Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488018 times)

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3720 am: 02.09.2022 09:01 »
Erst einmal vielen Dank für Deine hilfreichen Ergänzungen, Swen.

Auch ich möchte noch mit einfachen Worten versuchen, den Gedanken des BVerfG aufzugreifen und die daraus folgenden Schlussfolgerungen des Gesetzgebers zu erläutern.

Mit der Einführung des ALG II hat der Gesetzgeber ein soziales Existenzminimum gesetzlich normiert. In der verfassungsrechtlichen Konsequenz muss dieses soziale Existenzminimum auch in anderen Rechtsbereichen Wirkung entfachen. Als ein weiteres Beispiel sei hier das Steuerrecht genannt, in dem der Bedarf der Kinder nicht ausreichend steuerlich berücksichtigt wird.

In den aktuellen Entscheidungen geht es hier um Bedarfe. Der notwendige Bedarf sind im Wesentlichen ein allgemein gültiger Grundbedarf plus angemessene Kosten für Wohnung und Heizung. Während der allgemeine Bedarf und die Heizkosten weitgehend ähnlich sind, sind die Wohnkosten allerdings regional stark unterschiedlich. Jemand, der in Köln/Bonn wohnt, zahlt mehr Miete, als jemand der in Zülpich wohnt und pendelt.

Bei dem Bedarf aus dem Sozialhilferecht geht es aber nur um die Deckung der Wohnkosten, die Geltendmachung der Fahrtkosten dagegen ist Aufgabe des Steuerrechtes. Der Grund, warum der Wohnort und nicht der Dienstort entscheidend ist, hat aber auch noch andere Gründe.

1. Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Daher hat der Besoldungsdienstgeber ein gesteigertes Interesse daran, dass der Beamte seinen Wohnsitz möglichst nah an seinem Dienstort wählt. Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten der Miete auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen.

2. Die Verlegung des Wohnsitzes an den Dienstort macht auch ökologisch Sinn. Geringere Fahrtwege verursachen weniger CO2.

3. Somit soll dieser regionale Ergänzungszuschlag auch zukünftig eine erwünschte Lenkungsfunktion haben, was den Wohnort anbetrifft.

4. Fahrtkosten können steuerlich abgesetzt werden, so dass hier über diesen Weg bereits eine finanzielle Entlastung erfolgt.

Daher ist die Tatsache, dass hier eine Abstufung nach den Mietstufen des tatsächlichen Wohnortes erfolgt, an sich aus meiner Sicht sachgerecht und erst einmal nicht zu beanstanden. Es ist ja auch so, dass der Beamte seinen Wohnsitz frei wählen kann. Es ist ihm daher unbenommen, vor dem Hintergrund dieses Gesetzes seinen Wohnort näher an den Dienstsitz zu wählen. Die Mehrkosten würden dann ja durch den Zuschlag aufgefangen und die Fahrtkosten würden zumindest geringer.

Was aber nicht sachgerecht ist, ist die Tatsache, dass man den Zuschlag alleine an die Tatsache knüpft, dass Kinder tatsächlich vorhanden sein müssen.

Auch im Sozialrecht gibt es Besonderheiten bei den Wohnkosten. So können höhere Mietkosten bereits einige Monate im voraus übernommen werden, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft schwanger ist und somit eine Vergrößerung der Familie ansteht. Das macht auch Sinn, weil ja die meisten Menschen zunächst einen passenden Wohnraum suchen bevor die Familienplanung in die Umsetzung geht.

Auch andersrum dürfen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Mitglied auszieht, noch bis zu 2 Jahre dort weiter wohnen und bekommen die Mietkosten erstattet. Somit weicht der Besoldungsdienstgeber erneut von dem sozialen Existenzminimum nach unten ab, wenn er den Zuschlag alleine an der Kindergeldberechtigung festmacht.

Einen regionalen Ergänzungszuschlag einzuführen, damit sich der Beamte theoretisch an seinem Wohnort eine Wohnung für 4 Personen leisten kann, ist aus meiner Sicht durchaus sachlich begründbar. Allerdings bleibe ich bei meiner Auffassung, dass dieser regionale Zuschlag, soweit er die Miet- und Heizkosten berührt, für alle Beamten gezahlt werden müsste und nicht nur für die, die tatsächlich kindergeldberechtigte Kinder haben.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3721 am: 02.09.2022 09:44 »
Das kann ich nachvollziehen. Es dürfte dann nicht passieren, dass man sich nach Wegfall der Familienzuschläge die Wohnung nicht mehr leisten kann.

D.h. Grundbesoldung müsste entsprechend angepasst werden. Das kostet aber für das Land zu viel, weswegen solche Blüten entstehen, richtig?

Ich würde gerne wissen ob schon jemand den juristischen Weg beschritten hat (bezüglich der Neuregelung in NRW). Kann man das irgendwo nachschauen?

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3722 am: 02.09.2022 09:56 »
Das kann ich nachvollziehen. Es dürfte dann nicht passieren, dass man sich nach Wegfall der Familienzuschläge die Wohnung nicht mehr leisten kann.

D.h. Grundbesoldung müsste entsprechend angepasst werden. Das kostet aber für das Land zu viel, weswegen solche Blüten entstehen, richtig?

Ich würde gerne wissen ob schon jemand den juristischen Weg beschritten hat (bezüglich der Neuregelung in NRW). Kann man das irgendwo nachschauen?

Zu Frage 1: Man gewinnt den Eindruck, dass dem Besoldungsgesetzgeber die Änderungen zu teuer kommen, und deswegen versucht er die Kosten soweit möglich in die Zukunft zu schieben, auch in der Hoffnung, dass nicht alle Beamten ihre Ansprüche geltend machen und so nicht für alle Nachzahlungsansprüche entstehen und am Ende Kosten gespart werden können. Daher kommen diese Blüten wider besseren Wissens.

Zu Frage 2: Da das Gesetz ja erst zum 01.12.2022 in Kraft treten wird, gibt es ja noch keine Bescheide zu den Anträgen auf amtsangemessene Besoldung. Alle Verfahren in NRW sind derzeit ruhend gestellt. Für die haushaltsjahrnahe Geltendmachung ist es ohnehin ausreichend, wenn der Antrag bis zum Ende des Kalenderjahres beim Dienstherrn eingeht.

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3723 am: 02.09.2022 11:27 »
OK, danke. Einen Widerspruch gegen die Besoldung habe ich schon im Februar gestellt. Dann kam das neue Gesetz welches an 01.12 Zahlungen vorsieht.

Reicht mein Einspruch von Februar oder muss ich dann nach Inkrafttreten, also im Dezember noch mal einen Einspruch gegen die neue Besoldung einlegen?

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3724 am: 02.09.2022 13:13 »
OK, danke. Einen Widerspruch gegen die Besoldung habe ich schon im Februar gestellt. Dann kam das neue Gesetz welches an 01.12 Zahlungen vorsieht.

Reicht mein Einspruch von Februar oder muss ich dann nach Inkrafttreten, also im Dezember noch mal einen Einspruch gegen die neue Besoldung einlegen?

zu empfehlen ist das, jupp, nochmal im Dezember.

Dogmatikus

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« Antwort #3725 am: 02.09.2022 15:28 »

Wenn Du Dir schon heute selbst ein Bild machen willst - das gilt übrigens für alle niedersächsischen Beamten -, würde ich einfach mal bei Deinen Abgeordneten nachfragen, so wie ich das vor ein paar Tagen angeregt habe: https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen Denn wenn die Abgeordneten keinen Druck von unten verspüren, werden sie sich auch eher keine Gedanken machen. Ohne Initiativen von unten wird sich nichts ändern. Und nach der Landtagswahl wird thematisch von politischer Seite eher noch größere Ruhe im Karton herrschen.

Habe Anfang der Woche alle Kandidaten meines Bezirks angeschrieben. Bisherige Antworten: 0

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3726 am: 02.09.2022 22:21 »

Wenn Du Dir schon heute selbst ein Bild machen willst - das gilt übrigens für alle niedersächsischen Beamten -, würde ich einfach mal bei Deinen Abgeordneten nachfragen, so wie ich das vor ein paar Tagen angeregt habe: https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen Denn wenn die Abgeordneten keinen Druck von unten verspüren, werden sie sich auch eher keine Gedanken machen. Ohne Initiativen von unten wird sich nichts ändern. Und nach der Landtagswahl wird thematisch von politischer Seite eher noch größere Ruhe im Karton herrschen.

Habe Anfang der Woche alle Kandidaten meines Bezirks angeschrieben. Bisherige Antworten: 0

Ich schätze, dass die Abgeordneten erst dann realisieren, dass das Thema auch für sie relevant sein kann, wenn es wiederholt zu entsprechenden Anfragen/Mails kommt. Da der Rundblick in der jüngeren Vergangenheit bereits zweimal auf die Problematik des Gesetzentwurfs hingewiesen hat, wäre es verwunderlich, wenn die Abgeordneten nicht mindestens wüssten, dass hier ein "heißes Eisen" vorliegt. Da die Umfragelage für die "großen Drei" weiterhin nicht geklärt ist, will sich sicherlich keiner die Finger verbrennen. Da allerdings die Anfragen unter Abgeordnetenwatch einsehbar sind, könnte das ggf. - eben, sofern hier wiederholte Nachfragen zum Thema in größerer Zahl auftauchten - auch bei anderen Nutzern/Lesern Fragen aufwerfen. Wir haben hier in Niedersachsen das Glück, dass die Landesregierung das Thema genau vor die anstehende Wahl plaziert hat - meiner Meinung nach sollte man diese Chance nutzen, da unsere Belange nach der Wahl ganz sicherlich auch in Niedersachsen keinen Abgeordneten mehr interessieren wird.

https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen

SwenTanortsch

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« Antwort #3727 am: 02.09.2022 22:24 »
Und PS. Wie vor ein paar Tagen unter der Niedersachsenseite formuliert, hier beispielsweise ein kurzer Text für entsprechende Anfragen unter Abgeordnetenwatch:

Betreff: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)

Sehr ge ehrte*r ...,
im Beteiligungsverfahren ist umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

smiteme

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« Antwort #3728 am: 03.09.2022 11:22 »
@ SwenTanortsch

Haben sie evtl. Auch schon mal in einer Fachzeitschrift einen Bericht / Analyse über die Besoldung in NRW geschrieben oder werden dies in der Zukunft tun?

Falls schon geschrieben, welche Ausgabe und Fachzeitschrift.

Ich würde gerne mehr verstehen als bisher. Für mich ist noch einiges unklar und ich "stochere" mehr oder weniger im Nebel.

SwenTanortsch

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« Antwort #3729 am: 03.09.2022 15:00 »
@ SwenTanortsch

Haben sie evtl. Auch schon mal in einer Fachzeitschrift einen Bericht / Analyse über die Besoldung in NRW geschrieben oder werden dies in der Zukunft tun?

Falls schon geschrieben, welche Ausgabe und Fachzeitschrift.

Ich würde gerne mehr verstehen als bisher. Für mich ist noch einiges unklar und ich "stochere" mehr oder weniger im Nebel.

Da es von der Annahme eines Beitrags bis zu dessen Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift i.d.R. mindestens ein halbes Jahr, meistens eher länger dauert, dürfte es dauern, bis ein Autor eine entsprechende Betrachtung vornehmen dürfte. Zugleich nehmen Fachzeitschriften Betrachtungen zu einzelnen Besoldungsgesetzen der Länder eher nicht an - Ausnahmen stellen i.d.R. die jeweiligen Verwaltungsblätter des entsprechenden Bundeslands dar, also in NRW die NWVBl.

Eine noch aus dem Gesetzgebungsverfahren stammende eher kurze Betrachtung, die zentrale Problematiken des Gesetzentwurfs auf den Seiten 37 ff. zusammenfasst und aus dem Februar stammt, findest Du hier im Anhang unter https://www.berliner-besoldung.de/betrachtung-der-besoldungsrechtlichen-entwicklungen-in-bund-und-laendern-seit-2020/

Am Ende ist dieses verkorkste Gesetzungetüm nicht zu verstehen, da sachlicher Unsinn sachlich unverständlich bleiben muss. Das Gesetz dürfte eher in einem germanistischen Seminar unter der Rubrik Besoldungsdadaismus zu betrachten sein als in einem juristischen, da es nur weit entfernt im geringen Maße Ähnlichkeit mit einem verfassungskonformen Besoldungsgesetz hat. Unter Betrachtung der grundgesetzlich verbrieften Kunstfreiheit dürfte es höchstwahrscheinlich seinen Sinn finden, weshalb es offensichtlich am besten dorthin zu stellen sein dürfte, wo es entsprechend hingehörte: ins Museum.

smiteme

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« Antwort #3730 am: 03.09.2022 20:28 »
Vielen Dank für den Link.

Wirklich viel habe ich davon nicht verstanden beim ersten Lesen. Liegt aber auch daran, das ich nicht so tief in der Materie stecke und die ganzen Urteile nicht gelesen habe.

Wo kann man denn die Urteile einsehen wo die Berechnungen der mindestbesoldung  drin stehen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3731 am: 04.09.2022 00:17 »
Vielen Dank für den Link.

Wirklich viel habe ich davon nicht verstanden beim ersten Lesen. Liegt aber auch daran, das ich nicht so tief in der Materie stecke und die ganzen Urteile nicht gelesen habe.

Wo kann man denn die Urteile einsehen wo die Berechnungen der mindestbesoldung  drin stehen?

Letztlich muss man zwischen der (a) Mindestalimentation und der (b) Mindestbesoldung unterscheiden: Die (a) Mindestalimentation hat zunächst eine materielle Funktion: Sie bildet als absolut niedrigsten Betrag die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Nettosumme eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern ab, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Darüber hinaus verweist ihr Überschreiten auf der ersten Prüfungsstufe als einer von vier weiteren Parametern als Indiz (also indiziell) auf eine verfassungskonforme Alimentation, während ihr Unterschreiten per se ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz offenbart.

Daneben hat das Bundesverfassungsgericht als ausschließlich indizielles Maß - also als einen der Parameter zur Prüfung der gewährten Alimentation - in der aktuellen Entscheidung die Kategorie der (b) Mindestbesoldung eingeführt, die - wie die anderen Parameter der ersten Prüfungsstufe ebenso - die Bruttobesoldung zur Prüfung heranzieht. Dieses indizielle Maß ist bislang noch von keinem Besoldungsgesetzgeber durchdrungen worden, obgleich sie hier innerhalb des Prüfungsverfahrens dazu angehalten wären und weiterhin sind. Die Mindestbesoldung indiziert in allen heutigen Besoldungsgesetzen im hohen Maße die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Da bislang kein Besoldungsgesetzgeber daraus prozedural - also innerhalb der verpflichtend vozunehmenden Begründung des jeweiligen Besoldungsgesetzes - hinreichende Schlüsse gezogen hat (was man nicht beachtet, daraus kann man auch keine Schlüsse ziehen), liegt hier durchgehend ein starkes Indiz für eine verfassungswidrig ausgestaltete Besoldung vor, was als Ergebnis fast zwangsläufig die Verfassungswidrigkeit der Norm nach sich zieht. Das ist in dem genannten ZBR-Beitrag aus dem Mai diesen Jahres an der aktuellen Berliner Besoldung exemplifiziert worden und wird an einem weiteren Beispiel in einem demnächst in der ZBR erscheinenden anderen Beispiel weiter ausgeführt und damit präzisiert.

Die aktuelle Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Kategorie der Mindestbesoldung eingeführt hat, findest Du unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html Man muss allerdings juristisch ein wenig um die Ecke denken, um zu verstehen, was das Bundesverfassungsgericht hier vollzieht, und dabei die bisherigen Rechtsprechung mit heranziehen, auf die es sich in der Entwicklung des indiziellen Maßes der Mindestbesoldung bezieht. Deshalb dürfte es sinnvoll sein, den ZBR-Beitrag zu lesen, der hier in seinem Anfang eingeführt wird:www.zbr-online.de/click_buy/2022/schwan.pdf

SwenTanortsch

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« Antwort #3732 am: 04.09.2022 00:34 »
Und PS. Hier sind jetzt die ersten Fragen eingestellt worden: Je mehr fragen, desto eher muss sich die Politik dazu stellen - und wir ggf. auch die Öffentlichkeit aufmerksam: https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen/fragen-antworten Da wir hier im Forum eher wenig anderes tun können, als Abgeordnete zur Stellungnahme aufzufordern, können solche sachlichen Fragen ggf. auch ein wenig zur eigenen Frustbewältigung beitragen, denke ich, da sie die politisch Verantwortlichen in die Rolle bringen, die sie wiederkehrend nicht immer gern haben: öffentlich Farbe zu bekennen. Da bis zur Landtagswahl noch einige Zeit verstreichen wird, kann zugleich auf ggf. verwendete Floskeln konkret zurückgefragt werden. Ein Interesse an Antworten dürfte hier im Forum über Niedersachsen hinaus gegeben sein, denke ich. Fragen kostet nichts.

Opa

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« Antwort #3733 am: 04.09.2022 11:25 »
Laut Eilmeldung bei Spiegel online soll der Regelbedarf ab 01.01.2023 als Bürgergeld von derzeit 449 Euro auf 500 Euro steigen. Da dürften dann die Besoldungsgesetzgeber erneut anfangen, zu rechnen…

Neuer12

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« Antwort #3734 am: 04.09.2022 11:27 »
Laut Eilmeldung bei Spiegel online soll der Regelbedarf ab 01.01.2023 als Bürgergeld von derzeit 449 Euro auf 500 Euro steigen. Da dürften dann die Besoldungsgesetzgeber erneut anfangen, zu rechnen…
Über 11 Prozent mehr...wird teuer