Da die (fehlenden) Bezüge allerdings weder Sozialleistungen noch Unterhaltsansprüche gegenüber natürlichen Personen sind, kann das Jobcenter weder einen Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn anmelden noch die fehlenden Alimentationsansprüche des Dienstherrn auf sich überleiten.
Da kann ich ebenfalls nicht ganz mitgehen. Es spricht einiges dafür, dass der (zunächst nicht erfüllte) Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherren sogar kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht, sobald der Beamte dort einen Leistungsantrag stellt. Denn § 33 Abs. 1 SGB II ist dem Wortlaut nach weder auf natürliche Personen begrenzt noch auf Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche.
Mir ist kein Urteil bekannt, in dem ein Gericht über diese Konstellation entschieden hätte. Ich habe allerdings auch noch nicht recherchiert.
Das, was ich grob skizziert habe, ist die Rechtsauffassung nach den fachlichen Weisungen der BA und nach der hM der Fachliteratur. An diese fachlichen Weisungen sind die Optionskommunen nicht gebunden, gleichwohl orientieren sie sich oft daran. Ich habe weder belastbare Urteile noch anhängige Verfahren in diesem Bereich gefunden, die gegenteiliges erkennen lassen. Ich bin lediglich auf ein Grundsatzurteil bei Anwärtern gestoßen, in denen ALG II ausgeschlossen wurde. Der Grund dafür (Bafög ist vorrangig vor ALG II) ist aber nicht auf alle Beamten übertragbar.
Daher gehe ich davon aus, dass ein solcher Antrag auf ALG II zunächst keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Man müsste dann mindestens bis vor ein LSG kommen, um diese Auslegung höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Bis dahin wird das Jobcenter aus meiner Sicht nicht einknicken. Da solche Verfahren bis zum LSG 3 bis 4 Jahre dauern und bis zum BSG 4 bis 6 Jahre, gehe ich davon aus, dass aufgrund des hier bereits diskutierten Beschlusses des BVerfG und dem noch folgenden zur Bremer A Besoldung in einem deutlich kürzeren Zeitfenster die Besoldungsgesetzgeber nachbessern müssen. Dann würde die Beschwer rückwirkend wegfallen und somit auch der Klagegrund, da ja keine Bedürftigkeit mehr vorhanden ist. Somit erscheint mir dieser Weg eine Sackgasse zu sein.
Nach den rechtlichen Arbeitsanweisungen bezieht sich § 33 Abs. 1 SGB II auf Unterhaltsansprüche, die nach dem BGB durchgesetzt werden müssen. Dabei handelt es sich um Ehegattenunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt usw. Obwohl die Alimentation eher einen Unterhaltscharakter als eine Entlohnung für geleistete Arbeit hat, wird sie dennnoch nicht von dieser Vorschrift erfasst. Die Alimentation orientiert sich eben nicht am BGB oder am SGB, sondern an dem jeweiligen Besoldungsgesetz. Es mag allerdings auch hier sein, dass diese Rechtsauffassung am Ende durch ein Gericht gekippt wird.
Rein pragmatisch ist die Besoldung verfassungswidrig, weil auch das Abstandsgebot (15 %) zur Grundsicherung nicht eingehalten wird. Das Jobcenter würde allerdings im besten Fall, wenn man deiner Rechtsauslegung folgt, nur das Delta zwischen Grundsicherung und Besoldung decken. Dadurch, dass sich zeitgleich mit dem Bürgergeld auch das Kindergeld erhöhen wird und auch die steuerliche Belastung sinken wird, wird vermutlich das Delta zwischen der aktuellen Grundsicherung und der aktuellen Besoldung zukünftig nicht soviel größer, wie es befürchtet wird. Es geht ja beim sozialen Existenzminimum um Nettobeträge. In den allermeisten Fällen dürfte daher das Wohngeld bei der von mir skizzierten Vorgehensweise ohnehin höher und somit wirtschaftlich sinnvoller sein, oft sogar dürfte das Wohngeld die einzige Leistung sein, auf die man auch rein rechnerisch Anspruch hat.
Ich bleibe bei meinem aktuell eher pragmatischen Ansatz: So einfach dürfte es nicht sein, als Beamter einen ALG II Anspruch zu realisieren. Ein Anspruch auf Wohngeld dagegen scheint schneller zu realisieren sein und dürfte in den meisten Fällen ohnehin höher sein.
Daher würde ich Betroffenen raten, diesen Weg zu gehen.