um die im Durchschnitt weit über 35 Prozent Alimentationserhöhung, die das BVerfG für die Vergangenheit entschieden hat und die dann zwangsläufig in die Zukunft weiterwirken werden, möglichst kostengünstig zu drücken (das zentrale Mittel könnte dabei vielleicht das Beihilfesystem sein).
Ja, wir drehen im Kreis! Die Sache ist inhaltlich (abgestellt auf den Beschluss) ausdiskutiert... es findet bloß noch Kaffeesatzleserei statt.
Was ich noch nicht verstehe ist, wieso die zukünftige Besoldungssystematik nicht die Grundbesoldung an den Single ausrichten können soll.
Und wieso dann nicht pro Kind und Partner entsprechend hohe Zuschläge (~517€ Brutto pro Kind) gezahlt werden können soll.
Wo doch für NRW ein mindest Nettoalimentationsbedarf für Kind 3ff klar definiert wurde vom BVerG und die Folge eben eine solch hoher Zuschlag sein muss.
Wieso soll es also nicht statthaft sein, eben für jedes Kind einen solchen Zuschlag zu definieren?
Kind 1 und 2 sind doch nicht weniger "teuer".
Das BVerfG gibt mit Blick auf die Mindestbesoldung nur einen einzigen Ausgangspunkt zur Erstellung der Besoldungssystematik vor. Damit geht es sicher, wie schon an anderer Stelle geschrieben, dass es diesbezüglich niemals zu einer Normenkollision kommen kann.
Dabei sind rechtlich die Wirkungen des ursprünglich sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus zu beachten und ist rechtlich insbesondere die Zwitterproblematik zu beachten, dass die Grundsicherung eine sozialgesetzliche Grundlage aufweist, aber zugleich im Existenzminimum auch eine steuerrechtliche.
Die gesamte Problematik, die wegen der Komplexität der Materie als Ganze zu beachten ist (inhaltliche Verkürzungen führen fast automatisch in die Irre), habe ich in meinen beiden Beiträgen vom 20.08. (18:05 Uhr und 18:07 Uhr) dargelegt. Eventuell reicht es, um das zu verstehen, was die Wirkungen des ursprünglich sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus auf die Mindestalimentation fortführen, wenn Du den Beitrag von 18:07 Uhr liest (siehe dort insbesondere die Abschnitte b) Die Wirkungen der Sozialgesetzgebung und c) Die Unterkunftskosten und das Grundgehalt). Allerdings gehören beide Beiträge zusammen - und eventuell kann man die Komplexität nur dann durchdringen, wenn man dort insgesamt Satz für Satz vorgeht (beide Beiträge sind lang, aber kürzer geht's kaum, ohne zu Verkürzungen zu kommen).
Und zugleich, jetzt kommen wir zu den Beamten mit mehr als zwei Kindern, ist es eben doch so, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass die Lebenshaltungskosten ab mehr als zwei Kindern ökonomisch deutlich steigen (deshalb erfolgt eine eigene Rechtsprechung für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern) - und diese Annahme dürfte durchaus realitätsgerecht sein (s. z.B. in Hinblick auf die Unterkunfts- oder PKW-Größe). Dieser qualitative Sprung - so will ich ihn mal nennen - zeigt sich heute bereits in den Familienzuschlägen, was sich kurz anhand der Familienzuschläge in NRW veranschaulichen lässt. Diese sehen derzeit noch wie folgt für die R 1-Besoldung (und damit identisch ab A 9 aufwärts) aus (vgl. jeweils den Gehaltsrechner (
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw&g=R_2&s=3&f=1&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=0&zkf=):
Stufe 1 (verheiratet): 146,44 €
Stufe 2 (verheiratete und ein Kind): 273, 98 €
Stufe 3 (verheiratet und zwei Kinder): 401,51 €
Hier haben wir nun weitgehend eine schöne Gerade mit der Steigung von rund 127,5. Allerdings geht's so nicht weiter - denn jetzt zeigt sich der "qualitative Sprung":
Stufe 4 (verheiratet und drei Kinder): 793,91 €
Stufe 5 (verheiratet und vier Kinder): 1.186,31 €
Stufe 6 (verheiratet und fünf Kinder): 1.578,71 €
Stufe 7 (verheiratet und sechs KInder): 1.971,11 €
Hier haben wir nun ebenfalls eine schöne Gerade - jedoch mit der Steigung von 392,4, also einer mehr als dreimal so hohen Steigung.
Wenn Du jetzt also die rund 10.000,- € brutto, die anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern juristisch bestimmt wurden, auf einen verheirateten Beamten mit drei Kindern überführen würdest, ginge es dort dann um mehr als 30.000,- €, um die sich der Familienzuschlag ab dem dritten Kind erhöhen müsste, also von jetzt jährlich derzeit noch 9.526,92 € auf dann über 40.000,- €.
Auch dieser Wert zeigt, dass ohne Beachtung der Wirkung des ursprünglich sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus die Erstellung einer neuen Besoldungssystematik direkt in die Verfassungswidrigkeit führt.
Denn als Folge würde eben das Leistungs- durch ein Fertilitätsprinzip ersetzt werden und auch würden Beamtenkinder sehr viel mehr wert sein als Nicht-Beamtenkinder, was ein elementarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellte.
Ergo, lies noch einmal Satz für Satz, was ich in den beiden genannten Beiträgen geschrieben habe. Das dauert leider lange - aber ich gehe davon aus, dass das inhaltlich nicht völlig verkehrt ist.