Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563748 times)

Dailydrvr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4395 am: 13.06.2023 19:33 »
Meine Frau hat sicher nix dagegen weniger arbeiten gehen zu müssen, wenn ich dafür mehr bekomme. Bleibt mehr Zeit für ihr Hobby, den Garten.  8)

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4396 am: 14.06.2023 04:20 »
Der Gesetzentwurf für Hamburg, inkl. der Nachzahlungsbeträge und neuen Familienzuschläge kann unter

"Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes
Entwurf des Gesetzes (Stand: 23.05.2023)"

hier eingesehen werden:
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/

Wenn ich es richtig sehe sind es zukünftig 800 Euro für das dritte Kind.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4397 am: 14.06.2023 09:30 »
Hab Dank für das Einstellen, Verwaltungsgedöns.

Wie es einem gelingen mag, so einen ausgemachten Unsinn in einem Gesetzgebungsverfahren zu präsentieren, wie es auch dieser Entwurf vollzieht, nachdem nun in verschiedenen anderen Gesetzgebungsverfahren insbesondere der willkürliche Gehalt der sog. "Familienergänzungszuschläge" umfassend nachgewiesen worden ist, ohne dabei den schweren Schaden und den damit einhergehenden Ansehensverlust zu reflektieren, bleibt mir weiterhin ein Rätsel. Die Begründung hat entsprechend vielfach gar nichts (mehr) mit dem Thema zu tun, sodass man die Vermutung gewinnt, man wolle in Hamburg nur noch irgendwie Seiten vollbekommen, ohne die Sache als solche in seinem Kernbestand - das Besoldungsrecht - betrachten zu wollen. Dabei kann doch niemandem, der sich auch nur oberflächlich mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beschäftigt hat, glauben, mit solchen Unsinn irgendwie vor den Gerichten Bestand haben zu können. Wenn man nun darüber hinaus unlängst erst seine Beamtenschaft massenhaft in Klageverfahren gezwungen hat, sodass man davon ausgehen darf, dass genau dieses Gesetz, das vorgibt, das Problem der verfassungswidrigen Unteralimentation beheben zu wollen, wiederkehrend gerichtlich geprüft werden wird, dann muss man offensichtlich am Verstand derer zweifeln, die diesen sachlichen Unsinn zu verantworten haben. Dass nun auch hier ausgerechnet ein rot-grüner Senat gezielt ebenfalls eine "Herdprämie" einführt, die in ihrem mittelbar geschlechterdiskriminerenden Gehalt verfassungsrechtlich keine Chance hat, vor der gerichtlichen Kontrolle Bestand haben zu können, und sich darüber hinaus gezielt gegen das eigene Wählerklientel stellt, da beide Parteien stärker von Frauen als von Männern gewählt werden (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1099903/umfrage/wahlverhalten-bei-der-wahl-in-hamburg-nach-geschlecht/), dürfte gleichfalls nicht für den allergrößten politischen Weitblick auch dieses Senats sprechen.

Muss man also noch auf die wie gehabt auch in Hamburg sachwidrig vollzogene Bemessung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau eingehen? Auch hier wird kein (korrigiertes) 95 %-Perzentil hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten herangezogen, wobei unlängst erst das VG Hamburg den Senat und die Bürgerschaft auf Folgen unsachgemäßer Bemessungen verwiesen hat (Entscheidung vom 20.09.2020 - 20 K 7506/17 -, Rn. 84 ff.; https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703). Auch hinsichtlich der Heizkosten hat das Bundesverfassungsgericht klare Vorgaben gemacht, nämlich dass der aktuelle Heizspiegel mit dem Daten des Vorjahrs heranzuziehen ist. In Anbetracht einer historischen Energiekrise nun als sachgerecht zu betrachten, dass

"davon auszugehen [ist], dass der Kostenanstieg sich nicht in vergleichbarer Weise fortsetzt. Es erscheint daher sachgerecht, hinsichtlich der angemessenen Heizkosten für das Jahr 2023 die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate der letzten zwölf Jahre fortzuschreiben" (S. 21 der Begründung),

offenbart ebenfalls die rein instrumentelle Form der Begründung. Ebenso gibt man sich keine sachgerechte Mühe, die Kosten für Bildung und Teilhabe hinreichend zu bemessen, wie das unlängst Färber in dem bekannten ZBR-Beitrag aus dem März allgemein bemängelt hat. Ebenso bleibt die Bemessung der Sozialtarife fragwürdig, nicht zuletzt hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten, die in Hamburg weiterhin nicht vollständig erlassen werden. Auch hier werden Bemessungen vorgenommen, die mindestens zu hinterfragen wären. Am Ende werden die Bruttobezüge in Höhe von 38.250,46 im Jahr 2023 mittels eines statistisch ausgewürfelten durchschnittlichen Bruttoeinkommens des Ehepartners um 13.981,08 erhöht (S. 28 f.), womit das gesamte "Familieneinkommen" zu knapp 27 % vom Ehepartner (und nicht mehr vom Dienstherrn) geschultert wird, sodass man das deutlich zu gering bemessene Grundsicherungsniveau und die daraus abzuleitende ebenso deutlich zu gering bemessene Mindestalimentation wie von Zauberhand überschreitet. Auch zu dieser sachlich verbrämten Willkür hat unlängst erst die Präsidentin des Hamburger Oberverwaltungsgerichts sachlich angemessene Worte gefunden, die auch von diesem Gesetzentwurf geflissentlich überhört werden: "Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html).

Letztlich sind es genau solche Gesetzgebungsverfahren, die die Mitverantwortung regierender Politiker für das Hoch der AfD in den Umfragen, aber auch für die anschwellende Zahl an Reichsbürgern und anderen Gegnern unserer liberalen Demokratie offenbaren. Wie will man Verfassungsfeinden sachlich entgegentreten, wenn man selbst die Verfassung und die Gerichtsbarkeit wissentlich und willentlich missachtet?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4398 am: 14.06.2023 09:57 »
Muss man also noch auf die wie gehabt auch in Hamburg sachwidrig vollzogene Bemessung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau eingehen? Auch hier wird kein (korrigiertes) 95 %-Perzentil hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten herangezogen, wobei unlängst erst das VG Hamburg den Senat und die Bürgerschaft auf Folgen unsachgemäßer Bemessungen verwiesen hat (Entscheidung vom 20.09.2020 - 20 K 7506/17 -, Rn. 84 ff.; https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703). Auch hinsichtlich der Heizkosten hat das Bundesverfassungsgericht klare Vorgaben gemacht, nämlich dass der aktuelle Heizspiegel mit dem Daten des Vorjahrs heranzuziehen ist. In Anbetracht einer historischen Energiekrise nun als sachgerecht zu betrachten, dass

"davon auszugehen [ist], dass der Kostenanstieg sich nicht in vergleichbarer Weise fortsetzt. Es erscheint daher sachgerecht, hinsichtlich der angemessenen Heizkosten für das Jahr 2023 die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate der letzten zwölf Jahre fortzuschreiben" (S. 21 der Begründung),

offenbart ebenfalls die rein instrumentelle Form der Begründung.

Ich schaue in jedem Gesetzsentwurf mittlerweile auch erstmal, wie die Kosten der Unterkunft bemessen werden. Hat sich als ganz guter Lackmustest herausgestellt.

Sobald Gesetzesbegründungen bereits bei diesen Basics anfängt zu schwurbeln ("Um die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln, ist es daher sachgerecht, diese Entwicklung [die Bildung einer homogenen Metropolregion] bei der Bemessung der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft in Zukunft zu berücksichtigen."), ist von dem Rest fachlich nichts mehr zu erwarten. Man muss sich bewusst machen, dass die Metropolregion von weit hinter Wismar in MV bis an die Grenze der Region Hannover reicht. Wer da einen "homogenen Lebens- und Wohnbereich" erkennt, sollte dringend zum Optiker gehen  8)

Nach dieser Logik müsste Berlin in seiner nächsten Begründung auf die gesamte Metropolregion Berlin-Brandenburg (inklusive dem kompletten Bundesland Brandenburg) abstellen. Berlin-Kreuzberg und Finsterwalde sind dann wohl auch ein "homogene[r] Lebens- und Wohnbereich"  ::)

Über den Satz mit den Heizkostensteigerungen bin ich auch gestolpert und wusste nicht recht, ob ich lachen oder weinen soll.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4399 am: 14.06.2023 09:58 »
Ich gebe dir mit allem, lieber Sven, voll und ganz Recht.
Warum bist du aber zuversichtlich, dass die besoldungsgeber das 8rgebdwann ändern?
Es passiert ihnen ja nichts, die Beamten müssen es aushalten und gut ist.
Ich bin hier in BW total frustriert.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4400 am: 14.06.2023 10:18 »
Ich gebe dir mit allem, lieber Sven, voll und ganz Recht.
Warum bist du aber zuversichtlich, dass die besoldungsgeber das 8rgebdwann ändern?
Es passiert ihnen ja nichts, die Beamten müssen es aushalten und gut ist.
Ich bin hier in BW total frustriert.

Ich gebe Swen auch voll und ganz Recht, nur zweifle ich nicht am Verstand der Dienstherrn. Ich halte den Verfassungsbruch also nicht für grob fahrlässig, sondern für vorsätzlich, wobei sich mir bei dieser Meinungsbildung der Magen zusammen krampft.

justilegal

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4401 am: 14.06.2023 10:37 »
Aber manche Politiker leiden auch an Demenz oder Amnesie, je nachdem ob sie politisch verantwortlich oder aber in der Opposition sind... In unserem Klageverfahren hat die Bezügestelle (NLBV) mitgeteilt, dass das MF die aktuelle Regelung/ Lösung mittels Familienergänzungszuschlag für verfassungskonform erachtet. Dabei hatte der aktuelle Finanzminister im September 2022 noch diesem Zuschlag seine Zustimmung verweigert wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit. Aber damals war er eben noch in der Opposition. Frustration also auch in Nds.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4402 am: 14.06.2023 10:39 »
Habe ich das richtig verstanden, dass Hamburg damit zugibt weiterhin nicht amtsangemessenen zu alimentieren, es sei denn, das Gehalt des Ehepartners wird in die Berechnung des Mindestbetrages mit einbezogen?

Ist das statthaft, die ganzen Steuern mit einzurechnen? Aus meiner Sicht ergeben die sich doch aus den individuellen Gegegenheiten der Eheleute.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4403 am: 14.06.2023 11:16 »
Die Besoldungsgeber winden sich wie eine Schlange! Die Vorhaben werden immer abstruser. Hier wird definitiv auf Zeit gespielt, aber zu unseren Lasten. Wahnsinn!

Opa

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« Antwort #4404 am: 14.06.2023 14:48 »
Nach dieser Logik müsste Berlin in seiner nächsten Begründung auf die gesamte Metropolregion Berlin-Brandenburg (inklusive dem kompletten Bundesland Brandenburg) abstellen. Berlin-Kreuzberg und Finsterwalde sind dann wohl auch ein "homogene[r] Lebens- und Wohnbereich"  ::)
Wegen dieser engstirnigen Sichtweise wirst du halt auch nie so richtig Karriere machen. Man muss Eier haben und zu Berlin-Brandenburg direkt noch West-Polen in eine Metropolregion integrieren. Genauso dann die Hälfte von Tschechien der Metropolregion München/Nürnberg zuschlagen. Dazu wird dann ein durchschnittliches Wohnkosten-Niveau ermittelt und schon muss ich bei dem Münchener Beamtenehepaar nur noch 450 Euro für die angemessene 60 qm-Wohnung berechnen.
 8)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4405 am: 14.06.2023 17:12 »
Nach dieser Logik müsste Berlin in seiner nächsten Begründung auf die gesamte Metropolregion Berlin-Brandenburg (inklusive dem kompletten Bundesland Brandenburg) abstellen. Berlin-Kreuzberg und Finsterwalde sind dann wohl auch ein "homogene[r] Lebens- und Wohnbereich"  ::)
Wegen dieser engstirnigen Sichtweise wirst du halt auch nie so richtig Karriere machen. Man muss Eier haben und zu Berlin-Brandenburg direkt noch West-Polen in eine Metropolregion integrieren. Genauso dann die Hälfte von Tschechien der Metropolregion München/Nürnberg zuschlagen. Dazu wird dann ein durchschnittliches Wohnkosten-Niveau ermittelt und schon muss ich bei dem Münchener Beamtenehepaar nur noch 450 Euro für die angemessene 60 qm-Wohnung berechnen.
 8)

Wieso in die Nähe schweifen, wenn das Gute doch so ferne liegt, Opa. In Anbetracht der Städtepartnerschaft mit Taschkent sollte Berlin ggf. sachgerecht begründen können, denke ich, dass die dortigen kalten Unterkunftskosten bislang nur unzureichend vom bundesdeutschen 95 %-Perzentil abgebildet werden, weshalb es nicht sachgerecht sein kann, dass 95 %-Perzentil für Berlin zur Bemessung des Berliner Grundsicherungsniveaus heranzuziehen, sodass man zur Bemessung deutlich realitätsgerechter die kalten Unterkunftskosten in Taschkent heranzieht, ohne dass auch hierzu bislang vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hinreichend sachgerechte Daten erhoben worden sind, weshalb man bis auf Weiteres davon ausgehen muss, dass in Taschkent keine Unterkunftskosten anfallen, sodass in Berlin zur Bemessung der Unterkunftskosten zunächst nur die durchschnittlichen Heizkosten einer vergleichbaren Unterkunft in Taschkent herangezogen werden können, das allerdings zurzeit noch nicht hinreichend genug an das deutsche Fernwärmesystem angeschlossen ist, sodass die kalten Unterkunftskosten in Taschkent insgesamt hinreichend sein sollten, um die warmen Unterkunftskosten in Berliner sachgerecht abzubilden, jedenfalls solange, wie man noch keine Städtepartnerschaft mit Freetown in Sierra Leone abgeschlossen hat.

Hamburg hingegen plant zurzeit als Tor zur Welt, mit dem Jahr 2050 einen Schüleraustausch mit Pjöngjang vorzunehmen, sodass man zunächst einmal davon ausgehen darf, dass heute keine Kosten für die Unterkunft von zwei Kindern anfallen, da diese auf den weiteren Zeitraum der nächsten 300 Jahre durchschnittlich in einem erheblichen Maße in Pjöngjang unterkommen werden, wobei die Reisekosten nicht in die Bemessung der Kosten für Bildung und Teilhabe mit einbezogen werden können, da ein Schüleraustausch generell freiwillig geschieht und darüber hinaus die durchschnittliche Schuhgröße der Hamburger Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Durchschnitt bei 38,7 liegt, während die durchschnittliche Schuhgröße einer durchschnittlichen vierköpfigen Familie in Hamburg bei 36,9 liegt, weshalb man davon ausgehen muss, dass die durchschnittlichen Hamburger Landesbeamtinnen und der entsprechende Landesbeamte insgesamt auf einem vergleichsweise deutlich zu großen Fuße leben, was sachgerecht eine entsprechende Kürzung der Grundbesoldung um rund 4,7 % nach sich ziehen muss, wobei darüber hinaus ebenfalls in die neue Novellierung mit einbezogen wird, dass der Dienstherr dem Beamten zukünftig kostenfrei eine Unterkunft unterhalb seines Schreibtisches anbietet (sofern dieser nicht vorhanden ist, werden bedarfsweise andere Tische der Dienstsstelle gestellt, wohin darf sich der Beamte gegen geringe Gebühren selbst aussuchen), weshalb er sachgerecht davon ausgehen kann, dass auch in Hamburg keine Unterkunftskosten anfallen, da der verheiratete Ehegatte gemäß seiner Verpflichtung, das Grundrecht auf Wohnen zu gewährleisten, für seine eigenen Unterkunftskosten selbst aufkommen muss. Auch kann auf Grundlage der vorliegenden Datenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die gewährte Nettoalimentation in einer nicht geringen Zahl an Fällen die Mindestalimentation übersteigt, weshalb man zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation einen Sicherheitsbetrag von 10 % der Grundbesoldung einbehalten muss, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht erfüllen zu können. Auf Antrag des Beamten kann dieser Betrag jederzeit erhöht werden, wobei ohne einen entsprechenden Antrag davon ausgegangen werden muss, dass der durchschnittliche Ehegatte einer überdurchschnittlichen Hamburger Landesbeamtin und eines überdurchschnittlichen Hamburger Landesbeamten weit überwiegend zum Familieneinkommen beiträgt, weshalb man davon absieht, neben der verfassungsrechtlich geregelten Hauptkomponente der Besoldung, dem Familienergänzungszuschlag als mit hoher Wahrscheinlichkeit hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, auf eventuelle Nebenkomponenten wie Amts- oder Stellenzulagen oder wohl auch einem Grundgehalt zu verzichten, wobei der Beamte auch ohne Antrag darauf verwiesen ist, dass er die Differenz der einbehaltenen Zu-großen-Fuß- und Sicherheitsgewährleistungskomponente dem Dienstherrn erstattet.

@ lotsch

Ich gehe gleichfalls davon aus, dass die entsprechenden Besoldungsgesetzgebern wissentlich und willentlich die Verfassung verletzen. Darin sehe ich keinen Mangel an Verstand, sondern Mangel an Verfassungstreue, der dauerhaft betrieben zu Legitimitätsverlusten führen muss. Der Mangel an Verstand zeigt sich dann m.E. darin, dass man sich als Gesetzgeber durch solches Handeln wiederholt der eigenen Legitimität beraubt, ohne offensichtlich zu realisieren, dass damit unserer liberalen Demokratie schwerer Schaden zugefügt wird, wie er sich in den Zustimmungswerten nicht zuletzt der AfD zeigen dürfte, aber auch in dem größer werdenden Spektrum bspw. des Reichsbürgertums. Denn wie will man sich hinreichend von jenen unterscheiden, wenn man dauerhaft wiederkehrend zeigt, dass man sich nicht an das Grundgesetz gebunden sieht. Da es nicht allzu schwierig sein sollte, sachlich sowohl die evident sachwidrigen eigenen Entscheidungen erkennen zu können, als auch die damit einhergehenden Folgen zu reflektieren, deutet entsprechendes Handeln, das darüber hinaus nicht geringe Teile das eigene Wählerpotenzial abschrecken dürfte, auf keine überaus große Verstandesleistung hin, wenn man sich so wie gezeigt verhält, denke ich.

@ Versuch

Ich gehe davon aus - wie schon mehrfach dargelegt -, dass das Bundesverfassungsgericht in der anstehenden Entscheidung insbesondere dem niedersächsischen und ggf. kaum minder dem schleswig-holsteinischen Gesetzgeber unmittelbare Direktiven aufträgt, die es den beiden Dienstherrn deutlich erschweren werden, die nicht sachgerecht begründbaren Entscheidungen fortzusetzen, und dass sie - sofern sie entsprechend weiterhin in ihrer verfassungswidrigen Gesetzgebung ungebrochen fortfahren wollten - anhand des hier schon mehrfach betonten "verfassungsrechtlichen Faustpfands" damit rechnen dürften, im Verlauf des nächsten Jahrs mit einer Vollstreckungsanordnung belangt zu werden, die ebenfalls mittlerweile mindestens hinsichtlich Sachsens, Berlins und Baden-Württembergs möglich sein sollte, da sie höchstwahrscheinlich hier mittlerweile sachlich hinreichend begründbar wäre. Entsprechend sollte es für die 16 Landesgesetzgeber nach der anstehenden Entscheidung deutlich schwieriger sein, den konzertierten Verfassungsbruch aufrechtzuerhalten, weshalb ich davon ausgehe, dass es spätestens mit der anstehenden Übertragung des Tarifergebnisses auf die Richter- und Beamtenbesoldung in verschiedenen und damit auch zwischen verschiedenen Dienstherrn zu Unstimmigkeiten kommen wird. Es dürfte im Anschluss an die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch in Anbetracht des zunehmend extremer werdenden Fachkräftemangels im Öffentlichen Dienst kaum möglich sein, dauerhaft ungebrochen so fortzufahren wie zuvor - bzw. wenn das im nächsten Winter geschehen sollte, wird man vonseiten des Bundesverfassungsgerichts noch weitergehende Direktiven erlassen bzw. dann ggf. die erste Vollstreckungsanordnung vollziehen. Auch dazu habe ich ja hier im Forum in der Vergangenheit wiederkehrend das eine oder andere gesagt. Die drei Dienstherrn dürfen mit Direktiven rechnen, die sie in Teilen überraschen dürften, denke ich - und da diese Direktiven Bindungswirkung auch auf alle weiteren Gesetzgeber entfalten, werden wir hinsichtlich der Besoldungsentwicklung einen interessanten Herbst und Winter erleben, denke ich.
« Last Edit: 14.06.2023 17:19 von SwenTanortsch »

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4406 am: 14.06.2023 17:40 »
Danke.

Wie kann man sich so eine "Vollstreckungsanordnung" vorstellen?
Und warum ist man daran mehr gebunden als an ein Urteil wie bisher?

NordWest

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« Antwort #4407 am: 14.06.2023 18:56 »
Die Hamburger Rechnung im "neuen Familienmodell" ist ja wirklich grotesk. Einerseits wird das Einkommen des Ehepartners mitgenutzt, um die Mindestbesoldung kleinzurechnen, und dabei wird mit einer statistisch erfassten Teilzeitquote gerechnet. Dass diese Teilzeitquote dann aber auch für den Beamten selbst unterstellt werden müsste, fällt natürlich komplett unter den Tisch, vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Beamte Vollzeit arbeitet.

Nur eine weitere von vielen Falschannahmen.

NordWest

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« Antwort #4408 am: 14.06.2023 20:01 »
Mehr als bemerkenswert ist auch, dass Hamburg die Mindestbesoldung mittlerweile für A6 statt für A4 berechnet, mit der Begründung, dass alle A6er wegen Zulagen ohnehin bessergestellt seien.

Das hat erhebliche Auswirkungen auch wegen der Abstandsgebote, die so zunehmend erodiert werden.

MaikOber

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4409 am: 14.06.2023 21:52 »
Eine Interessenfrage zum anstehenden Beschluss BVerfG. Kann es eigentlich sein, das der Beschluss zur Bremer Vorlage schon vollzogen ist und wir nur noch auf die Veröffentlichung warten?