stufe L wird hingegen einheitlich an alle in Mietenstufe VII gezahlt (davon profitieren in München alle Besoldungsgruppen ab A10 Stufe 9 aufwärts (diese Gruppe dürfte m.E. sogar eine Nachzahlung ab 2020 erhalten).

Insgesamt (es ist mir sehr peinlich) gibt es also doch spürbare Verbesserungen beim Kinderzuschlag und in München profitieren Ledige ab A10 deutlich (Stufe L). Das ist nicht mehr so schlimm, wie ich gestern befürchtet hatte...

Aber (bisher ledige) Beamte in ganz Bayern sind schlechter gestellt, wenn sie ab dem 01.01.2023 heiraten; sobald sie dann aber ein Kind bekommen, sind sie Profiteure. Ein klarer Ausdruck für die Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip.

Zu bemängeln ist zuletzt noch eine fehlende Verbesserung für Ledige/Verheiratete (ohne Kinder) in unteren Besoldungsgruppen, besonders in München.

Interessieren wird mich dann noch, wie die einzelnen Beträge des neuen Kinderzuschlags begründet werden; sie scheinen mir doch sehr "aus der Luft gegriffen".

InVinoVeritas

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3617 am: 18.08.2022 15:47 »
Danke für die Korrektur und Berichterstattung. Das klingt durchaus plausibel. Ob das eine amtsangemessene Alimentation ist müssen andere entscheiden.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3618 am: 18.08.2022 16:03 »
Mir erscheint das Konzept auf ersten Anhieb nicht ganz durchdacht. Generell das Problem mit dem Abstandsgebot.
Zweitens die Wohnkosten in Mietstufe 7 sind viel höher, diese kleinen Beträge können da - ohne nachgerechnet zu haben - doch gar nicht ausreichen um angemessen zu sein. Die Differenz von einer gleich großen Wohnung in Mietstufe 3 zu Mietstufe 7 kann locker 1000 Euro betragen. (Ländliches Bayern im Vergleich zu München).

boysetsfire

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3619 am: 21.08.2022 20:38 »
Ich wüßte zu gerne, was in dem "Schreiben der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2022" steht, siehe Ziffer 6:

https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl20/aussch/iur/bericht/2022/20-003_08-22.pdf


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3620 am: 21.08.2022 22:38 »
Ich wüßte zu gerne, was in dem "Schreiben der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2022" steht, siehe Ziffer 6:

https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl20/aussch/iur/bericht/2022/20-003_08-22.pdf

Vermutlich wird die Vorsitzende des Zweiten Senats dem Gesetzgeber im genannten Schreiben die Möglichigkeit gegeben haben - ebenso wie der Landesregierung -, im Verfahren Stellung zu nehmen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass der Gesetzgeber keine Stellung nimmt (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 8 ). Erstaunlich wäre allerdings, wenn die Landesregierung keine Stellung nehmen würde, da deren Stellungnahme der Regelfall ist (sie erstellt ja auch im Regelfall den verabschiedeten Gesetzentwurf), vgl. beispielsweise auch in der aktuellen Entscheidung die Rn. 15.

Es ist zugleich davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auf Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens eingehen wird, vermutlich auch auf die Betrachtungen des Wissenschaftlichen Diensts des Landtags, der auf den offensichtlich verfassungswidrigen Gehalt des Gesetzentwurfs sachlich begründet hingewiesen hat, ohne dass es dem Finanzministerium gelungen wäre, diesen sachlichen Gehalt in der abschließenden Sitzung des Finanzausschusses zu widerlegen (genauer: ein entsprechender sachliche Versuch wurde vom Finanzministerium gar nicht erst versucht, der am Ende sachlich weitgehend nur wiederholte, was er zuvor schon von sich gegeben hatte und was also der Wissenschaftliche Dienst zuvor an entscheidenden Stellen als sachlich unzureichend betrachtet hatte).

Zugleich wäre es sehr erfreulich, wenn sich das Bundesverfassungsgericht bereits schon jetzt mit dem aktuellen Schleswig-Holsteinischen Gesetz auseinandersetzen würde, da ja nun weitere Bundesländer planen, Schleswig-Holstein zu folgen. Und darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung nun weiterhin nicht gelingen kann, eine jetzt verfassungskonforme Begründung nicht zuletzt der Abkehr von der Alleinverdienerfamilie als maßgebendes Modell nachträglich hinreichend zu vollziehen, da dazu die ursprüngliche Gesetzesbegründung sachlich keine hinreichenden Ansatzpunkte geliefert hat, was zu gesetzlichen Maßnahmen geführt hat, die auch materiell nicht hinreichend sein können. Materiell nicht hinreichende Entscheidungen lassen sich jedoch prinzipiell nicht hinreichend prozeduralisieren. Da ja im Gesetzgebungsverfahren nicht nur vonseiten des Wissenschaftlichen Diensts, sondern vielfach der sachlich eher dürftige Gehalt der Gesetzesbegründung nachgewiesen worden ist, freut sich die Schleswig-Holsteinische Landesregierung sicherlich schon heute auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dessen Begründung, die der Landesregierung ganz bestimmt sehr viel Lob und Anerkennung in den Medien bringen wird.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3621 am: 21.08.2022 23:18 »
Die Idee mit der Abkehr vom Alleinverdienerprinzip, für die das BVerfG grundsätzlich offen ist, wird meines Erachtens ohnehin missbräuchlich von den Ländern ausgelegt.

Die Länder betrachten das als Spar-Idee, indem sie die Mindestbesoldung kleinrechnen, indem sie verkürzt gesagt den Hartz-IV-Satz des Ehepartners weglassen.

Dabei ignorieren sie komplett, dass das BVerfG die Alleinverdienerfamilie nur als Maßstab der Besoldungsentwicklung gewählt hat, um eine KONTINUITÄT der Besoldung ("amtsangemessen") sicherzustellen. Wenn man nun einen neuen Maßstab (Zweiverdienerfamilie) für die Kontinuität wählt, muss man ihn aber trotzdem so anlegen, dass er für frühere Besoldungsjahre den früheren Besoldungswert ergeben hätte. Der von den Ländern gewählte Maßstab wird von ihnen jedoch so angelegt als, dass er schon für vergangene Jahre eine niedrigere Besoldung bedeutet hätte. Das hat dann mit Einsparung zu tun, aber nichts mit der Kontinuität, die mit dem Maßstab eigentlich geprüft werden müsste.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3622 am: 22.08.2022 11:15 »
Die Idee mit der Abkehr vom Alleinverdienerprinzip, für die das BVerfG grundsätzlich offen ist, wird meines Erachtens ohnehin missbräuchlich von den Ländern ausgelegt.

Die Länder betrachten das als Spar-Idee, indem sie die Mindestbesoldung kleinrechnen, indem sie verkürzt gesagt den Hartz-IV-Satz des Ehepartners weglassen.

Dabei ignorieren sie komplett, dass das BVerfG die Alleinverdienerfamilie nur als Maßstab der Besoldungsentwicklung gewählt hat, um eine KONTINUITÄT der Besoldung ("amtsangemessen") sicherzustellen. Wenn man nun einen neuen Maßstab (Zweiverdienerfamilie) für die Kontinuität wählt, muss man ihn aber trotzdem so anlegen, dass er für frühere Besoldungsjahre den früheren Besoldungswert ergeben hätte. Der von den Ländern gewählte Maßstab wird von ihnen jedoch so angelegt als, dass er schon für vergangene Jahre eine niedrigere Besoldung bedeutet hätte. Das hat dann mit Einsparung zu tun, aber nichts mit der Kontinuität, die mit dem Maßstab eigentlich geprüft werden müsste.

Das, was Du zum "Alleinverdienermodell" schreibst, hebt auf dessen indizielle Bedeutung ab, also auf die (gerichtliche) Prüfung der materiell gewährten Alimentation. Tatsächlich hat das "Alleinverdienermodell" aber neben seiner indiziellen Bedeutung ebenso eine materielle, auf die das Bundesverfassungsgericht erneut in seiner letzten Entscheidung hingewiesen hat. Diese materielle Bedetung - also hinsichtlich der tatsächlich gewährten Alimentation und eben nicht hinsichtlich ihrer (gerichtlichen) Prüfung - ist hingegen in der sozialen Wirklichkeit zu betrachten. Insofern hat der Besoldungsgesetzgeber durchaus das Recht, innerhalb einer entsprechenden Wirklichkeit das "Alleinverdienermodell" in seiner Begündung eines Besoldungsgesetzes zugunsten eines Modelles aufzugeben, dass das Familieneinkommen betrachtet. Auch dürfte das zur Kürzung der Besoldung führen können, sofern sich das in der herrschenden sozialen Wirklichkeit sachlich rechtfertigen ließe.

Das Problem für die Gesetzgeber ist allerdings, dass sie bislang keine sachlich hinreichende - also die herrschende soziale Wirklichkeit hinreichend beachtende - Begründung für die Aufgabe des "Alleinverdienermodells" geliefert haben - und dass es ihnen innerhalb der heutigen sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik schwerfallen dürfte, entsprechend sachliche Begründungen zu liefern. Das wird gerade im niedersächsischen Gesetzgebungsverfahren in einer recht umfangreichen Untersuchung des Gesetzentwurfs gleichfalls nicht wenig umfangreich und anhand statistischer Erhebungen betrachtet, die - wenn ich das richtig sehe - allemal ein klareres Bild von der sozialen Wirklichkeit liefern, als das der Gesetzentwurf vollzieht. Vielleicht schreibe ich hier dazu in nächster Zeit hier mal etwas, wenn ich wieder etwas mehr Zeit habe. Darüber hinaus sollte davon auszugehen sein, dass jene Untersuchung in nicht mehr allzu ferner Zukunft öffentlich zugänglich sein dürfte. Dann kann oder könnte sich jeder selbst ein Bild machen, indem er oder sie die Argumentation nachvollzieht.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3623 am: 22.08.2022 11:18 »
PS. Eine interessante Betrachtung aus der Zeit vor der aktuellen Entscheidung findet sich übrigens hier: http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/publikationen/manuskripte/Alimentation_der_Beamtenfamilie.pdf

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3624 am: 22.08.2022 18:11 »
Gibt es eigentlich so etwas wie einen Dialog mit dem Gericht oder zumindest eine Art "Dringlichkeitsliste" seitens der Klagevertreter bezüglich einiger Punkte, die besonders dringend im anstehenden Alimentationsurteil sind?

Ich denke da zuerst an die Betroffenen, die ohnehin schon am wenigsten bekommen, also an die Mindestbesoldung (und Tricks sie kleinzurechnen) und die Mindestversorgung (die nun zunehmend von der Besoldungsentwicklung abgekoppelt wird).

Hier steht Betroffenen das Wasser angesichts der Inflation bis zum Hals und ich hoffe, das macht man auch dem Gericht deutlich.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3625 am: 23.08.2022 01:02 »
Gibt es eigentlich so etwas wie einen Dialog mit dem Gericht oder zumindest eine Art "Dringlichkeitsliste" ...?

Gibt doch der Threadtitel vor: dringlich für die Juristen war die Richterbesoldung in Berlin, der Richter-Rechtsschutz in Sachsen-Anhalt (2 BvR 1232/20), es folgt die Vorlage zu Richterbesoldungen in NRW (Az. 26 K 2275/14, 26 K 6317/14), ...

und ich gehe davon aus, dass man sich in Juristenkreisen austauscht.

Wie man an den Verfahren sieht, je ein Urteil pro Besoldungsgruppe (R1, R2). d. h. du musst der Vollständigkeit halber für jedes Jahr, für jede Besoldungsgruppe, vielleicht (demnächst auch) für jede unterjährig wechselnde einzelne Erfahrungsstufe und Familienzuschlag getrennt, Vorlagebeschlüsse erwirken. Hat aber keine Priorität. Nicht zu vergessen sollte man bei Verbeamtung auf Lebenszeit bereits seine Verfahren in die Wege leiten bzgl. einer angemessenen Pension oder durch Heirat, Scheidung, Versorgungsausgleich seine Pensionsansprüche mit seinem Partner(in) gemeinsam in sichere und auch wertsteigernde Rentenentgeltpunkte überzuleiten.

Ein anderer Weg eröffnet sich vielleicht auch, wenn man das BVerfg mit Verfassungsbeschwerden überschwemmt. Das Gericht bearbeitet auch Eingaben, die im fremden Namen ohne deren Wissen (und Zustimmung) eingereicht werden (so berichtet Herr Sobiraj auf seiner Website). So bietet es sich an als Olaf Sch., Christian L., oder Nancy F. über die Verfassung zu beschweren, die sich als Bremsklotz der freien Entfaltung der Beamtenerniedrigung erweist.

Oder möchte jemand eine Musterverfassungsbeschwerde hier einstellen, um auch die andere Perspektive in hundert, -tausendfacher Anzahl in Karlsruhe einreichen zu können, damit die Ruhe bei denen vorbei ist?
« Last Edit: 23.08.2022 01:20 von A9A10A11A12A13 »

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3626 am: 23.08.2022 06:15 »
Die Tatsache, dass schätzungsweise über die Hälfte der Familien mit nur einem einzigen Verdienst nicht mehr über die Runden kommen,, zeigt doch eher, dass das Einkommen real abgenommen hat. In den 50iger bis 70iger Jahren  konnten zumindest auf dem Land auch ärmeren Familien Wohneigentum begründen. Daher bedeutet die Abkehr vom Alleinverdienermodell auch gleichzeitig das Eingeständnis eines Reallohnverlustes.

Solange es noch immer einen nennenswerten Gender Pay Gap gibt, sind Zuschläge,  die in Abhängigkeit von Partnerverdienst gezahlt werden, nichts Anderes als eine Herdprämie, und nicht dazu geeignet den Gender Pay Gap zu reduzieren.

nevarro

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3627 am: 23.08.2022 08:05 »
Das eigentliche Verbrechen ist, dass die Produktivität seit den 50ern enorm zugenommen hat. Wenn man dann heute sieht, dass Doppelverdiener teils große Probleme haben, einen durchschnittlichen Lebensstandard zu realisieren und Wohneigentum in weite Ferne rückt, muss man einfach sehen, dass Unternehmen und Staat ihre Arbeitnehmer und Bediensteten seitdem schlicht verarscht haben.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3628 am: 23.08.2022 08:11 »
Das eigentliche Verbrechen ist, dass die Produktivität seit den 50ern enorm zugenommen hat. Wenn man dann heute sieht, dass Doppelverdiener teils große Probleme haben, einen durchschnittlichen Lebensstandard zu realisieren und Wohneigentum in weite Ferne rückt, muss man einfach sehen, dass Unternehmen und Staat ihre Arbeitnehmer und Bediensteten seitdem schlicht verarscht haben.

Dafür haben wir eins der besten Sozialsysteme der Welt. Das muss uns halt etwas kosten.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3629 am: 23.08.2022 08:18 »
Die Tatsache, dass schätzungsweise über die Hälfte der Familien mit nur einem einzigen Verdienst nicht mehr über die Runden kommen,, zeigt doch eher, dass das Einkommen real abgenommen hat. In den 50iger bis 70iger Jahren  konnten zumindest auf dem Land auch ärmeren Familien Wohneigentum begründen. Daher bedeutet die Abkehr vom Alleinverdienermodell auch gleichzeitig das Eingeständnis eines Reallohnverlustes.

Solange es noch immer einen nennenswerten Gender Pay Gap gibt, sind Zuschläge,  die in Abhängigkeit von Partnerverdienst gezahlt werden, nichts Anderes als eine Herdprämie, und nicht dazu geeignet den Gender Pay Gap zu reduzieren.

Genauso ist es, wobei der Gender Pay Gap heute wieder auf dem Niveau von 2009 liegt, sich also die Schere in der Coronazeit deutlich vergrößert hat.

Zugleich geht in Deutschland das von Rot-Grün eingeleitete und von den Nachfolgeregierungen "perfektionierte" bundesdeutsche Wirtschaftsmodell - stark vereinfacht ausgedrückt - gegenüber den 1990er Jahren abgesenkter und dadurch verhältnismäßig günstiger Arbeitslöhne sowie günstiger Energiekosten für das Industrieland Deutschland dem Ende entgegen, sodass sich nun insbesondere für Deutschland zeigen wird, wohin die Reise gehen wird.

@ A9A10A11A12A13

Das Fluten des Bundesverfassungsgerichts mit Vorlagebeschlüssen dürfte zugleich in näherer Zukunft durch die nach und nach anstehenden Entscheidungen der Hamburger und Thüringer Verwaltungsgerichte geschehen, sodass sich zeigen wird, wie Karlsruhe darauf reagieren wird. Der Landesverband des DRB Berlin hat bereits in Deine Richtung gehandelt, indem er Muster für Besoldungsklagen erstellt hat - und geht noch darüber hinaus, indem er ebenso bereits für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Muster für einen Vorlagebeschluss erstellt hat, https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/besoldung-musterklage Damit schließt sich durch diese kluge Initiative in Berlin der Kreis verfassungswidriger Alimentation: Der Senat erstellt wissentlich und willentlich einen für alle sichtbar verfassungswidrigen Gesetzentwurf, das Abgeordnetenhaus stellt sich, obgleich es entsprechend umfassend informiert worden ist, in andere Traditionen einstimmiger Gesetzesverabschiedungen, die nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sind, der einzelne Betroffene klagt gezwungermaßen, nun auf Grundlage eines formalen Musters, die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet mittels eines ebenso formalen Musters nicht minder gezwungenermaßen, nämlich um den Arbeitsaufwand zu verringern und so die Rechtssicherheit in Deutschland (in diesem Fall in Berlin) aufrechtzuerhalten, wobei das Recht in Deutschland verfassungsrechtlich im Einzelfall zu betrachten ist, was aber durch das wissentlich und willentlich verfassungswidrige Handeln des Senats nicht mehr möglich ist, wenn die Rechtssicherheit in allen anderen Fällen aufrechterhalten werden soll. Unabhängig davon, dass sich das Bundesverfassungsgericht sicherlich bei den anderen beiden Gewalten bedanken wird, wenn es nun solcherart geflutet wird, dürfte es die andersgeartete einstimmige legislative Handlungsweise auch verfassungsrechtlich kaum gutheißen, noch dazu, da ja der typische Berliner Korruptionsfilz, der sich gerade wieder im Fall Schlesinger zeigt und darauf verweist, dass das Land Berlin sich zurecht den schönen Titel, das Italien Deutschlands zu sein, hart erarbeitet hat, sich hinsichtlich des wissentlichen und willentlichen verfassungswidrigen Handelns der Legislative, ausgelöst durch entsprechende Gesetzesentwürfe der Exekutive, in unserer Thematik hier in den anderen 16 Besoldungsrechtskreisen weitgehend kaum anders zeigt.