In beiden Anträgen sollten der Adressat (also das NLBV) und das Gesetz, gegen das sich der Widerspruch richtet, angepasst werden, wenn der Rechtskreis nicht das Land Niedersachsen ist. Auch sollte man die Schreiben vorsorglich in zwei verschiedenen Kuverts versenden, ggf. auch im Datum mit mindestens einem Tag Unterschied. Entsprechend könnten die Schreiben offensichtlich wie folgt geändert werden, wobei auch die Hinweise, die ich in diesem Beitrag gebe, keine professionelle Rechtsberatung ersetzen, die in Zweifel immer heranzuziehen ist. Denn ich habe weder die Besoldungsgesetze in allen Rechtskreisen geprüft, noch habe ich die dortige Rechtsprechung und die weitere Entwicklung im Einzelnen betrachtet. Da sich die ungeklärte Frage der Statthaftigkeit von entsprechenden Widersprüchen auch (und gerade) auf das Datum erstreckt, an dem sie gestellt wurden und werden, kann ich insbesondere auch nichts Verbindliches dazu sagen, ob die so wie nachfolgend vorgesehene Regelung zweier Widersprüche, von denen der erste noch nicht beschieden ist, hinreichend ist. Wie gesagt der gesamte Themenkomplex ist reichlich schwierig, sodass, wer sich unsicher hinsichtlich seiner Entscheidungen ist, immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte. Auf die verlinkten Beiträge in dem gestern hier geschriebenen Post weise ich zugleich ebenfalls noch einmal hin:
Erstantrag:
An ...........
Personalnummer:
Widerspruch wegen Altersdiskriminierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen ...... besteht die altersdiskriminierende Benachteiligung fort, da auch nach dem neuen Gesetz Gehaltssteigerungen für sehr lange Zeiträume vorgesehen sind und damit nicht, wie vom EuGH verlangt, „bessere Arbeit“, sondern das Lebensalter honoriert wird. Rein vorsorglich lege ich daher Widerspruch ein und mache Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz geltend.
Zur 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei folgendes angemerkt: Diese beginnt nach der Rechtsprechung des BVerwG im Falle einer unsicheren Rechtslage, wie sie auch hier gegeben ist, nach Verkündung einer höchstrichterlichen Entscheidung. Eine solche gibt es zu der Frage der Zulässigkeit überlanger Steigerungszeiträume bisher nicht, die Frist hat damit noch nicht zu laufen begonnen.
Da die Frage des Fortbestehens der Altersdiskriminierung nicht abschließend geklärt ist, rege ich an, meine Widersprüche vorläufig nicht zu bescheiden, sondern eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Folgeantrag:
An ...........
Personalnummer:
Widerspruch wegen Altersdiskriminierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte mit Schreiben vom .... [Datum des Erstantrags einfügen] Widerspruch gegen die Höhe meiner Bezüge eingelegt und einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beanstandet. Sie haben mir jetzt
mitgeteilt, dass Sie diesen Widerspruch als erledigt ansehen. Dem widerspreche ich. Eine altersdiskriminierende Benachteiligung besteht fort, da auch nach dem neuen Gesetz Gehaltssteigerungen für sehr lange Zeiträume vorgesehen sind und damit nicht, wie vom EuGH verlangt, „bessere Arbeit“, sondern das Lebensalter honoriert wird. Rein vorsorglich lege ich hiermit nochmals Widerspruch ein und mache Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz geltend.
Zur 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei folgendes angemerkt: Diese beginnt nach der Rechtsprechung des BVerwG im Falle einer unsicheren Rechtslage, wie sie auch hier gegeben ist, nach Verkündung einer höchstrichterlichen Entscheidung. Eine solche gibt es zu der Frage der Zulässigkeit überlanger Steigerungszeiträume bisher nicht, die Frist hat damit noch nicht zu laufen begonnen.
Da die Frage des Fortbestehens der Altersdiskriminierung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, rege ich an, meine Widersprüche vorläufig nicht zu bescheiden, sondern den Ausgang der anhängigen Verfahren abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen