Das stimmt(e) (also meine Zustimmung): aber eben nur für die nähere Zukunft und sicherlich nicht als generelle Aussage (s.a. meine weiteren Beiträge im von Dir genannten zeitlichen Umfeld) und zugleich sind wir mittlerweile fünf Monate weiter, was für sich genommen und also in normalen Zeiten nicht viel Zeit ist - aber die Zeiten sind, auch was die Besoldungsgesetzgebung anbelangt, nicht mehr "normal". Nicht umsonst stehen heute nun die neuen Gesetzgebungsverfahren der für eine Vollstreckungsanordnung insbesondere in Frage kommenden Gesetzgeber in Sachsen, Baden-Württemberg und Berlin vor dem Abschluss (anders als noch im Juni): Und die Gesetzentwürfe sind alle drei so gefasst, dass die Kontinuität verfsssungswidriger Besoldungsgesetze wissentlich und willentlich fortgesetzt wird. Wie an anderen Stellen bereits begründet, dürfte damit die Wahrscheinlichkeit für eine Vollstreckungsanordnung in jenen Rechtskreisen m.E. deutlich gestiegen sein - womit ich andererseits nicht sagen will, dass das nun übermorgen geschehen wird. Interessant dürfte es werden, wenn nach dem Bremer Vorlageverfahren das nächste Verfahren zu einem der drei genannten Besoldungsgesetzgeber angekündigt werden würde - insbesondere Sachsen sollte ggf. bereits alle aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts notwendigen Bedingungen erfüllen, um mit einer Vollstreckungsanordnung rechnen zu dürfen: Denn es ist in den letzten Jahren wiederholt vom Bundesverfassungsgericht dazu aufgefordert worden, zu einer verfassungskonformen Gesetzgebung zurückzukehren, ohne dass es daraus weiterhin hinreichende Konsequenzen gezogen hätte; und zugleich verschärft es jetzt noch einmal den Grad der Verletzung erheblich. Ich vermute, es dürfte eher kein Zufall sein, dass Ulrich Battis genau jenen Rechtskreis betreffend alle Diplomatie hat fahren lassen.
Entsprechend sehe ich die Problematik weiterhin so wie im Juni:
"All das ist noch Zukunftsmusik. Aber so wie 2012 2015 nähergerückt ist wie 2015 2017 und 2017 2018 und 2018 2020 wird auch eine Vollstrdeckungsanordnung immer näher rücken, je kreativer und freihändiger die Besoldungsgesetzgeber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verfahren. Deshalb vor geraumer Zeit die längere Debatte über 'negative Gesetzgebung' - die vollzieht das Bundesverfassungsgericht nur bedingt gerne. Aber wenn ihm keine andere Wahl gelassen wird, wird es den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers immer weiter einschränken, so wie es das sei 2012 bereits deutlich getan hat. Dem sollten sich die Besoldungsgesetzgeber bewusst sein, denke ich."
Die Rechtskreativität und Freihändigkeit hat ausgehend vom Schleswig-Holsteinischen Gesetzgebungsverfahren im Verlauf des Jahres mittlerweile - s. zuletzt auch und gerade Bayern - extrem zugenommen, da nun bereits weitere über die bisherigen Einschnitte hinausgehende Einschnitte in die Mindestalimentation vorgenommen werden, also das Besoldungsniveau für nicht geringe Teile von Beamten (zunächst noch nur in Bayern) betragsmäßig und prozentual noch weiter abgesenkt wird. Das kann - allein, um die eigene Autorität zu wahren - kaum im Sinne des Bundesverfassungsgerichts sein. Die leider nicht so lustige Pointe daran ist, dass sich Bayern heute noch recht sicher sein kann, in einem Vorlageverfahren, für das erst entsprechende verwaltungsgerichtliche Beschlüsse gefasst werden müssten, in nächster Zeit nicht von einer Vollstreckungsanordnung getroffen zu werden. Für Sachsen würde ich da meine Hand nicht mehr ins Feuer legen - und auch, wenn das Bundesverfassungsgericht weiterhin in seiner Rechtsprechung die Akzessorietät streng beachten wird, so kann m.E. eventuell doch auch nicht mehr ausgeschlossen werden, dass der erste Nachweis, dass die Alimentation seit 2008 in allen Rechtskreisen ausnahmlos nicht mehr amtsangemessen ist, verbunden mit dem zweiten Nachweis, dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 diese Kontinuität wissentlich und willentlich, also gezielt, fortsetzen, spurlos an dessen Rechtsprechung vorübergeht. Denn letztlich muss mittlerweile wohl (so ist zu vermuten) auch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsprechung davon ausgehen, dass es mit einem über Jahre hinweg konzertierten länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruch zu tun hat, von dem Ulrich Battis offensichtlich berechtigt spricht. Da die Mindestalimentation die Wegescheide zwischen einer vom absoluten Alimentationsschutz auf der einen Seite und vom relativen Alimentationsschutz auf der anderen geschützten materiellen Gut ist, wird ihr zukünftig - jedenfalls solange wir im Zustand des permanenten Verfassungsbruchs sind - eine nach wie vor maßgebliche Rolle in der Rechtsprechung zukommen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung auf die Mindestalimentation verkürzen wird.