Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1487739 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3735 am: 04.09.2022 11:39 »
....kann man so sehen...ist aber eher Wunschdenken...

...wir befinden uns mittlerweile im Jahr 3 der Diskussion im Forum...meine anfängliche - eher pessimistische, weil auf Erfahrung basierende - Meinung zum zeitlichen Ablauf zur politischen Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, wurde nicht bestätigt sondern (im negativen Sinne) als zu optimistisch eleminiert...

...angesichts der der elementaren Krisen, die uns alle inzwischen beherrschen, dürfte eine kurz- bis mittelfristige Umsetzung einer verfassungskonformen Besoldung für alle Beamte nochmals in weite Ferne gerutscht sein (da deren politische Priorität mittlerweile im Nirvana gelandet sein dürfte)...

...das ist traurig aber wahr...oder wie ich anderer Stelle heute gelesen habe: "während ihr Pfennige zählt, zählen wir Menschenleben"
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3736 am: 04.09.2022 11:46 »
Vielleicht sollte man den Russen mal stecken wie schlecht die Staatsdiener allgemein bezahlt werden. Vielleicht verbessert sich dann das Einkommen des ein oder anderen  ;)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3737 am: 04.09.2022 11:53 »
...ich glaube, da fließen sowieso schon viele "Transferleistungen"...Ost-Stream 1 und 2 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3738 am: 04.09.2022 12:36 »
Vielleicht sollte man den Russen mal stecken wie schlecht die Staatsdiener allgemein bezahlt werden. Vielleicht verbessert sich dann das Einkommen des ein oder anderen  ;)
Schlecht und unangemessen sind für mich zwei verschiedene Paar Schuhe:
Ich empfinde meine Besoldung nicht als schlecht, weil ich davon gut, sogar sehr gut leben kann. Gleichwohl ist sie unangemessen, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den verfassungsmäßigen Grundsätzen einer angemessenen Alimentation nicht gerecht wird.
Ist wie mit kurzer Hose beim Galadinner- zweckmäßig und bequem, aber unter Einbeziehung aller relevanten Gesamtumstände nicht angemessen ;)

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3739 am: 04.09.2022 12:48 »
Schon mal daran gedacht dass es auch Beamte <A10 gibt?

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3740 am: 04.09.2022 13:12 »
Oder Beamte, die keinen Altmietvertrag mit einem humanen Vermieter haben. Beamte, die nicht schon vor 2010 ein Haus kaufen konnten. Das sind Beamte, die um ihre Lebensleistung gebracht werden durch einen kontinuierlichen Verfassungsbruch. Wenn der Lebensstandard für die arbeitende Bevölkerung binnen einer Generation derart abfällt ist das auch im Bereich der Arbeitnehmer ein Politikversagen.

Im Unterschied zu den Arbeitnehmern sind die Beamten aber mit Verfassungsrang vor dieser Entwertung ihrer Arbeitsleistung geschützt. Nur die Besoldungsgesetzgeber kümmert es nicht, flankiert von satten Kollegen in ihren 50ern/60ern.

Ich bin zufrieden also ist die Besoldung in Ordnung...

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3741 am: 04.09.2022 13:40 »
Schon mal daran gedacht dass es auch Beamte <A10 gibt?
Daran denke ich selbstredend. Deshalb schrieb ich über meine Besoldung und wie gut ich davon leben kann. Dies als Reaktion auf deine Ausführungen, Staatsdiener würden allgemein schlecht bezahlt.

Das Thema ist amtsangemessene Alimentation (objektive Sichtweise) und nicht gute oder schlechte Bezahlung (subjektive Sichtweise).

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3742 am: 04.09.2022 13:53 »
Schon mal daran gedacht dass es auch Beamte <A10 gibt?
Daran denke ich selbstredend. Deshalb schrieb ich über meine Besoldung und wie gut ich davon leben kann. Dies als Reaktion auf deine Ausführungen, Staatsdiener würden allgemein schlecht bezahlt.

Das Thema ist amtsangemessene Alimentation (objektive Sichtweise) und nicht gute oder schlechte Bezahlung (subjektive Sichtweise).

Angesichts der Tatsache, dass auch Richter in Deutschland zu schlecht bezahlt werden (nach Ansicht der EU-Kommission) kann jeder seine Schlüsse dazu ziehen, ob das Wort "allgemein" angebracht ist.

https://www.rnd.de/politik/eu-kommission-kritisiert-deutschland-richter-sind-viel-zu-schlecht-bezahlt-CYSLNCUL6OJYLHJ7JH3HZIQSOU.html

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3743 am: 04.09.2022 14:34 »
Schon mal daran gedacht dass es auch Beamte <A10 gibt?
Daran denke ich selbstredend. Deshalb schrieb ich über meine Besoldung und wie gut ich davon leben kann. Dies als Reaktion auf deine Ausführungen, Staatsdiener würden allgemein schlecht bezahlt.

Das Thema ist amtsangemessene Alimentation (objektive Sichtweise) und nicht gute oder schlechte Bezahlung (subjektive Sichtweise).

Angesichts der Tatsache, dass auch Richter in Deutschland zu schlecht bezahlt werden (nach Ansicht der EU-Kommission) kann jeder seine Schlüsse dazu ziehen, ob das Wort "allgemein" angebracht ist.

https://www.rnd.de/politik/eu-kommission-kritisiert-deutschland-richter-sind-viel-zu-schlecht-bezahlt-CYSLNCUL6OJYLHJ7JH3HZIQSOU.html

Das macht rnd draus.

 In der Primärquelle liest man hingegen nichts von einer „viel zu schlechten“ Bezahlung:
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/17_1_193990_coun_chap_germany_de.pdf

Vielmehr weist die EU-Kommission darauf hin, dass „langfristige Herausforderungen in Bezug auf die Einstellung und die Gehälter von Richtern“ bestehen. Sie führt weiter aus, es bestünden Bedenken „hinsichtlich der allgemeinen Attraktivität des Berufs, wobei die Interessenträger sowohl auf das allgemeine Gehaltsniveau als auch die diesbezüglichen regionalen Unterschiede hinweisen.“

Es wird also zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit für die langfristige Zukunft eine Steigerung der finanziellen Attraktivität des Richterberufs empfohlen, was ich definitiv unterstreiche. Dennoch ist die Aussage, die EU-Kommission habe eine viel zu schlechte Bezahlung festgestellt, schlicht unzutreffend.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3744 am: 04.09.2022 15:56 »
Am Rande des Themas:
Die Dezember-Energiepauschale von 300 Euro für Rentner soll auch für Versorgungsempfänger des Bundes gezahlt werden. Länder und Kommunen müssen sich noch äußern.


Archivsekretärin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3746 am: 05.09.2022 08:00 »
Hier finden sich die nächsten Anfragen

https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen/fragen-antworten?party=All&topics=All&answered=All&page=0

Wie anonym ist das denn wirklich? Ich würde nämlich die selbe Frage in Baden-Württemberg stellen. Mit dem Zusatz, wie man sich das dann ab 1.1.23 mit dem Bürgergeld vorstellt.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3747 am: 05.09.2022 08:17 »
Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft.
Dem ist gerade nicht so. Eine Begründung ist nicht notwendig. Wenn man allerdings begründet, muss man vorsichtig sein, damit sie allumfassend ist. Darauf bezog ich mich in meinen Ausführungen auch. Du bringst das Beispiel mit dem Weihnachtsgeld. Gerade Beamte mit Kindern sollten aufpassen, dass sie sich nicht nur auf die Entscheidung des BVerfG beziehen, in dem es um die Besoldung ab dem dritten Kind geht. Denn das kann dahingehend aufgefasst werden, dass nur hinsichtlich des Familienzuschlags Widerspruch erhoben wird.
"Statthaft" ist im Übrigen nicht der richtige Begriff. Du meinst hier wohl eher "begründet" iSd. Begründetheit. "Statthaft" ist ein besetzter Begriff (s. z.B. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Statthaftigkeit) und sollte – um keine Missverständnisse bei anderen aufkommen zu lassen – auch entsprechend verwendet werden.

Wie gesagt, die Frage, wie weitgehend eine Begründung gehen muss, ist nicht abschließend geklärt. Deine Sichtweise, dass eine Begründung nicht nötig sei, dürfte dabei m.E. eher zweifelhaft sein. Nicht umsonst hebt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 - in den Leitsätzen hervor (Hervorhebungen durch mich):

" 1. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2. Ob ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu ermitteln.

3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt."

Bis auf Weiteres wird deshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Entscheidung des Gerichtshofs i.d.R. folgen, was bedeuten könnte, dass ein nicht hinreichend begründeter Rechtsbehelf - ggf.  "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" - von den Verwaltungsgerichten - trotz der Verletzung des Mindestabstandsgebots - als nicht statthaft betrachtet und damit eine Entscheidung getroffen werden würde, die nicht als Vorlagebeschluss vor dem Bundesverfassungsgericht landete. Entsprechend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es ggf. im Widerspruchsschreiben nicht - wie in Deinem Beispiel betont - auf die Höhe der Besoldung, sondern darauf ankommt, eine amtsangemessene Alimentation zu verlangen:

"Die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, enthält nicht zugleich das Begehren festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Damit würde ein anderer Streitgegenstand zur Nachprüfung gestellt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>). Der Streitgegenstand eines auf - unvermindert - höhere Zahlung gerichteten Leistungsbegehrens und die damit begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben."  (ebd., Rn. 24)

Entsprechend habe ich vorhin hervorgehoben: "Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft. Ist der Widerspruch nicht statthaft, ist der Rechtsbehelf, also der Widerspruch, wirkungslos, da die zwingende Voraussetzung für seine Zulässigkeit nicht gegeben ist." Ich würde hier entsprechend eher nicht wikipedia vertrauen. Juristisch gesehen untersucht eine Gericht, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt. Ist das gegeben, ist die Klage statthaft. Das Begehren muss aber ggf. begründet werden, um es als solches hinreichend erkennbar werden zu lassen. Deshalb mein Zweifel, ob ein Satz wie "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" tatsächlich hinreichend ist. Denn der Satz ist für sich genommen bereits eine Begründung - und diese könnte im Lichte der genannten BVerwG-Entscheidung nicht hinreichend sein, da das tatsächliche Begehren des Klägers sich nicht auf seine Besoldung bezieht, also auf Bruttowerte, sondern auf seine Nettoalimentation. Wird diese nicht genannt, könnte damit der Widerspruch nicht statthaft sein, da sachlich nicht hinreichend begründet.
In der von dir genannten Entscheidung hatte der Widerspruchsführer/Kläger sowohl beim Widerspruch als auch bei der Klage ausdrücklich auf das Bundessonderzahlugnsgesetz abgestellt und offensichtlich nach mehrfachen Hinweisen nicht geändert. Erst im Berufungsverfahren hat er die verfassungsmäßige Alimentation gerügt. Da blieb bei Widerspruch und Klage keine Möglichkeit, etwas Anderes hineinzuinterpretieren. Und genau darauf stellt das BVerwG ab.
Bei dem von mir vorgeschlagenen Antrag ist das jedoch anders. Da die Besoldung allgemein angegriffen wird, müssen alle Aspekte der Besoldung überprüft werden. Das umfasst dann auch die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung.
Du darfst Widerspruch und Klage auch nicht gleichsetzen. Ich habe ausdrücklich nur vom Widerspruch geschrieben. Bei einer Klage rate ich ausdrücklich jedem dazu, der sich mit den Einzelheiten nicht auskennt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Zur Statthaftigkeit: Der Eintrag bei Wikipedia war juristisch richtig zu dem Zeitpunkt, als ich ihn verlinkte. Deine Ausführung ist insoweit richtig, als das Begehren klar werden muss, damit geprüft werden kann, ob der Rechtsbehelf der richtige ist. Bei Beamtensachen ist es jedoch so, dass stets ein Widerspruch zu erheben ist, egal um was für ein Begehren es sich handelt (außer das Landesrecht lässt Ausnahmen zu). Der Widerspruch ist deshalb immer statthaft, egal um welches Begehren es geht. Beim Widerspruch wird nicht zwischen Leistung, Feststellung oder Gestaltung unterschieden.
Das ist bei Klagen anders (Leistungs- oder Verpflichtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungs- oder Feststellungsklage bzw. Anfechtungsklage). Absolut notwendig ist bei diesen eine Begründung jedoch auch nicht (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO: "sollen"). Was sich aus der Klage ergeben muss, sind Kläger, Beklagter und Gegenstand des Klagebegehrens (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn der Antrag richtig gestellt ist, ergibt sich das Begehren aus dem Antrag. Eine Begründung, aus dem sich das Begehren destillieren ließe, ist in diesem Fall nicht notwendig. Sie dient dann nur noch dazu, um die Tatsachen darzustellen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3748 am: 06.09.2022 07:36 »
Das, was Du hinsichtlich "statthafter Rechtsbehelfe" schreibst, ist sachlich zum Teil möglich, aber ggf. nicht zwangsläufig so, da es wie gesagt auch diesbezüglich keine Letztentscheidung gibt, diese sich aber spätestens im Gefolge der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 eventuell abzuzeichnen scheint. Schauen wir also mal, was gesichert ist und was nicht, sodass deshalb meine argumentative Darlegung, wie ich sie hier im Forum vertrete, deutlich wird:

(1) Gesichert ist, dass ein endgültig negativ beschiedener Widerspruch nur mittels einer Klage angegriffen werden kann.

(2) Gesichert ist weiterhin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung Minimalansprüche an das Widerspruchsverfahren formuliert hat, damit dieses sich als sachlich wirkungsvoll erweist. Es stellt dabei auf eine Begründung des Widerspruchs ab, indem es hervorhebt (Rn. 27):

"So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 [in seinem Widerspruchsverfahren, das 2004 vollzogen wurde; ST] erklärt hätte, dass er [a] für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil [ b ] sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und [c] sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich."

Ich interpretiere diese Darlegung anders als Du als Verweis darauf, dass eine Begründung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht bereits im Widerspruchsverfahren gegeben sein muss, die eben entsprechende Minimalansprüche erfüllen muss; anders kann ich das Zitat nicht lesen: Denn [a], [ b ] und [c] sind offensichtlich Begründungen, die über Deine Formulierung "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" hinausgehen. Diese Minimalansprüche müssen nach Ansicht des Gerichts offensichtlich bereits im Widerspruchsverfahren erfüllt sein, um hinreichend prüfen zu können, ob die vom Kläger gewählte Klageart im Sinne von (1) (s.o.) zu seinem Begehren passt. Sofern das bereits im Widerspruchsverfahren nicht der Fall ist, also offensichtlich die genannten Minimalanforderungen nicht erfüllt sind (s. 2), dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern sie den Leitsätzen des Bundesverwaltungsgerichts folgt (was der Regelfall ist), eine Klage als nicht statthaft zurückweist, sodass sie - auch, wenn das bestrittene Gesetz keine die Mindestalimentation erreichende Nettoalimentation gewährt - nicht als Vorlagebeschluss nach Karlsruhe gelangt, sondern endgültig niedergeschlagen wird. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage seiner Argumentation die Klage endgültig niedergeschlagen, obgleich - das zeigt das Zitat - der Kläger sein im Widerspruchsverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend präzisiertes Begehren im Klageverfahren offensichtlich präzisiert hat (vgl. den ersten Satz des Zitats). Diese nachträgliche Präzisierung reichte aber offensichtlich nicht aus, um das Begehren des Klägers hinreichend deutlich zu machen. Damit hebt das Bundesverwaltungsgericht erneut hervor, dass ein Widerspruch, der hinsichtlich seiner Begründung nicht hinreichend ist, später im Klageverfahren grundsätzlich nicht mehr hinreichend präzisiert werden kann.

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich keine Aussagen gemacht, scheint aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit neuerdings ebenso zur Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu tendieren. Denn seine bisherige Rechtsprechung hatte bislang offengelassen, ob ein Widerspruch hinreichend sei, um die eigenen Ansprüche aufrechtzuerhalten. Das hat sich jedoch in der aktuellen Entscheidung geändert, in der es offensichtlich implizit auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht abhebt. Nicht umsonst heißt es in der aktuellen Entscheidung abschließend (Rn. 183):

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Das Bundesverfassungsgericht dürfte damit deutlich machen, dass ebenso Rechtsbehelfe nicht statthaft sein können und sollte mit dieser Formulierung - zeitlich im direkten Gefolge zur genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - anzeigen, dass es ebenso Minimalanforderungen an die Begründung von Widersprüchen als nötig ansieht (ohne dass es formulierte, wie diese aussehen sollten, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dafür offensichtlich eines anderen Verfahrens bedürfte, das diese Frage in den Mittelpunkt rückte), damit gerichtlich geprüfte werden kann, ob ein endgültig negativ beschiedener Widerspruch hinreichend begründet gewesen ist, sodas später die vom Kläger gewählte Klageart im Sinne von (1) (s.o.) zu seinem Begehren passt.

(4) Da es also ebenso offensichtlich nicht statthafte Rechtsbehelfe geben kann - es weiterhin aber nicht endgültig entschieden ist, was ein statthafter und was kein statthafter Rechtsbehelf ist -, rate ich dazu, nicht Deinem Beispiel zu folgen und ausschließlich und gänzlich unbegründet einen Widerspruch zu formulieren, der da lautet: "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung".

(5) Damit ziehe ich - wenn ich das richtig sehe - dieselbe Konsequenz aus der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung wie die Gewerkschaften und Verbände, die eben in ihren Musterwidersprüchen ebenso als Wenigstes eventuelle Minimalanforderungen an einen Widerspruch zu erfüllen suchen.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3749 am: 06.09.2022 11:00 »
Mal eine ganz andere Frage: Wie sinnvoll könnte es sein, auf eigenes Risiko den Klageweg zu bestreiten? Und zwar hinsichtlich der Erfolgsaussichten sowie der Prozess-/Verfahrenskosten?

Das Dienstleistungszentrum des dbb hat ja bereits kurz nach dem BVerfG-Urteil entschieden, dass in der Sache für Mitglieder kein Rechtsschutz gewährt wird. Einerseits nachvollziehbar aufgrund der potentiellen Masse der möglichen Verfahren, andererseits sehr unbefriedigend, weil der Rechtsschutz durch die Gewerkschaft für mich ein wesentliches Argument für meine Mitgliedschaft ist.

Hat jemand eine ungefähre Einschätzung, wie teuer so ein Verfahren sein könnte, wenn ich es auf eigene Kosten betreiben würde? Grundsätzlich könnte ich jederzeit vor Gericht ziehen, da auf meine Widersprüche der Jahre 2019ff keine Reaktion erfolgte, leider somit auch nicht auf mein Ansinnen reagiert wurde, auf Einrede der Verjährung zu verzichten.

Es sind ja durchaus unterschiedliche Verfahrensgänge durch die Instanzen denkbar, von einer Klageabweisung mit Verweis auf laufende Verfahren bis hin zu einem Klageverlauf bis zum OVG.

Angenommen, Klagegegenstand wäre die Forderung, meine Besoldung im oberen Bereich der BesO A NRW um ca. 3.000 Euro pro Jahr anzuheben, indem für die erste Besoldungsgruppe durch korrekte Anwendung der Vorgaben des BVerfG die Grundbesoldung neu berechnet wird und anschließend unter Beachtung eines Mindestabstands zwischen den aufbauenden BesGr der Rest der Tabelle überarbeitet wird.

Sorry für meine Unkenntnis, aber zum Glück hatte ich noch nie beruflich bedingte gerichtliche Auseinandersetzungen und musste mich daher weder mit Prozessverläufen noch mit Kosten bislang auseinandersetzen.