Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1491577 times)

m3mn0ch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3690 am: 31.08.2022 09:18 »
Sowas gab es nicht.

Es gab jedoch das Rundschreiben 210614_D3 des BMI vom 14. Juni 2021:

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Doch Papier ist geduldig und damit der Dienstherr bemerkt, dass man mit der Höhe seiner Alimentation nicht einverstanden, sollten mehr und mehr Beamten und Beamtinnen Widerspruch einlegen.

   

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3691 am: 31.08.2022 09:39 »
Sowas gab es nicht.

Es gab jedoch das Rundschreiben 210614_D3 des BMI vom 14. Juni 2021:

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Doch Papier ist geduldig und damit der Dienstherr bemerkt, dass man mit der Höhe seiner Alimentation nicht einverstanden, sollten mehr und mehr Beamten und Beamtinnen Widerspruch einlegen.

 

Das BMI ist allerdings nicht das Bundesverfassungsgericht... Ansonsten stimme ich dir zu.

InVinoVeritas

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3692 am: 31.08.2022 09:53 »
In Bayern gibt es zwei Ministerialschreiben für die rückwirkende Wirkung für die Jahre 2021 und 2020:

Zitat
Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. August 2020, Gz: 23 – P 1505 – 1/13 wurde darüber informiert, dass nach diesen Entscheidungen ggfs. gebotene Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend zum Beginn des Jahres 2020 geleistet werden und für das Jahr 2020 insoweit auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird.  Nachdem der Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird auch für das Jahr 2021 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.  Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile.

https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3693 am: 31.08.2022 10:34 »
apropos Widerspruch: Gibt es denn inzwischen eine Vorlage für einen Widerspruch gegen die Besoldungsbezüge 2022? Die Umsetzung dürfte ja sicherlich nicht verfassungskonform sein.

Ein Widerspruch sollte so formuliert sein, dass er statthaft ist. Deshalb sollte es sinnvoll sein, den Widerspruch unter anderem an das jeweils geltende Besoldungsgesetz zu binden, weshalb die Widerspruchsformulierung in jedem Bundesland im Einzelnen unterschiedlich formuliert werden sollte. Der Widerspruch muss erst gen Ende des Jahres eingelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gewerkschaften und Verbände dann wieder öffentlich zugängliche Vorlagen erstellen.
Statthaft ist der Widerspruch, wenn er der richtige Rechtsbehelf ist. Das dürfte gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG in allen Ländern der Fall sein.
Was du meinst, ist eher die Begründung des Widerspruchs. Es ist für die Widerspruchsbehörde einfacher, wenn der Widerspruch begründet ist, da sie dann weiß, worum es dem Widerspruchsführer geht. Notwendig ist eine Begründung jedoch nicht. Deshalb genügt grundsätzlich ein Schreiben "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung.".
Hier kann die Begründung recht kurz ausfallen. Das Besoldungsgesetz muss nicht notwendigerweise benannt werden, mann kann es aber tun. Man sollte aber aufpassen, dass man sich bei der Benennung nicht vertut. Je nachdem, wie man es formuliert, könnte darin eine Beschränkung des Widerspruchs gesehen werden. Zurzeit sollte ein Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Besoldung genügen.
Da die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch sowieso nicht abhelfen darf (Vorrang des Gesetzes), ist am Ende eh eine Klage notwendig, wenn der Besoldungsgesetzgeber nicht vor Ablauf der Klagefrist eine Regelung trifft, die dem Widerspruch oder Widerspruchsbescheid abhilft. In der kann man dann genügend und ausführlich begründen.

Die meisten dieser Fragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt, weshalb ich weiterhin auf eine präzise Widerspruchsbegründung achten würde; dazu habe ich hier ja in der Vergangenheit einiges geschrieben, entsprechend auch konkrete Vorschläge unterbreitet. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass der Widerspruch gegen die gewährte Alimentation als Ganzes geführt wird und sich nicht nur auf Teile wie eine Sonderzahlung beschränkt (Stichwort: "Weihnachtsgeld"); darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen. Mit ausschließlichen Formulierungen wie "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" wäre ich eher vorsichtig und würde zu ihnen als ausschließlicher Begründung nicht raten.

Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft. Ist der Widerspruch nicht statthaft, ist der Rechtsbehelf, also der Widerspruch, wirkungslos, da die zwingende Voraussetzung für seine Zulässigkeit nicht gegeben ist.

Eine das Themenfeld weiterhin aufdröselnde Darlegung hinsichtlich von Widerspruchsfristen findet sich in der aktuellen ZBR, die innerhalb ihrer Thematik auch die hier in den letzten Beiträgen betrachteten Fragen streift: http://www.zbr-online.de/abstracts/2022/abstract_witt.html

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3694 am: 31.08.2022 10:49 »
Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft.
Dem ist gerade nicht so. Eine Begründung ist nicht notwendig. Wenn man allerdings begründet, muss man vorsichtig sein, damit sie allumfassend ist. Darauf bezog ich mich in meinen Ausführungen auch. Du bringst das Beispiel mit dem Weihnachtsgeld. Gerade Beamte mit Kindern sollten aufpassen, dass sie sich nicht nur auf die Entscheidung des BVerfG beziehen, in dem es um die Besoldung ab dem dritten Kind geht. Denn das kann dahingehend aufgefasst werden, dass nur hinsichtlich des Familienzuschlags Widerspruch erhoben wird.
"Statthaft" ist im Übrigen nicht der richtige Begriff. Du meinst hier wohl eher "begründet" iSd. Begründetheit. "Statthaft" ist ein besetzter Begriff (s. z.B. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Statthaftigkeit) und sollte – um keine Missverständnisse bei anderen aufkommen zu lassen – auch entsprechend verwendet werden.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3695 am: 31.08.2022 10:52 »
In Bayern gibt es zwei Ministerialschreiben für die rückwirkende Wirkung für die Jahre 2021 und 2020:

Zitat
Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. August 2020, Gz: 23 – P 1505 – 1/13 wurde darüber informiert, dass nach diesen Entscheidungen ggfs. gebotene Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend zum Beginn des Jahres 2020 geleistet werden und für das Jahr 2020 insoweit auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird.  Nachdem der Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird auch für das Jahr 2021 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.  Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile.

https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx

Wenn in Bayern jetzt ein Reparaturgesetz für 2020 und 2021 beschlossen wird, das wiederum nicht verfassungsgemäß ist, kann man dann dagegen Widerspruch einlegen?

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3696 am: 31.08.2022 10:58 »
Sowas gab es nicht.

Es gab jedoch das Rundschreiben 210614_D3 des BMI vom 14. Juni 2021:

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Doch Papier ist geduldig und damit der Dienstherr bemerkt, dass man mit der Höhe seiner Alimentation nicht einverstanden, sollten mehr und mehr Beamten und Beamtinnen Widerspruch einlegen.

 

Sinngemäß bedeutet das allerdings, dass der Bundesgesetzgeber und auch Bayern eine rückwirkende Anpassung der Alimentation plant, von der der jeweilige Gesetzgeber ausgeht, dass er damit die Vorgaben des BVerfG in ausreichender Form umsetzen wird.

Sofern man keine haushaltsnahrjahre Geltendmachung seiner Bezüge einreicht, erhält man zwar die in diesem noch zu beschließenden, rückwirkenden Erhöhungen, man verzichtet aber gleichzeitig indirekt auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Sollte sich in weiteren Verfahren vor dem BVerfG herausstellen, dass auch diese Anpassung nicht ausreichend bzw. verfassungsgemäß war, geht man ohne eine entsprechende haushaltsnahe Geltendmachung für darüber hinaus gehende Ansprüche möglicherweise leer aus.

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3697 am: 31.08.2022 12:16 »
Sinngemäß bedeutet das allerdings, dass der Bundesgesetzgeber und auch Bayern eine rückwirkende Anpassung der Alimentation plant, von der der jeweilige Gesetzgeber ausgeht, dass er damit die Vorgaben des BVerfG in ausreichender Form umsetzen wird.

Sofern man keine haushaltsnahrjahre Geltendmachung seiner Bezüge einreicht, erhält man zwar die in diesem noch zu beschließenden, rückwirkenden Erhöhungen, man verzichtet aber gleichzeitig indirekt auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Sollte sich in weiteren Verfahren vor dem BVerfG herausstellen, dass auch diese Anpassung nicht ausreichend bzw. verfassungsgemäß war, geht man ohne eine entsprechende haushaltsnahe Geltendmachung für darüber hinaus gehende Ansprüche möglicherweise leer aus.

Könnte man dies theoretisch durch mehrere Einsprüche vermeiden? Z.B. mit jeweils einem Einspruch zu Mindestbesoldung, Amtsangemessenheit, Familienzulagen, etc. ?

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3698 am: 31.08.2022 12:25 »
Ich bin weiterhin dafür, man verdoppelt im Rahmen eines wuchtigen Gesamtpakets :-) das bisherige Kindergeld (tituliert es ggf. als Familiengeld) und hat damit dann auch besoldungsrechtlich die größten Probleme hinter sich gelassen.
Macht bei 14Millionen Kindern Mehrausgaben von 35MRD

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3699 am: 31.08.2022 12:55 »
Wir dürfen auf die Ausgestaltung der angekündigten Kindergrundsicherung gespannt sein.
Wäre ja aus mehreren Gründen und in mehreren Rechtsgebieten eine immense Verwaltungsentlastung.

Was dagegen spricht ist, dass ich schon jetzt das Gefühl habe, viel zu viel für die unerzogenen Nachbar-Blagen zu bezahlen. Unterm Strich würden dennoch die Vorteile überwiegen.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3700 am: 31.08.2022 14:05 »
Sinngemäß bedeutet das allerdings, dass der Bundesgesetzgeber und auch Bayern eine rückwirkende Anpassung der Alimentation plant, von der der jeweilige Gesetzgeber ausgeht, dass er damit die Vorgaben des BVerfG in ausreichender Form umsetzen wird.

Sofern man keine haushaltsnahrjahre Geltendmachung seiner Bezüge einreicht, erhält man zwar die in diesem noch zu beschließenden, rückwirkenden Erhöhungen, man verzichtet aber gleichzeitig indirekt auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Sollte sich in weiteren Verfahren vor dem BVerfG herausstellen, dass auch diese Anpassung nicht ausreichend bzw. verfassungsgemäß war, geht man ohne eine entsprechende haushaltsnahe Geltendmachung für darüber hinaus gehende Ansprüche möglicherweise leer aus.

Könnte man dies theoretisch durch mehrere Einsprüche vermeiden? Z.B. mit jeweils einem Einspruch zu Mindestbesoldung, Amtsangemessenheit, Familienzulagen, etc. ?

Grundsätzlich könnte man das dadurch vermeiden, dass man jedes Kalenderjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung stellt. Wie weit dieser Antrag begründet werden muss, dazu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Es ist sicher ganz hilfreich, auf die zahlreichen Mustervorlagen im Netz zurück zu greifen. Dabei sollte man dann aber aufpassen, dass man die richtige Mustervorlage für sein Bundesland wählt.

Es ist m.E. davon auszugehen, dass dann mit den Nachzahlungen aus den noch kommenden Gesetzen die Anträge vollständig abgeholfen werden, so dass man bei anderer Rechtsauffassung wohl gegen diese Bescheide weitere Rechtsmittel einlegen muss.

Inwieweit diese weiteren Rechtsmittel dann sinnvoll oder erfolgversprechend sein werden, bleibt abzuwarten.

Ohne einen entsprechenden Antrag gibt es keinen rechtsmittelfähigen Bescheid sondern lediglich eine Neuberechnung und Nachzahlung der Bezüge.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3701 am: 31.08.2022 22:02 »
Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft.
Dem ist gerade nicht so. Eine Begründung ist nicht notwendig. Wenn man allerdings begründet, muss man vorsichtig sein, damit sie allumfassend ist. Darauf bezog ich mich in meinen Ausführungen auch. Du bringst das Beispiel mit dem Weihnachtsgeld. Gerade Beamte mit Kindern sollten aufpassen, dass sie sich nicht nur auf die Entscheidung des BVerfG beziehen, in dem es um die Besoldung ab dem dritten Kind geht. Denn das kann dahingehend aufgefasst werden, dass nur hinsichtlich des Familienzuschlags Widerspruch erhoben wird.
"Statthaft" ist im Übrigen nicht der richtige Begriff. Du meinst hier wohl eher "begründet" iSd. Begründetheit. "Statthaft" ist ein besetzter Begriff (s. z.B. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Statthaftigkeit) und sollte – um keine Missverständnisse bei anderen aufkommen zu lassen – auch entsprechend verwendet werden.

Wie gesagt, die Frage, wie weitgehend eine Begründung gehen muss, ist nicht abschließend geklärt. Deine Sichtweise, dass eine Begründung nicht nötig sei, dürfte dabei m.E. eher zweifelhaft sein. Nicht umsonst hebt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 - in den Leitsätzen hervor (Hervorhebungen durch mich):

" 1. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2. Ob ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu ermitteln.

3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt."

Bis auf Weiteres wird deshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Entscheidung des Gerichtshofs i.d.R. folgen, was bedeuten könnte, dass ein nicht hinreichend begründeter Rechtsbehelf - ggf.  "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" - von den Verwaltungsgerichten - trotz der Verletzung des Mindestabstandsgebots - als nicht statthaft betrachtet und damit eine Entscheidung getroffen werden würde, die nicht als Vorlagebeschluss vor dem Bundesverfassungsgericht landete. Entsprechend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es ggf. im Widerspruchsschreiben nicht - wie in Deinem Beispiel betont - auf die Höhe der Besoldung, sondern darauf ankommt, eine amtsangemessene Alimentation zu verlangen:

"Die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, enthält nicht zugleich das Begehren festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Damit würde ein anderer Streitgegenstand zur Nachprüfung gestellt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>). Der Streitgegenstand eines auf - unvermindert - höhere Zahlung gerichteten Leistungsbegehrens und die damit begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben."  (ebd., Rn. 24)

Entsprechend habe ich vorhin hervorgehoben: "Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft. Ist der Widerspruch nicht statthaft, ist der Rechtsbehelf, also der Widerspruch, wirkungslos, da die zwingende Voraussetzung für seine Zulässigkeit nicht gegeben ist." Ich würde hier entsprechend eher nicht wikipedia vertrauen. Juristisch gesehen untersucht eine Gericht, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt. Ist das gegeben, ist die Klage statthaft. Das Begehren muss aber ggf. begründet werden, um es als solches hinreichend erkennbar werden zu lassen. Deshalb mein Zweifel, ob ein Satz wie "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" tatsächlich hinreichend ist. Denn der Satz ist für sich genommen bereits eine Begründung - und diese könnte im Lichte der genannten BVerwG-Entscheidung nicht hinreichend sein, da das tatsächliche Begehren des Klägers sich nicht auf seine Besoldung bezieht, also auf Bruttowerte, sondern auf seine Nettoalimentation. Wird diese nicht genannt, könnte damit der Widerspruch nicht statthaft sein, da sachlich nicht hinreichend begründet.

Ozymandias

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« Antwort #3702 am: 31.08.2022 22:23 »
Zusammenfassung: Nur querulantische Volljuristen mit Passierschein 38A werden es schaffen amtsangemessen alimentiert zu werden.  ;D

NordWest

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« Antwort #3703 am: 01.09.2022 00:45 »
Sowas gab es nicht.

Es gab jedoch das Rundschreiben 210614_D3 des BMI vom 14. Juni 2021:

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.[...]"

Doch Papier ist geduldig und damit der Dienstherr bemerkt, dass man mit der Höhe seiner Alimentation nicht einverstanden, sollten mehr und mehr Beamten und Beamtinnen Widerspruch einlegen.

In Hamburg haben wir die Erfahrung gemacht, dass der Besoldungsgeber eine ähnliche Zusage gemacht hat und dann viele Jahre später argumentieren wollte, dass seine damalige Zusage nur für das damals aktuelle Besoldungsgesetz gegolten haben soll - seit der nächsten Anpassung also nicht mehr.

Daher halte ich es mittlerweile für fahrlässig, den Besoldungsgebern bei solchen Aussagen zu trauen. Ziemlich schlimm eigentlich, dass dieses Vertrauen nicht mehr da sein kann.

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3704 am: 01.09.2022 08:02 »
Welchen Grund sollte man eigentlich haben, nicht jährlich Widerspruch einzulegen, um absolut sicherzugehen, dass man am Ende nicht mit einer juristischen Wendung um die Nachzahlung gebracht wird? Sparen von 3,35 € für das Porto? Scheint mir eine schlechte Kosten-Nutzen-Analyse zu sein.

Ich habe ebenfalls auf meinen ersten Widerspruch einen Schrieb bekommen, ich solle doch bitte in den Folgejahren auf einen Widerspruch verzichten, da das eine große Arbeitsbelastung für die Besoldungsstelle sei und man von sich aus auf die jährliche Geltendmachung verzichte.

Man sieht ja aber tlw. in anderen Bundesländern, wie solche Aussagen dann auf einmal nichts mehr wert sind. Die hohe Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter tut mir natürlich Leid. Hoffentlich legen die auch Widerspruch ein, dann werden sie wenigstens für ihre Belastung irgendwann angemessen alimentiert und würden dann irgendwann auch weniger Widersprüche bearbeiten müssen. :)