Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1531548 times)

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4230 am: 30.01.2023 14:23 »
Puh, wenn man sich mal die Kommentare unter den Artikeln zur Forderung des öffentlichen Dienstes in den aktuellen Tarifverhandlungen anschaut, kann man sich schon einmal einen kleinen Vorgeschmack holen, wie es wohl aussehen wird, wenn bekannt wird, dass die Länder den Beamten zum Teil immense Summen nachzahlen und dann auch noch eine deutlich höhere Besoldung gewähren müssen...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Landesregierung sich dieses "Todesurteil" antun wird.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4231 am: 30.01.2023 14:33 »
Meine Hoffnung ist ja, dass bei 17 Besoldungsgesetzgebern einer mal das macht, was er eigentlich schon lange hätte tun müssen (und sozusagen als erster kippender Dominostein alle anderen mitreisst).
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Pukki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4232 am: 30.01.2023 14:50 »
Die Hoffnung hege ich ebenfalls. Ich habe allerdings wenig Hoffnung, dass dann ein Dominoeffekt eintreten wird, weil 16 andere Besoldungsgesetzgeber weiterhin den Standpunkt vertreten werden "nicht finanzierbar!". Alles andere würde mich massiv wundern.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4233 am: 30.01.2023 15:55 »
Irgendwann wird ein Gesetzgeber aus dem konzertierten Verfassungsbruch ausscheren, Thüringen und insbesondere Hessen (das nicht Teil der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, was aber mit der Besoldung allenfalls mittelbar zu tun hat) tun das ja bereits in ersten zarten Schritten. Folgen habe ich gerade auf der Bayernseite im Vergleich der Konsequenzen für die Städte Wiesbaden und Frankfurt a.M. im Vergleich zu München gezeigt; über die Folgen der ersten zarten Schritte Hessens dürfte insbesondere die Bayerische Landesregierung kaum erfreut sein, die ja nun auch offiziell den Konsens aufgegeben hat, dass nicht gezielt in den Gefilden der anderen gefischt wird. Der Konkurrenzföderalismus bringt es mit sich, dass es insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels wiederkehrend zu gegenseitigen Überbietungswettkämpfen kommt. Der in den 1960er Jahren zunehmende Überbietungswettbewerb hat schließlich dazu geführt, dass 1971 die Zuständigkeit für die Besoldung und Versorgung der Beamten im Landesrecht zugunsten der konkurrierenden Gesetzgebung novelliert worden ist. 2003/06 ist man dann wieder zum Konkurrenzföderalismus zurückgekehrt, weil man damit massive Personalkosten einsparen konnte und kann. Lange wird sich dieser verfassungswidrige Einsparungseffekt aber nicht mehr aufrechterhalten lassen - dafür wird spätestens das Bundesverfassungsgericht sorgen. Die akutelle Entscheidung 2 BvF 2/18 hat in seiner offensichtlich unmittelbaren Auswirkung auf die Besoldungsgesetzgebung den weiten Entscheidungspielraum hinsichtlich der gesetzgeberischen Gestaltungsdirektive prozedural noch einmal weiter eingeschränkt, und zwar diesdurchaus empfindlich. Mit jeder dieser Entscheidungen wächst der Druck auf die Besoldungsgesetzgeber - und zugleich die Möglichkeit, sich aus der Verantwortung stehlend, also mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht und der seit jeher eigenen Verfassungstreue, zu einer amtsangemessenen Alimentation (ggf. Schritt für Schritt - wie auch immer das aussehen wird) zurückzukehren. Das wird teuer werden - aber solange man die Verantwortung dafür an eine andere Gewalt delegieren kann und dafür die öffentliche Meinung reif (genug) ist, wird man diesen Weg gehen, da jedem klar ist, dass der Fachkräftemangel zum eigenen Behuf mehr Schaden anrichtet als eine (nach und nach) zu erhöhende Alimentation, mit der man dann als weiteren Vorteil kräftig Werbung machen kann. Wenn man sieht, wie schläfrig derzeit das Land Niedersachsen im Kino Werbung für sich als Arbeitgeber macht, wird deutlich, wie hervorragend man zur Fachkräftegewinnung wirkliche Werbung machen könnte, wenn man tatsächliche Argumente hätte, nämlich indem man nun (als Folge der gestreckten Rückkehr) mit prozentualen Erhöhungswerten protzen könnte, die den jetzigen Mangel zum eigenen Vorteil gereichen ließen. Den vielen Kreativen aus der Werbebranche wird hier schon einiges einfallen, schätze ich, wenn man sie endlich ließe.

Ergo: Zuächst einmal ist schon heute das Feld für kunterbunte Debatten bereitet, das zeigen ja die verschiedenen Medienbeiträge der letzten rund zwei Monate, in denen bereits wiederkehrend mit den Hufen gescharrt wird. Auch hier, in den Medien, erkennt man enstprechend offensichtlich mehr und mehr, dass hier ein Thema gegeben ist, dass Aufmerksamkeit generiert, was für die Medien nicht die schlechtestes Voraussetzung ist, um ein Thema wiederkehrend zu behandeln. Entsprechend ist das Feld politisch und medial bereitet, um in Debattenlaune zu kommen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird sie mit der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts losgehen - wohin sie sich dann selbst trägt, weiß keiner im Vorhinein. Das dürfte sicherlich auch von der Klarheit der anstehenden Rechtsprechung abhängen und wie gut sie die verschiedenen Interessensverbände für sich oder gegen andere nutzen werden, um Volkes Ohr gewogen zu machen - Tenor: "Faule Beamte werden in empörender Weise und darüber hinaus in goldenen Badewannen zum Tresor geleitet, haltet mit Rabatz Finanzminister Tebartz-van Elst" vs. "Sollen unsere Straßenwalzen, Panzer, Klima- oder Sozialziele (jede jeweilige Interessensgruppe wähle sich bitte ihr Beispiel aus) weiterhin wegen Spritmangels in der öffentlichen Tanke nicht vom Fleck kommen: Auch Du wirst zukünftig den Gürtel nicht enger schnallen dürfen, wenn's dafür keine hinreichende DIN gibt - das Land braucht mehr Assessoren, sonst ist's verloren".

Prince of Persia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4234 am: 31.01.2023 15:08 »
Ich habe heute das Antwortschreiben des Regierungspräsidium Kassel auf meinen Widerspruch für das Kalenderjahr 2022 erhalten.

Darin steht wörtlich: "Das Widerspruchsverfahren wird in Hinblick auf den Umstand ruhende gestellt, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der hessischen Besoldung vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 30. November 2021 (AZ 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist. "

Für alle Interessierten... Grüße aus dem Hessenland

DerAuswärtigeimNirgendwo

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nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4236 am: 01.02.2023 14:49 »
Hab es nur Überflogen, aber der Bund trifft auch eine Regelung für die Jahre 2020 und 2021? Der Ergänzungszuschlag ist geringer als zB in NRW?

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4237 am: 02.02.2023 04:27 »
Anbei die "Reaktion" des Bundes auf 2 BvL 4/18
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Wenn man etwas positives finden möchte: Der Bund versucht nicht, die Besoldung vom Einkommen des Ehepartners abhängig zu machen.

Das war es dann aber auch schon. Es ist nur noch peinlich, wie plump hier ein weiteres mal versucht wird, die Bestimmungen des BVerfG zu umgehen.

Der Bund versucht es dabei mit einer weitgehenden Einebnung der unteren Besoldungsgruppen, alle erhalten künftig (fast) das gleiche, zumindest bei gleichem Wohnortszuschlag. Die wichtigsten Tricks in Kurzform, die mir sofort ins Auge sprangen (also nicht abschließend):


- Bei vielen verheirateten Versorgungsempfängern wird die Vesorgung sogar gekürzt! Der Ehe-Familienzuschlag soll nämlich nicht mehr ruhegehaltsfähig sein, wenn ich das richtig sehe. Vor dem 30.6. bestehende Versorgungsempfänger mit FamZ 1 sollen ihn über einen Ausgleichszuschlag zurückbekommen, auf den jedoch der neue AEZ ggf. angerechnet wird. Ab dem 1.7. neue Versorgungsempfänger gehen leer aus, sofern sie nicht AEZ beziehen. Dass hier sogar eine Kürzung von Bezügen infolge des Urteils stattfindet, halte ich für einen echten Skandal. Es wird höchste Zeit, dass das BVerfG sich auch zu Versorgungsempfängern äußert!

- Das Grundgehalt eines explizit genannten Beispielbeamtens A4 Stufe 5 wird um weniger als 10% angehoben und damit gerade einmal auf Höhe der aktuellen Inflationsrate, von einer echten Erhöhung kann keine Rede sein

- Das Bürgergeld bleibt offensichtlich für die Berechnung der Mindestbesoldung unberücksichtigt, diesbezüglich soll aber zumindest noch nachgebessert werden. In vielen anderen Punkten bezieht man sich allerdings trotz aller Inflation auf die EVS 2018 und unterschätzt die tatsächlichen Kosten damit systematisch

- Zunächst erhalten alle die gleichen Wohnortzuschläge, je höher die Besoldungsgruppe, desto mehr des Zuschlags wird dann aber "abgeschmolzen", also sofort wieder gestrichen, so dass die unteren Besoldungsgruppen höhere Zuschläge erhalten und sich der Besoldungsabstand bis hoch zu A16 für alle Besoldungsgruppen reduziert, wenn Wohnortzuschläge bezogen werden.

- Beamte der Gruppen A4 und A5 starten nun bereits in Stufe 5 (vgl. S. 10). Was sagt wohl ein Beamter dazu, der sich Stufe 5 jahrelang erarbeitet hat und nun mit einem Berufsanfänger gleichgestellt wird? Zudem führt das die Besoldungstabelle ad absurdum. Auf dem Papier mag das Abstandsgebot der Besoldungsgruppen entlang der Stufe 1 eingehalten werden. Wenn man aber künftig erst ab A8 in Stufe 1 beginnt während ein A4-ler in 5 beginnen darf, liegt der tatsächliche Abstand der Grundgehälter dann nur noch bei 203 Euro während es entlang der Stufe 1 fast doppelt so hohe 396 Euro wären. Dazu kommt die zuvor genannte "Abschmelzung" des AEZ, durch die A4 und A8 um weitere 42 Euro aufeinander zurücken. Der tatsächliche Unterschied von Berufseinsteigern mit Familie wird damit zwischen A4 und A8 bei nur noch rund 160 Euro brutto liegen. Wie will man das noch schönrechnen?
Im Rahmen der Prozedualisierung auf S. 54ff. geht man zwar noch auf die AEZ ein und begründet, dass dort heraus (noch) keine unzulässige Einebnung der Besoldung stattfinde - auf den wahrhaft kritischen Punkt der unterschiedlichen Startbesoldung, die die Tabelle zur reinen Makulatur werden lässt, geht man aber mit keiner Silbe ein - das alleine ist meines Erachtens schon wegen der fehlenden Prozedualisierung dieser Regelung ein Verfassungsbruch, aber vor allem ist es aus mathematischen Gründen doch völlig offensichtlich verfassungswidrig, da das Abstandsgebot einfach ignoriert wird.


Insgesamt stellt der Entwurf leider einen weiteren traurigen und skandalös-plumpen Versuch dar, die Vorgaben des BVerfG zu missachten.


Wie lange soll das noch so weitergehen?
« Last Edit: 02.02.2023 04:45 von NordWest »

Daniel82NRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4238 am: 02.02.2023 07:03 »
Gilt dies auch für Landesbeamte in NRW ? 

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4239 am: 02.02.2023 07:08 »
Gilt dies auch für Landesbeamte in NRW ?

Nur für Bundesbeamte. Der etwas angenehmere aber trotzdem Verfassungswidrige Murks der NRW-Landesregierung findet sich im entsprechendem Thread.

MULY

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4240 am: 02.02.2023 07:23 »
[...]

- Beamte der Gruppen A4 und A5 starten nun bereits in Stufe 5 (vgl. S. 10). Was sagt wohl ein Beamter dazu, der sich Stufe 5 jahrelang erarbeitet hat und nun mit einem Berufsanfänger gleichgestellt wird? Zudem führt das die Besoldungstabelle ad absurdum. Auf dem Papier mag das Abstandsgebot der Besoldungsgruppen entlang der Stufe 1 eingehalten werden. Wenn man aber künftig erst ab A8 in Stufe 1 beginnt während ein A4-ler in 5 beginnen darf, liegt der tatsächliche Abstand der Grundgehälter dann nur noch bei 203 Euro während es entlang der Stufe 1 fast doppelt so hohe 396 Euro wären. Dazu kommt die zuvor genannte "Abschmelzung" des AEZ, durch die A4 und A8 um weitere 42 Euro aufeinander zurücken. Der tatsächliche Unterschied von Berufseinsteigern mit Familie wird damit zwischen A4 und A8 bei nur noch rund 160 Euro brutto liegen. Wie will man das noch schönrechnen?

[...]

Das geht noch besser. Bei Einstellung eines ledigen Beamten (StKl. I) im eD in ein Amt der BesGr. A 5 wird nunmehr inkl. Erhöhungsbetrag eine Nettoalimentation i. H. v. 2.348,53 € gewährt. Bei Einstellung im mD in ein Amt der BesGr. A 7 dagegen nur 2.324,20 €. Eine Ausgleichsregelung konnte ich dem Entwurf nicht entnehmen.  Außerdem beträgt der Abstand eines Einsteigers im eD in A5 zu Einsteigern im gD mittlerweile nur noch 185,57 € netto (7,32 %) von zuvor 394,76 € (14,90 %). Eine Einebnung des Abstandes um 50,87 % innerhalb nur eines Jahres. Hierdurch verkommt der Entwurf gänzlich zur Makulatur.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4241 am: 02.02.2023 07:32 »
Gilt dies auch für Landesbeamte in NRW ?
...und den weg zur Arbeit findest du alleine? 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4242 am: 02.02.2023 07:49 »
Der Parallelfaden des Bundes ist gestern nach Bekanntwerden des aktuellen Entwurfs zu recht förmlich explodiert. Was das BMI in Zusammenarbeit mit dem BMF da erarbeitet haben, kann großzügig als einen riesigen Haufen Kot bezeichnet werden. Das hatte sich nach der langen Bearbeitungszeit und des Streits zwischen BMI / BMF jedoch fast angedeutet. Es bleibt zu hoffen, dass der für 2023 erwartete Beschluss des BVerfG neue Feststellungen, insbesondere zum besoldungsinternen Abstandsgebot, treffen wird. Dann dürfen sich die Kollegen im BMI und BMF erneut an die Arbeit machen. Evtl. haben wir dann ja 2025 einen Entwurf. Oder eher 2026, hat ja nun auch fast 3 Jahre gedauert seit dem letzten Urteil. Der blanke Hohn ist im Übrigen die politische Behauptung, dass sich kein Schaden für Beamte des Bundes einstellt haben soll, weil das BMI auf Widersprüche verzichtet. In Zeiten hoher Inflation ist der finanzielle Schaden längst gestern und heute entstanden und nicht durch rückwirkende Zahlungen (oder eben auch nicht) zu heilen.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4243 am: 05.02.2023 16:05 »
Vielen Dank Swen für deine unermüdlichen Ausführungen!

Jetzt heißt es das Urteil im Bremer Verfahren abzuwarten und dann wird es wohl richtig spannend.
Bin gespannt, was bei den Tarifverhandlungen im Herbst passiert und wie die Gewerkschaften reagieren werden...

Wann ist denn mit einem Urteil im Bremer Verfahren zu rechnen?

Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4244 am: 08.02.2023 03:56 »

Zumindest war er zum Jahresende für die Weichenstellungen in der Geschäftsverteilung und den daraus folgenden organisatiorischen Entscheidungen wieder dienstfähig beteiligt.

Von einem Vielschreiber im Forum wurden die Richterwechsel vor einem Bremer-Beschluss herbeigesehnt, damit wenn aus dem Beschluss zitiert wird, die Richter noch langjährig präsent sind, obwohl sie im Tagesgeschäft dann mit anderen Sachverhalten beschäftigt sind.

Außer Acht gelassen wird dabei, dass das "WiMi-3. Senat" ein Fluktuationsturnus von zwei Jahren hat, und damit durch viele Hände (gleich langes Ende) geht.

Ich muss den Beitrag  nochmal hochholen.

Bezüglich unseres Berichterstatters ist die Lage wohl doch nicht so eindeutig vermute ich.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr2189-22-verfassungsbeschwerde-berlin-wahl-2021-wiederholung/

Laut diesem Artikel ist er wohl leider immer noch so schwer erkrankt, dass er an einer Senatsenscheidung nicht teilnehmen konnte.