Zur Bedeutung des Freibetrags für diejenigen, denen das SGB II nicht so geläufig ist:
Selbst ohne die vom BVerfG vorgeschriebene Einbeziehung von Leistungsbestandteilen wie Bildung und Teilhabe etc. liegt ein Beamter hier und da rechnerisch noch unterhalb des Bürgergeld-Anspruchs, der sich bei einer Antragstellung ergeben würde.
Sogar in der höchsten Erfahrungsstufe A5/8 spuckt der hiesige Rechner ein monatliches Netto von nur 3.034 Euro aus (Verheiratet, 2 Kinder, StKl III).
Davon ist nach dem SGB II ein Freibetrag von 330 Euro sowie die Krankenversicherung abzusetzen, die ich mal mit 400 Euro berücksichtige.
Für das SGB II bleibt also ein anrechenbares Einkommen von
3.034 Euro Netto
- 330 Euro Freibetrag
- 400 Euro KV
+500 Euro Kindergeld
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2.804 Euro
Regelleistung (451, 451, 420, 420) plus Anerkannte Wohnkosten (1.200) ergibt einen Bürgergeld-Bedarf von 2.942 Euro.
Die rechnerische Differenz beträgt somit -138 Euro und das in der Endstufe der A5.