Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2670317 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4050 am: 17.12.2022 08:44 »
Auf welcher Basis werden da am Telefon irgendwelche Summen ausgehandelt? Ohne gesetzliche Grundlage? Bzw. was wäre die gesetzliche Grundlage für solche Zahlungen? Erfüllt das schon den Tatsachenbestand der versuchten Bestechung?

Es ist genauso, wie Du schreibst, xap: Offensichtlich würde hier die gesetzliche Grundlage fehlen. Nicht umsonst gilt auch in Rheinland-Pfalz wie in allen Rechtskreisen der strikte Gesetzesvorbehalt. Entsprechend führt § 2 des LBesG wie im Grundsatz ähnlich ebenso alle anderen Besoldungsgesetze in Deutschland aus:

"§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

Dabei wäre zunächst § 2 (2) zu beachten, worauf unlängst bereits Lumer hingewiesen hat, wonach offensichtliche Nebenabsprachen, wie sie hier ggf. erzielt werden sollten, ausgeschlossen sind. Darüber hinaus könnte der Beamte nach § 2 (3) auch nicht in Teilen auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verzichten, wobei sich ein solcher Verzicht erst zeigen würde, nachdem das Bundesverfassungsgericht das weiterhin Geltung beanspruchende aktuelle LBesG als verfassungswidrig betrachtet haben wird. Sofern also als solches ein Angebot auf eine offensichtliche Nebenabsprache getätigt worden sein sollte, die das Ziel hätte, die Aufrechterhaltung einer ggf. vorhandene Klage zu beenden, um damit de facto zu dem Ergebnis zu gelangen, dass nach einer entprechend erfolgreichen Klage die durch § 2 (3) LBesG ausgeschlossene Wirkung vorhanden gewesen wäre, wäre das mindestens bemerkenswert und entsprechend sicherlich genau einer jener Fälle, für die das geplante Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen geschaffen werden soll (BT-Drs. 20/3342 v. 19.09.2022; https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003442.pdf), unabhängig davon, dass der Beamte der strikten Bindung an das Recht unterworfen ist und bleibt.

correction80: Mich würde interessieren, welche die von Dir als solche benannte "Stelle" sein und wie das, was Du hier schreibst, von dort in jenem Telefonat begründet worden sein sollte. Zugleich würde mich ebenso wie Lumer eine Antwort auf seine Frage vom 07.10. interessieren. Es wäre schön, wenn Du das, was Du hier schreibst, konkretisieren könntest.

Versuch: Gern geschehen.

Dav0HH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4051 am: 17.12.2022 15:52 »
https://www.merkur.de/politik/geld-euro-nachzahlung-beamte-lehrer-schule-sold-gehalt-inflation-zr-91979189.html

… wer ist denn der ominöse Beamte, der da Geld bekommen hat und sich dafür schämt?! …und was sollen solche Texte? 🙄

InVinoVeritas

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4052 am: 17.12.2022 17:55 »
https://www.merkur.de/politik/geld-euro-nachzahlung-beamte-lehrer-schule-sold-gehalt-inflation-zr-91979189.html

… wer ist denn der ominöse Beamte, der da Geld bekommen hat und sich dafür schämt?! …und was sollen solche Texte? 🙄

Solche Presse häuft sich derzeit. Sieht nach einer Kampagne aus.

CKY I Tango

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4053 am: 17.12.2022 19:03 »
https://www.merkur.de/politik/geld-euro-nachzahlung-beamte-lehrer-schule-sold-gehalt-inflation-zr-91979189.html

… wer ist denn der ominöse Beamte, der da Geld bekommen hat und sich dafür schämt?! …und was sollen solche Texte? 🙄

Was hätte Trump gesagt? That´s Fakenews  ;D

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4054 am: 18.12.2022 00:13 »
Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.

Einen Widerspruch gegen ein Gesetz einzulegen, sieht unsere Rechtsordnung m.E. nicht vor. Er muss sich gegen den Verwaltungsakt der Alimentation richten. Das Gesetz wird damit nur indirekt, gleichwohl genauso wirksam, angegriffen.
Dir ist doch wohl klar, dass es sich hier nur um eine unsaubere Formulierung handelte und nicht um eine Unwissenheit, die deiner Belehrung bedurfte?

Dass "Swen" keine Belehrung nicht braucht, ist offensichtlich, daher war es auch keine Belehrung Swens und mich wundert, dass Du überhaupt auf die idee kommst, es hätte eine sein sollen.
"
Ich wollte eigentlich nur helfen. Hier lesen auch viele unerfahrene Mitglieder mit. Und wenn da jemand dann einen "Widerspruch gegen ein Besoldungsgesetz"absendet, weil er es hier unwidersprochen von einem Experten gelesen hat, dann hielte ich das für sehr unglücklich. Daher wollte ich es gerne für alle richtigstellen, damit niemand einen Fehler macht.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4055 am: 18.12.2022 05:47 »
Es ist alles in Ordnung, NordWest. Auch ich brauche sicherlich mindestens ab und an mal eine Belehrung oder wie man es auch immer nennen will, denn ich bin kein Experte, sondern ein Laie, der sich höchstwahrscheinlich einigermaßen tiefgehend in die Materie eingearbeitet hat. Auch habe ich Deine Anmerkungen nicht als Belehrung empfunden, NordWest; denn sie weist ja berechtigt auf die korrekte Sachlage hin. Was ich beim nächsten Mal besser fände, wäre, dann nicht nur eine korrekte allgemeine Formulierung zu schreiben, sondern einen präzisen Vorschlag für den jeweiligen Nutzer, der sich entsprechend auf seine Frage bezieht, insbesondere, wenn er offensichtlich neu in der Materie ist (und das hört sich jetzt eventuell von meiner Seite als belehrend an, was so nicht gemeint sein soll). Denn seine Frage war, welche Formulierung er im Widerspruchsschreiben in die Lücke einfügen sollte, die sich auftat in und nach meinem Schreiben:

"In beiden Anträgen sollten der Adressat (also das NLBV) und das Gesetz, gegen das sich der Widerspruch richtet, angepasst werden, wenn der Rechtskreis nicht das Land Niedersachsen ist.
[...]
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen ...... besteht die altersdiskriminierende Benachteiligung fort, da auch nach dem neuen Gesetz"

Darauf bezog sich Versuchs Frage:

"Danke.

In bw verweise ich dann auf das Gesetz nach dem 4 Säulen Modell?"

Und entsprechend meine Antwort:

"Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist."

Entsprechend hat dann Deine Antwort, die keine auf seine Frage war, Versuch verwirrt:

"Zitat von: SwenTanortsch am 16.12.2022 08:41

'Der Widerspruch sollte sich grundsätzlich gegen das geltende Besoldungsgesetz richten, das in Baden-Württemberg 2022 das LBesGBW ist.'

Einen Widerspruch gegen ein Gesetz einzulegen, sieht unsere Rechtsordnung m.E. nicht vor. Er muss sich gegen den Verwaltungsakt der Alimentation richten. Das Gesetz wird damit nur indirekt, gleichwohl genauso wirksam, angegriffen."

Denn die von Dir so indirekt vorgeschlagene Formulierung passte, denke ich, für Versuch nicht in den Kontext, weil nicht in die in dem Widerspruch von mir freigelassene Lücke, weshalb er dann verwirrt war (und damit ggf. weitere Nutzer ebenso, die hier nicht schreiben und ebenfalls Widerspruch einlegen wollen). Von daher hat dann Opa interveniert, was für mich wiederum richtig und gut war, da dadurch das Problem deutlich wurde, das sich weniger auf die in unserer aller Rechtskenntnissen vorhandenen Lücken bezog, sondern auf jene Lücke im vorgeschlagenen Widerspruchstext. Denn ohne Opas Intervention hätte Versuch womöglich sein Verwirrung nicht geäußert und hätte womöglich auch mancher der stillen Mitleser gar nicht erst versucht, auch diesbezüglich ein bzw. zwei Widerspruchsschreiben für den jeweiligen Rechtskreis vorzunehmen.

Ergo: In die Lücke muss das jeweils für 2022 geltende Besoldungsgesetz des jeweiligen Rechtskreises eingefügt werden (so wie in der Vorlage der GEW Niedersachen das NBesG genannt worden ist), das nicht das aktuelle Anpassungsgesetz oder eine andere Novellierung sein sollte, da der Widerspruch am Ende, wenn es zur Klage kommen sollte, welche wiederum vor dem Bundesverfassungsgericht landete, jenes Besoldungsgesetz angreift und nicht das Anpassungsgesetz oder eine andere Novellierung, was 2022 nur noch einmal vordringlicher ist, da in vielen Rechtskreisen mehrfach Veränderungen des jeweils geltenden Besoldungsgesetzes mittels Anpassungsgesetzen und/oder Novellierungen vollzogen worden sind (genau deshalb, wie schon gesagt, schreibt die GEW den Passus "neu"):

"Aussage von vorhin: LBesGBW

Konklusion:

'Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen LBesGBW besteht'"

Der langen Rede kurzer Sinn: Wir sind alle keine Experten und die Arbeit am Recht ist kompliziert, weil sie eine Arbeit an Sprache ist und jene schon allein nicht-fachsprachlich kompliziert genug ist, und weil die betreffende Gesetzeslage und damit auch die Rechtslage in den letzten zwei Jahren zunehmend zerbröselt unddamit eben allenthalben zu Verunsicherungen führt, wofür nicht wir die Verantwortung tragen oder die Gerichte, sondern die Besoldungsgesetzgeber, die wiederkehrend wissentlich und willentlich die Verfassung brechen, und die Landesregierungen, die dafür die entsprechend rechtsstaatsgefährdenden Gesetzentwürfe erstellen. Mit jenem Angriff auf die Rechtssicherheit (den Ulrich Battis aktuell in den Mittelpunkt seiner Stellungnahme stellt) beschädigen die Gesetzgeber und Landesregierungen ihre Legitimität und also die von Mandat und Amt, indem sie sich gezielt außerhalb unserer Rechtsordnung stellen, was mit dazu führt, dass die (Demokratie-)Verdrossenheit im Land beständig zunimmt. Denn nicht nur hier, sondern generell wird entsprechendes Regierungs- und Parlamentshandeln als mindestens Ausdruck von Doppelmoral empfunden - und die Folgen sind allenthalben sichtbar: Wer als politisch Verantwortliche den Rechtsstaat verletzt, beschädigt ihn und trägt damit Mitverantwortung für die offensichtlich zunehmende Demokratie- und Politikverdrossenheit im Land. Aber das ist jetzt ein anderes Thema, aber mit unserem hier mehrfach verbunden - und es sei es auch nur, dass die Verdrossenheit dazu führt, dass die Gereiztheit bei uns allen tendenziell eher zunehmen dürfte.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4056 am: 18.12.2022 22:37 »
Deine Ausführungen kann ich gut nachvollziehen. Nur eines noch...

Aber das ist jetzt ein anderes Thema, aber mit unserem hier mehrfach verbunden - und es sei es auch nur, dass die Verdrossenheit dazu führt, dass die Gereiztheit bei uns allen tendenziell eher zunehmen dürfte.

Um dem mal entgegenzuwirken: Allen Mitlesern einen schönen 4. Advent :)


correction80

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4057 am: 20.12.2022 11:11 »
Auf welcher Basis werden da am Telefon irgendwelche Summen ausgehandelt? Ohne gesetzliche Grundlage? Bzw. was wäre die gesetzliche Grundlage für solche Zahlungen? Erfüllt das schon den Tatsachenbestand der versuchten Bestechung?

Es ist genauso, wie Du schreibst, xap: Offensichtlich würde hier die gesetzliche Grundlage fehlen. Nicht umsonst gilt auch in Rheinland-Pfalz wie in allen Rechtskreisen der strikte Gesetzesvorbehalt. Entsprechend führt § 2 des LBesG wie im Grundsatz ähnlich ebenso alle anderen Besoldungsgesetze in Deutschland aus:

"§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

Dabei wäre zunächst § 2 (2) zu beachten, worauf unlängst bereits Lumer hingewiesen hat, wonach offensichtliche Nebenabsprachen, wie sie hier ggf. erzielt werden sollten, ausgeschlossen sind. Darüber hinaus könnte der Beamte nach § 2 (3) auch nicht in Teilen auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verzichten, wobei sich ein solcher Verzicht erst zeigen würde, nachdem das Bundesverfassungsgericht das weiterhin Geltung beanspruchende aktuelle LBesG als verfassungswidrig betrachtet haben wird. Sofern also als solches ein Angebot auf eine offensichtliche Nebenabsprache getätigt worden sein sollte, die das Ziel hätte, die Aufrechterhaltung einer ggf. vorhandene Klage zu beenden, um damit de facto zu dem Ergebnis zu gelangen, dass nach einer entprechend erfolgreichen Klage die durch § 2 (3) LBesG ausgeschlossene Wirkung vorhanden gewesen wäre, wäre das mindestens bemerkenswert und entsprechend sicherlich genau einer jener Fälle, für die das geplante Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen geschaffen werden soll (BT-Drs. 20/3342 v. 19.09.2022; https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003442.pdf), unabhängig davon, dass der Beamte der strikten Bindung an das Recht unterworfen ist und bleibt.

correction80: Mich würde interessieren, welche die von Dir als solche benannte "Stelle" sein und wie das, was Du hier schreibst, von dort in jenem Telefonat begründet worden sein sollte. Zugleich würde mich ebenso wie Lumer eine Antwort auf seine Frage vom 07.10. interessieren. Es wäre schön, wenn Du das, was Du hier schreibst, konkretisieren könntest.

Versuch: Gern geschehen.


Ich habe bezgl. des § 2 LBesG RP meinen Rechtsanwalt gebeten den Dienstherrn darauf aufmerksam zu machen.
Mein Rechtsanwalt hat mir darauf folgend geantwortet:
„Ihre Ansicht dahingehend, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht abgeschlossen werden darf, ist so nicht ganz richtig. Zutreffend ist, dass die Besoldung durch das Gesetz geregelt werden soll. Ein Vergleich darf insbesondere dann nicht geschlossen werden, wenn die Höchstvergütung durch Gesetz überschritten werden soll. Ein gerichtlicher Vergleich ist dadurch jedoch nicht unbedingt ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um die Bezüge von Familienzuschlägen. Ein gerichtlicher Vergleich wird protokolliert und soll eine einseitige Machtposition gerade nicht ausgenutzt werden, was durch § 2 LBesG vermieden werden soll.“

Ich bin nur ein juristischer Laie und eher im Strafvollstreckungsrecht bewandert als im Beamten- bzw. im Besoldungsrecht.

An dieser Stelle möchte ich allen danken, die dieses Kapitel des Forums immer mit nützlichen Informationen Fütter. Besonders dir SwenTanortsch. Danke und schöne Feiertage.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4058 am: 20.12.2022 23:35 »
Was Dein Anwalt hervorhebt, ist sachlich durchgehend richtig, correction - was mich aber wundert, ist, dass sich die Verwaltung an Dich und nicht an Deinen Anwalt richtet. Eine verantwortungsbewusste Verwaltung hat sich - denke ich - an den Anwalt zu richten; denn wenn Du keines Anwalt bedürftest, dann würdest Du auch keinen einschalten. Und darauf hat eine Gegenseite immer Rücksicht zu nehmen.

Halt uns auf dem Laufenden, viel Glück und Dir ebenfalls schöne Feiertage!

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4059 am: 23.12.2022 21:38 »
https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/

ZEITNAHE GELTENDMACHUNG
12. OKTOBER 2017 RIBET-BUSE
Zeitnahe Geltendmachung
Macht der Beamte eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend und erkennt das Bundesverfassungsgericht dies als gegeben an und verfügt eine rückwirkende Korrektur, dann stehen dem Beamten rückwirkend nur Ansprüche zu, die er zum einen zeitnah geltend gemacht hat, und die zum anderen noch nicht verjährt sind.

Mit einer zeitnahen Geltendmachung sichert sich der Beamte die Ansprüche ab dem Jahr, in dem diese Geltendmachung erfolgt. Wichtig ist, dass er dabei auch deutlich macht, dass sich der Widerspruch oder die Geltendmachung nicht nur auf das aktuelle Jahr, sondern auch auf Folgejahre erstreckt.

Auch solchermaßen gesicherte Ansprüche verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende.  Um dies zu verhindern, sollte ein Verjährungsverzicht des Dienstherrn herbeigeführt werden, andernfalls sollte vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben werden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4060 am: 24.12.2022 07:30 »
Die Deutsche Verwaltunspraxis hat 2017 zur genannten BVerwG-Entscheidung aus dem Jahr 2013 (https://www.bverwg.de/de/301013U2C23.12.0) Folgendes geschrieben (S. 286):

"BVerwG-Urteil vom 30. Okt. 2013 zum Az. 2 C 23/12
Erklärungen gegenüber einer Behörde sind im Rahmen von §§ 133,
157 BGB analog so auszulegen, dass der Erklärende sein Rechts-
schutzziel erreichen kann (vgl. auch Ziff. 33.; vgl. Beckmann, Neue
Rechtsprechung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, DVP
2005 S. 80 ff. Nr. 1 sowie DVP 2011 S. 110 ff. Nr. 17.).
Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Behörde
gegenüber dem Kläger vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung
des Begehrens festgelegt hat. Daran ändert es dann auch nichts, wenn
die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nun das Fehlen des Wider-
spruchsverfahrens rügt (Anmerkung der Verfasser: Es ist sicherlich
widersprüchlich, wenn die Behörde einerseits auf die Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich verzichtet und dies je-
doch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren rügt –„Meine Rede
sei „ja, ja“, meine Rede sei „nein, nein“. Dennoch wird man zu Recht
die Frage stellen dürfen, ob das vom BVerwG gefundene Ergebnis mit
der gesetzlichen Vorgabe im Einklang steht, dass bei Einlegung eines
Widerspruchs das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO be-
ginnt und durchzuführen ist; vgl. auch Ziff. 12.)."

Letztlich ist durch den fortgesetzt konzertierten Verfassungsbruch der Besoldungsgesetzgeber die Verunsicherung allenthalben so groß, dass weiterhin wiederholt unklar bleibt, welches Verhalten wann wie sinnvoll ist, da die durch die Besoldungsgesetzgeber geschaffenen rechtsfreien Räume und deren Exekution durch die Dienstherrn wiederholt ebenso den Vertrauensschutz verschluckt haben. Entsprechend bleibt unklar, was bspw. der vom Bundesverwaltungsgericht 2019 nachfolgen genannte Rechtsgrundsatz hinsichtlich der wiederholten Verfahrenstricks von Dienstherrn bedeuten möge:

"Für die Geltendmachung des [durch einen Widerspruch erhobene; ST] Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, Rn. 27; https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0)

Denn in Anbetracht wiederholter dienstherrlicher Winkelzüge dürfte vorauszusetzen sein, dass der juristische Laie ebenso wie der recht rechtssichere Beamte sich seiner Rechtskenntnisse nicht immer sicher sein kann, da er ob der rechtsfreien Räume wiederholt womöglich nicht mehr wissen kann, was eigentlich noch Recht ist. Wer unsicher ist, wie er sich verhalten soll, sofern ihm kein Verjährungsverzicht vonseiten des Dienstherrn zugesichert wird, dem kann man leider tatsächlich nur raten, einen qualifizierten Fachanwalt um Rat zu fragen. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte dann zur Anspruchswahrung eine Klage im Sinne von dem, was lotsch gerade geschrieben hat, nötig sein.

Die im Zitat genannte Nr. 12 lautet übrigens (S. 285 f.):

"Für die Annahme eines VA [Verwaltungsakts; ST] in Abgrenzung zu einem Nicht-VA =
Scheinakt ist dann, wenn die betreffende Maßnahme nach außen eine
Behörde als Entscheidungsträger ausweist – intern jedoch eine private
juristische Person sie getroffen hat – erforderlich, aber auch ausrei-
chend, dass die nach außen allein in Erscheinung tretende Behörde
das Tätigkeitwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat.
Von der Prüfung, ob ein im Wege der Anfechtungsklage angreifbarer
VA vorliegt, ist die Prüfung seiner formellen und materiellen Vor-
aussetzungen zu unterscheiden.
Die Rechtmäßigkeitskontrolle eines VA setzt zunächst voraus, dass
die gewählte Handlungsform auch bestimmt genug ist.
Aus der Unterscheidung zwischen der Bestimmung der Handlungs-
form und der Rechtmäßigkeitsprüfung der Handlung folgt, dass –
wenn ein Fehler den VA unwirksam oder gar nichtig macht – dies
nichts daran ändert, dass dem Grunde nach ein – wenn auch rechts-
widriger/nichtiger – VA vorliegt.
§ 68 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. VwGO ermöglicht dem Gesetzgeber
nicht nur den gänzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens,
sondern auch nur eine Beschränkung der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auf z.B. eine Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. auch
Ziff. 14., 19. und 20.)."

Lasst euch nicht unterkriegen!

Ich wünsche allen ein frohes Fest, auf dass das Jahr 2023 uns allen durch die anstehende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung eine deutlich gesteigerte Klarheit bringen möge.

Rentenonkel

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« Antwort #4061 am: 24.12.2022 10:14 »
https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/

ZEITNAHE GELTENDMACHUNG
12. OKTOBER 2017 RIBET-BUSE
Zeitnahe Geltendmachung
Macht der Beamte eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend und erkennt das Bundesverfassungsgericht dies als gegeben an und verfügt eine rückwirkende Korrektur, dann stehen dem Beamten rückwirkend nur Ansprüche zu, die er zum einen zeitnah geltend gemacht hat, und die zum anderen noch nicht verjährt sind.

Mit einer zeitnahen Geltendmachung sichert sich der Beamte die Ansprüche ab dem Jahr, in dem diese Geltendmachung erfolgt. Wichtig ist, dass er dabei auch deutlich macht, dass sich der Widerspruch oder die Geltendmachung nicht nur auf das aktuelle Jahr, sondern auch auf Folgejahre erstreckt.

Auch solchermaßen gesicherte Ansprüche verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende.  Um dies zu verhindern, sollte ein Verjährungsverzicht des Dienstherrn herbeigeführt werden, andernfalls sollte vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben werden.

Da die Verjährung somit erst mit Ablauf des Jahres 2025 eintreten würde und sich das Karussell der juristischen Überprüfung immer schneller dreht, hoffe ich inständig, dass das eine Diskussion um des Kaisers Bart bleibt und bis dahin wirklich auch der letzte Besoldungsgesetzgeber es geschafft hat, eine verfassungsgemäße Besoldung auf den Weg zu bringen.

In diesem Sinne wünsche ich allen Mitstreitern ein gesegnetes Weihnachtsfest.

Ozymandias

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« Antwort #4062 am: 24.12.2022 14:22 »
Justiz Rheinland-Pfalz PDF

Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Koblenz&Datum=22.11.2022&Aktenzeichen=5%20K%20645%2F22

Ganz interessant auch wie schnell das ging.

SwenTanortsch

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« Antwort #4063 am: 24.12.2022 16:51 »
Wie allerdings ein ehemaliger Richter in ein Klageverfahren eintreten kann, dass in so ziemlch jeder Hinsicht von ihm ohne Erfolgsaussicht begründet wurde, anstatt eine sinnvolle Feststellungsklage hinsichtlich der mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit nicht verfassungskonformen Versorgung anzustrengen und dabei insbesondere von der Versorgung von Ruhestandsbeamten des einfachen oder mittleren Dienstes her kommend unter Verweis auf den Grundsatz des Abstandsgebot zu argumentieren, um so einen Begrünungsansatz für den eigenen Fall sachlich zu erstellen, bleibt mir ein Rätsel. Es ist doch mehr als offensichtlich, dass ein Bezug auf einen einzelnen Bestandteil der Besoldung oder Versorgung oder der Alimentation nicht hinreichen kann, um eine entsprechende Klage zu begründen; dazu braucht man sich nur die einschlägigen und allseits bekannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor Augen zu führen. Mit solch unsinnig begründeten Klagen erweist man nicht nur sich selbst, sondern auch allen anderen einen Bärendienst - und darüber hinaus ist zwar die Corona-Sonderzahlung im Konzert mit den zeitverzögerten 2,8 %-Erhöhungen nicht hinreichend, um eine amtsangemessene Alimentation in diesem Jahr - egal, in welchem Rechtskreis - zu gewährleisten. Aber die Begründung, wieso die Versorgungsempfänger von ihr ausgeschlossen wurden, ist zwar moralisch reichlich zweifelhaft von den Besoldungsgesetzgebern begründet worden, aber war für sich betrachtet - also ohne Beachtung der gewährten Alimentation als solche - offensichtlich hinreichend.

Die aus der Entscheidungsbegründung erkennbar Klagebegründung kann man nur als erschreckend wirr bezeichnen, was mich - wie wohl hier erkennbar - reichlich ärgert. Solch einen Unsinn sollte man sich und anderen echt ersparen - und zwar als ehemaliger Richter nur umso mehr.

Ozymandias

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« Antwort #4064 am: 26.12.2022 18:26 »
Schon etwas peinlich, aber aus den Fehlern anderer kann man gut lernen.
Zeigt auch die Problematik, wenn ein Richter mit 2. Staatsexamen nicht genau weiß was Sache ist, wie soll es dann ein einfacher Polizist oder Verwaltungsbeamter hinbekommen seine amtsangemessene Alimentation einzufordern, genau darauf kalkulieren die Länder.

Ein Antrag und Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation und eine Feststellungsklage wäre hier sinnvoller und erfolgsversprechender gewesen. Generell sind die Anträge wichtiger als die Begründung.

Zeigt aber auch die Problematik auf, mit Einmalzahlungen und Familienzuschlägen kann man Versorgungsempfänger ganz leicht leer ausgehen lassen. Für die Energieinflation gibt es ja vermutlich auch wieder eine Einmalzahlung.

Bei der Begründung hätte der Versorgungsempfänger durchaus auf die Corona-Einmalzahlung verweisen können. Dafür hätte man aber zunächst die richtigen Anträge und Klageart erwischen müssen.