Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2649779 times)

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3900 am: 21.11.2022 06:47 »
Die spucken ja wahrlich auf die Urteile des BVG und in das Gesicht eines jeden Beamten.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3901 am: 21.11.2022 11:20 »
die 2,8 Prozent haben auch nur ganz entfernt was mit den Klagen zu tun. Aber man kann eine richtig schlechte Tarifeinigung ja als Argument für die Zeitungsleser nutzen.....Ich bin sprachlos.

Da kann man wirklich nur jedem raten zu klagen.

Wertschätzung, ich weiß nicht ob es das Wort im Hamburger Sprachgebrauch gibt.....Gruß aus NRW

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3902 am: 21.11.2022 11:41 »
https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/verfassungswidrige-bezahlung-der-beamtinnen-und-beamten-in-hamburg/

Auch der DBB Hamburg hat sich jetzt geäußert. Hamburg wird sämtliche Widersprüche ablehnen und läßt es auf Klagen ankommen auch für 2022 , unglaublich.

„Wenn der Senat im Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz (HmbBesVAnpG 2022) von sich aus bereits feststellt, dass selbst durch die Gewährung der o.g. Angleichungszulage dem entscheidenden Parameter des Bundesverfassungsgerichtes, dem Abstand zur Grundsicherung, immer noch nicht Genüge getan wird, ….. „

Wir sollen also jetzt jedes Jahr klagen. Ich verstehe nicht, wieso das BVerfG so lange braucht um die Klagen zu bearbeiten. Die Beklagte gibt ja praktisch zu, rechtswidrig zu handeln. Warum dauert es dann jedes Mal Jahre bis zur Entscheidung, wenn es diesbezüglich schon zig Entscheidungen gibt.
« Last Edit: 21.11.2022 11:49 von tomhsv »

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3903 am: 21.11.2022 11:52 »
Wir sollen also jetzt jedes Jahr klagen. Ich verstehe nicht, wieso das BVerfG so lange braucht um die Klagen zu bearbeiten. Die Beklagte gibt ja praktisch zu, rechtswidrig zu handeln. Warum dauert es dann jedes Mal Jahre bis zur Entscheidung, wenn es diesbezüglich schon zig Entscheidungen gibt.

Das ist eine gute und wichtige Frage.
Uns Beamten wird durch die lange Verfahrensdauer die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes genommen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3904 am: 21.11.2022 12:57 »
Das Problem dürfte unabhängig vom personellen Umbruch im Zweiten Senat, der sich zurzeit vollzieht, sein, dass wir uns heute durch den "länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruch", von dem Ulrich Battis unlängst gesprochen hat (vgl. die S. 13 im Anhang https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/), und der damit von den Besoldungsgesetzgebern spätestens in den letzten zwei Jahren heraufbeschworenen rechtsstaatsgefährdenden Verfassungskrise (ebd., S. 14) heute in einer auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ungewöhnlichen Situation befinden, und zwar zu einem Zeitpunkt, da das Bundesverfassungsgericht seine 2012 eingeleitete neue Besoldungsdogmatik gerade abschließt. Dieser Abschluss dürfte mit der anstehenden Entscheidung in den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/16 bis 6/16 vollzogen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit weitere Direktiven ausarbeitet, die den konzertierten Verfassungsbruch zukünftig unterbinden sollen, was sich aber in Anbetracht der mittlerweile gegebenen verfassungsrechtlichen Extremsituation nicht ganz einfach gestalten dürfte (s. die hier vor geraumer Zeit geführte Debatte über die "negative Gesetzgebung"). Umso mehr dürfte sich das Bundesverfassungsgericht veranlasst sehen, auch die nächste Entscheidung mitsamt der entsprechenden Direktiven gewissenhaft vorzubereiten und sie dann entsprechend zu vollziehen, was in Anbetracht der nicht von ihm zu verantwortenden Ausnahmesituation (Beratungs-)Zeit kostet und was entsprechend nicht in seiner Verantwortung liegt. Das mag für uns Betroffene schwer erträglich sein, da wir nach langer Zeit endlich wieder unsere grundrechtsgleichen Rechte gewahrt sehen wollen (ich bin diesbezüglich keine Ausnahme, da wir hier in Niedersachsen auf eine Entscheidung für die Zeit ab 2005 warten) - mit einem bundesverfassungsgerichtlichen Schnellschuss, der am Ende dazu führte, dass die Besoldungsgesetzgeber sich im Anschluss bemüßigt fühlten, genauso weiter zu machen als wie zuvor, wäre uns allerdings auch nicht gedient (jedenfalls solange wir kein Bremer Landesbeamter sind).

Diese Zeilen mögen für manchen unbefriedigend sein (für mich sind sie es vom Ergebnis her ebenfalls) - aber ich bin für mich froh, dass ich nur ein kleiner Landesbeamter bin und nicht die Verantwortung habe, entweder als Bundesverfassungsrichter einen zu begründenden Weg aus der Verfassungskrise finden oder als zuständiger Politiker die Mitverantwortung für den angerichteten Scherbenhaufen übernehmen zu müssen. Denn Politiker, die Besoldungsgesetzgbungsverfahren offensichtlich mehr und mehr wie eine Pokerrunde betrachten, dürften nicht selten schwer zu bändigen sein, und zwar das nur umso mehr, da das Blatt, das sie auf der Hand haben, nur noch durch Bluffen in derselbigen verbleiben kann.

Willi1967

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3905 am: 21.11.2022 17:13 »
Hi zusammen,
ich bin Beamter in NRW und wegen DU in den Ruhestand versetzt worden. Die Sache mit dem Ruhestand ist in der Schwebe, weil ich dagegen klage. Ich habe nur wenig gesundheitliche Einschränkungen und wollte weiter im Dienst bleiben. NRW hat wohl aber keine freien Stellen und mich in den Ruhestand verbannt.
Das Klageverfahren dauert ewig und da ich nicht weiß, wie es ausgeht, hänge ich finanziell in der Luft. Ich erhalte etwas mehr als die Mindestversorgung, wovon ich und meine Frau leben. Meine Frau kann gesundheitlich nicht arbeiten, hat aber keinerlei Rentenansprüche oder sonstiges. Kinder haben wir nicht.
Inzwischen gibt es online Rechner für das Wohngeld ab 2023. da ändert sich ja einiges.
Der Rechner spuckt aus, dass wir etwa 100 Euro Wohngeld bekommen würden ab Januar. Trotz der Erhöhung von 2,8 Prozent.
Zu den alten Wohngeld-Konditionen hatten wir keinen Anspruch.

Wenn ich nur die Mindestversorgung bekommen würde, wäre der Anspruch noch höher.
Ich weiß nicht, ob ich einen Antrag stellen werde, bevor eine Gerichtsentscheidung vorliegt. Ggf. bekomme ich ja Bezüge nachgezahlt.
Aber ich frage mich, ob dann die Versorgung nicht zu gering ist. Darf der Dienstherr seinen Beamten in dem Wohngeldbezug rutschen lassen? Muss nicht die Mindestversorgung so aussehen, dass eben keine Sozialleistungen beansprucht werden könnten? Swen, was meinst Du?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3906 am: 21.11.2022 19:02 »
Hi zusammen,
ich bin Beamter in NRW und wegen DU in den Ruhestand versetzt worden. Die Sache mit dem Ruhestand ist in der Schwebe, weil ich dagegen klage. Ich habe nur wenig gesundheitliche Einschränkungen und wollte weiter im Dienst bleiben. NRW hat wohl aber keine freien Stellen und mich in den Ruhestand verbannt.
Das Klageverfahren dauert ewig und da ich nicht weiß, wie es ausgeht, hänge ich finanziell in der Luft. Ich erhalte etwas mehr als die Mindestversorgung, wovon ich und meine Frau leben. Meine Frau kann gesundheitlich nicht arbeiten, hat aber keinerlei Rentenansprüche oder sonstiges. Kinder haben wir nicht.
Inzwischen gibt es online Rechner für das Wohngeld ab 2023. da ändert sich ja einiges.
Der Rechner spuckt aus, dass wir etwa 100 Euro Wohngeld bekommen würden ab Januar. Trotz der Erhöhung von 2,8 Prozent.
Zu den alten Wohngeld-Konditionen hatten wir keinen Anspruch.

Wenn ich nur die Mindestversorgung bekommen würde, wäre der Anspruch noch höher.
Ich weiß nicht, ob ich einen Antrag stellen werde, bevor eine Gerichtsentscheidung vorliegt. Ggf. bekomme ich ja Bezüge nachgezahlt.
Aber ich frage mich, ob dann die Versorgung nicht zu gering ist. Darf der Dienstherr seinen Beamten in dem Wohngeldbezug rutschen lassen? Muss nicht die Mindestversorgung so aussehen, dass eben keine Sozialleistungen beansprucht werden könnten? Swen, was meinst Du?

Das ist auf den Blick eine einfache, in Anbetracht der verfassungswidrigen Sachlage eine ggf. allerdings auch hier schwierige Frage, Willi.

Zunächst einmal schließt das WoGG Beamte nicht explizit von der Berechtigung aus, Wohngeld zu beantragen, jedenfalls ist ihm eine entsprechender Ausschluss nicht zu entnehmen. Auf der anderen Seite besteht das mit dem Beamtenverhältnis einhergehende grundrechtsgleiche Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation, die als solche zu sichern hat, dass der Beamte nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein darf; nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung den qualitativen Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hervor. Sofern der (erwerbstätige) Beamte also einen entsprechenden Antrag stellt und dieser zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte wohngeldberechtigt sei, dürfte das ein weiteres Signal dafür sein, dass die Alimentation nicht amtsangemessen ist. Damit kann ggf. die Situation entstehen oder bestehen - dies ist von verschiedenen Kollegen hier im Forum bereits hervorgehoben worden, die darauf verweisen, dass sie Beamten mit einem Wohngeldbezug kennten -, dass einem Beamten ein Wohngeldbezug bewilligt wird, da das Gesetz keinen Ausschluss von Beamten kennt. Das wäre dann eine der weiteren Blüten in diesem an Blüten-, aber nicht Beamtenreichtum reichen Thema.

Zugleich dürfte - wie hier auch schon mehrfach thematisiert - das gesamte Versorgungsthema und darin insbesondere die Mindestversorgung verfassungsrechtlich noch einen gehörigen Klärungsbedarf aufweisen - und darin als höchstwahrscheinlich noch einmal besonderes Thema mit eigener Komplexität die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit. Denn hier wäre ggf. zu vermuten (schätze ich), dass zu beachten wäre, dass der aus dem aktiven Dienst in die Versorgung übergehende Beamte regelmäßig über die Möglichkeit verfügt hat, während seiner Dienstzeit Rücklagen zu bilden, die es ihm ermöglichen, mit den gegenüber der Besoldung deutlich geringeren Versorgungsbezügen seinen amtsangemessenen Lebensstandard weiterhin aufrechtzuerhalten. Hierzu ist er in gewissem Sinne (oder bis zu einem bestimmten Grad) verpflichtet, da er auch nach der Beendigung der aktiven Dienstzeit verpflichtet bleibt, weiterhin in seinem Verhalten nun ausschließlich außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 (1) BeamtStG). Nicht umsonst regelt § 47 (2) BeamtStG die mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiterhin vom Ruhestandsbeamten zu befolgenden Pflichten.

Der schuldlos vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte aber während seiner aktiven Dienstzeit in der Regel nur eine zeitlich verkürzte Möglichkeit, entsprechende Vorsorge zu treffen, unterliegt dennoch aber ebenso den gerade genannten Pflichten. Ich hielte es für wahrscheinlich (ohne dass ich mich in dem Thema auskenne), dass das vom Dienstherrn zu beachten wäre, was auch immer daraus für die über den aktiven Dienst hinausreichende Treuepflicht des Dienstherrn ggf. resultierte - aber wie gesagt, das gesamte Versorgungsthema wird das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit noch wiederholt beschäftigen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sollten der bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger aktiver Beamte im Einzelnen Hinweise auch für als dienstunfähig in den Ruhestand versetzte Beamte entnommen werden können - mehr als Hinweise aber auch nicht, da auch hier zu beachten wäre, dass wesentlich Ungleiches auch ungleich zu behandeln ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11/ls20181128_2bvl000315.html).

Hinsichtlich Deiner Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist insbesondere der § 26 BeamtStG für Dich von Interesse; aber das wirst Du, denke ich, wissen. Viel Glück für die Klage: So, wie Du die Sachlage beschreibst, solltest Du durchaus Erfolgschancen haben, da der gerade genannte § 26 ein abgestuftes Handeln des Dienstherrn vorsieht, das er zu beachten hat, wenn er auch über die Möglichkeit verfügt, einzelne Beamtengruppen nach dem Landesrecht zu betrachten, entsprechend ist also die jeweilige Gesetzeslage in dem betroffenen Rechtskreis zu beachten (vgl. § 26 (1) BeamtStG).

Willi1967

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3907 am: 21.11.2022 21:09 »
Herzlichen Dank an Dich, Swen, dass Du so ausführlich Deine Gedanken zu meiner Frage formuliert hast. Das ist mental hilfreich auch wenn es tatsächlich komplex und vieles ungewiss ist.

Ich denke, dass ich abwarten werde mit einem Wohngeldantrag bis ich Klarheit habe über den Ausgang des Klageverfahrens. Da der Amtsarzt mich gesundheitlich für dienstfähig hält und nur eine andere Beschäftigung vorgeschlagen hat, könnte es ja durchaus sein, dass das Gericht den Ruhestand wieder aufhebt und mir ein Dienstposten  zugewiesen wird.
Finanziell vorsorgen konnte ich noch nicht so viel. Bin mit Mitte 30 schon aussortiert worden. Bin gespannt, wie sich die Rechtsprechung dazu langfristig verhalten wird.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3908 am: 21.11.2022 21:42 »
Ein rückwirkender Antrag ist beim Wohngeld nicht möglich, eine Aufhebung hingegen jederzeit.
Die Nachzahlung der Besoldung müsste mitgeteilt werden, ob und wie sich das dann auswirkt ist Sache des Amts.

Deshalb wäre es ratsamer, den Antrag zu stellen und ggf. etwas beiseite zu legen, bis Gewissheit bzgl. der Zukunft besteht. Wegen dem Ansturm ab 2023 wird die Antragsbearbeitung auch lange dauern und ich glaube das zuständige Amt wird zunächst etwas komisch schauen, wenn ein Beamter die Leistung beantragt.

BalBund

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3909 am: 21.11.2022 22:03 »
Die spucken ja wahrlich auf die Urteile des BVG und in das Gesicht eines jeden Beamten.

Mit Verlaub, das sehe ich anders.
Sie bauen ein Gesetz und sehen damit ihre Pflicht als erfüllt an. Soweit so gut. Der Umstand, dass es nicht genügt ist hoheitliche Meinung hier im Forum und vielleicht auch in den Fachabteilungen die es ausarbeiten mussten.

Die Ablehnung der 5.600 Widersprüche ermöglicht aber auch die einmalige Chance für Gewerkschaften sich zu positionieren und hier 5.600fach den Klageweg zu beschreiten. In Anbetracht der von Swen immer wieder dargelegten Gründe ist es nicht so unwahrscheinlich, dass schon eine frühere Instanz als das BVerfG den Regierenden die rote Karte zeigt und somit Rechtsfortbildung ermöglicht.

Allein, die Gewerkschaften müssten die Hintern hochbekommen, gut gefüllt sind die Kriegskassen ja...

Willi1967

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3910 am: 21.11.2022 22:45 »
Ein rückwirkender Antrag ist beim Wohngeld nicht möglich, eine Aufhebung hingegen jederzeit.
Die Nachzahlung der Besoldung müsste mitgeteilt werden, ob und wie sich das dann auswirkt ist Sache des Amts.

Deshalb wäre es ratsamer, den Antrag zu stellen und ggf. etwas beiseite zu legen, bis Gewissheit bzgl. der Zukunft besteht. Wegen dem Ansturm ab 2023 wird die Antragsbearbeitung auch lange dauern und ich glaube das zuständige Amt wird zunächst etwas komisch schauen, wenn ein Beamter die Leistung beantragt.

Danke! Das ist ein guter Hinweis.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3911 am: 22.11.2022 07:29 »
Hallo Willi1967,

wenn Dein Gesundheitszustand eine Weiterbeschäftgung erlaubt, ist es Dir im Rahmen der gültigen Hinzuverdienstregelungen auch möglich, eine Nebenbeschäftigung außerhalb des Beamtentums auszuüben. Diese Nebenbeschäftigung bedürfe im Zweifel der Zustimmung des Dienstherrn. Auch sind Hinzuverdienstregelungen zu beachten.

Eine Nebenbeschäftigung kann je nach Art und Umfang auch Deine Klagebemühungen unterstützen. Die Tatsache, dass jemand tatsächlich eine Beschäftigung ausübt, ist jedenfalls ein Indiz, die erst einmal gegen eine vollständige Dienstunfähigkeit spricht. So müsstest Du nicht widerlegen, dass du dienstunfähig bist, sondern der Dienstherr müsste nachweisen, warum jemand, der erwerbsfähig ist, trotzdem (vollständig) dienstunfähig sein soll.

Offene Stellen gibt es aktuell zahlreiche. Die müssten natürlich mit Deinem qualitativem und quantitavem Leistungsvermögen in Einklang zu bringen sein.

So könnte sich Eure finanzielle Situation aus meiner Sicht auch etwas entspannen.

Willi1967

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3912 am: 22.11.2022 09:07 »
Guten Morgen Rentenonkel,
vielen Dank für deine Gedanken zu meiner Situation. Es ist richtig, dass ich etwas hinzuverdienen darf. Solange das Klageverfahren läuft, gelten für mich die Regelungen zu den Nebentätigkeiten für aktive Beamte und nicht die für Ruheständler. D.h. ich muss eine Tätigkeit finden, bei der ich nicht mehr als 8 Stunden pro Woche arbeite und die auch definitiv vom DH genehmigen lassen. Ich glaube nicht, dass mein DH sich da querstellen würde bei einer Genehmigung.

Die Vermutung, dass ich voll Dienstunfähigkeit bin, steht gar nicht im Raum. Ich bin dienstfähig für jeden Bürojob ohne weitere Einschränkungen und das sieht auch mein DH und der Amtsarzt nicht anders. Obwohl ich zudem breit und gut qualifiziert bin und NRW eigentlich viele unbesetzte Stellen hat, hat sich keine Behörde gefunden, die bereit war, mich zu übernehmen. Mir wurden teils aus kuriosen Gründen eine Beschäftigung abgelehnt.
Meine Geschichte weicht von Thema des Threasds ab, deshalb will ich nicht zu weit ausholen. Aber wenn wir uns hier mit unseren vom Grundgesetz geschützten Ansprüchen beschäftigen, möchte ich noch dazu sagen, dass wir eigentlich auch einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf lebenslange Beschäftigung und Alimentation haben und der nicht so sicher ist, wie er scheint. Ich hatte keine Chance auf einen neuen Dienstposten oder eine Umschulung. Leider habe ich in erster Instanz kürzlich vor Gericht einen Rückschlag erfahren. Das Gericht meinte, dass NRW glaubhaft gemacht hätte, dass es keine freien Dienstposten gibt. Mein Anwalt und ich hatten Nachweise, dass es geeignete Stellen gibt. Der Richter hat gesagt, dass er nicht davon ausgeht, dass Behördenmitarbeiter falsche Auskünfte geben und deshalb egal sei, was ich vortrage zur Sache. Ich muss das erstmal verdauen aber werde wohl in Berufung gehen und hoffen, dass ich da eine Chance habe. Wenn NRW öffentlich meldet, dass etwa 20.000 Stellen im Land unbesetzt seien und damit vor Gericht damit durchkommt, dass es glaubhaft sei, dass man junge Beamte nicht weiter beschäftigt, dann kann ich mir das Grundgesetz an der Stelle in die Haare schmieren. Leider ist es wohl nicht so leicht, eine Berufungszulassung zu bekommen. In NRW werden etwa 80 Prozent der Zulassungsanträge abgelehnt. Deshalb bin ich pessimistisch und gleichzeitig in meinem Vertrauen auf Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Reaktion des Gerichts hätte ich so nicht für möglich gehalten und ich habe Panikattacken seit der Verhandlung neulich.

Rentenonkel, ich werde das Urteil erstmal verdauen müssen und den Berufungszulassungsantrag vorbereiten. Wenn das soweit fertig, dann denke ich, dass ich mich nach einem Minijob umsehen werde.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3913 am: 22.11.2022 11:44 »
Guten Morgen Rentenonkel,
vielen Dank für deine Gedanken zu meiner Situation. Es ist richtig, dass ich etwas hinzuverdienen darf. Solange das Klageverfahren läuft, gelten für mich die Regelungen zu den Nebentätigkeiten für aktive Beamte und nicht die für Ruheständler. D.h. ich muss eine Tätigkeit finden, bei der ich nicht mehr als 8 Stunden pro Woche arbeite und die auch definitiv vom DH genehmigen lassen. Ich glaube nicht, dass mein DH sich da querstellen würde bei einer Genehmigung.

Die Vermutung, dass ich voll Dienstunfähigkeit bin, steht gar nicht im Raum. Ich bin dienstfähig für jeden Bürojob ohne weitere Einschränkungen und das sieht auch mein DH und der Amtsarzt nicht anders. Obwohl ich zudem breit und gut qualifiziert bin und NRW eigentlich viele unbesetzte Stellen hat, hat sich keine Behörde gefunden, die bereit war, mich zu übernehmen. Mir wurden teils aus kuriosen Gründen eine Beschäftigung abgelehnt.
Meine Geschichte weicht von Thema des Threasds ab, deshalb will ich nicht zu weit ausholen. Aber wenn wir uns hier mit unseren vom Grundgesetz geschützten Ansprüchen beschäftigen, möchte ich noch dazu sagen, dass wir eigentlich auch einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf lebenslange Beschäftigung und Alimentation haben und der nicht so sicher ist, wie er scheint. Ich hatte keine Chance auf einen neuen Dienstposten oder eine Umschulung. Leider habe ich in erster Instanz kürzlich vor Gericht einen Rückschlag erfahren. Das Gericht meinte, dass NRW glaubhaft gemacht hätte, dass es keine freien Dienstposten gibt. Mein Anwalt und ich hatten Nachweise, dass es geeignete Stellen gibt. Der Richter hat gesagt, dass er nicht davon ausgeht, dass Behördenmitarbeiter falsche Auskünfte geben und deshalb egal sei, was ich vortrage zur Sache. Ich muss das erstmal verdauen aber werde wohl in Berufung gehen und hoffen, dass ich da eine Chance habe. Wenn NRW öffentlich meldet, dass etwa 20.000 Stellen im Land unbesetzt seien und damit vor Gericht damit durchkommt, dass es glaubhaft sei, dass man junge Beamte nicht weiter beschäftigt, dann kann ich mir das Grundgesetz an der Stelle in die Haare schmieren. Leider ist es wohl nicht so leicht, eine Berufungszulassung zu bekommen. In NRW werden etwa 80 Prozent der Zulassungsanträge abgelehnt. Deshalb bin ich pessimistisch und gleichzeitig in meinem Vertrauen auf Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Reaktion des Gerichts hätte ich so nicht für möglich gehalten und ich habe Panikattacken seit der Verhandlung neulich.

Rentenonkel, ich werde das Urteil erstmal verdauen müssen und den Berufungszulassungsantrag vorbereiten. Wenn das soweit fertig, dann denke ich, dass ich mich nach einem Minijob umsehen werde.

Hallo Willi1967,

das hört sich ja gar nicht gut an. Ich kann Dir aus meiner beruflichen Erfahrung heraus allerdings sagen, dass ich schon den einen oder anderen ehemaligen Beamten kennen gelernt habe, der nach der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit sein Glück in einer ergänzenden Teilzeitbeschäftigung als Angestellter gefunden hat. Diese Tätigkeiten waren mehr als geringfügig. Aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes ist es auch nicht mehr so, dass der Teilzeitarbeitsmarkt generell als verschlossen anzusehen ist. Von daher Kopf hoch, vielleicht findest Du Dein berufliches Glück außerhalb des Beamtentums. Hierzu aufmunternd ein Teil eines Gedichtes

Es muß das Herz bei jedem Lebensrufe
Bereit zum Abschied sein und Neubeginne,
Um sich in Tapferkeit und ohne Trauern
In andre, neue Bindungen zu geben.
Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne,
Der uns beschützt und der uns hilft, zu leben.

Herrmann Hesse

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3914 am: 23.11.2022 13:05 »
Sollte dieses Jahr nicht noch ein Urteil zur Besoldung in Bremen ergehen?
Ist wie Weihnachten, die Vorfreude ist einfach zu groß  ;D