Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488650 times)

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4035 am: 16.12.2022 07:48 »
Hallo  bisher habe ich nur Widerspruch  gegen nicht verfassungsgemäße Alimentation eingelegt. Die altersdiskrmininierene  Besoldung hatte ich bisher nicht auf dem Zettel.  Kann mir jemand verständlich machen,  wo da das Problem liegt? Die Stufenaufstiege mit zunehmender Verweildauer gibt es ja auch im Tarifrecht.

Macht da ein Widerspruch für jeden Beamten, unabhängig davon,  wann man verbeamtet wurde, Sinn?

 

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4036 am: 16.12.2022 07:56 »
Danke.

8n bw verweise ich dann auf das Gesetz nach dem 4 Säulen Modell?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4037 am: 16.12.2022 08:41 »
Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.

@ Clarion
Wie gesagt, die Materie ist komplex, weshalb ich hier nicht noch einmal recht lang schreiben will. In den genannten Links finden sich die m.E. nötigen Infos. Betroffen sind ggf. alle Beamten - hierauf beziehen sich die Widerspruchsschreiben -, die sich zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht in der höchsten Erfahrungsstufe befunden haben.

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4038 am: 16.12.2022 12:04 »
Sehr vereinfacht ausgedrückt:

Der EuGH sagt, dass bessere Arbeit auch besser bezahlt werden muss. Die deutsche Rechtsprechung besagt, dass die Erfahrungsstufen diesem Grundsatz genügen, da davon auszugehen ist, dass mit steigender Berufserfahrung auch eine bessere Leistung erbracht wird. Die höchstrichterlichen Entscheidungen hierzu behandeln jedoch Zeiträume, die bei Weitem nicht so groß sind, wie der Zeitraum in einigen Besoldungsgesetzen. Teilweise erreicht man erst nach über 30 Jahren die letzte Erfahrungsstufe. Dass erst nach über 30 Jahren die beste Arbeitsleistung erbracht wird, ist jedoch sehr fragwürdig. Diese Zweifel wurden noch nicht höchstrichterlich behandelt.

correction80

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4039 am: 16.12.2022 12:37 »
In RLP bzgl. des Familienzuschlages ( verh. 4K) wurde mir vor kurzem 2.400€ für das Jahr 2021 angeboten, um dann die Klage für erledigt zu erklären. Ich habe das Angebot dankend abgelehnt. Jetzt hat sich ein Mitarbeiter der zuständigen Stelle bei mir telefonisch gemeldet und wollte wissen, welchen Betrag ich denn gerne genau hätte um die Klage für erledigt zu erklären.
Es bleibt weiterhin spannend.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4040 am: 16.12.2022 12:42 »
22.380, 50 € wäre meine Antwort gewesen.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4041 am: 16.12.2022 12:45 »
Auf welcher Basis werden da am Telefon irgendwelche Summen ausgehandelt? Ohne gesetzliche Grundlage? Bzw. was wäre die gesetzliche Grundlage für solche Zahlungen? Erfüllt das schon den Tatsachenbestand der versuchten Bestechung?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4042 am: 16.12.2022 13:24 »
Auf welcher Basis werden da am Telefon irgendwelche Summen ausgehandelt? Ohne gesetzliche Grundlage? Bzw. was wäre die gesetzliche Grundlage für solche Zahlungen? Erfüllt das schon den Tatsachenbestand der versuchten Bestechung?

Einen Prozessvergleich kann man generell schon verhandeln.
Bei der Beamtenbesoldung aber eher unüblich.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4043 am: 16.12.2022 13:26 »
Beim Prozessvergleich gehe ich mit. Die gesetzl. Grundlagen einer wie auch immer gearteten Auszahlung würden mich aber trotzdem interessieren. Oder Bedarf es in diesem Fall keiner gesetzl. Grundlage? Die Dienstherren stellen sich doch sonst immer so, wenn es ums Geld geht.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4044 am: 16.12.2022 13:49 »
Mit Blick auf § 2 Abs. 2 BBesG und seinen Pendants in den Ländern finde ich das zweifelhaft. Vielleicht sollte man den anbietenden Personen man diese Vorschrift ins Gedächtnis rufen.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4045 am: 16.12.2022 18:38 »
Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.

Einen Widerspruch gegen ein Gesetz einzulegen, sieht unsere Rechtsordnung m.E. nicht vor. Er muss sich gegen den Verwaltungsakt der Alimentation richten. Das Gesetz wird damit nur indirekt, gleichwohl genauso wirksam, angegriffen.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4046 am: 16.12.2022 18:54 »
Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.

Einen Widerspruch gegen ein Gesetz einzulegen, sieht unsere Rechtsordnung m.E. nicht vor. Er muss sich gegen den Verwaltungsakt der Alimentation richten. Das Gesetz wird damit nur indirekt, gleichwohl genauso wirksam, angegriffen.
Dir ist doch wohl klar, dass es sich hier nur um eine unsaubere Formulierung handelte und nicht um eine Unwissenheit, die deiner Belehrung bedurfte?

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4047 am: 16.12.2022 20:07 »
Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.

Einen Widerspruch gegen ein Gesetz einzulegen, sieht unsere Rechtsordnung m.E. nicht vor. Er muss sich gegen den Verwaltungsakt der Alimentation richten. Das Gesetz wird damit nur indirekt, gleichwohl genauso wirksam, angegriffen.
Dir ist doch wohl klar, dass es sich hier nur um eine unsaubere Formulierung handelte und nicht um eine Unwissenheit, die deiner Belehrung bedurfte?
Jetzt bin ivh verunsichert:
Wie müsste 8ch formulieren?
Thx

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4048 am: 16.12.2022 22:17 »
Man muss sich nur die Vorlage anschauen, auf die sich meine Aussage bezog, worauf Opa hinweist:

Vorlage der GEW:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen NBesG besteht"

Von mir eingestellte Vorlage für die anderen Rechtskreise:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen ...... besteht"

Aussage von vorhin: LBesGBW

Konklusion:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen LBesGBW besteht"

Ich gehe davon aus, dass eigentlich verständlich ist, dass hier der von NordWest genannte Verwaltungsakt im Kontext dessen, was ich schreibe, als mögliche Formulierung kaum passend eingefügt werden kann.

Das Gesetz zum sog. "Vier-Säulen-Modell" regelt darüber hinaus nicht nur Novellierungen des LBesGBW, sondern auch die anderer Normen. Entsprechend sollte in Baden-Württemberg das LBesGBW genannt werden: Denn es ist die maßgebliche Norm, die angegriffen wird und auf die sich die gestellt Frage bezog. Ich hoffe, damit ist die Verwirrung aufgehoben. Und falls nun nicht gänzlich unberechtigt der Begriff "neu", den die GEW verwendet, kritisiert werden möchte, dann dürfte offensichtlich sein, dass hier eine Art Formelkompromiss gewählt worden ist, da in Niedersachsen (genauso wie ebenso in Baden-Württemberg und vielen anderen Rechtkreisen auch) 2022 mehrere Novellierungen stattgefunden haben, und zwar bezogen auf die meisten anderen Rechtskreise ebenso mindestens zum 01.12., aber vielfach auch schon zuvor, unter anderem bspw. hinsichtlich der Einmalzahlung vom Frühjahr. Eine präzisere Formulierung als jener Formelkompromiss "neu" müsste entsprechend umfangreichere Verweise vollziehen, die sich durch das "auch nach" im Zusammenhang mit dem "neu" erübrigen sollten.
« Last Edit: 16.12.2022 22:23 von SwenTanortsch »

Versuch

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« Antwort #4049 am: 17.12.2022 07:48 »
Danke :)