Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715679 times)

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4290 am: 13.03.2023 10:14 »
Und ganz nebenbei:

Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.

Klar muss man den Betrag vorstrecken, aber höhere Rendite kann ich hinterher gar nicht machen!

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4291 am: 13.03.2023 10:44 »

Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.


Und es sind Werbungskosten. Macht dann netto weniger als 30 Euro pro Monat als Kostenrisiko. Wenn man mehrere Jahre gleichzeitig einklagen kann, wird es noch billiger.

Im Gewinnfall sind Rückflüsse von Werbungskosten dann Einnahmen im Rückflussjahr.

Das BVerfG ist derzeit noch mit den alten Verfahren beschäftigt.
Es fehlt dann immer noch die Rechtssprechung zu den Versorgungsempfängern und den Zuschlagsorgien ab 2020.

Dazu wird es in den derzeitigen und kommenden Inflationsjahren keine ausreichenden Besoldungserhöhungen geben. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht keine bahnbrechenden Urteile zu den alten Jahren fällt, dürfte die Alimentation wieder in den verfassungswidrigen Bereich driften.

Daher immer Widerspruch einlegen und notfalls Bestandskraft durch Klagen verhindern.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4292 am: 13.03.2023 14:37 »
Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.

Das dürften aber alle Verwaltungsgericht im Bundesgebiet so handhaben, da es ständige Rechtssprechung des BVerwG ist bei diesbezüglichen feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Diese wurde jüngst auch nochmals bestätigt (BVerwG Beschl. v. 08.12.2022 - 2 KSt 2.22, BeckRS 2022, 44148).

Aus Gewerkschaftskreisen liegen mir auch schon neuere (Stand 09.03.23) Zahlen hinsichtlich der Anträge, Widersprüche und Klagen in SH vor.

Anträge: ca. 6500
Negative Bescheide: 2422
Widersprüche: 625
Widerspruchsbescheide: 418
Klagen: 31

Und das bei ca. 45.000 BeamtInnen im Landesdienst. Ich würde sagen, da hat unsere Finanzministerin aus rein fiskalischer Perspektive alles richtig gemacht 38.500 BeamtInnen haben großzügige und freiwillig Spenden an Ihren Dienstherren geleistet. Nicht klagen wollen ist ja das eine, aber zumindest so einen Vordruck unterschrieben ans DLZP zu schicken, sollte jeder hinbekommen.

Alphonso

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4293 am: 13.03.2023 15:18 »
Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.

Das dürften aber alle Verwaltungsgericht im Bundesgebiet so handhaben, da es ständige Rechtssprechung des BVerwG ist bei diesbezüglichen feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Diese wurde jüngst auch nochmals bestätigt (BVerwG Beschl. v. 08.12.2022 - 2 KSt 2.22, BeckRS 2022, 44148).

Aus Gewerkschaftskreisen liegen mir auch schon neuere (Stand 09.03.23) Zahlen hinsichtlich der Anträge, Widersprüche und Klagen in SH vor.

Anträge: ca. 6500
Negative Bescheide: 2422
Widersprüche: 625
Widerspruchsbescheide: 418
Klagen: 31

Und das bei ca. 45.000 BeamtInnen im Landesdienst. Ich würde sagen, da hat unsere Finanzministerin aus rein fiskalischer Perspektive alles richtig gemacht 38.500 BeamtInnen haben großzügige und freiwillig Spenden an Ihren Dienstherren geleistet. Nicht klagen wollen ist ja das eine, aber zumindest so einen Vordruck unterschrieben ans DLZP zu schicken, sollte jeder hinbekommen.

Sei doch nicht so ungeduldig, Malkav. Es wird sicher auch einen nochmal so großen Anteil geben, der im Laufe und zum Ende des Jahres aktiv wird.

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4294 am: 13.03.2023 15:33 »
Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.

Das dürften aber alle Verwaltungsgericht im Bundesgebiet so handhaben, da es ständige Rechtssprechung des BVerwG ist bei diesbezüglichen feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Diese wurde jüngst auch nochmals bestätigt (BVerwG Beschl. v. 08.12.2022 - 2 KSt 2.22, BeckRS 2022, 44148).

Aus Gewerkschaftskreisen liegen mir auch schon neuere (Stand 09.03.23) Zahlen hinsichtlich der Anträge, Widersprüche und Klagen in SH vor.

Anträge: ca. 6500
Negative Bescheide: 2422
Widersprüche: 625
Widerspruchsbescheide: 418
Klagen: 31

Und das bei ca. 45.000 BeamtInnen im Landesdienst. Ich würde sagen, da hat unsere Finanzministerin aus rein fiskalischer Perspektive alles richtig gemacht 38.500 BeamtInnen haben großzügige und freiwillig Spenden an Ihren Dienstherren geleistet. Nicht klagen wollen ist ja das eine, aber zumindest so einen Vordruck unterschrieben ans DLZP zu schicken, sollte jeder hinbekommen.

Danke für die Infos. Habe trotzdem mit weniger gerechnet, weil es einfach grottenschlecht kommuniziert wird.
Darf ich fragen, welche Gewerkschaft?

foo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4295 am: 13.03.2023 15:52 »
Gibt es so eine Statistik auch für Bayern?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4296 am: 14.03.2023 08:11 »
Gibt es so eine Statistik auch für Bayern?

Um genau solche Informationen unter dem Teppich halten zu können, verweigert die CSU doch seit Jahren jede Beratung über ein formelles Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene.

Klaus Stöttner, MdL (CSU) verweißt jedoch auf das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG. Ob das so reicht? Rechtlich habe ich da keine Ahnung, aber würde als bay. Landesbeamter mal auf dieser Grundlage bei der Bezügestelle anfragen.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/klaus-stoettner/fragen-antworten/warum-gibt-es-in-bayern-kein-informationsfreiheitsgesetz-auf-landesebene


Danke für die Infos. Habe trotzdem mit weniger gerechnet, weil es einfach grottenschlecht kommuniziert wird.
Darf ich fragen, welche Gewerkschaft?

Lass mit mal ein klein wenig Anonymität  ;).
Es ist auf jeden Fall nicht die ver.di!

Vielleicht möchte ja wer Anfang April mal wieder beim DLZP anfragen und die aktuellen Zahlen hier einstellen?

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4297 am: 14.03.2023 08:37 »
Gibt es so eine Statistik auch für Bayern?

Um genau solche Informationen unter dem Teppich halten zu können, verweigert die CSU doch seit Jahren jede Beratung über ein formelles Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene.

Klaus Stöttner, MdL (CSU) verweißt jedoch auf das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG. Ob das so reicht? Rechtlich habe ich da keine Ahnung, aber würde als bay. Landesbeamter mal auf dieser Grundlage bei der Bezügestelle anfragen.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/klaus-stoettner/fragen-antworten/warum-gibt-es-in-bayern-kein-informationsfreiheitsgesetz-auf-landesebene


Danke für die Infos. Habe trotzdem mit weniger gerechnet, weil es einfach grottenschlecht kommuniziert wird.
Darf ich fragen, welche Gewerkschaft?

Lass mit mal ein klein wenig Anonymität  ;).
Es ist auf jeden Fall nicht die ver.di!

Vielleicht möchte ja wer Anfang April mal wieder beim DLZP anfragen und die aktuellen Zahlen hier einstellen?

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/besoldungskonflikt-in-schleswig-holstein-beamte-stellen-flut-an-antraegen-4YDQSRO5JBDGXD5TSAGEIDU2UU.html

Mittlerweile 7.500 Widersprüche.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4298 am: 14.03.2023 09:13 »

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/besoldungskonflikt-in-schleswig-holstein-beamte-stellen-flut-an-antraegen-4YDQSRO5JBDGXD5TSAGEIDU2UU.html

Mittlerweile 7.500 Widersprüche.

Zitiert aus dem verlinkten Artikel:

" „Eine konkrete Berechnung der Wirkungen des Bürgergeldes ist bislang nicht erfolgt“, berichtet eine Sprecherin [des Finanzministeriums]. Aber: „Soweit notwendig kann gegebenenfalls eine rückwirkende Regelung ab Jahresbeginn getroffen werden.“ "

Und genau wegen solcher Aussagen sprechen renomierteste Verfassungsrechtlicher mittlerweile von einem "konstertierten Verfassungsbruch". Man kann als Regierung doch nicht wissentlich und willentlich die ersten elf Monate des Jahres die grundrechtgleichen Rechte der BeamtInnen verletzen, um dies ja im Dezember (wohl zusammen mit der Übertragung der TV-L-Tarifrunde) wieder rückwirkend und natürlich unverzinst "gerade zu ziehen".

Diese ganze Schei** von wegen "haushaltsnahe Geltendmachung" zieht seine Begründung daraus, dass die Besoldung einen jeweils akuten Alimentationsbedarf decken soll. Das FM scheint dies nun nicht mehr aus Monatssicht, sondern nur noch auf Jahressicht zu teilen. Vielleicht bekommt man seine Besoldung bald rückwirkend für das ganze Jahr zum 31.12. ausbezahlt? Vorher braucht man ja scheinbar keine amtsangemessene Alimentation.

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4299 am: 14.03.2023 13:47 »
Diese ganze Schei** von wegen "haushaltsnahe Geltendmachung" zieht seine Begründung daraus, dass die Besoldung einen jeweils akuten Alimentationsbedarf decken soll. Das FM scheint dies nun nicht mehr aus Monatssicht, sondern nur noch auf Jahressicht zu teilen. Vielleicht bekommt man seine Besoldung bald rückwirkend für das ganze Jahr zum 31.12. ausbezahlt? Vorher braucht man ja scheinbar keine amtsangemessene Alimentation.
Stimmt!  >:(
Konsequenterweise Zahlung dann aber erst, wenn alle offenen Klagen zur Alimentation entschieden sind, da man ja dann erst wissen könne, wie sich die Mindestbesoldung bemisst. Bis dahin wird Bürgergeld gezahlt. Außerdem muss zur finalen Berechnung der Besoldung natürlich auch erst das Einkommen des Partners gemäß Einkommensteuerbescheid bekannt sein, da die Besoldung entsprechend angepasst werden muss in der beamtenrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.
« Last Edit: 14.03.2023 13:58 von Aloha »

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4300 am: 14.03.2023 16:48 »
Diese ganze Schei** von wegen "haushaltsnahe Geltendmachung" zieht seine Begründung daraus, dass die Besoldung einen jeweils akuten Alimentationsbedarf decken soll. Das FM scheint dies nun nicht mehr aus Monatssicht, sondern nur noch auf Jahressicht zu teilen. Vielleicht bekommt man seine Besoldung bald rückwirkend für das ganze Jahr zum 31.12. ausbezahlt? Vorher braucht man ja scheinbar keine amtsangemessene Alimentation.
Stimmt!  >:(
Konsequenterweise Zahlung dann aber erst, wenn alle offenen Klagen zur Alimentation entschieden sind, da man ja dann erst wissen könne, wie sich die Mindestbesoldung bemisst. Bis dahin wird Bürgergeld gezahlt. Außerdem muss zur finalen Berechnung der Besoldung natürlich auch erst das Einkommen des Partners gemäß Einkommensteuerbescheid bekannt sein, da die Besoldung entsprechend angepasst werden muss in der beamtenrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.

Sollte die Verfassungsbeschwerde angenommen werden wird denen ihr Partnereinkommen schneller um die Ohren fliegen, als sie gedacht hätten. Wenn nicht, wird das halt durchgeklagt und dauert "etwas" länger.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4301 am: 14.03.2023 18:17 »
Ich bekomme jetzt negative Besoldung, seit mein Dienstherr die Sache mit meinen 3 Geliebten herausgefunden hat und 80.000 Euro Partnereinkommen anrechnet.
Kann man anonym klagen, damit die Ehefrau nix mitbekommt?

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4302 am: 14.03.2023 19:47 »
 ;D

Da hilft nur Galgenhumor, wenn die Dienstherren das besondere Dienst- und Treueverhältnis derart verraten.

Aloha

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« Antwort #4303 am: 15.03.2023 09:56 »
Ich bekomme jetzt negative Besoldung, seit mein Dienstherr die Sache mit meinen 3 Geliebten herausgefunden hat und 80.000 Euro Partnereinkommen anrechnet.
Kann man anonym klagen, damit die Ehefrau nix mitbekommt?
Bei Anrechnung der Geliebteneinkommen könnte man aber auch auf Zahlung von Kinderzulagen bestehen. Das lohnt sich dann amtsunabhängig bei 80.000€ ab dem 10. Kind vielleicht sogar finanziell - je nach Bundesland und Wohnort.  ;D

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4304 am: 16.03.2023 15:42 »
Bei Anrechnung der Geliebteneinkommen könnte man aber auch auf Zahlung von Kinderzulagen bestehen.

Man könnte darauf bestehen? Ja mega! Also einfach nur Widerspruch einreichen, klagen, 20 Jahre am Ball bleiben - und schwupps hat man sie in der Tasche. Wenn doch nur alles so einfach wäre   ;D