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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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EagleAngel:
Moin zusammen,

mit großem Vergnügen habe ich die Beiträge von SwenTanortsch und WasDennNun gelesen. An dieser Stelle vielen Dank dafür. So muss Forum sein. Beide haben dargelegt, was der Gesetzgeber tun kann, um die Unteralimentation zu heilen und was nicht geht. Es ist für mich nun sonnenklar, dass man nicht einfach nur an der Grundbesoldung oder den Familienzuschlägen feilen kann. ME sollte der Gesetzgeber an allen Rädchen, die ihm zur Verfügung stehen drehen, um

1. dem Beschluss des BVerfG zu entsprechen
2. zukünftige Klagen zu vermeiden
3. die dafür benötigten öffentlicher Gelder "sparsam" einzusetzen.

Wenn der Gesetzgeber die Grundbesoldung derart erhöht, dass der A4er mit 2 Kindern ausreichend alimentiert ist, müsste er wegen des Abstandsgebotes auch alle anderen Besoldungsgruppen um ca. 30 % erhöhen. Dieses Gesetz wäre auf dem ersten Blick zwar verfassungskonform, wäre mE aber nicht finanzierbar und ein A4er mit z.B. 4 Kindern wäre unteralimentiert und würde klagen. Warum nicht nur der Familienzuschlag erhöht werden kann, ist hier bereits ausführlich erörtert worden.

Hier nun mein Vorschlag an den Gesetzgeber ;):

1. Leistungsstufe 5 wird Leistungsstufe 1 ("Haushaltsneutral" ;))
2. Erhöhung der Grundbesoldung um 5 %
3. Kinderzuschlag wird ab dem 3. Kind an die Sätze der Grundsicherung angepasst
4. Freie Heilfürsorge

Mal sehn, ob dass für den A4er mit 2 Kindern ausreicht:

A4 Stufe 5: 2387,03 €
+ 5 %: 119,35 €
Familienzuschlag wie bisher: 409,58 €

Gesamt Brutto: 2915,96 €
Gesamt Netto: 2715,80 €

Mit Kindergeld in Höhe von 408 Euro hätte der A4er mit Gattin und 2 Kindern 3123,80 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung. Dieses Einkommen wäre wohl verfassungskonform und Beamte mit mehr als 2 Kindern wären durch die Erhöhung der Kinderzuschläge auch nicht außen vor.

Problem gelöst! Oder? ;D



Organisator:
Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

BStromberg:

--- Zitat von: Organisator am 09.09.2020 14:35 ---Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

--- End quote ---

Mit Verlaub, werter Herr, das geht konträr meines persönlichen Idealbildes von einem partnerschaftlich organisierten Zusammensein mit dem Weibe!

EagleAngel:

--- Zitat von: Organisator am 09.09.2020 14:35 ---Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

--- End quote ---

Das kann er aber nicht. Das BVerfG hat nun mal die Bezugsgröße Alleinverdiener mit 2 Kindern herangezogen. Somit kann er bei einer neuen Besoldungstabelle auch nicht etwaige Bezüge der Gattin mit anrechnen, wie es bei der Grundversorgung eigentlich üblich ist. Darin liegt mE auch der "Fehler" im Beschluss des BVerfG. Ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte einfach mal, dass Alleinverdiener mit Gattin und Kindern in der Unterzahl sind. Heutzutage ist dieses Familienmodell wohl durch Alleinerziehende bzw. bei Ehegatten durch 2 Verdiener überholt worden. Wie gesagt, ist es aber müßig, darüber zu diskutieren. Das BVerfG hat nun mal o.g. Bezugsgröße angenommen und der Gesetzgeber hat sich daran zu halten. Auch wenn es im Ergebnis dazu führen könnte, dass verbeamtete Ehegatten (man denke nur mal an die Lehrerehen ;D) somit einen doppelten Schluck aus der Pulle bekommen. Nach meiner o.g. Rechung würden nämlich beide 5 % Erhöhung bekommen und von der freien Heilfürsorge profitieren.

Ob der Gesetzgeber verfügen kann, dass die freie Heilfürsorge nur für Alleinverdiener mit Kindern gilt??? Da bin ich überfragt.

Organisator:

--- Zitat von: EagleAngel am 09.09.2020 15:29 ---Das kann er aber nicht.

--- End quote ---

Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.

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