Es spricht einiges dafür, dass die Aufgabe des Alleinverdienermodells tief in das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten eingreift, ohne dass das bislang von einem der Dienstherrn auch nur in weiteren Ansätzen reflektiert worden wäre, wenn ich das richtig sehe.
Der BGH versteht in ständiger Rechtsprechung unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1
ZPO eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu
einer Sache. Entsprechend liegen zunächst einmal beamtenrechtlich geregelte unmittelbare Rechtsverhältnisse zwischen dem Dienstherrn als juristische Person des öffentlichen Rechts und dem jeweiligen Beamten vor. Durch das Doppelverdienermodell sollten sich nun erweiterte mittelbare Rechtsverhältnisse zwischen dem Dienstherrn und dem verheirateten Lebenspartner des Beamten einstellen. Sobald der Familienergänzungszuschlag gleichfalls an die Kinder(zahl) gebunden wird, sollten m.E. auch hier wiederum erweiterte mittelbare Rechtsverhältnisse zwischen dem Dienstherrn und dem jeweiligen Kind entstehen. Diese mittelbaren Rechtsverhältnisse wiederum sollten allein deshalb schon besonders sorgsam zu betrachten sein, weil ja Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, was sich spätestens durch Art 6 Abs. 5 GG identisch ebenso auf uneheliche Kinder erstreckt. Die jeweiligen besonderen Schutzrechte jener Dritten, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen, hat nun der Dienstherr - auf den ersten Blick mindestens hinsichtlich des Ehepartners - offensichtlich zu beachten, sollte er also offensichtlich nicht so ohne Weiteres einschränken können, da sich jener Dritte dem Dienstherrn gegenüber in keinem Sonderrechtsverhältnis befindet. Wenn er nun also Spielarten der Residenzpflicht weiterhin aufrechterhalten will, wie sie bspw. in § 72 BBG geregelt wird, sich aber nicht mehr daran gebunden sieht, de facto den amtsangemessenen Gehalt des Beamten und seiner Familie zu garantieren, indem er das Alleinverdienermodell zugunsten des Doppelverdienermodells aufgibt, sollte er nicht nur wie zuvor auch mittelbar in die Freizügigkeit des Dritten eingreifen, sondern nun dem Beamten und seiner Familie dafür keine materielle Kompensation mehr zur Verfügung stellen, die garantierte, dass der Beamte mit seinem Gehalt allein dafür sorgen konnte, dass er und seine Familie amtsangemessen alimentiert worden sind. Sofern diese gerade getätigte - recht allgemeine - Herleitung sich nun als sachlich stichhaltig erweisen sollte, dürften sich weiterhin deutliche Folgen bspw. hinsichtlich von Abordnungen und Versetzungen ergeben. Denn sofern es nun dem Dienstherrn weiterhin gestattet sein sollte, im Sinne des Sonderrechtsverhältnisses die Freizügigkeit des Beamten einzuschränken - und einfachgesetzlich ist das weiterhin in allen Rechtskreisen so geregelt -, ihn also abzuordnen oder zu versetzen, müsste er klären, inwieweit er damit die aus Art. 6 Abs. 1 resultierenden Schutzrechte des oder der Dritten hinreichend beachtete oder eben nicht verletzte, da ja die vormalige Kompensation nun so nicht mehr gegeben wäre (oder in verschiedenen Rechtskreisen heute schon nicht mehr ist).
Es stellte sich von daher die Frage, ob es dem Dienstherrn tatsächlich noch gestattet sein darf, den verheirateten Beamten abzuordnen oder zu versetzen - spätestens also, ob das verhältnismäßig bspw. in dem Moment geschehen könnte, wenn das dazu führen müsste, dass der verheiratete Ehepartner sein Arbeitsverhältnis aufgeben müsste, da es ihm nicht zugemutet werden könnte, ausgehend von dem neuen Wohnort die tägliche Wegstrecke zu ihm zurückzulegen. Auch und gerade deshalb, weil von der Neuregelung als Doppelverdienermodell unmittelbar Dritte betroffen sind, die wiederum in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn stehen, wäre es nun zu erwarten gewesen, dass sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit solchen sachlichen Fragen auseinandergesetzt hätte. Denn zugleich müsste dann weiterhin geklärt werden - sofern sich innerhalb des geschilderten Rahmens eine Abordnung oder Versetzung nicht in jedem Fall rechtfertigen ließe -, ob dann im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG Abordnungen und Versetzungen überhaupt noch möglich wären. Denn die Ehe und Familie des Beamten sind als solche offensichtlich kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium. Insofern stellte sich die Frage, wie es zu rechtfertigen wäre, dass der aus dienstlichen Gründen für eine Versetzung besser geeignete Bundesbeamte auf Grundlage von § 28 (1) BBG wegen seines Familienstands nicht versetzt werden sollte oder könnte, sodass ein anderer, sachlich weniger geeigneter Beamte zu jener anderen Dienststelle versetzt werden würde. Ich sehe zunächst einmal keinen sachlichen - also innerdienstlichen - Grund, der eine solche Entscheidung hinreichend rechtfertigen könnte. Als Folge stände dann aber das gesamte Abordnung- und Versetzungswesens als solches zur Disposition.
Sofern nun aber als Folge des so geregelten Doppelverdienermodells keine Abordnungen oder Versetzungen mehr möglich wären, würde sich andersherum zunächst einmal die Frage stellen, ob ein so geregeltes Besoldungsmodell prinzipiell sachlich begründet werden könnte. Denn zwar hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass dem Gesetzgeber aus dem Alimentationsprinzip keine Verpflichtung erwächst, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (Rn. 47 der aktuellen Entscheidung). Nicht umsonst verfügt er hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung über einen breiten Gestaltungsspielraum, wie das das Bundesverfassungsgericht an derselben Stelle festgehalten hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist jedoch hinsichtlich seiner Breite insofern eingeschränkt, als dass das Bundesverfassungsgericht ebenfalls festgehalten hat, dass der Gesetzgeber, wenn er von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante der Besoldung übergeht (also im hier betrachteten Fall von dem Allein- auf das Doppelverdienermodell), neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun muss (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, LS. 3). Wie weiter oben dargelegt, steht zunächst in Zweifel, dass er mit dem Doppelverdienermodell, so wie es bislang konzipiert und vollzogen worden ist, offensichtlich - wie gezeigt - allen sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun könnte.
Zugleich handelt es sich aber beim Residenzpflicht ebenfalls um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Entsprechend muss weiterhin auf die Bedeutung jener hergebrachten Grundsätze als Folge von Art. 33 Abs. 5 GG rekurriert werden. Hierzu hält das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest: "Bezugspunkt des auf alle Beamtinnen und Beamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 <349>). In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde" (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, Rn. 119). Sofern nun also als Folge der konkreten Regelung des Doppelverdienermodells die Residenzpflicht auch nicht in einer spezifischen Spielart mehr aufrechterhalten werden könnte, würde aber als Folge eine Regelung vorliegen, die offensichtlich nicht nur sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend Genüge tun würde, sondern ebenso würde sie damit eine jener Regelungen verletzen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde. Auch von daher sollte sich in diesem Fall ein so geregeltes Doppelverdienermodell - unabhängig von den weiteren Problematiken, die hier im Forum bereits wiederholt betrachtet worden sind - nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG sachlich rechtfertigen lassen.
Ergo: Mit all diesen Fragen hätte sich der Gesetzgeber beim Übergang von der einen Gestaltungsvariante - dem Alleinverdienermodell - auf die andere - auf das Doppelverdienermodell - auseinandersetzen müssen, um ausschließen zu können, dass er mit der konkreten einfachgesetzlichen Regelung nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, wie es sich nicht nur aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, sondern auch aus weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie sich bspw. aus Art 3 Abs. 1 ergeben. Da auch das ein weiteres Mal bislang in keinem Gesetzgebungsverfahren geschehen ist, dürfte mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Gesetzgeber hier nun erneut nicht ihren prozeduralen Pflichten hinreichend nachgekommen sind, was ebenfalls dazu führen könnte oder dürfte, dass die entsprechenden Regelungen verfassungswidrig sind - darüber hinaus ist aber das Schöne, dass nun offensichtlich auch der Bundesgesetzgeber einen entsprechenden Übergang von der einen auf die andere Gestaltungsvariante ab dem nächsten Jahr zu planen scheint, sodass er dort dann ausreichend Gelegenheit hat, all die vielen Zweifel und Problematiken, die mit der Aufgabe des Alleinverdienermodells im Raum stehen und bereits vielfach in den bereits vollzogenen Gesetzgebungsverfahren zur Sprache gekommen sind, nun sachgerecht und hinreichend umfassend aus dem Weg zu räumen. Bestimmt werden ihm dort bspw. der Wissenschaftliche Dienst, aber auch andere Sachverständige umfangreich zur Verfügung stehen, die zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine sachgerechten Antworten wissen werden, dem Bundesgesetzgeber aber genügend Probleme und Fragen mit auf dem Weg geben, dass es ihm ein Leichtes sein wird, sie durch ein verfassungsrechtlich geregeltes Gesetzgebungsverfahren sachlich aus dem Weg zu räumen.