Unsere Gerichte setzen einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000€ fest.
Dieser hat Gebühren in Höhe von 483,00€ zur Folge.
Das dürften aber alle Verwaltungsgericht im Bundesgebiet so handhaben, da es ständige Rechtssprechung des BVerwG ist bei diesbezüglichen feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Diese wurde jüngst auch nochmals bestätigt (BVerwG Beschl. v. 08.12.2022 - 2 KSt 2.22, BeckRS 2022, 44148).
Aus Gewerkschaftskreisen liegen mir auch schon neuere (Stand 09.03.23) Zahlen hinsichtlich der Anträge, Widersprüche und Klagen in SH vor.
Anträge: ca. 6500
Negative Bescheide: 2422
Widersprüche: 625
Widerspruchsbescheide: 418
Klagen: 31
Und das bei ca. 45.000 BeamtInnen im Landesdienst. Ich würde sagen, da hat unsere Finanzministerin aus rein fiskalischer Perspektive alles richtig gemacht 38.500 BeamtInnen haben großzügige und freiwillig Spenden an Ihren Dienstherren geleistet. Nicht klagen wollen ist ja das eine, aber zumindest so einen Vordruck unterschrieben ans DLZP zu schicken, sollte jeder hinbekommen.