@ Ytsejam
Aus diesem Grund binden die Gesetzgeber die neue Gestaltungsvariante des Doppelverdienermodells mitsamt des Familienergänzungs- bzw. Zuschlags zum Familienzuschlags an die Kinder und legen von daher das Rechtsverhältnis der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile zugrunde; dabei bleibt aber genauso, wie Du schreibst, der Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten und auch vom Art. 6 Abs. 5 GG kann der Gesetzgeber nicht absehen. Das Bundesverfassungsgericht hat - da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt und das Recht in die gesellschaftliche Realität zu stellen ist - in der aktuellen Entscheidung hervorgehoben, dass es keine Verpflichtung gibt, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (vgl. die Rn. 47). Denn es ist gesellschaftlich unzweifelhaft, dass das Doppelverdienermodell heute in einem nicht geringen Maße gesellschaftliche Realität ist. Dabei ist das Bundesverfassungsgericht wie gehabt vorgegangen: Es hat hervorgehoben, dass die Gesetzgeber verfassungsrechtlich über das entsprechende Recht verfügen - und nun können sie versuchen, es entsprechend auszufüllen. Dabei müssen sie aber beachten, dass sie, wenn sie von der einen Gestaltungsvariante des Alleinverdienermodells auf die andere des Doppelverdienermodells übergehen, neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun (Entscheidung vom 04.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, LS. 3). Es dürfte von daher ein ganzer Parcours an verfassungsrechtlichen Hürden im Weg stehen, sobald die Besoldungsgesetzgeber die Anlage betreten (Teile davon sind hier ja schon in der Vergangenheit wiederholt betrachtet worden) - und es wird ihnen höchstwahrscheinlich möglich sein, die 400 m-Hürden ohne Disqualifikation zu bewerkstelligen. Aber sicherlich nicht so wie bislang versucht und höchstwahrscheinlich mit einem generell oder prinzipiell deutlichen geringeren Einsparseffekt, als sie sich das heute vorstellen (können oder wollen). Das verbindet auch solche Zuschläge mit anderen wie bspw. dem Ortszuschlag. Denn Zuschläge werden am Ende immer das bleiben, was Zuschläge nun einmal sind: Zuschläge, also eine Nebenkomponente, die als solche (verfassungs-)rechtlich anders zu betrachten sind als die Hauptkomponente, also das Grundgehalt. Wie shimanu gestern geschrieben hat - sobald von der einen auf die andere Gestaltungsvariante übergegangen wird, ist offensichtlich eine Einzelfallprüfung nötig (so wie generell hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungskomponenten) - allerdings dürfte sich allein diese hier schon als deutlich schwieriger erweisen, da nun nicht mehr eine Geburt, sondern Einkünfte zu betrachten sind und damit ein verfassungsrechtlich hochsensibles Feld; denn nicht umsonst sind die aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Konsequenzen vom Gesetzgeber zu beachten. Vieles von dem, was sich die vier bereits auf die neue Gestaltungsvariante übergegangenen Besoldungsgesetzgeber von ihr versprechen und sich der fünfte davon aktuell verspricht, wird sich, sobald es zur gerichtlichen Prüfung kommt, als Chimäre erweisen. Denn was sich nicht als Chimäre erweisen wird, dass sind die Hürden. Wer die grundgesetzlich geordnete Anlage betritt, muss mit ihren Hürden rechnen - und dafür reicht allein der Gebrauch eines Taschenrechners nicht aus.