Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1493050 times)

maxigott

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4155 am: 12.01.2023 07:15 »
Laut aktuellen Artikel des Politikjournals Rundblick Niedersachsen erwartet die Nds. Landesregierung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Niedersachsen bis Ende März 2023.

"Nun dringt der Niedersächsische Beamtenbund (NBB) darauf, dass sich die Landesregierung
möglichst frühzeitig auf eine herbe Niederlage in Karlsruhe einstellen soll – und schon
im Vorgriff eine Auffanglösung entwickeln soll. Beim NBB-Neujahrsempfang mit mehreren
Mitgliedern der Landesregierung sprachen der NBB-Vorsitzende Alexander Zimbehl
und sein Vize Peter Specke das Thema nur kurz an. Sie wollten die festliche Stimmung
nicht trüben.
Dass die höchsten Richter in Karlsruhe die niedersächsische Besoldung rückwirkend
für verfassungswidrig erklären, scheint mittlerweile sehr wahrscheinlich."

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4156 am: 12.01.2023 09:21 »

[/quote]

Korrigiere: 502,- €.

Kfz-Haftpflichtversicherung ist zum Teil vom EK abzusetzen.
Das gleiche gilt für die private Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Da entsteht wiederum eine größere Differenz.
[/quote]

Die genannten Aufwendungen sind nur absetzbar, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung - was der Regelfall sein sollte - ausgeschöpft wird.
Die private Hausratverischerung ist steuerlich nicht absetzbar.
P.S. Keine Steuerberatung ;-)

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4157 am: 12.01.2023 09:45 »
Laut aktuellen Artikel des Politikjournals Rundblick Niedersachsen erwartet die Nds. Landesregierung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Niedersachsen bis Ende März 2023.

"Beim NBB-Neujahrsempfang mit mehreren
Mitgliedern der Landesregierung sprachen der NBB-Vorsitzende Alexander Zimbehl
und sein Vize Peter Specke das Thema nur kurz an. Sie wollten die festliche Stimmung
nicht trüben.

Dass die höchsten Richter in Karlsruhe die niedersächsische Besoldung rückwirkend
für verfassungswidrig erklären, scheint mittlerweile sehr wahrscheinlich."


Hat einer einen Tip, wie ich am besten Erbrochenes aus meinem Büromülleimer bekomme, bevor nachher die Reiniungskräfte kommen? Waschbecken auf unserer Etage ist defekt....Fenster?

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4158 am: 12.01.2023 17:30 »

Zitat

Korrigiere: 502,- €.

Kfz-Haftpflichtversicherung ist zum Teil vom EK abzusetzen.
Das gleiche gilt für die private Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Da entsteht wiederum eine größere Differenz.

Die genannten Aufwendungen sind nur absetzbar, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung - was der Regelfall sein sollte - ausgeschöpft wird.
Die private Hausratverischerung ist steuerlich nicht absetzbar.
P.S. Keine Steuerberatung ;-)
Der von dir zitierte Einwand des Users „Neuling“ bezog sich nach meinem Verständnis auf die Absetzbarkeit vom Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten bei der Berechnung des Bürgergelds und nicht auf die steuerliche Absetzbarkeit, sonst hätte er doch formulieren müssen „von der Steuer abzusetzen“, oder?

semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4159 am: 12.01.2023 19:36 »

Zitat

Korrigiere: 502,- €.

Kfz-Haftpflichtversicherung ist zum Teil vom EK abzusetzen.
Das gleiche gilt für die private Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Da entsteht wiederum eine größere Differenz.

Die genannten Aufwendungen sind nur absetzbar, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung - was der Regelfall sein sollte - ausgeschöpft wird.
Die private Hausratverischerung ist steuerlich nicht absetzbar.
P.S. Keine Steuerberatung ;-)
Der von dir zitierte Einwand des Users „Neuling“ bezog sich nach meinem Verständnis auf die Absetzbarkeit vom Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten bei der Berechnung des Bürgergelds und nicht auf die steuerliche Absetzbarkeit, sonst hätte er doch formulieren müssen „von der Steuer abzusetzen“, oder?

Hab natürlich von einem Bürgergeldler ohne eigenes Einkommen gesprochen. Glaube nicht, das der Ottonormal-Bürgergeldler ein Auto beibehält, wenn er die KFZ-Versicherung und Steuern darauf zahlen muss von seinem Bürgergeld, denn dann bleibt in der Tat nicht mehr viel über für Essen und Trinken. Fakt ist doch aber, dass die Differenz zwischen Bürgergeld und A6 deutlich kleiner geworden ist. Selbst wenn man Strom noch vom Bürgergeld abzieht. Bei Möbeln würde ich etwas anderes behaupten, Stichwort Erstausstattung, da bekommt der Bürgergeldler wie auch der Hartz 4 Empfänger davor, einen Zuschuss. Und wenn bestimmte Geräte kaputt gehen, kann Antrag auf Ersatz gestellt werden, kann der A6er m.E. auch nicht, wobei die Antwort der ZG sicher interessant wäre  ;D.

P.S. Hausratversicherung ist in bestimmten Fällen steuerlich absetzbar (zumindest anteilig) beispielsweise bei einem häuslichen Arbeitszimmer  ;).

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4160 am: 12.01.2023 19:44 »

Zitat

Korrigiere: 502,- €.

Kfz-Haftpflichtversicherung ist zum Teil vom EK abzusetzen.
Das gleiche gilt für die private Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Da entsteht wiederum eine größere Differenz.

Die genannten Aufwendungen sind nur absetzbar, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung - was der Regelfall sein sollte - ausgeschöpft wird.
Die private Hausratverischerung ist steuerlich nicht absetzbar.
P.S. Keine Steuerberatung ;-)
Der von dir zitierte Einwand des Users „Neuling“ bezog sich nach meinem Verständnis auf die Absetzbarkeit vom Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten bei der Berechnung des Bürgergelds und nicht auf die steuerliche Absetzbarkeit, sonst hätte er doch formulieren müssen „von der Steuer abzusetzen“, oder?

Hab natürlich von einem Bürgergeldler ohne eigenes Einkommen gesprochen. Glaube nicht, das der Ottonormal-Bürgergeldler ein Auto beibehält, wenn er die KFZ-Versicherung und Steuern darauf zahlen muss von seinem Bürgergeld, denn dann bleibt in der Tat nicht mehr viel über für Essen und Trinken. Fakt ist doch aber, dass die Differenz zwischen Bürgergeld und A6 deutlich kleiner geworden ist. Selbst wenn man Strom noch vom Bürgergeld abzieht. Bei Möbeln würde ich etwas anderes behaupten, Stichwort Erstausstattung, da bekommt der Bürgergeldler wie auch der Hartz 4 Empfänger davor, einen Zuschuss. Und wenn bestimmte Geräte kaputt gehen, kann Antrag auf Ersatz gestellt werden, kann der A6er m.E. auch nicht, wobei die Antwort der ZG sicher interessant wäre  ;D.

P.S. Hausratversicherung ist in bestimmten Fällen steuerlich absetzbar (zumindest anteilig) beispielsweise bei einem häuslichen Arbeitszimmer  ;).


Da habe ich etwas missverstanden. Sorry
Hinsichtlich des Arbeitszimmer hast Du recht.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4161 am: 13.01.2023 08:00 »
Zum Thema Auto: Etwa 50% der Bürgergeldempfänger sind weniger als ein Jahr im Leistungsbezug und haben aus der Zeit davor Rücklagen, aus denen sie die laufenden Kosten bestreiten können. Gleichzeitig erhöht ein eigenes Auto insbesondere um ländlichen Raum die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle erheblich. Warum sollten sie also das Auto verkaufen (vor allem, wenn darauf noch eine Finanzierung läuft)?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen gilt gleichermaßen für Beamte wie für Erwerbstätige im Sozialleistungsbezug, sodass eine Berücksichtigung beim Vergleich nicht ausschlaggebend sein wird.

Man sollte bei derlei Betrachtungen berücksichtigen, dass nur die wenigsten Leistungsberechtigten dauerhaft Bürgergeld beziehen und das Jobcenter viel mehr von einem „hop on - hop off“ als von einem Fernreisezug hat.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4162 am: 13.01.2023 09:35 »
Wenn man schon Vergleiche aufstellt, dann darf man den Hinzuverdienst nicht unberücksichtigt lassen. Dann muss man einen Beamten der Besoldungsstufe A 3, der 40 Stunden arbeitet mit einem Bürgergeldempfänger, der ebenfalls 40 Stunden arbeitet vergleichen.

Hier die neuen Hinzuverdienstregeln:
Ab dem 1. Januar 2023 gelten mit der Einführung des neuen Bürgergeldes indessen andere Regeln beim Zuverdienst. Wer bis zu 100 Euro pro Monat hinzuverdient, darf den vollen Betrag behalten. Denn alle Erwerbseinkommen bis 100 Euro pro Monat werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Zusatzverdienstgrenzen sind gestaffelt. Besonders die nächste Stufe dürfte für die Bürgergeldempfänger interessant sein, da sie innerhalb der Minijobverdiensthöhe fällt. Die Verdienstgrenze für den Minijob wurde im Oktober 2022 auf 520 Euro im Monat angehoben. Für das Bürgergeld liegt die nächste Stufe für den Zuverdienst zukünftig zwischen 100 und 520 Euro pro Monat. Hier bleiben 20 % des Verdienstes anrechnungsfrei. Die nächste Stufe markiert den Zuverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro. In dieser Stufe werden 30 % des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Die letzte Stufe bezieht sich auf monatliche Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Davon bleiben 10 % anrechnungsfrei. Für Alleinerziehende gilt eine Sonderregelung. Ihr anrechnungsfreier Betrag von 10 % gilt für ein monatliches Erwerbseinkommen zwischen 1.000 und 1.500 Euro.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4163 am: 13.01.2023 11:35 »
So viel mehr Freibetrag ergibt sich aus den Neuregeln nicht. Die Änderungen zum Freibetrag gelten übrigens erst ab 1.7.23. bis dahin gilt die bisherige Regelung.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4164 am: 13.01.2023 14:45 »
So viel mehr Freibetrag ergibt sich aus den Neuregeln nicht. Die Änderungen zum Freibetrag gelten übrigens erst ab 1.7.23. bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Ändert das etwas für das Thema hier?
Und wenn ja wie?

Opa

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« Antwort #4165 am: 13.01.2023 15:33 »
So viel mehr Freibetrag ergibt sich aus den Neuregeln nicht. Die Änderungen zum Freibetrag gelten übrigens erst ab 1.7.23. bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Ändert das etwas für das Thema hier?
Und wenn ja wie?
Es ändert nichts. Es sei denn, das BVerfG geht eines Tages dazu über, bei der Ermittlung von 15% Mindestabstand eine Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen, die über Erwerbseinkünfte aus mindestens einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit in Höhe des Mindestlohns verfügt. Solange es dies nicht tut, besteht immer die Gefahr, dass der Beamte rechnerisch einen ergänzenden SGB II-Anspruch hat.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4166 am: 13.01.2023 16:03 »
Für Alleinerziehende gilt eine Sonderregelung. Ihr anrechnungsfreier Betrag von 10 % gilt für ein monatliches Erwerbseinkommen zwischen 1.000 und 1.500 Euro.
Hier muss ich dich korrigieren: Der erhöhte Freibetrag gilt für alle Bedarfsgemeinschaften, in denen ein minderjähriges Kind existiert.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4167 am: 13.01.2023 16:17 »
Zur Bedeutung des Freibetrags für diejenigen, denen das SGB II nicht so geläufig ist:

Selbst ohne die vom BVerfG vorgeschriebene Einbeziehung von Leistungsbestandteilen wie Bildung und Teilhabe etc. liegt ein Beamter hier und da rechnerisch noch unterhalb des Bürgergeld-Anspruchs, der sich bei einer Antragstellung ergeben würde.

Sogar in der höchsten Erfahrungsstufe A5/8 spuckt der hiesige Rechner ein monatliches Netto von nur 3.034 Euro aus (Verheiratet, 2 Kinder, StKl III).
Davon ist nach dem SGB II ein Freibetrag von 330 Euro sowie die Krankenversicherung abzusetzen, die ich mal mit 400 Euro berücksichtige.
Für das SGB II bleibt also ein anrechenbares Einkommen von
 3.034 Euro Netto
- 330 Euro Freibetrag
- 400 Euro KV
+500 Euro Kindergeld
———————————
2.804 Euro

Regelleistung (451, 451, 420, 420) plus Anerkannte Wohnkosten (1.200) ergibt einen Bürgergeld-Bedarf von 2.942 Euro.

Die rechnerische Differenz beträgt somit -138 Euro und das in der Endstufe der A5.



Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4168 am: 14.01.2023 00:25 »
So viel mehr Freibetrag ergibt sich aus den Neuregeln nicht. Die Änderungen zum Freibetrag gelten übrigens erst ab 1.7.23. bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Ändert das etwas für das Thema hier?
Und wenn ja wie?

Ich hab mit den Freibeträgen nicht angefangen. Wenn es etwas ändert, dann sollte man bei den Fakten bleiben. Das ist schon alles.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4169 am: 14.01.2023 09:38 »
Einfach nur noch peinlich.

Zitat
Bei der feierlichen Diplomübergabe für die Absolventen der Fachhochschule der Polizei in Aschersleben ist es am Freitag zu einem Eklat gekommen. Mit einer symbolischen Versteigerung von Polizeibeamten, Plakaten und der Verweigerung der Dankesrede protestierten die Studenten gegen die Aussetzung ihrer Ernennung zum Polizei-Kommissar. Am Mittwoch hatten 32 Absolventen erfahren, dass sie nicht wie vorgesehen in den gehobenen Dienst befördert ...

Quelle: https://www.mz.de/mitteldeutschland/personalpolitik-polizisten-und-lehrer-sind-sauer-uber-sparkurs-2881678

Die die verfassungsgemäße Besoldung da angekommen ist wird wohl auch noch ewig dauern und ob Nachwuchs da ist oder nicht scheint auch total egal zu sein. Mich macht das einfach nur fassungslos wenn das so stimmt in dem Artikel.