Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653114 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4185 am: 16.01.2023 08:51 »
...mit jemanden in die Kiste steigt (fiktives Einkommen)
...war das beabsichtigt? 8) :D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Überwacher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4186 am: 16.01.2023 08:54 »
Aber bei dem Versuch pauschal ein Partnereinkommen zugrunde zu legen, stellen sich meiner Auffassung verfassungsrechtliche Zweifel auf. Sollen familiäre Konstellationen mit Hausfrau/ Hausmann bzw pflegebedürftigen Ehepartner unter dem 15% Abstand zur Grundsicherung alimentiert werden? Ist das tatsächlich verfassungsrechtlich möglich? Ich habe da meine argen Zweifel. Wie soll der Beamte in solch einer Situation nicht in Verlegenheit geraten, einer Vorteilsnahme/ Bestechung zu begehen? Meines Erachtens müsste die Besoldung für alle Beamten, unabhängig ihrer privaten Lebenssituation , so bemessen sein, dass der Beamte nicht anfällig wird sich bestechen zu lassen bzw zu seinem Dienst zwangsläufig eine Nebentätigkeit ausüben zu müssen.

Ich finde es völlig dreist, mit einer Unterstellung auf 20.000 Euro Partnereinkommen gerade Beamtengruppen mit familiär nicht dicker Tasche hinten runterfallen zu lassen. Für diese Familien muss eine Einzelfallprüfung notwendig sein. Ist allerdings nur mein persönliches Rechtsempfinden.

Ich finde die Konstellation noch viel Spannender, wenn der Partner anstelle der 20.000 € sagen wir mal 100.000€ verdient. Dann müssten man ja das Gehalt auch wieder anrechnen, so das der Beamte kostenlos arbeiten geht.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4187 am: 16.01.2023 09:07 »
@ Ytsejam

Aus diesem Grund binden die Gesetzgeber die neue Gestaltungsvariante des Doppelverdienermodells mitsamt des Familienergänzungs- bzw. Zuschlags zum Familienzuschlags an die Kinder und legen von daher das Rechtsverhältnis der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile zugrunde; dabei bleibt aber genauso, wie Du schreibst, der Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten und auch vom Art. 6 Abs. 5 GG kann der Gesetzgeber nicht absehen. Das Bundesverfassungsgericht hat - da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt und das Recht in die gesellschaftliche Realität zu stellen ist - in der aktuellen Entscheidung hervorgehoben, dass es keine Verpflichtung gibt, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (vgl. die Rn. 47). Denn es ist gesellschaftlich unzweifelhaft, dass das Doppelverdienermodell heute in einem nicht geringen Maße gesellschaftliche Realität ist. Dabei ist das Bundesverfassungsgericht wie gehabt vorgegangen: Es hat hervorgehoben, dass die Gesetzgeber verfassungsrechtlich über das entsprechende Recht verfügen - und nun können sie versuchen, es entsprechend auszufüllen. Dabei müssen sie aber beachten, dass sie, wenn sie von der einen Gestaltungsvariante des Alleinverdienermodells auf die andere des Doppelverdienermodells übergehen, neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun (Entscheidung vom 04.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, LS. 3). Es dürfte von daher ein ganzer Parcours an verfassungsrechtlichen Hürden im Weg stehen, sobald die Besoldungsgesetzgeber die Anlage betreten (Teile davon sind hier ja schon in der Vergangenheit wiederholt betrachtet worden) - und es wird ihnen höchstwahrscheinlich  möglich sein, die 400 m-Hürden ohne Disqualifikation zu bewerkstelligen. Aber sicherlich nicht so wie bislang versucht und höchstwahrscheinlich mit einem generell oder prinzipiell deutlichen geringeren Einsparseffekt, als sie sich das heute vorstellen (können oder wollen). Das verbindet auch solche Zuschläge mit anderen wie bspw. dem Ortszuschlag. Denn Zuschläge werden am Ende immer das bleiben, was Zuschläge nun einmal sind: Zuschläge, also eine Nebenkomponente, die als solche (verfassungs-)rechtlich anders zu betrachten sind als die Hauptkomponente, also das Grundgehalt. Wie shimanu gestern geschrieben hat - sobald von der einen auf die andere Gestaltungsvariante übergegangen wird, ist offensichtlich eine Einzelfallprüfung nötig (so wie generell hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungskomponenten) - allerdings dürfte sich allein diese hier schon als deutlich schwieriger erweisen, da nun nicht mehr eine Geburt, sondern Einkünfte zu betrachten sind und damit ein verfassungsrechtlich hochsensibles Feld; denn nicht umsonst sind die aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Konsequenzen vom Gesetzgeber zu beachten. Vieles von dem, was sich die vier bereits auf die neue Gestaltungsvariante übergegangenen Besoldungsgesetzgeber von ihr versprechen und sich der fünfte davon aktuell verspricht, wird sich, sobald es zur gerichtlichen Prüfung kommt, als Chimäre erweisen. Denn was sich nicht als Chimäre erweisen wird, dass sind die Hürden. Wer die grundgesetzlich geordnete Anlage betritt, muss mit ihren Hürden rechnen - und dafür reicht allein der Gebrauch eines Taschenrechners nicht aus.

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4188 am: 16.01.2023 14:32 »
...mit jemanden in die Kiste steigt (fiktives Einkommen)
...war das beabsichtigt? 8) :D

Das war genauso unbeabsichtigt wie die wiederholte Verfassungswidrigkeit einiger Besoldungsgesetze.

Im Jahr 2038: "Herr Vorsitzender, ich schwöre, wir haben reinsten Gewissens dieses Gesetz verabschiedet, und sind so erstaunt und gleichzeitig empört wie sie, dass sich nach erneutem 15-Jährigen Klageverfahren herausstellt, dass es jetzt doch ein bisschen an der verfassungswidrigen Grenze kratzt - Ehrenwort!".

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4189 am: 18.01.2023 19:57 »
König Söder hat heute wieder einen auf dicke Hose gemacht. Will von anderen Ländern Lehrer abwerben und nennt Bayern Spitzenbesolder. Hahaha.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4190 am: 18.01.2023 20:17 »
Im Vergleich zu den anderen Bundesländern ist Bayern auch, zumindest bei den Grundgehältern, Spitzenbesolder.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4191 am: 19.01.2023 10:43 »
König Söder hat heute wieder einen auf dicke Hose gemacht. Will von anderen Ländern Lehrer abwerben und nennt Bayern Spitzenbesolder. Hahaha.
Vielleicht geht Söder nach dieser Vergleichstabelle,
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/
womit man ihm dann (in meinem Fall widerwillig) recht geben müsste.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4192 am: 19.01.2023 13:03 »
Deine Widerwilligkeit hat alle Berechtigung, Opa. Denn zu dem Ergebnis, zu dem der Bayerische Ministerpräsident kommt, kommt er nur, weil er augenscheinlich vergessen hat, dass er vor langer Zeit mal eine juristische Ausbildung genossen hat. Würde er das nicht vergessen (haben), würde er wissen, dass es bei der Betrachtung des amtsangemessenen Gehalts der Alimentation nicht nur auf das Gehalt als Ganzes ankommt, sondern ebenso auf den zu beachtenden 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau (unabhängig davon, dass die Tabelle den Vor-Corona-Stand wiedergibt). Er kann Bayern als nominalen Höchstbesolder betrachten - real, d.h. unter Beachtung der Lebenshaltungskosten, war es in den letzten anderthalb Jahrzehnten, wenn überhaupt, bestenfalls ein unterer Mittelfeldkandidat. Und nimmt man die Verfehlung der 15 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau als Maßstab, dann ist Bayern weiterhin gemeinsam mit Berlin, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein ein Abstiegskandidat. Es nimmt hier - die Werte von 2020 zugrunde gelegt - nach Berlin mit 27,6 % mit einem Fehlbetrag von 26,4 % den 15. von 16 Plätzen ein, also noch schlechter als Baden-Württemberg (26,0 %), Hessen (25,9 %) und Schleswig-Holstein (23,4 %). Mit der verfassungswidrigen Idee, dass der Ehepartner ungeprüft 20.000,- € zum Familieneinkommen beitrage, dürfte Bayern nun auch Berlin einholen und sich hinsichtlich der realen monetären Attraktivität problemlos auf den letzten Platz in Deutschland hieven. Zu glauben, damit könne er qualifiziertes Personal aus anderen Ländern gewinnen, gleicht offensichtlich einer Schnapsidee.

Opa

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« Antwort #4193 am: 19.01.2023 13:24 »
Danke für die Einordnung, Swen.

Wobei „Spitzenreiter“ ja erst einmal nichts darüber aussagt, ob die absolute oder die zu den Lebenshaltungskosten relative Besoldungshöhe gemeint ist. Ähnlich wie bei der „meistverkauften Matratze Deutschlands“ ist das eine Werbeaussage und sonst garnix.

Hat Söder denn als Vergleichsgruppe explizit die 15 anderen deutschen Bundesländer erwähnt? Vielleicht dachte er ja auch an Burkina Faso, Südsudan, Burundi und Mosambik?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4194 am: 19.01.2023 13:38 »
Genauso wird es sein, Opa. Der Bayerische MP arbeitet daran, dass er Bayern bald weiterhin als leuchtendes Beispiel der Burundirepublik darstellen kann. Es gab Zeiten, da hatten Bayerische Ministerpräsidenten noch andere Ansprüche. Manche wachsen an ihren Aufgaben und andere wachsen ihre Skier.

Überwacher

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« Antwort #4195 am: 19.01.2023 13:57 »
Es ist schon spannend in Bayern. Herr Söder betont ca. 1 mal im Monat "Meister ist gleich Master".

Siehe z.B:
https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/parteien-grundsatzrede-von-soeder-csu-auf-wahlkampfjahr-einstimmen-id65206536.html

Zitat:
Ziel sei es, die Meisterausbildung mit dem Masterabschluss an den Hochschulen gleich zu setzen und so den Fachkräftemangel zu bekämpfen, hieß es.

Ein bekannter hat auf genau dieser Grundlage eine Petition eingereicht um eine gleiche bzw. ähnliche Besoldung im Beamtentum zu erreichen. Lustigerweise wurde das von CSU, FDP und FW abgelehnt.

Herr Fackler (CSU) begründete dies mit dem aktuellen Gesetz, welches nicht geändert werden soll.
Zudem gab Herr Fackler an, dass der Spruch Meister ist gleich Master nicht von Herr Söder stammt.
Den Spruch "Meister ist gleich Master" hat laut Herr Fackler (CSU) die FDP geprägt.

Man beachte zudem das Profil bei Instagram von Herr Söder. Dort wird es auch bei jeder Gelegenheit betont.

Meister und Master müssen gleichwertig sein.
Anmerkung von mir: jedoch nicht im Beamtentum hier bezahlen wir unsere Meister als hätten sie nur eine Ausbildung abgeschlossen.

Was soll man da noch sagen? :o

« Last Edit: 19.01.2023 14:05 von Überwacher »

xap

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« Antwort #4196 am: 19.01.2023 14:09 »
Haben Sie doch auch nur. Oder will man einen 1 jährigen Meister jetzt ernsthaft mit einem Master gleichsetzen? Na dann mal ab in den hD und frohes scheitern.

Überwacher

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« Antwort #4197 am: 19.01.2023 14:17 »
Es geht mir hier überhaupt nicht um den hD.

1. Wir als Meister werden hier nach A9 (2.QE) bezahlt, genau wie die Kolleg*innen, die den 2 Jährigen Vorbereitungsdienst für die 2 QE abgeschlossen haben. Zwischen einem 2 Jährigem Vorbereitungsdienst und einer Berufsausbildung, Berufserfahrung, Meisterausbildung, und nochmaligem Vorbereitungsdienst ist meiner Meinung nach schon ein gewisser Unterschied vorhanden.

2. Warum betont ein Herr Söder etwas andauernd, was er eigentlich nicht umsetzen will?

Bastel

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« Antwort #4198 am: 19.01.2023 14:44 »
2. Warum betont ein Herr Söder etwas andauernd, was er eigentlich nicht umsetzen will?

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Opa

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« Antwort #4199 am: 19.01.2023 15:59 »
Um mal was Gutes über Herrn Söder zu vermelden: Er war mit Stoiber und Beckstein bei der Trauerfeier für uns Benedikt XVI.

Seehofer war auch eingeladen, aber Söders Staatskanzlei hat „vertrackt aber auch!“ die Einladung verschlampt, sodass der liebe Horst in Unkenntnis seines Termins dahoam blieb.

Über diese bayerische Bauernschläue musste ich gestern doch recht herzhaft lachen.

https://www.spiegel.de/panorama/leute/horst-seehofer-erhielt-keine-einladung-zur-beerdigung-von-benedikt-xvi-a-508e4023-de05-4586-a982-1540044b50c5