Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1522195 times)

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3960 am: 29.11.2022 21:58 »
Das BMI Rundschreiben gilt natürlich auch erstmal nur für Beamte seines Rechtskreises, also Bundesbeamte. Und selbst als Bundesbeamter sollte man Widerspruch einlegen, denn nur so wahrt man seine Ansprüche.

bigbroen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3961 am: 30.11.2022 16:58 »

Demnach müssten wir doch tatsächlich keinen Widerspruch einlegen oder?
[/quote]

Vorsicht: Gesetzgebungsverfashren ist abgeschlossen.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3962 am: 30.11.2022 19:58 »
Die seriöse Zeitung mit den vier großen Buchstaben scheint sich tatsächlich gerade auf die Beamten einzuschießen. Leider hinter der Paywall gibts einen Beitrag zur Überschrift „DANK DES BÜRGERGELDS
Beamten winkt das nächste Lohn-Plus!“.

Wenn es denn mal so wäre… das nächste Lohnplus… ich weiß schon gar nicht mehr wohin mit der Kohle…

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3963 am: 30.11.2022 20:04 »
Schau mal im Thread für die Bundesbeamten, da hat jemand den Inhalt gepostet.

flip

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3964 am: 30.11.2022 20:06 »
Je mehr das Thema in den Medien ist, um so besser! Erst recht mit der in der BILD erwähnten Begründung, die Beamten-Besoldung müsse steigen um den Abstand von 15% zur Grundsicherung zu gewährleisten.

1997 der Ortszuschlag wird endgültig abgeschafft.
2023 der Ortszuschlag wird in einigen Bundesländern wieder eingeführt.
« Last Edit: 30.11.2022 20:20 von flip »

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3965 am: 30.11.2022 20:12 »
Schau mal im Thread für die Bundesbeamten, da hat jemand den Inhalt gepostet.

Vielen Dank für den Hinweis! Ich hätte mehr Beamtenbashing und weniger Inhalt erwartet.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3966 am: 03.12.2022 01:57 »
... trotz einer als "opt out" konzipierten Hauptstadtzulage, die die Besoldungsgruppen ab A 14 von ihrem Genuss ausschließt, verfehlen weiterhin die Besoldungsgruppen bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 die Mindestbesoldung und übersteigt sie die Besoldungsgruppe A 12 um gerade einmal 0,5 %. Absolut liegt ein indizieller Fehlbetrag in der untersten Besoldungsgruppe von monatlich mehr 870,- € vor, was prozentual 27,9 % entspricht.

Ergo: Die Zahlen sprechen für sich - all das weiß in Berlin auch jeder, der es wissen will...

Die beruflich veranlasste Wissensaneignung unter Berliner Richtern und der daraus zu schließenden Folgen dauert noch an: "Hauptstadtzulage - Der Verkündungstermins des Landesarbeitsgerichtes ist vertagt worden, da das Berufungsverfahren aus Sicht des Gerichts noch nicht entscheidungsreif ist, weswegen die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 anberaumt worden ist. Ein Termin vor dem Verwaltungsgericht steht noch aus." (Quelle GVV-Newsletter Oktober 2022) Raureif=über Nacht; genussreif=Wochen,Monate,Jahre; entscheidungsreif=...)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3967 am: 03.12.2022 07:21 »
Zur Zeit gibt es ja mehrere Artikel wie diese:
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus242459077/Zulagen-nur-fuer-Beamte-Ueber-700-Euro-extra-ab-dem-dritten-Kind.html?source=puerto-reco-2_ABC-V16.1.C_evergreen_limited_pool
8ch kenne nur die Überschrift.
Sie suggeriert aber, dass Beamte wegen "falschen" und veralteten Gesetzen zu viel erhalten

Wie sieht denn die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit des Gesetzgebers aus die Gesetze so zu ändern, dass beispielsweise die 15 Prozent Regel oder das Abstandsgebot nicht mehr gelten?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3968 am: 03.12.2022 08:23 »
Die Wahrscheinlichkeit tendiert in Richtung Null - sowohl das Mindest- als auch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen hat das Bundesverfassungsgericht als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums betrachtet. Sie sind Teil des Alimentationsprinzips, das unter anderem neben der Treuepflicht der Beamten, dem Lebenszeitprinzip und dem Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist, vom Gesetzgeber zu beachten ist, und stehen damit als Teil prägender Strukturmerkmale ebenso nicht unverbunden neben den anderen Teilen, weshalb sie entsprechend ebenso nicht verhandelbar und de facto als Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, zu begreifen sind (vgl. weiterhin als Begründung BVerfG, Urteil v. 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, Rn. 117 ff.). Die Besoldungsgesetzgeber suggerieren zwar ebenso de facto wiederkehrend, dass ihr Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Folgen aus dem Alimentationsprinzips größer sei, als er es verfassungsrechtlich noch ist. Das ist aber in der Regel letztlich nur Spiegelfechterei, um die fiskalisch geprägte Besoldungspolitik fortzusetzen, entsprechend würde ich mich davon nicht beirren lassen. Die betreffenden Besoldungsgesetzgeber stehen gegen jede rechtswissenschaftliche Position, wie die seit 2020 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen gefällten Vorlagebeschlüsse zeigen, wie es die gesetzlichen Dienste in Thüringen, Schleswig-Holstein und zuletzt Niedersachsen zeigen, wie es mittlerweile viele Rechtsgutachten zeigen, wie es die Darlegungen der Richterbünde in den Beteiligungsverfahren zeigen und wie es nicht zuletzt auch die umfangreiche rechtswissenschaftliche Literatur nicht erst seit 2020 zeigt. Sachlich gesehen ist das, was in den Gesetzesesbegründungen an verfassungsrechtlich nicht möglichen Folgen gezogen wird, vielfach in einem hohen Maße nur noch Unsinn, nicht selten sind diese Folgen dabei sachlich nur noch grotesk begründet, wie es im Moment gerade wieder Bayern und Sachsen, Bremen und Niedersachsen belegen - und all das, darüber müssten sich die 17 Besoldungsgesetzgeber eigentlich im Klaren sein, wird nach und nach zunächst von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dann vom Bundesverfassungsgericht verhandelt und also betrachtet werden. Das dürfte jeweils kein Freudensfest für sie werden und wird mittelfristig zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation führen. Eine andere Möglichkeit sieht unsere Rechtsordnung nicht vor.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3969 am: 03.12.2022 08:27 »
Das geht auch inhaltlich nicht. Den Abstand in den Besoldungsstufen gibt es, weil die Verantwortung in den Tätigkeiten unterschiedlich ist. Wenn man das einebnen will, muss man das begründen. Wie soll die Begründung lauten? „Uns fällt nichts mehr ein, nachdem die Gerichte unsere Besoldungsgesetze auseinandernehmen und wir trotzdem nicht zahlen wollen“ wird nicht reichen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3970 am: 03.12.2022 09:04 »
Danke euch.

Wenn mir jetzt noch einer einen rechtsgültigen Widerspruch für bw nach dem 4 Säulen Modell schickt, bin Ich glücklich.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3971 am: 03.12.2022 09:24 »
Letztlich solltest Du eigentlich nur den von RandomValue eingestellten Widerspruch auf das heutige Jahr und auf das Land Baden-Württemberg übertragen, um auch dort einen statthaften Widerspruch zu formulieren, denke ich, ebenso den von BundesChainsaw, wobei hier eine Umänderung an mehreren weiteren Stellen von Bund nach BW zu leisten wäre:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.2520.html

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3972 am: 03.12.2022 10:27 »
Letztlich solltest Du eigentlich nur den von RandomValue eingestellten Widerspruch auf das heutige Jahr und auf das Land Baden-Württemberg übertragen, um auch dort einen statthaften Widerspruch zu formulieren, denke ich, ebenso den von BundesChainsaw, wobei hier eine Umänderung an mehreren weiteren Stellen von Bund nach BW zu leisten wäre:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.2520.html

Ist es im Fall von Bayern dann möglich, in den Widerspruch die Jahre ab 2020 miteinzubeziehen? Hier wurde ja auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.

Finanzer

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« Antwort #3973 am: 03.12.2022 10:31 »
Letztlich solltest Du eigentlich nur den von RandomValue eingestellten Widerspruch auf das heutige Jahr und auf das Land Baden-Württemberg übertragen, um auch dort einen statthaften Widerspruch zu formulieren, denke ich, ebenso den von BundesChainsaw, wobei hier eine Umänderung an mehreren weiteren Stellen von Bund nach BW zu leisten wäre:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.2520.html

Ist es im Fall von Bayern dann möglich, in den Widerspruch die Jahre ab 2020 miteinzubeziehen? Hier wurde ja auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.

Probieren sollten Sie es auf jeden Fall, darauf verlassen würde ich mich aber nicht.

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« Antwort #3974 am: 03.12.2022 22:18 »
Den Einbezug von nicht selbst vom Beamten erieltem Einkommen in die amtsangemessene Alimentation wird hier als verfassungswidrige Neuigkeit aufgefasst. Dabei wird dies doch bereits im § 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten AuslZuschlV bereits praktiziert, wird dies ebenfalls in inbestimmter Zeit vom Verfassungsgericht einkassiert?