Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1490945 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3975 am: 03.12.2022 22:40 »
Das scheint mir ein Sonderfall zu sein. Auslandsverwendung und wenn die Partnerin nicht arbeiten kann, dann gibt es wegen der Auslandsverwendung eine Zulage.  Und die fällt weg, wenn die Partnerin doch Geld verdient.

Hat mE nichts mit dem Problem der amtsangemessenen Alimentation zu tun.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3976 am: 04.12.2022 00:04 »
Letztlich solltest Du eigentlich nur den von RandomValue eingestellten Widerspruch auf das heutige Jahr und auf das Land Baden-Württemberg übertragen, um auch dort einen statthaften Widerspruch zu formulieren, denke ich, ebenso den von BundesChainsaw, wobei hier eine Umänderung an mehreren weiteren Stellen von Bund nach BW zu leisten wäre:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.2520.html

Ist es im Fall von Bayern dann möglich, in den Widerspruch die Jahre ab 2020 miteinzubeziehen? Hier wurde ja auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass das rechtlich nicht möglich ist, da entweder kein Widerspruch und damit keine zeitnahe Geltendmachung ab 2020 nötig sein würde, dann bedürfte es keines Widerspruchs, sodass er nicht nachträglich erklärt werden könnte - oder es bedürfte eines Widerspruchs zur rechtssicheren Wahrung eigener Ansprüche, der dann jedoch grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah geltend zu machen wäre, sodass er nun nicht mehr nachträglich für die Jahre 2020 und 2021 erhoben werden könnte. Nichtsdestotrotz hat Finanzer Recht, versuchen würde ich es auch - jedoch wüsste ich nicht, wie ein bzw. wohl drei Widersprüche heute zu formulieren wären. Entsprechend solltest Du darüber nachdenken, für jedes der drei Jahre ein eigenes Widerspruchsschreiben zu formulieren, damit nicht am Ende auch das Jahr 2022 als Teil eines einzigen Widerspruchsschreibens als formell nicht statthaft bewidersprucht betrachtet werden könnte. Ob aber meine Darlegung in diesem Beitrag sachlich stichhaltig ist, kann ich nicht beurteilen.
« Last Edit: 04.12.2022 00:10 von SwenTanortsch »

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3977 am: 04.12.2022 08:34 »
Dafür benötigt man nicht drei Widersprüche. Es genügt einer, in dem man Widerspruch gegen die Besoldung seit 2020 (umfasst je nach Auffassung des Gerichts auch die Jahre nach 2022) oder von 2020 bis 2022 erhebt. Man muss aber damit rechnen, dass der Widerspruch für 2020 und 2021 wegen nicht haushaltsnaher Geltendmachung zurückgewiesen wird, während der für 2022 als unbegründet abgelehnt wird. Vor Gericht sollte man dann nur noch auf 2022 (und die Folgejahre) abstellen. 2020 und 2021 würden sehr sicher abgewiesen werden mit der Folge der Kostentragungspflicht für diesen Teil der Klage.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3978 am: 04.12.2022 18:55 »
Den Einbezug von nicht selbst vom Beamten erieltem Einkommen in die amtsangemessene Alimentation wird hier als verfassungswidrige Neuigkeit aufgefasst. Dabei wird dies doch bereits im § 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten AuslZuschlV bereits praktiziert, wird dies ebenfalls in inbestimmter Zeit vom Verfassungsgericht einkassiert?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich gestattet, vom Alleinverdienerprinzip abzuweichen, sofern er dafür einen sachlichen Grund hat: "Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen." (Rn. 47 der aktuellen Entscheidung, Hervorhebung wie im Original)

Was ist nun ein sachlicher Grund und also was sind notwendige Bedingungen, dass ein Grund als sachlich zu begreifen ist?

Zunächst einmal nennt das Bundesverfassungsgericht die "tatsächlichen Lebensverhältnisse". Diese haben unlängst Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Bremen und Bayern darin erkennen wollen, dass sie nur einen kleinen Ausschnitt aus der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit betrachtet und daraus abgeleitet haben, dass der Regelfall heute die Zweiverdienerfamilie sei. Das ist im einzelnen auf den S. 36 ff. der im Auftrag der GEW Niedersachsen erstellten Stellungnahme (Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498) umfassend für Niedersachsen anhand des vom Gesetzgeber differenziert zu beachtenden statistischen Materials nachgewiesen worden, das auch vom niedersächsischen Gesetzgeber nicht einmal in Ansätzen berücksichtigt worden ist, obgleich es sich weit überwiegend um vom niedersächsischen Sozialministerium erhobene Daten handelt (die Stellungnahme liegt nicht öffentlich vor, kann aber jederzeit von der Verwaltung des niedersächsischen Landtags bezogen werden). Von daher hat bislang keines der gerade genannten Länder bislang überhaupt versucht, die "tatsächlichen Lebensverhältnisse" hinreichend in den Blick zu nehmen, weshalb es den jeweiligen Begründungen weiterhin an einem sachlichen Grund gebricht. Denn ohne einen solchen Nachweis, dass sie die "tatsächlichen Lebensverhältnisse" differenziert in den Blick genommen hätten, kann eben vom Alleinverdienerprinzip nicht so ohne Weiteres abgewichen werden.

Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gezwungen, seinen Beamten minimal eine vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Nettoalimentation auf Höhe der Mindestalimentation zu gewähren. Dieser Pflicht kann er sich nicht entledigen; denn es ist ja seine Pflicht und nicht die des jeweiligen Ehepartners oder gar Ex-Ehepartners, für eine hinreichende Nettoalimentation seiner Beamten zu sorgen - alles andere würde aus einer Mindestalimentation, die eben den Nettobetrag umfasst, in den es dem Gesetzgeber nicht gestattet ist, Einschnitte vorzunehmen, letztlich einen beliebigen Betrag machen. Innerhalb der Beachtung der Pflicht auf die Gewährung minimal der Mindestalimentation hat der Besoldungsgesetzgeber das Recht, familienbezogene Besoldungskomponenten stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (s. das obige Zitat). Das bedeutet zugleich weiterhin, dass eine Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten nur einem engen Korsett unterworfen ist, da eine Nebenkomponente der Besoldung (entsprechende Zuschläge) nicht zu einer Hauptkomponente (dem Grundgehalt) werden darf; entsprechende Bedingungen habe ich - immer unter der Beachtung des absoluten Alimentationsschutzes - unlängst im Bremer Unterforum dargelegt, hier insbesondere, dass eine vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Nettoalimentation nicht erst auf Antrag hin gewährt werden darf, sondern aus sich selbst heraus zu gewähren ist; alles andere würde dem verfassungsrechtlichen Ziel, den Besoldungsgesetzgeber dazu zu verpflichten, eine mindestens oberhalb von 15 % des Grundsicherungsniveaus zu garantierende Alimentation zu gewähren (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117466.15.html), widersrpechen. Umfassendere Darlegungen findest Du öffentlich zugänglich dazu am schleswig-holsteinischen Beispiel auch ab der S. 43 im Anhang unter https://www.berliner-besoldung.de/betrachtung-der-besoldungsrechtlichen-entwicklungen-in-bund-und-laendern-seit-2020/

Und damit wären wir nun bei der AuslZuschlV v. 17.08.2010 (https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2010/BJNR117700010.html). Sie führt unter § 5 aus, dass verheirateten Beamten "von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, ein[.] um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhte[r] Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14" zu gewähren ist. Zugleich wird mit einem bestimmten Rechtsbegriff ein sachlicher Grund ausgeführt, wozu dieser Erhöhungsbetrag vom Beamten und also zwingend zu verwenden ist: "Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden".

Damit sind nun zwei grundlegende Unterschiede zu der derzeit in den Ländern vollzogenen bzw. bereits z.T. verabschiedeten Regelungen gegeben:

1. Da wir einen um 18,6 % des Grundgehalts erhöhten Betrag vorfinden, der Gesetzgeber aber als Folge des Alimentationsprinzips gezwungen ist, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, ist unter Beachtung der gerade genannten Pflicht zwangsläufig davon auszugehen, dass einem verheirateten Beamten im Ausland eine (deutlich) oberhalb der Mindestalimentation liegende Nettoalimentation gewährt wird. Eine solche Alimentation ist aber nicht vom absoluten Alimentationsschutz umfasst, sondern unterliegt dem relativen Alimentationsschutz. Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht aktuell aus: "Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes [= der Mindestalimentation; S.T.], wie es sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist [...]. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen" (Rn. 95). Sofern folglich ein sachlicher Grund vorliegt, können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden.

2. Damit wären wir bei dem Grund für die Gewährung des Auslandszuschlags: Er ist vom Beamten verpflichtend zugunsten des Ehepartners zu verwenden (vgl. den oben zitierten § 5 AuslZuschlV). Das unterscheidet ihn aber sachlich von den von den Ländern neu eingeführten sog. Familienergänzungszuschlägen: Denn diese werden von den genannten Ländern nicht an den Ehepartner gebunden, sondern an die gemeinsamen Kinder und damit zugleich auch an die jeweilige Kinderzahl. Damit erfolgt nun - wie schon dargestellt - in den geplanten oder bereits verabschiedeten Gesetzen (zumindest in den unteren Besoldungsgruppen) ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz geschützten Mindestgehalt der zu gewährenden Nettoalimentation und werden zugleich die Einkünfte des weiteren Elternteils der Kinder mit herangezogen, was mindestens, sofern der Gesetzgeber nicht seiner Pflicht nachkommt, als Wenigstens als Folge des absoluten Alimentationsschutzes eine aus sich selbst heraus zu gewährende Mindestalimentation zuzuerkennen, nicht statthaft sein kann.

Dahingegen regelt § 5 zunächst, dass im Ausland eine Alimentation zu gewähren ist, die zwangsläufig deutlich oberhalb der Mindestalimentation liegt und die also nur vom relativen Alimentationsschutz umfasst ist, und legt den zwingenden Verwendungszweck fest: "Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden". Würde der Beamte mit seinem Ex-Ehepartner im Ausland Dienst tun, würden wir es als grotesk ansehen, wenn er dafür einen Auslandszuschlag gewährt bekommen würde (Ausnahmen stellt darüber hinaus der § 6 klar). Die genannten Länder-Besoldungsgesetzgeber sehen es aber nicht als sachwidrig an, dass sie - obgleich sie verpflichtet sind, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren - einen Teil ihrer zu gewährenden Alimentationslast innerhalb der vom absoluten Alimentationsschutz garantierten Mindestalimentation auf ebenso einen Ex-Ehepartner abwälzen, der als solcher (als Ex-Ehepartner) in keinem bestehenden Rechtsverhältnis zu seinem geschiedenen und verbeamteten weiteren Elternteil der Kinder steht (bestehende Rechtsverhältnisse der beiden erstrecken sich nur auf die gemeinsamen Kinder, aber nicht auf den Ex-Ehegatten), auf die sich aber die Pflicht des Dienstherrn ebenso (als Kinder und damit Familie des Beamten) erstreckt, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Da nun also die Verordnung in § 5 sowohl regelt, dass es sich hinsichtlich der Zulage um einen Betrag handelt, der zu dem Ergebnis führt, dass sowohl eine Netto-Alimentation gewährt wird, die ausnahmslos vom relativen Alimentationsschutz umfasst ist, als auch, dass diese Zuschlag vom Beamten zwingend zweckgebunden zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden ist, erwirkt der Gesetzgeber nun offensichtlich das Recht, Einschnitte in die Alimentation des Beamten votzunehmen, sofern ein sachlicher Grund gegeben ist. Dieser sachliche Grund ist nun, dass der nicht verbeamtete Ehepartner über eigene Einkünfte verfügt, sodass der sachliche Grund zur Gewährung des Zuschlags entweder ganz wegfällt oder nur in Teilen gegeben ist: Denn zweckgebunden muss der Beamte, sofern er den Zuschlag erhält, diesen hinsichtlich seines Ehepartners erstens als "freiwillige Einzahlung a) in die gesetzliche Rentenversicherung, b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, 2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder 3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt", verwenden (§ 5).

Denn der genannte sachliche Grund für die Gewährung eines entsprechenden Zuschlags - die Absicherung des Ehepartners als Teil der Familie des Beamten - fällt in dem Moment weg, indem dieser über entsprechende eigene Einkünfte verfügt, die es ihm ermöglichen, die eigene finanzielle Absicherung zu vollziehen. Entsprechend hebt der von Dir genannten § 5a hervor:

"Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet." (Hervorhebung durch mich)

Mit der Regelung wird also in Rechnung gestellt, dass der nicht-verbeamtete Ehepartner ganz oder in Teilen für seine eigene finanzielle Absicherung (es geht weiterhin um ihn und nicht um die Kinder) sorgt, womit offensichtlich die tatsächlichen Lebensverhältnisse von jener Regelung beachtet werden; zugleich beachtet der Gesetzgeber dabei aber seine Pflicht, eine amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie zu gewährleisten. Nicht umsonst erstreckt sich der in jenem Fall nicht gewährte Anteil des Zuschlags (s. die Hervorhebung im Zitat) nur auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die AuslZuschlV regelt einen Zuschlag innerhalb eines sachlichen Grunds, der vielfach nicht als wesentlich gleich zu dem zu begreifen ist, was nun die genannten Gesetzgeber der Länder derzeit vollziehen oder bereits verabschiedet haben.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3979 am: 05.12.2022 16:42 »
Hat Renate den Wahlausschuss zur 2. Sitzung eingeladen?
Hat Sie nun für Montag, dem 12. Dezember 2022, 18:00 Uhr. Auf der Tagesordnung stehen drei Nachbesetzungen.


Düssel13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3981 am: 05.12.2022 23:39 »
Guten Abend

Hier sind ja schon einige sehr tolle und interessante Beiträge. Ich würde gerne gegen den regionalen Ergänzungszuschlag ein Widerspruch einreichen, da ich der Meinung bin das alle Beamte eine Ortszulage erhalten sollten. Gerade in großen Städten steigen die Kosten für Single Wohnungen schneller an als andere Wohnungen.

Vielleicht hat da schon jemand was oder ein paar Tipps.

VG

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3982 am: 06.12.2022 06:00 »
Hallo Düsseldorf,

Da bisher auch noch diversen Besoldungsreparaturgesetzen noch immer kein Dienstherr verfassungsgemäß besoldet, kann ich nur zu weiteren Widersprüchen raten. Ich würde den Widerspruch aber nicht alleine mit dem REZ begründen, sondern die Begründung allgemeiner halten.  Oder Du legst einfach fristwahrend ohne Begründung Widerspruch ein, mit Verweis  auf die noch beim BVG abhängigen Verfahren.

Krazykrizz

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3983 am: 06.12.2022 21:47 »
Ich würde gerne gegen den regionalen Ergänzungszuschlag ein Widerspruch einreichen, da ich der Meinung bin das alle Beamte eine Ortszulage erhalten sollten. Gerade in großen Städten steigen die Kosten für Single Wohnungen schneller an als andere Wohnungen.

Da müsstest Du mal die Faustformel (Regelbedarf + Sonderbedarfe) + 15% + (10% je Besoldungsgruppe über A4) durchrechnen. Ich glaube nicht, dass bei einem Single am Ende zu wenig übrig bleibt, um amtsangemessen wohnen zu können.

Ich hatte das 2016 mal für meine Klage exemplarisch mit A6, Stufe 7, und durchschnittlichen Unterkunftskosten durchgerechnet: Besoldung war mehr als 120% über Sozialhilfe.

Kontrollüberlegung: Wohngeldrechner nutzen, der sollte eigentlich keinen Anspruch auswerfen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3984 am: 06.12.2022 22:57 »
Guten Abend

Hier sind ja schon einige sehr tolle und interessante Beiträge. Ich würde gerne gegen den regionalen Ergänzungszuschlag ein Widerspruch einreichen, da ich der Meinung bin das alle Beamte eine Ortszulage erhalten sollten. Gerade in großen Städten steigen die Kosten für Single Wohnungen schneller an als andere Wohnungen.

Vielleicht hat da schon jemand was oder ein paar Tipps.

VG

Einem Widerspruch gegen eine Einzelmaßnahme dürfte kaum Erfolg beschieden werden, vgl. weiterhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, hier insbesondere die Rn. 19 i.V.m. den Rn. 21 und 24 f. sowie die Konklusion in Rn. 27 (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0). Du solltest besser einen Widerspruch mittels einem der vielen Musterwidersprüche führen, also gegen die Höhe der Dir in diesem Kalenderjahr gewährten Alimentation als Ganze. Denn darauf sollte eine Feststellungklage gerichtet sein: "Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Rn. 27; Hervorhebungen durch mich).

CKY I Tango

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3985 am: 07.12.2022 12:27 »
Haben sich denn schon andere Bundesländer geäußert? Vornehmlich Niedersachsen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3986 am: 07.12.2022 15:30 »
Wozu geäußert, CKY?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3987 am: 07.12.2022 16:01 »
Verdi zum Stand der Beamt*innenalimentation  ::)

https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++e3e0cc7e-749b-11ed-aac4-001a4a160100

Na immerhin wird auch in 2022 ein Widerspruch empfohlen.

Sleyana

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3988 am: 07.12.2022 16:41 »
Verdi zum Stand der Beamt*innenalimentation  ::)

https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++e3e0cc7e-749b-11ed-aac4-001a4a160100

Na immerhin wird auch in 2022 ein Widerspruch empfohlen.

Ich mag den Passus mit der politische Vermittelbarkeit. Wenn es nach der Vermittelbarkeit geht dürften Beamte nur auf Niveau von ALG2 arbeiten gehen.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3989 am: 07.12.2022 17:30 »
...Verdi und Beamte, dass ist eine Beziehung,  die noch nie wirklich geklappt hat...

...würden die AG ebenso mit ihren Tarifbeschäftigten verfahren,  hätte Verdi zur Verhinderung eines bevorstehen Weltunterganges schon längst das Kriegsrecht ausgerufen 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen