Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1541599 times)

uniprof

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4245 am: 11.02.2023 16:01 »
Gibt es schon Einschätzungen hier im Forum, wie sich eine Grundgehaltserhöhung in der W-Besoldung auswirken wird? Nach dem W2-Urteil für Hessen wurden in NRW ja die Grundgehälter um 300 bzw. 600€ für W2 bzw. W3 erhöht, allerdings zu 50% mit Leistungszulagen verrechnet, so dass für die meisten am Ende nichts herauskam. Also Grundgehalt um 600€ erhöht, dafür Leistungszulagen um 600€ gesenkt. Das war, gelinde gesagt, nicht gerade motivierend, und hat den Grundgedanken von Leistungszulagen ad absurdum geführt. Leistungsträger bekamen keinen Cent mehr, Minderleister jedoch bis zu 600€ mehr.

Wäre so eine Regelung auch als Antwort auf das BVG-Urteil aus 2020 zur Richterbesoldung in Berlin denkbar? Wenn ja, dann wäre ich mit den starken Erhöhungen der Familienzulage ja ganz gut gefahren. Bei 3 Kinder und Wohngeldstufe III sind das immerhin gut 1700€.

ThSchm

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4246 am: 12.02.2023 14:57 »
Gibt es schon Einschätzungen hier im Forum, wie sich eine Grundgehaltserhöhung in der W-Besoldung auswirken wird? Nach dem W2-Urteil für Hessen wurden in NRW ja die Grundgehälter um 300 bzw. 600€ für W2 bzw. W3 erhöht, allerdings zu 50% mit Leistungszulagen verrechnet, so dass für die meisten am Ende nichts herauskam. Also Grundgehalt um 600€ erhöht, dafür Leistungszulagen um 600€ gesenkt. Das war, gelinde gesagt, nicht gerade motivierend, und hat den Grundgedanken von Leistungszulagen ad absurdum geführt. Leistungsträger bekamen keinen Cent mehr, Minderleister jedoch bis zu 600€ mehr.

Wäre so eine Regelung auch als Antwort auf das BVG-Urteil aus 2020 zur Richterbesoldung in Berlin denkbar? Wenn ja, dann wäre ich mit den starken Erhöhungen der Familienzulage ja ganz gut gefahren. Bei 3 Kinder und Wohngeldstufe III sind das immerhin gut 1700€.

Schau mal hier: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/die-termine-der-6.-kalenderwoche_2023

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 254
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4247 am: 13.02.2023 17:15 »
Schau mal hier: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/die-termine-der-6.-kalenderwoche_2023

Beide Verhandlungen (BVerwG 2 C 4.22 sowie BVerwG 2 C 11.21/13.21/14.21) wurden vom 09. Februar auf den 22. Juni 2023 verlegt, siehe https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&q=%2A&db=t&dt=.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 871
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4248 am: 13.02.2023 17:21 »
Nur keine Eile.
Über 10% des Jahres sind schon vorbei und die Jahressvorschau 2023 des BVerfG fehlt auch noch.

Pukki

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 132
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4249 am: 14.02.2023 08:55 »
Die Jahresvorausschau des BVerfG wird regelmäßig erst Ende Februar/Anfang März auf das aktuelle Jahr aktualisiert. War zumindest die letzten Jahre immer so.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 871
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4250 am: 24.02.2023 16:53 »
Indirekt mit der Alimentation zu tun:

Zitat
Am 1. März 2023 werden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerden von GEW-Mitgliedern gegen das Beamtenstreikverbot in Deutschland verhandelt

https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/streik-ist-ein-grundrecht

Der EGMR könnte das Streikverbot kippen. Damit würde aber auch eins der Argumente entfallen... könnte ein Eigentor werden.

Zitat
Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien. Dies beträfe vor allem die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-046.html

Zitat
: Es geht dieser Gewerkschaft um nichts anderes, als um die Abschaffung des Berufsbeamtentums in Deutschland und damit um ihrer gewerkschaftlichen „Mächtigkeit“ eine neue Position zu verleihen.

https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/beamtenstreik-vor-dem-egmr-das-eigentliche-ziel-der-gew/

Hintergrund war auch, dass z.B. türkische Beamte (ebenfalls in der Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) streiken dürfen. Diese haben vertragliche vereinbarte Beamtenverhältnisse und nicht gesetzliche. Daher ist es gut möglich, dass hier die deutsche Sichtweise mit dem ursprünglich preußischen Berufsbeamtentum eine ungewollte Revolution abekommt und auch deutsche Beamte das Streikrecht bekommen.

Eventuell ein eigenes Thema wert. Dann würde der hier diskutierte Beschluss und die bisherige Rechtssprechung für zukünftige Ansprüche jedoch größtenteils obsolet.

NvB

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 90
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4251 am: 24.02.2023 17:35 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 387
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4252 am: 24.02.2023 19:05 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

Du irrst, aber das ist menschlich. Das Beispiel Berlin zeigt, dass die Länder im Wettbewerb miteinander stehen und nur noch diejenigen Pädagogen finden, die auf Verbeamtung mit all ihren Vorzügen setzen.

Es braucht sicherlich keine Beamten als Lehrer, das ist lange obsolet, aber da man Studierende nicht mit dem TVöD locken kann, was Berlin jetzt 15 Jahre schmerzlich erprobt hat, wird keine Regierung in den Ländern diese heilige Standeskuh derzeit schlachten.

Das wird eher in Bürgerämtern und Co ausgetragen, wo Wertigkeiten von A6-A8 rumrennen, dort wird dann an DP gespart.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 675
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4253 am: 24.02.2023 19:10 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

Soviel ich weiß, sind die Gewerkschaften, die mehr Tarifbeschäftigte vertreten, also GEW und Verdi für das Streikrecht und haben auch die Klage erhoben, und der DBB ist dagegen. Gewerkschaften haben halt auch Eigeninteressen.

modesty

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 137
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4254 am: 24.02.2023 20:04 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

Du irrst, aber das ist menschlich. Das Beispiel Berlin zeigt, dass die Länder im Wettbewerb miteinander stehen und nur noch diejenigen Pädagogen finden, die auf Verbeamtung mit all ihren Vorzügen setzen.

Es braucht sicherlich keine Beamten als Lehrer, das ist lange obsolet, aber da man Studierende nicht mit dem TVöD locken kann, was Berlin jetzt 15 Jahre schmerzlich erprobt hat, wird keine Regierung in den Ländern diese heilige Standeskuh derzeit schlachten.

Das wird eher in Bürgerämtern und Co ausgetragen, wo Wertigkeiten von A6-A8 rumrennen, dort wird dann an DP gespart.

Du bist Lehrer? Oder wie erklärt sich sonst deine abwertende Aussage "wo Wertigkeiten von A6-A8 rumrennen".

Verwaltungsbetriebswirt

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4255 am: 24.02.2023 23:05 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

Du irrst, aber das ist menschlich. Das Beispiel Berlin zeigt, dass die Länder im Wettbewerb miteinander stehen und nur noch diejenigen Pädagogen finden, die auf Verbeamtung mit all ihren Vorzügen setzen.

Es braucht sicherlich keine Beamten als Lehrer, das ist lange obsolet, aber da man Studierende nicht mit dem TVöD locken kann, was Berlin jetzt 15 Jahre schmerzlich erprobt hat, wird keine Regierung in den Ländern diese heilige Standeskuh derzeit schlachten.

Das wird eher in Bürgerämtern und Co ausgetragen, wo Wertigkeiten von A6-A8 rumrennen, dort wird dann an DP gespart.
Wenn Bundesweit keine Lehrer verbeamtet würden, gäbe es dieses Problem nicht mehr.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4256 am: 25.02.2023 00:46 »
Indirekt mit der Alimentation zu tun:

Zitat
Am 1. März 2023 werden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerden von GEW-Mitgliedern gegen das Beamtenstreikverbot in Deutschland verhandelt

https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/streik-ist-ein-grundrecht

Der EGMR könnte das Streikverbot kippen. Damit würde aber auch eins der Argumente entfallen... könnte ein Eigentor werden.

Zitat
Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien. Dies beträfe vor allem die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-046.html

Zitat
: Es geht dieser Gewerkschaft um nichts anderes, als um die Abschaffung des Berufsbeamtentums in Deutschland und damit um ihrer gewerkschaftlichen „Mächtigkeit“ eine neue Position zu verleihen.

https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/beamtenstreik-vor-dem-egmr-das-eigentliche-ziel-der-gew/

Hintergrund war auch, dass z.B. türkische Beamte (ebenfalls in der Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) streiken dürfen. Diese haben vertragliche vereinbarte Beamtenverhältnisse und nicht gesetzliche. Daher ist es gut möglich, dass hier die deutsche Sichtweise mit dem ursprünglich preußischen Berufsbeamtentum eine ungewollte Revolution abekommt und auch deutsche Beamte das Streikrecht bekommen.

Eventuell ein eigenes Thema wert. Dann würde der hier diskutierte Beschluss und die bisherige Rechtssprechung für zukünftige Ansprüche jedoch größtenteils obsolet.

Am 01.03. ist zunächst erst einmal nur die Verhandlung. Mit einer Entscheidung ist erst geraume Zeit später zu rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei in seiner maßgeblichen Entscheidung zum Streikverbot von Beamten vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 - (jene Entscheidung und ihre Begründung wird weiterhin kontrovers in der deutschen Rechtswissenschaft diskutiert, wobei deren überwiegender Teil, sofern er sich äußert, die Begründung(en) im Einzelnen sachlich eher kritisch sieht) darüber hinaus eine neue Rechtsfigur eingeführt und den EGMR darauf hingwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht im nationalstaatlichen Rahmen des Grundgesesetzes durch dieses verpflichtet sei, die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Verträge und damit ebenso die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshöfe im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes "umzudenken" (Rn. 131). Damit folgt es weiterhin seiner Linie, dass es nur eine Entscheidung des EGMR für die eigene Rechtsprechung zurate ziehen wird, die sich inhaltlich substanziell mit der Begründung der Entscheidung vom 12.06.2018 auseinandersetzt; diese neue Rechtsfigur, auf der es also beharren wird, sofern der EGMR zu einem anderen Schluss kommen sollte als es selbst, dieses aber die konkreten (verfassungsrechtlichen) Bedingungen des deutschen Berufsbeamtentums nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich nicht sachgerecht und hinreichend beachten sollte, hat es als "Kontextualisierung" neu eingeführt. Dabei ist die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin, dass die deutsche Rechtslage in Deutschland auch hinsichtlich der Frage nach dem Streikrecht bzw. Streikverbot von deutschen Beamten nicht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehe und damit auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Wie alle anderen (Berufs-)Gruppen auch verfügten ebenso die deutschen Beamten grundsätzlich über ein Streikrecht; sie dürften dieses jedoch als Folge des für Deutschland geltenden Sonderrechtsverhältnisses, dem die deutschen Beamten als Folge der je so konzipierten Regelung des Grundgesetzes unterworfen sind, nicht ausüben. Entsprechend betrachtet es das Streikverbot als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Diese bundesverfassungsgerichtlich Rechtsfigur wird von nicht wenigen Rechtswissenschaftlern als sachlich nicht hinreichend widerspruchsfrei begründet betrachtet, was aber weiterhin nichts an seiner Rechtsprechung ändert. In diesem Sinne hebt es in seiner genannten Entscheidung, an maßgeblicher Stelle auf seine ständige Rechtsprechung hinweisend ("stRspr"), als dritten Leitsatz hervor (Hervorhebung durch mich):

"3.a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr).

b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind.

c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen."

Entsprechend sieht sich das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der nationalen Rechtsprechung nicht der des EGMR unterworfen, sondern sieht sie als "Auslegungshilfe" an (ähnlich entsprechend auch hinsichtlich des EuGH; hier zeigt sich ein Konflikt, der schon längere Zeit zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht schwelt). Hinsichtlich des EGMR hebt das Bundesverfassungsgericht seine Sichtweise in der weiteren Entscheidungsbegründung ab der Rn. 126 hervor, indem es weiterhin darauf beharrt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention nur den Rang eines Bundesgesetz beanspruchen könne und von daher normativ unterhalb des Grundgesetzes stehe, um dabei in jedem Kontext den Rang nur als "Auslegungshilfe" hervorzuheben

"Eine Heranziehung als Auslegungshilfe [der Europäischen Menschenrechtskonvention und damit ebenso der Rechtsprechung des EGMR; S.T.] verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung beziehungsweise vollständige Harmonisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen [...]. Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit ergeben sich dort, wo ein Aufnehmen der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention methodisch nicht vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist". (Rn. 126)

Als Ergebnis seiner grundsätzlichen Ansicht hebt es entsprechend, sein Verständnis von "Kontextualisierung" zusammenfassend, hervor (Rn. 132):

"Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. Kaiser, AöR 142 <2017>, S. 417 <432 ff.>). Hierbei ist zunächst zu sehen, dass im Gegensatz zum Recht der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 75, 223 <244 f.>) die Europäische Menschenrechtskonvention in Ermangelung eines entsprechenden innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls keinen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Gesetzesrecht beanspruchen kann. Kommt den Konventionsrechten damit kein Vorrang vor der deutschen Verfassungsrechtsordnung, sondern vielmehr eine Bedeutung als Auslegungsmaxime für das Grundgesetz zu, geht es bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits ihrer inter-partes-Wirkung maßgeblich darum, Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen (vgl. Kaiser, AöR 142 <2017>, S. 417 <432>). Ein Konflikt mit Grundwertungen der Konvention ist dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Anerkennung einer Orientierungs- und Leitfunktion setzt damit ein Moment der Vergleichbarkeit voraus. Bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind der konkrete Sachverhalt des entschiedenen Falles und sein (rechtskultureller) Hintergrund ebenso mit einzustellen wie mögliche spezifische Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, die einer undifferenzierten Übertragung im Sinne einer bloßen 'Begriffsparallelisierung' entgegenstehen. Die Leit- und Orientierungsfunktion ist dort besonders groß, wo sie sich auf Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffenen Vertragsstaat betroffen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8 )."

Als Ergebnis hält es dann schließlich fest (hier zeigt sich die gesamte Tragweite des Konflikts, wie er ähnlich auch mit dem EuGH schwelt):

"Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 <344 ff.>). Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>). Es widerspricht daher nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <319>)." (Rn. 133)

Ergo: Selbst wenn der EGMR hinsichtlich des Streikverbots für deutsche Beamte zu einer gänzlich anderen Entscheidung als das Bundesverfassungsgericht kommen sollte, wird jenes diese Entscheidung nur dann als verbindlich ansehen und anerkennen, wenn er zu dieser anderen Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des Grundgesetzes kommt, wie sie das Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt durch die von ihm ausgeformten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegeben hat. Dabei lässt sich im Vorfeld der EGMR-Entscheidung postulierend feststellen, dass davon auszugehen sein dürfte, dass das Bundesverfassungsgericht ein anderes Ergebnis als das eigene als kaum wiederspruchsfrei betrachten sollte. Denn wäre es widerspruchsfrei, dann könnte die eigene es nicht sein, sodass das Bundesverfassungsgericht nicht zu dem Schluss gekommen wäre, dass den deutschen Beamten trotz ihres auch ihnen grundsätzlich vom Grundgesetz gegebenen Streikrechts deren Ausübung untersagt ist.
« Last Edit: 25.02.2023 00:53 von SwenTanortsch »

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 871
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4257 am: 25.02.2023 13:54 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


Neues zur Kindergrundsicherung:
https://www.wa.de/politik/kindergrundsicherung-2025-statt-kindergeld-beantragen-wie-viel-grundbetrag-zusatzbetrag-reform-eckpunkte-92105599.html

250 Euro Grundbetrag für alle.

Zusatzbeitrag:
Pauschale für Bildung und Teilhabe (aktuell 15 Euro)
eine Kinderwohnkostenpauschale (derzeit 150 Euro) beinhalten - nach Einkommen gestaffelt.

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 362
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4258 am: 25.02.2023 14:23 »
Naja, abwarten.

Der Beschluss ist höchstens ein Schuss ins Knie für aktuell Beamte, die nicht grundsätzlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Am Ende wird der Staat sagen: Okay ab jetzt keine verbeamteten Lehrer mehr. Und damit hätte diese Gerwerkschaft den Lehrern einen Bärendienst erwiesen.

Tja...Schade...

Du irrst, aber das ist menschlich. Das Beispiel Berlin zeigt, dass die Länder im Wettbewerb miteinander stehen und nur noch diejenigen Pädagogen finden, die auf Verbeamtung mit all ihren Vorzügen setzen.

Es braucht sicherlich keine Beamten als Lehrer, das ist lange obsolet, aber da man Studierende nicht mit dem TVöD locken kann, was Berlin jetzt 15 Jahre schmerzlich erprobt hat, wird keine Regierung in den Ländern diese heilige Standeskuh derzeit schlachten.

Das wird eher in Bürgerämtern und Co ausgetragen, wo Wertigkeiten von A6-A8 rumrennen, dort wird dann an DP gespart.
Wenn Bundesweit keine Lehrer verbeamtet würden, gäbe es dieses Problem nicht mehr.

Ausser, dass sich niemand mehr diese hochspezialisierte und lang andauernde Ausbildung antun wollen würde.

A13 ist bereits ein Witz

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,389
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4259 am: 25.02.2023 14:58 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


Neues zur Kindergrundsicherung:
https://www.wa.de/politik/kindergrundsicherung-2025-statt-kindergeld-beantragen-wie-viel-grundbetrag-zusatzbetrag-reform-eckpunkte-92105599.html

250 Euro Grundbetrag für alle.

Zusatzbeitrag:
Pauschale für Bildung und Teilhabe (aktuell 15 Euro)
eine Kinderwohnkostenpauschale (derzeit 150 Euro) beinhalten - nach Einkommen gestaffelt.

Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.