Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1530044 times)

NvB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4260 am: 25.02.2023 18:35 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


Neues zur Kindergrundsicherung:
https://www.wa.de/politik/kindergrundsicherung-2025-statt-kindergeld-beantragen-wie-viel-grundbetrag-zusatzbetrag-reform-eckpunkte-92105599.html

250 Euro Grundbetrag für alle.

Zusatzbeitrag:
Pauschale für Bildung und Teilhabe (aktuell 15 Euro)
eine Kinderwohnkostenpauschale (derzeit 150 Euro) beinhalten - nach Einkommen gestaffelt.

Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.


An sich nicht schlimm. Würden wir besser bezahlt, wären die 500€ mehr für die, nicht der Rede wert...tja....

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4261 am: 25.02.2023 22:50 »
Und 8m Endeffekt heißt das ja, dass wir das auch mehr bekommen müssen, sobald das BVG das bestätigt, was laut Ansicht fast aller hier Formsache wäre.

Jörn85

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4262 am: 27.02.2023 07:06 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


Neues zur Kindergrundsicherung:
https://www.wa.de/politik/kindergrundsicherung-2025-statt-kindergeld-beantragen-wie-viel-grundbetrag-zusatzbetrag-reform-eckpunkte-92105599.html

250 Euro Grundbetrag für alle.

Zusatzbeitrag:
Pauschale für Bildung und Teilhabe (aktuell 15 Euro)
eine Kinderwohnkostenpauschale (derzeit 150 Euro) beinhalten - nach Einkommen gestaffelt.

Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.

Die "Harzi-Modellfamilie" bekommt jetzt schon bis zu 500€ pro Kind, solange sie den Kinderzuschlag beantragen.

Was aber eher viele hier betreffen würde wäre der Wegfall des Kinderfreibetrags, der im Eckpunktepapier von Ministerin Paus in den Garantiebetrag "integriert" werden soll. Viele hier bekommen jetzt durch den Kinderfreibetrag am Ende des Jahres umgerechnet mehr als 250€/Monat pro Kind raus, wenn das Finanzamt bei der Steuererklärung eine Günstigerprüfung vornimmt. Dadurch würden wir ab 2025 bis zu 104€ weniger im Monat pro Kind bekommen, je nach Einkommen. Zwar steht es im Papier, dass der Garantiebetrag "perspektivisch auf die maximale Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags angehoben werden soll", also Stand jetzt 354€. Aber wir wissen was "perspektivisch" in Regierungssprech heißt, wenn es darum geht, der arbeitenden Bevölkerung was zu geben.

Jedenfalls ist die Zukunft der Kindergrundsicherung ungewiss. Die FDP und Lindner finden die Ausgabefreude der Grünen nicht so toll und bemängeln das fehlende Konzept.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4263 am: 27.02.2023 07:23 »
Jedenfalls ist die Zukunft der Kindergrundsicherung ungewiss. Die FDP und Lindner finden die Ausgabefreude der Grünen nicht so toll und bemängeln das fehlende Konzept.

Könnte mit der eigenen Ausgabenfreude zu tun haben, seine Selbstpräsentation als hehrer Verteidiger der Staatsfinanzen ist auch nur hohles Gewäsch.

Aber interessanter Hinweis zum Kinderfreibetrag, das hatte ich so nicht auf dem Schirm.

nevarro

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4264 am: 27.02.2023 08:05 »
Könnte mit der eigenen Ausgabenfreude zu tun haben, seine Selbstpräsentation als hehrer Verteidiger der Staatsfinanzen ist auch nur hohles Gewäsch.

Aber interessanter Hinweis zum Kinderfreibetrag, das hatte ich so nicht auf dem Schirm.

Dann kauft man dem Kind in Zukunft einfach zur Geburt schon ein Auto, nachdem die FDP den Kinderautofreibetrag eingeführt hat. Der wirkt sich dann auch steuermildernd für die Eltern aus. Aber erst ab einem Anschaffungspreis von mind. 50.000 Euro sowie einem Jahreseinkommen von mindestens 100.000 Euro.

Tankkarten, die man dem Kind zu Weihnachten und zum Geburtstag schenkt, kann man als Elternteil dann auch steuerlich absetzen.

Poincare

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4265 am: 27.02.2023 08:18 »
Was aber eher viele hier betreffen würde wäre der Wegfall des Kinderfreibetrags, der im Eckpunktepapier von Ministerin Paus in den Garantiebetrag "integriert" werden soll. Viele hier bekommen jetzt durch den Kinderfreibetrag am Ende des Jahres umgerechnet mehr als 250€/Monat pro Kind raus, wenn das Finanzamt bei der Steuererklärung eine Günstigerprüfung vornimmt. Dadurch würden wir ab 2025 bis zu 104€ weniger im Monat pro Kind bekommen, je nach Einkommen.
Mach ich irgendwas falsch? Ich dachte immer, damit man mehr rausbekommt, muss der Grenzsteuersatz über 3000 € / 8952 € = 33,51% liegen. D.h. doch in der Splittingtabelle ein zu versteuerndes Einkommen von >70.000 €. Und das nach Abzug der Werbungskosten, Krankenversicherung etc. Ggf auch nach Abzug der Kinderbetreuungskosten?

Opa

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« Antwort #4266 am: 27.02.2023 09:30 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


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Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.

Die "Harzi-Modellfamilie" bekommt jetzt schon bis zu 500€ pro Kind, solange sie den Kinderzuschlag beantragen.

Nein, da sich der Bezug des Kinderzuschlags und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gegenseitig ausschließen.

Jörn85

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4267 am: 27.02.2023 09:40 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


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eine Kinderwohnkostenpauschale (derzeit 150 Euro) beinhalten - nach Einkommen gestaffelt.

Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.

Die "Harzi-Modellfamilie" bekommt jetzt schon bis zu 500€ pro Kind, solange sie den Kinderzuschlag beantragen.

Nein, da sich der Bezug des Kinderzuschlags und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gegenseitig ausschließen.

Du hast recht, mein Fehler.

Kann man hier im Forum die Kommentare nicht bearbeiten? Ich finde keinen Button.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4268 am: 27.02.2023 10:41 »
Der EGMR kann den Klägern aber auch eine Entschädigung zusprechen, diese Zahlung müsste auf jeden Fall geleistet werden. Jedem dem langweilig wird, könnte dann alle Instanzen durchstreiten und sich auch eine Entschädigungszahlung abholen, da sich an dem Streikverbot nichts ändern wird.


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Also kriegt die Hartzi Modellfamilie demnächst 500€ mehr. Ich kann garnicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.

Die "Harzi-Modellfamilie" bekommt jetzt schon bis zu 500€ pro Kind, solange sie den Kinderzuschlag beantragen.

Nein, da sich der Bezug des Kinderzuschlags und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gegenseitig ausschließen.

Was heist dann das folgende?

"Der Grundbetrag ist fix. Er kann nicht mit Sozialleistungen wie etwa dem Bürgergeld der Eltern verrechnet werden."

Meinereiner83

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4269 am: 27.02.2023 10:53 »
Der Grundbetrag ist fix und kann nicht mit dem Bürgergeld der Eltern verrechnet werden bedeutet, dass, wenn das Kind Kingergrundsicherung bekommt (nehmen wir mal an 500,- pro Monat) und dies den Bedarf des Kindes übersteigen würde (weil zum Beispiel keine oder nur geringe Miete anfällt und NUR der Regelbedarf ja geringer ist) - das übersteigende Einkommen des Kindes aus der Grundsicherung nicht auf die Eltern umgerechnet werden darf.

Aktuell ist es ja so, wenn das Kind mehr Einkommen (Kindergeld, Unterhalt) hat, als der Bedarf hoch ist, wird das übersteigende Einkommen (meist ein geringer Anteil aus dem Kindergeld) den Eltern als "Einkommen" zugeschrieben.

Das soll vermieden werden.

Also mal wieder ein sattes Plus für Bürgergeldfamilien.

Kalliope73

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« Antwort #4270 am: 27.02.2023 12:07 »
In RP informiert das Landesamt für Finanzen, das rückwirkend zum 1.1.2022 ein mietenstufenabhängiger Aufstockungsbetrag gezahlt werden kann.

Das gilt nur für ab 3 Kinder, wenn diese auch im Familienzuschlag berücksichtigt weren sowie ausschließlich für die Mietenstufen V, VI und VII. Man berichtet stolz, dass das in RP ja nur für die Stadt Mainz gilt.

https://www.lff-rlp.de/fachliche-themen/detail/mietenstufenabhaengiger-aufstockungsbetrag_ft

Verwaltungsbetriebswirt

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« Antwort #4271 am: 28.02.2023 10:12 »
Zu der Kindergrundsicherung: Wenn dafür anteilig der Kinderfreibetrag wegfällt, dann dürfte die KiGruSi auch nur für in Deutschland lebende Kinder gezahlt werden, da diese ja nicht mehr an die Erwerbstätigkeit der Eltern gebunden gebunden ist. Das ist aber sicher nicht in Sinne derjenigen, die die GruSi einführen wollen. Ich bin gespannt.

Meinereiner83

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4272 am: 28.02.2023 11:09 »
Da wird noch so einiges "auftauchen", was so wohl nicht gewollt war, weil man sich einfach viel zu wenige Gedanken macht (und das viel zu lange).

Die Leute, die das einführen haben keinerlei Ahnung von den ganzen Sozialleistungen (die die KinderGruSi ja umfassen soll) - danach werden einige wohl eher schlechter dastehen bzw. wird die Bürokratie, die eigentlich abgebaut werden soll, überhaupt nicht weniger - nur vielleicht etwas verlagert...

Jörn85

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4273 am: 01.03.2023 16:51 »
Indirekt mit der Alimentation zu tun:

Zitat
Am 1. März 2023 werden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerden von GEW-Mitgliedern gegen das Beamtenstreikverbot in Deutschland verhandelt

https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/streik-ist-ein-grundrecht

Der EGMR könnte das Streikverbot kippen. Damit würde aber auch eins der Argumente entfallen... könnte ein Eigentor werden.

Zitat
Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien. Dies beträfe vor allem die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-046.html

Zitat
: Es geht dieser Gewerkschaft um nichts anderes, als um die Abschaffung des Berufsbeamtentums in Deutschland und damit um ihrer gewerkschaftlichen „Mächtigkeit“ eine neue Position zu verleihen.

https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/beamtenstreik-vor-dem-egmr-das-eigentliche-ziel-der-gew/

Hintergrund war auch, dass z.B. türkische Beamte (ebenfalls in der Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) streiken dürfen. Diese haben vertragliche vereinbarte Beamtenverhältnisse und nicht gesetzliche. Daher ist es gut möglich, dass hier die deutsche Sichtweise mit dem ursprünglich preußischen Berufsbeamtentum eine ungewollte Revolution abekommt und auch deutsche Beamte das Streikrecht bekommen.

Eventuell ein eigenes Thema wert. Dann würde der hier diskutierte Beschluss und die bisherige Rechtssprechung für zukünftige Ansprüche jedoch größtenteils obsolet.

Heute wurde der Fall verhandelt. Weiß jemand ob die Verhandlung öffentlich war und lässt sich daraus eine Tendenz ableiten?

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4274 am: 02.03.2023 16:23 »
Wo bleibt eigentlich die Jahresvorschau des BVerfG?

Hat da jemand Infos?
Dachte, die sollte bis spätestens Ende Februar vorliegen?