Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1542581 times)

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4065 am: 27.12.2022 00:33 »
kann man leider tatsächlich nur raten,[...] zur Anspruchswahrung eine Klage [...]
So langsam kommt die nahezu 180 Grad Kehrtwende. Ich hatte ja schon im "Vorgänger"-Forum zu jedem Jahreswechsel die Schampus-Korken der Besoldungsbehörden knallen gehört, weil viele keine Widerspruch im abgelaufenen Jahr gestellt haben, und weil wieder drei Jahre rum sind, indem sich Besoldungsgeber vollkommen bedeckt hielten (und kein Verzicht auf Einrede der Verjährung und Ruhendstellung erklärt haben). Da wurde mir jedes Mal entgegnet, dass es nie eine Verjährung/Verwirkung geben kann.

Es reicht jährlich Widersprüche einzulegen, und seine Kopie mit seinem "ab-Vermerk" fein säuberlich abzuheften, und nach Jahr für Jahrzehnt, langsam zu einem Gollum zu wandeln und nur noch von seinem "Schatz" zu sprechen.

Geht ein ST zum Pfandleiher.
„Guten Tag, Herr Pfandleiher, ich bin Beamter.
„Guten Tag, Herr Beamter“
„Ich bin knapp bei Kasse…“
„das sagten Sie bereits“
„ich möchte meinen Schatz bei Ihnen lassen“ Aktenordner rübereich.
„Was ist das denn?“
Das ist meine Handakte meiner jährlichen Besoldungswidersprüche. Jeder einzelne ist so 10 Tausend Euro wert, sind bereits 20 Stück. Irgendwann wird dem Besitzer der Schreiben das Land reumütig von sich aus, den vorenthaltenen Sold nachzahlen. Ein hunderprozentig sicheres Geschäft, wir leben ja in einem Rechtstaat. Ich dachte, so an 150 Tausend für mich und 50 Tausend für Sie“
Gibt die Handakte zurück. Verdreht die Augen,“der Nächste, bitte“

Dabei steht es doch schon eindeutig in einem der Lieblingszitate: "Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen (MEHRZAHL) gewehrt haben"

Akuter Mangel an Sold – Widerspruch
Ist die Behauptung des Mangels ernst gemeint? Zeitnah Untätigkeitsklage!
Das Tandem aus Widerspruch ergibt erst die Mehrzahl an Rechtsbehelfen.
Sofern die Jahre verstreichen, kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Wahrscheinlich ist die Einrede gar nicht nötig, weil ein Gericht die Ernsthaftigkeit und die Notwendigkeit (tagesaktuelle Grundbedürfnisse sind wohl doch mit einem zu niedrigem Sold ausreichend zu bestreiten) des Widerspruchs nach gewisser Zeit des Liegenlassens als automatisch verwirkt ansehen kann.

Also ganz konkret, was muss ich tun, wenn mein drei Jahre alter Widerspruch zum Jahreswechsel verjährt/verwirkt?

Fax an die Rechtsantragstelle mit dem Widerspruchsschreiben und dem Wort drauf „Untätigkeitsklage“ in den nächsten drei Tagen, Rest der Begründung im nächsten Jahr?

Mein Widerspruch soll endlich ruhend und verjährungsfrei gestellt werden, bis alles zum Abstandsgebot verfassungsgemäß geklärt ist.
« Last Edit: 27.12.2022 00:39 von A9A10A11A12A13 »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4066 am: 27.12.2022 10:01 »


Also ganz konkret, was muss ich tun, wenn mein drei Jahre alter Widerspruch zum Jahreswechsel verjährt/verwirkt?


Zum einem guten Anwalt gehen und sich von einem Profi beraten lassen - wie meistens im Leben, wenn man sich einer Rechtssache unsicher ist. Genau deshalb schreibe ich das als Zusatz unter meine Beiträge, wenn es konkret um's Geld geht, also dass das, was ich hier schreibe, keine professionelle Rechtsberatung ersetzt - was darüber hinaus in den sozialen Medien auch kaum jemand erwarten dürfte, schätze ich. Zugleich sollte man dann dem Anwalt die eigene Sachlage, wie sie sich einem darstellt, nach Möglichkeit so präzise wie möglich darlegen und das ggf. anhand von konkreten Nachweisen belegen, von denen man als juristisch Unsicherer meint, dass sie zu den eigenen Aussagen passen. Wenn sich der Anwalt dann tatsächlich in dem Gebiet hinreichend auskennt, wird er einem die Sachlage schon schlüssig erklären und einen in der Sache überzeugend vertreten können.

Wer keine Ahnung hat und nicht versteht, worum es geht, malt halt eher nach Zahlen und sieht deshalb vieles meist nur schwarz oder weiß, was sich dann häufig auch in dem äußert, was er äußert. Man kann nur erkennen, was man kennt, wird zumeist Hegel unterlegt, gesagt zu haben - oder einfacher: Sachlicher Stuss bleibt sachlicher Stuss, unabhängig davon, ob der, der ihn von sich gibt, ihn als solchen erkennt oder nicht erkennt, wobei er ihn zumeist nicht als solchen erkennt, weshalb er ihn dann von sich gibt.

Und PS. Wenn ich Dir einen Rat geben darf, denn Du willst ja offensichtlich einen haben: Ich würde Deinen Anwalt nicht unbedingt grundlos beschimpfen - insbesondere, wenn Dir nicht klar ist, dass das grundlos ist -, da das zumeist dazu führen dürfte, dass er sich mit Deiner Sache zumeist nur auf dieser Grundlage beschäftigt.

Jepsen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4067 am: 31.12.2022 02:49 »
Puh, ich muss gestehen, dass ich aufgrund der unfassbaren Menge hier etwas überfordert bin. Es betrifft auch nicht in erster Linie mich, sondern meine Partnerin. Sie ist seit Anfang 2022 Beamtin auf Probe (A13) in Baden-Württemberg. Nun haben wir u. a. hier vom Thema "Widerspruch amtsangemessener Alimentation" gelesen und vor allem sie hat sich natürlich gefragt: "Muss ich da (vielleicht 2022 noch) Widerspruch einlegen?" In der Abteilung, in der sie arbeitet, hat sie niemand darüber informiert und wusste auf Nachfrage auch niemand Bescheid.

Natürlich hat sie auch Angst, dass man ihr bei der Verbeamtung auf Probe im Falle eines Widerspruchs gegen ihre Alimentation dann möglicherweise Steine in den Weg legt. Der Richterbund in BW macht ja eher Werbung für so ein Vorgehen (also pro Widerspruch). Gibt es einen Überblicksartikel für blutige Anfänger? Wie handhaben es die anderen "Mitleser" hier? Habt ihr Widerspruch gegen eure Besoldung eingelegt?

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4068 am: 31.12.2022 06:06 »
Immer Widerspruch einlegen.
Gerade in BW

Bavarian83

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4069 am: 31.12.2022 08:25 »
Heute ist der 31.12. - gilt der Poststempel oder Eingangstermin?

Jepsen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4070 am: 31.12.2022 18:16 »
Heute ist der 31.12. - gilt der Poststempel oder Eingangstermin?

Geht und gilt doch bestimmt über das LBV-Portal, oder?
Gibt es eine Vorlage dafür, die möglichst rechtssicher ist?

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4071 am: 31.12.2022 19:31 »
Heute ist der 31.12. - gilt der Poststempel oder Eingangstermin?

Geht und gilt doch bestimmt über das LBV-Portal, oder?
Gibt es eine Vorlage dafür, die möglichst rechtssicher ist?

Portal gilt nach Aussage von lbv.
Hatte ich schonmal gepostet.

Jepsen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4072 am: 31.12.2022 21:40 »
Heute ist der 31.12. - gilt der Poststempel oder Eingangstermin?

Geht und gilt doch bestimmt über das LBV-Portal, oder?
Gibt es eine Vorlage dafür, die möglichst rechtssicher ist?

Portal gilt nach Aussage von lbv.
Hatte ich schonmal gepostet.

Aus welchem Bundesland kommst Du? Uns geht es z. B. um die A-Besoldung in BW und meine Partnerin fragt sich, ob so ein Widerspruch Nachteile für sie als Beamtin auf Probe haben könnte. Gibt es eine BW-spezifische Vorlage?
« Last Edit: 31.12.2022 21:51 von Jepsen »

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4073 am: 01.01.2023 08:36 »
Welchen Nachteil soll ein Widerspruch denn haben?

Versuch

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« Antwort #4074 am: 01.01.2023 13:53 »
Heute ist der 31.12. - gilt der Poststempel oder Eingangstermin?

Geht und gilt doch bestimmt über das LBV-Portal, oder?
Gibt es eine Vorlage dafür, die möglichst rechtssicher ist?

Portal gilt nach Aussage von lbv.
Hatte ich schonmal gepostet.

Aus welchem Bundesland kommst Du? Uns geht es z. B. um die A-Besoldung in BW und meine Partnerin fragt sich, ob so ein Widerspruch Nachteile für sie als Beamtin auf Probe haben könnte. Gibt es eine BW-spezifische Vorlage?
Lbv ist bw.

Ein bisschen selbst kümmern sollte man sich schon ;)


foo

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Fragen zu Bayern
« Antwort #4075 am: 01.01.2023 17:50 »
Fragen zu Bayern:

Irgendwo in diesem Forum stand ja einmal (finde den Forumsbeitrag nicht mehr), dass der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Anträge auf amtsangemessene Besoldung ablehnt, also letztlich der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht erforderlich ist.
- Kann daher jemand einen Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit Erfahrungen im Bereich der Beamten-Alimentation in Bayern empfehlen?


Als lediger Beamter ohne Kinder im gehobenen Dienst frage ich mich, ob evtl. die Besoldung - insoweit (da ledig, keine Kinder, gehobener Dienst) - doch verfassungsgemäß ist, das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung ja auf Familien Bezug (z. B. beim Vergleich mit Sozialleistungen). Wie kann ich halbwegs sinnvoll eine Einschätzung vornehmen (Art der Vergleichsberechnungen), ob die Besoldung noch verfassungsgemäß ist?

Bastel

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Antw:Fragen zu Bayern
« Antwort #4076 am: 01.01.2023 21:41 »
Fragen zu Bayern:

Irgendwo in diesem Forum stand ja einmal (finde den Forumsbeitrag nicht mehr), dass der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Anträge auf amtsangemessene Besoldung ablehnt, also letztlich der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht erforderlich ist.
- Kann daher jemand einen Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit Erfahrungen im Bereich der Beamten-Alimentation in Bayern empfehlen?


Als lediger Beamter ohne Kinder im gehobenen Dienst frage ich mich, ob evtl. die Besoldung - insoweit (da ledig, keine Kinder, gehobener Dienst) - doch verfassungsgemäß ist, das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung ja auf Familien Bezug (z. B. beim Vergleich mit Sozialleistungen). Wie kann ich halbwegs sinnvoll eine Einschätzung vornehmen (Art der Vergleichsberechnungen), ob die Besoldung noch verfassungsgemäß ist?

Im Forum wurde das Thema schon zig mal behandelt. Durchsuche einfach mal diesen oder andere Threads.

Jepsen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4077 am: 02.01.2023 01:23 »
Ich frage mich, ob die Begründung des Deutschen Richter Bundes BW in Bezug auf die R-Besoldung analog auf die A-Besoldung bei Lehrkräften anwendbar ist? Um wie viel Geld würde es sich ungefähr bei einer A13 Stelle handeln? Ist es schlimm, wenn man den Widerspruch nicht bis 31. Dezember 2022 eingereicht hat? Die Gewerkschaften in Baden-Württemberg haben dazu meines Wissens bislang auch wenig bis gar nichts veröffentlicht.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4078 am: 02.01.2023 08:22 »
Hallo,

meines Erachtens sind die Urteile bzgl. R Besoldung auch auf die A Besoldung analog anzuwenden. Wie viel Geld es ausmachen wird,  wird davon abhängen., was als verfassungsgemäß angesehen wird.  Ich vermute aber, dass Beamte mit drei und mehr Kindern  mehr als kinderlose Beamte  bekommen werden. Ich vermute auch, dass wegen des Abstandgebotes höhere Besoldungsgruppen mehr als niedrigere Besoldungsgruppen bekommen werden. Gerade das Abstandsgebot wird von der Politik gnadenlos ignoriert. Wiev  viel es in Euro ausmachen wird,  kann ich nicht sagen, es wird sich aber gelohnt haben,  Widerspruch eingelegt zu haben.

Wer keinen Widerspruch eingelegt,  bekommt auch nichts.


NWB

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« Antwort #4079 am: 02.01.2023 08:40 »
Wenn der Widerspruch für 2022 nicht bis zum 31.12.2022 eingegangen ist, hat man höchstwahrscheinlich Pech gehabt. Die Ansprüche sind zeitnah (bis zum Ende des jeweiligen Jahres) geltend zu machen.
Vorgeschoben aus haushalterischen Gründen, tatsächlich wohl, weil es dem Staat ordentlich Geld spart.